Bei Einräumung eines Jägernotweges ist gemäß § 44 Abs. 1 TJG 2004 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser Grundsatz verlangt, bei der Festlegung eines Zwangsrechts jeweils den gelindesten Eingriff vorzunehmen, der gerade noch zur Erreichung der mit der Einräumung des Jägernotweges verfolgten Zielsetzung ausreicht. Dieses Zwangsrecht darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und ist daher nur in dem - gemessen an den in § 44 Abs. 1 TJG 2004 normierten Voraussetzungen - erforderlichen Ausmaß zu bestimmen. Liegen die Voraussetzungen zur Bestimmung eines Jägernotweges nur in einem bestimmten Zeitraum vor, so ist der Jägernotweg nur beschränkt auf diesen Zeitraum zu bestimmen (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/03/0012, 0013, mwN). Dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Bestimmung eines Zwangsrechts nach § 43 Abs. 3 TJG 2004 ebenfalls zu berücksichtigen ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 3 TJG 2004 (arg: "wenn dies für die Bewirtschaftung des Jagdgebietes unerlässlich ist...") und auch aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (ErlRV Beilage 107/2022, S. 6f.), denen zufolge "der Prüfung der Verhältnismäßigkeit" eine besondere Bedeutung zukomme (vgl. im Übrigen zum Prinzip der Verhältnismäßigkeit allgemein VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, mwN).
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