Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. November 2024, GZ **-39, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. in Klug, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Sven Thorstensen LL.M. durchgeführten Berufungsverhandlung am 11. Dezember 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB (I/) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (II/) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG – unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung - zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Weiters wurde gemäß § 20 Abs 1 und 3 StGB ein Geldbetrag von 2.800 Euro für verfallen erklärt und gemäß § 34 SMG iVm § 26 Abs 1 StGB das sichergestellte Suchtgift, nämlich 38,1 Gramm Cannabiskraut, eingezogen.
Darnach hat er in **
I/ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen (darunter er selbst und sechs weitere im Urteil namentlich genannte Personen), der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, von einem Zeitpunkt nach dem 5. Juli 2020 bis zum 6. März 2021 auf Basis eines einheitlichen, die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt umfassenden Vorsatzes (US 11 f) in 14 im Urteil näher bezeichneten Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich insgesamt 116.370 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 11,18 % THCA und 0,85 % Delta-9-THC in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen oder zum Überlassen durch unbekannte Läufer der Tätergruppe beigetragen, indem er teilweise die Abholung des Suchtgifts für die kriminelle Vereinigung organisierte oder selbst übernahm und das Suchtgift dann an Läufer oder Abnehmer weiterverteilte;
II/ am 6. Juni 2024 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar 38,1 Gramm Cannabiskraut besessen, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.
Bei der Strafzumessung wurden erschwerend die in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge (vgl. US 11: 374-Fache der Grenzmenge des § 28b SMG), die zweifache Qualifikation des Suchtgifthandels, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die zehn einschlägigen Vorstrafen, mildernd hingegen kein Umstand gewertet.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde durch Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. Oktober 2025, GZ 11 Os 14/25f, 11 Os 38/25k (= ON 83.2), ist vorliegend über die eine schuld- und tatangemessene Herabsetzung der Freiheitsstrafe sowie die ersatzlose Aufhebung des Verfallsausspruchs anstrebende Berufung des Angeklagten (ON 60.1) zu entscheiden.
Die Art des Suchtgifts (sog. „harte“ oder „weiche“ Drogen) findet bereits in den - je nach der von den jeweiligen Substanzen für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgehenden Gefahr (vgl § 28b SMG) - unterschiedlichen Grenzmengen nach der Suchtgift-Grenzmengenverordnung Berücksichtigung (vgl RIS-Justiz RS0102874). Damit geht das Argument des Angeklagten, dass sich alle Fakten nur auf eine „weiche[] (Einstiegs)Droge“ beziehen, ins Leere. Davon abgesehen ist eine Verharmlosung von Cannabis nicht angebracht und – selbst wenn „Cannabis [] bereits in mehreren Staaten legalisiert worden“ ist - kein europäisches Land bekannt, in welchem der kommerzielle Handel mit ca. 116 kg Cannabiskraut mit den oberwähnten Reinsubstanzen legal wäre.
Bleibt ob der Ausführungen des Berufungswerbers in seiner Bekanntgabe vom 9. Dezember 2025 noch anzumerken, dass er mit dem Bestreben (in seiner Mängelrüge) um Reduktion der ihm in den Schuldsprüchen I.2, I.3, I.4, I.5, I.6, I.9, I.10 und I.11 zur Last gelegten Suchtgiftmengen jeweils bloß einzelne Aspekte aufzeigt, damit jedoch die – auf einer vernetzten und lebensnahen Betrachtung bzw. Interpretation der Chat-Protokolle gegründete – erstrichterliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern vermag. Darnach sah sich das Oberlandesgericht im Rahmen der Strafberufung auch nicht veranlasst, von geringeren als den vom Erstgericht festgestellten Mengen an Cannabiskraut auszugehen.
Mit dem Begehren, bloß drei Vorstrafen wegen Suchtmitteldelikten als einschlägig zu werten, orientiert sich die Berufung großteils nicht an der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0091972; RS0092147). Nicht einschlägig erweist sich jedoch seine letzte Verurteilung nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG. Die letzte Vorverurteilung nach dem SMG erfolgte im Jahre 2008, wobei B* A* im September 2010 – nach Gewährung eines Strafaufschubs gemäß § 39 SMG – eine nachträgliche bedingte Strafnachsicht gewährt wurde.
Vermag die Sicherstellung von Suchtgift als „objektive Schadensgutmachung“ den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 StGB nicht herzustellen ( Riffelin WK² StGB § 34 Rz 33), war die Sicherstellung von (bloß) 38,1 Gramm Cannabiskraut (II/) mit Blick auf die bereits überlassenen 116.370 Gramm Cannabiskraut (I/) aber auch unter dem Gesichtspunkt des § 32 Abs 3 StGB nicht schuldmildernd zu berücksichtigen.
Als untergeordnete Tatbeteiligung iSd § 34 Abs 1 Z 6 StGB ist nur ein Verhalten strafmildernd, welches nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist ( Riffel aaO Rz 16). Davon kann im Hinblick darauf, dass der Angeklagte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in deren arbeitsteilig ausgestalteten Suchtgifthandel (unter Verwendung von Kryptohandys) als unmittelbarer Täter und als Beitragstäter eingebunden war, insbesondere nach Annahme des Schöffensenats nicht nur auf Zuruf und gelegentlich im Rahmen genauer Instruktionen half, sondern eine relevante Rolle in der Warenwirtschaft einnahm und durchaus auch eigene Vorhaben realisierte (US 35), jedoch nicht ausgegangen werden.
Dem erst am 9. Dezember 2025 übermittelten handschriftlichem Schreiben, in welchem sich A* B* für „ca. 30 kg wie in den Chats ersichtlich verantwortlich […] (laut OGH 52-fache Grenzmenge)“ zeigt, kommt – selbst mit Blick darauf, dass sich der VfGH mit der „Verwendung im Ausland entschlüsselter Chats in österreichischen Strafverfahren“ beschäftigen wird und der Beschwerdeführer eine zukünftige „Wiederaufnahme“ für möglich hält, - keine Bewandtnis zu ( Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 34 Rz 26; vgl. Riffelin WK² StGB § 34 Rz 38).
Da es jeweils auf die personale Tatschuld des betreffenden Straftäters ankommt, haben aber auch die vom (im Hauptverfahren noch jede Tatbeteiligung leugnenden) Berufungswerber angestellten Überlegungen in Bezug auf die über andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung oder andere Straftäter in Parallelverfahren verhängten Strafen außer Betracht zu bleiben (RIS-Justiz RS0090631 [T2]).
Vermag der Berufungswerber sohin keine zusätzlich mildernden Umstände für sich ins Treffen führen, fällt die Tatbegehung aus Gewinnstreben (vgl. US 12, 32) zu seinem Nachteil ins Gewicht (12 Os 82/20f; 15 Os 20/25t).
Unter Berücksichtigung der solcherart korrigierten bzw. ergänzten Strafzumessungslage sowie allgemeiner Erwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB (insbesondere des fallkonkret verwirklichten Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwerts) und Belangen der im Suchtmittelbereich so wesentlichen (entgegen der Ansicht des Berufungswerbers für die Festlegung der Strafdrohung nicht maßgeblich gewesenen) Generalprävention (vgl RIS-Justiz RS0090592 [T2], RS0090600; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 32 Rz 9 f; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 32 Rz 7), erweist sich bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion nicht korrekturbedürftig.
Indem der Verfallsausspruch bloß nominell, jedoch ohne jede Begründung angefochten wird, entzieht sich die dagegen erhobene Berufung einer inhaltlichen Erwiderung (12 Os 132/24i).
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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