Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Mai 2025, GZ **-50.2, nach der am 11. Dezember 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Klug, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Sebastian Lesigang durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene deutsche Staatsangehörige A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (A./I./), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (A./II./1./a./), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (A./II./1./b./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A./II./2./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (A./III./), des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (A./IV./) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39a Abs 2 Z 2 (Abs 1 Z 4) StGB – unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung – nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie gemäß § 369 Abs 1 StGB zur Zahlung von jeweils 500 Euro binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligten B* und Mag. C*, die mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden, verurteilt. Weiters ordnete das Erstgericht aus Anlass der zu A./I./, A./II./1./ und A./III./ angeführten Taten die Unterbringung des Angeklagten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in **
A./ am 27. Dezember 2024
I./ die Polizeibeamtinnen Mag. C* und D* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung und letztlich seiner Festnahme zu hindern versucht (§ 15 StGB), indem er ihnen androhte: „Ich verschwinde jetzt, sonst gibt es ein Blutbad.“ „Lasst mich sofort gehen oder ihr seid fällig. Ich mache jetzt keinen Spaß mehr. Ihr seid Arschlöcher, ich tue überhaupt nichts was ihr mir sagt. Wenn ihr mich jetzt nicht gehen lasst, werdet ihr es bereuen. Euch mache ich fertig“, schnaufte und die Fäuste in Richtung der Beamtinnen ballte, gegen die Beamtinnen trat und auf sie einschlug sowie spuckte und Mag. C* mehrmals heftig in den Bereich des inneren linken Oberschenkels sowie des Genitalbereichs zwickte und neuerlich androhte: „So, ich zähle jetzt von 10 rückwärts, wenn ihr mich dann nicht los lasst, seid ihr dran. Ich schlage euch die Fressen ein. Ich nehme mich dann nicht mehr zurück und eskaliere völlig“;
II./ Nachgenannte vorsätzlich am Körper verletzt und zu verletzen versucht (§ 15 StGB), nämlich
1./ Beamtinnen während der Vollziehung ihrer Aufgaben durch die zu A./I./ geschilderte Gewalt und zwar
a./ Mag. C*, welche eine Verstauchung der linken Hand und des linken Ellenbogens sowie am rechten Oberschenkel zwei Blutergüsse (Durchmesser ca 1 cm) erlitt;
b./ D*, welche nicht verletzt wurde;
2./ B*, indem er mit einem Stock auf dessen linken Ellenbogen schlug, ihm mehrfach mit der Faust ins Gesicht und auf den Oberkörper schlug, ihm mit dem Fuß gegen die linke Kniescheibe trat und in sein rechtes Ohr biss, wodurch der Genannte einige Kratzer am rechten Ohr und im Gesicht sowie Prellungen im Gesicht, auf der Brust und im linken Kniebereich erlitt;
III./ B* gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte „Ich bringe dich heute um, Hurensohn, Arschloch, Teufelkind“ und ihm dabei eine Holzstange mit einem befestigten Messer (US 4: mit einer Klingenlänge von ca elf Zentimetern) als eine Art Speer entgegenhielt;
IV./ B* eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein näher beschriebenes Mobiltelefon mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er das Handy aus der Bauchtasche des Genannten nahm und einsteckte;
B./ am 15. November 2024 E* und F* mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihnen sinngemäß sagte, dass er ihnen Schläge versetzen werde.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die (zu ergänzen: teilweise) Tatbegehung mit einer Waffe erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, und die herabgesetzte Steuerungsfähigkeit.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde durch Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. Oktober 2025, GZ 11 Os 106/25k-4, ist vorliegend über seine sich gegen die Strafbemessung, die Adhäsionserkenntnisse und die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum richtende Berufung (ON 63.1) zu entscheiden.
Zur Strafe:
Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Der Berufungswerber führt vorliegendenfalls keine weiteren Milderungsgründe für sich ins Treffen, sondern behauptet bloß unsubstanziiert, seine Schuld könne „nur als gering bezeichnet werden“ sowie der „soziale Störwert seiner Tat“ bleibe „deutlich hinter jenem zurück, der typischerweise mit der Verwirklichung der angeklagten Tatbestände des StGB verbunden“ sei, und argumentiert mit einem seiner Meinung nach geringen bzw nicht vorhandenen Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert.
Bei objektiver Abwägung der durch das Erstgericht korrekt dargestellten Strafzumessungslage und allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB sowie unter Berücksichtigung auch generalpräventiver Erwägungen ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 32 Rz 7) erweist sich bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von drei Monaten bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die mit etwas über einem Drittel der Strafobergrenze ausgemessene Sanktion jedoch durchaus als schuld- und tatangemessen sowie dem sozialen Störwert, der Rechtsgutbeeinträchtigung und generalpräventiven Aspekten entsprechend und somit nicht korrekturbedürftig.
Eine (teil-)bedingte Strafnachsicht kommt vorliegendenfalls aufgrund der (sich insbesondere aus der Tatmehrheit, der Art der Tatbegehung und der Expertise des Sachverständigen ergebenden) Persönlichkeit des Angeklagten und damit aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
Zu den Adhäsionserkenntnissen:
Das Erstgericht hat die für die Privatbeteiligtenzusprüche erforderlichen Feststellungen zum jeweiligen objektiven Tathergang, zur subjektiven Tatseite, zu den (objektivierten [ON 6.6, ON 6.7, ON 7.5 und ON 7.6]) Verletzungsfolgen und den Schmerzperioden getroffen und ausreichend begründet (US 5 ff). Der Zuspruch findet dem Grunde nach in den zivilrechtlichen Schadenersatzbestimmungen (§ 1325 ABGB) Deckung, wobei das Schmerzengeld nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich mit einem Globalbetrag festzusetzen ist (RIS-Justiz RS0031415, RS0031191) und die Bemessung gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts zu erfolgen hat. Zieht man als Richtmaß die nach der ständigen Judikatur im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien angenommenen Schmerzengeldsätze von 120 Euro für leichte Schmerzen (vgl dazu Hartl , Schmerzengeldsätze in Österreich in Euro, RZ 2025, 27) heran, ist der für (gerafft) jeweils vier Tage leichte Schmerzen zugesprochene Betrag von 500 Euro pro Opfer – entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - nicht zu beanstanden.
Zur strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum:
Im Verfahren nach § 21 Abs 2 StGB ist ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose als Ermessensentscheidung Bezugspunkt der Berufung (RIS-Justiz RS0113980 [T1]; RS0090341 [T1]). An das Vorliegen der weiteren gesetzlichen Unterbringungsvoraussetzungen ist das Oberlandesgericht gebunden (§ 295 Abs 1 StPO; vgl RIS-Justiz RS0090341 [T12]).
Gegenständlich leitete das Erstgericht (US 11) das Vorliegen der Gefährlichkeitsprognose zutreffend aus den nachvollziehbaren, das schriftliche Gutachten ON 28.2 ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Univ.-Doz. Dr. G* in der Hauptverhandlung (ON 50.1 S 31 ff) ab, wonach beim Angeklagten eine (sich entwickelnde) wahnhafte Störung (ICD-10: F 22) bestehe und „mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten“ sei, dass A* „unter dem Eindruck dieser schwerwiegenden und nachhaltigen Störung in absehbarer Zeit erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen setzen“ werde, wobei „mit schweren, absichtlich schweren Körperverletzungsdelikten, schweren Nötigungen, auf jeden Fall zu rechnen“ sei; dies innerhalb „weniger Tage und Wochen“. Dabei berücksichtigte es in nicht zu beanstandender Weise insbesondere auch den fachärztlichen Befundbericht der forensisch-psychiatrischen Abteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 25. März 2025 sowie die Art der Tatbegehung (teils unter Verwendung einer selbstgebauten Waffe [„Speer“]).
Davon ausgehend besteht in Zusammenschau mit der nach den Ergebnissen der Berufungsverhandlung nach wie vor nicht vorhandenen Krankheits- und Therapieeinsicht weiterhin die real-konkrete Befürchtung, der Betroffene werde unter dem maßgeblichen Einfluss der bestehenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (in Form einer [sich entwickelnden] wahnhaften Störung (ICD-10: F 22)) mit hoher Wahrscheinlichkeit (in absehbarer Zukunft, und zwar in den nächsten Tagen bzw Wochen) gegen Leib und Leben gerichtete, mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen (mit schweren Folgen), nämlich insbesondere an sich schwere Körperverletzungen iSd § 84 Abs 4 StGB oder absichtlich schwere Körperverletzungen iSd § 87 Abs 1 StGB, begehen (vgl zu den Kriterien der Prognosetat Haslwanter, WK 2StGB § 21 Rz 23 ff und RIS-Justiz RS0090401).
Dass der Angeklagte vermeint, „während der HV“ habe „der objektive Eindruck gewonnen werden“ können, „dass die Voraussetzungen für eine Einweisung nicht gegeben sind“, ändert an dieser Prognose nichts. Mit seinem weiteren Einwand, „während der HV“ sei „kein unbefangener Sachverständige[r] […] anwesend“ gewesen, ist er auf die diesbezüglichen Ausführungen des Obersten Gerichtshofs (ON 69.1 Rz 9 ff) zu verweisen.
Da letztlich ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung schon aufgrund der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommt (§ 157a Abs 1 letzter Satz StVG), war der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen.
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