Um Termine und Fristen im Verkehr mit Gerichten und Behörden einhalten zu können, muss einer einschreitenden (rechtsmittelwerbenden) Partei auch bekannt sein, an welche Stelle sie ihr Anbringen zu richten hat. Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht wäre es dem Wiedereinsetzungswerber somit oblegen, sich bei geeigneten Stellen zu erkundigen und Gewissheit darüber zu verschaffen, wo er seinen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision einzubringen gehabt hätte (Hinweis B vom 11. September 2013, 2013/02/0152; B vom 12. Juli 2012, 2012/02/0146; B vom 16. September 2011, 2008/02/0104). Dies gilt umso mehr, als im Erkenntnis des VwG, für dessen Anfechtung der Wiedereinsetzungswerber die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt, lediglich davon gesprochen wird, dass eine außerordentliche Revision beim VwG einzubringen ist, wohingegen in der im Erkenntnis des VwG aufgenommenen "Rechtsmittelbelehrung" eine Einbringungsstelle hinsichtlich eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer außerordentlichen Revision nicht genannt ist.
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