Rückverweise
Sache des Verfahrens vor dem VwG war bloß die Feststellung gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz Tir GVG 1996 idF LGBl. Nr. 95/2016, dass die Frist zur Bebauung des Grundstückes des Revisionswerbers abgelaufen ist. Davon zu unterscheiden sind die in § 11 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz leg. cit. normierten Folgewirkungen einer solchen Feststellung, bei denen es u.a. auch auf das Vorliegen von Umständen, die ohne Verschulden des Revisionswerbers eingetreten sind, ankommt. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Hindernisse für die zeitgerechte Bebauung seines Grundstückes (wie etwa bestehende Hindernisse aufgrund der Wildbach- und Lawinenverbauung) waren daher nicht im gegenständlichen Feststellungsverfahren zu klären, sondern sind gegebenenfalls im Rahmen der Entscheidung über das Absehen von der Versteigerung zu berücksichtigen (dass diese Entscheidung durch Bescheid, somit in einer im Rechtsmittelweg bekämpfbaren Form, zu ergehen hat, erscheint unzweifelhaft und war bis zur Novelle LGBl. Nr. 150/2012 im § 11 Abs. 4 Tir GVG 1996 sogar ausdrücklich normiert).