Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober, die Hofrätin Mag. Schindler sowie den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des V, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Dr. Romana Schön u.a., Rechtsanwälte in Bruck/Leitha, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. März 2025, VGW 031/017/13316/2024 14, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19. August 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und damit § 99 Abs. 1b in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO verletzt zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe von € 800,(Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt und er wurde zur Zahlung eines Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs. 2 VStG verpflichtet.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Es verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines näher genannten Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 13.6.2025, Ra 2025/02/0086, mwN).
5Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis im „einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf ein faires Verwaltungsstrafverfahren durch amtswegige Wahrheitsfindung gemäß § 24 VStG iVm §§ 37 ff AVG“ verletzt.
6Mit diesem Vorbringen wird kein konkretes subjektiv-öffentliches Recht bezeichnet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei den vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 17.11.2015, Ra 2015/01/0228 bis 0229, mwN).
7Gegenteiliges lässt sich auch nicht der vom Revisionswerber angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0039, entnehmen, ging es dort doch um die Frage der Revisionslegitimation eines Jagdverbandes, der als Revisionspunkt geltend machte, er sei in seinem Recht auf eine disziplinarrechtliche Sanktionierung seiner Mitglieder verletzt worden.
8Ebenso wenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet; es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0295, mwN).
9Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 5. September 2025
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