Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schober und den Kommerzialrat Schiefer in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, technischer Angestellter, **, vertreten durch die Salburg Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* lic. oec. (HSG), **, Tschechische Republik, vertreten durch die Beer Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 36.144,52 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28.1.2025, ** 77, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die C* Ltd (nachfolgend „C*“; nunmehr: D* Ltd.) gab seit 2002 aktienvertretende Zertifikate aus.
Die E* AG („nunmehr: F* AG; nachfolgend „F*“) fungierte als Depotbank im Hinblick auf die C*-Zertifikate. Sie schloss am 17.6.2004 mit der C* das Placement und Market Maker Agreement (nachfolgend „PMMA“) ab, wonach sie für die Platzierung der C*-Zertifikate an der Wiener Börse zuständig war. Der Beklagte war von 18.3.1987 bis Dezember 2007 Vorstand der F* und in der Folge deren Aufsichtsratsvorsitzender.
Zwischen der C* und der G* Ltd (nachfolgend „G*“), bei der es sich um eine Tochtergesellschaft der F* handelte, bestand ein Managementvertrag.
Bei der C* kam es zu Kapitalerhöhungen. Die H* (kurz: H*) nahm in den Jahren 2005, 2006 und 2007 an den Kapitalerhöhungen teil.
Der erste massive Kurseinbruch hinsichtlich der C*-Zertifikate von zuvor ca. EUR 20 auf ca. EUR 16 trat Ende Juli 2007 ein. Eine Erholung des Kurses fand nicht mehr statt, sondern er fiel weiter. Der Kurs stürzte mit ganz kurzen leichten Erholungsphasen auf weniger als die Hälfte ab. Um den Jahreswechsel 2007/2008 betrug der Wert der C*-Zertifikate nur noch zwischen EUR 10 und EUR 7,50 und fiel im weiteren Verlauf des Jahres 2008 auf EUR 5 bis letztlich im Spätherbst 2008 auf unter EUR 2,50.
Der Kläger erwarb im Zeitraum vom 10.5.2004 bis 2.2.2007 insgesamt 4.835 Stück C*-Zertifikate. Am 10.5.2004 erwarb er 1.572 Stück zu einem Kurs von EUR 12,29, am 24.10.2005 2.032 Stück zu einem Kurs von EUR 14,70, am 3.11.2006 488 Stück zu einem Kurs von EUR 17,20, am 6.11.2006 490 Stück zu einem Kurs von EUR 17,27 und am 2.2.2007 253 Stück zu einem Kurs von EUR 19,70 zuzüglich Spesen von insgesamt EUR 2.486,12. Am 11.11.2014 verkaufte er die Aktienzertifikate in vier Tranchen von 312 Stück zu EUR 4,17 und 4.523 Stück zu EUR 4,16 abzüglich Spesen iHv insgesamt EUR 221,21. Abzüglich erhaltender Dividenden iHv EUR 6.527,25 und einer erhaltenen Vergleichszahlung, aus einem mit der D* ltd. geschlossenem Vergleich, iHv EUR 10.950,83, entstand ihm durch den Verkauf ein Schaden von EUR 36.144,52.
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Der Kläger begehrte vom vormals Erstbeklagten (nunmehr Beklagten) und vom vormals Zweitbeklagten MMag. I* diesen Betrag zuzüglich Zinsen, wobei hinsichtlich des Zweitbeklagten in der Tagsatzung vom 21.9.2023 (ON 51.2) ewiges Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde. In Bezug auf den (verbliebenen) Beklagten brachte er vor, dass diese Investitionsverluste durch die irreführende Werbung, die Marktmanipulationen, die Verletzung der Ad hoc Meldepflicht sowie durch eine arglistige Irreführung verursacht worden seien. Die C* Zertifikate seien so sicher wie eine Immobilien und Sparbuchinvestitionen dargestellt worden. Ebenso sei fälschlicherweise behauptet worden, die C* Zertifikate unterlägen nicht aktientypischen Kursschwankungen. Der Beklagte habe Kenntnis vom Inhalt dieser Werbeunterlagen gehabt. Ihm sei es darauf angekommen, Anleger durch falsche Angaben zur Zeichnung von C* Zertifikaten zu bewegen, obwohl diese viel risikoreicher gewesen seien als von den Anlegern erwartet. Damit sei es ihm darauf angekommen, die Anleger zu schädigen und sich selbst bzw. die C* und die F* zu bereichern. So habe der Beklagte auch den Kläger vorsätzlich arglistig getäuscht, weil ihm die Werbelinie der C*, insbesondere die Salesfolder, von Anfang an bekannt gewesen seien und die jeweiligen Werbemittel auch letztlich vom Vorstand der E* AG freigegeben worden seien.
Der Beklagte habe als Vorstand der F* den Kurs der C* Zertifikate manipuliert. Aufgrund der falschen Ad hoc Meldungen hafte er dem Kläger für den durch den Verkauf der Aktienzertifikate eingetretenen Schaden. Der Beklagte habe vorsätzlich im Drang gehandelt, sich selbst (bzw. einen Dritten die C* und die E* AG) unrechtmäßig zu bereichern, sowohl durch aktive Handlungen (Kurspflege) als auch durch Duldung/Unterlassung (Zulassung unrichtiger Ad hoc Meldungen).
Der Kläger sei durch den Kauf des nicht gewollten Produkts in seinem Vermögen geschädigt worden. Wahrheitsgemäße Meldungen hinsichtlich der Kapitalerhöhungen hätten zu einer Berichterstattung in den Medien geführt, wodurch er keine Investitionen mehr in C* getätigt hätte. Zudem hätten wahrheitsgemäße Ad hoc Meldungen zu einem volatileren Kursverlauf der Aktienzertifikate geführt, wodurch er ebenso nicht in diese investiert hätte. Die Verjährung sei aufgrund des Privatbeteiligtenanschlusses von 23.7.2010 gehemmt. Er habe auch keinen anspruchsbereinigenden Vergleich mit der F* abgeschlossen.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wandte im Wesentlichen ein, weder er noch die F* hätten die C* faktisch beherrscht, was die OeNB in ihrem Bericht auch so bestätigt habe. Es bestehe auch keine Kausalität der angeblich falschen Ad hoc Meldungen für den Schaden des Klägers. In einem der Strafverfahren habe sich ergeben, dass nicht feststellbar sei, wie sich der Kurs entwickelt hätte, wenn die behaupteten Täuschungsmaßnahmen bekannt geworden wären. Der Kurs der C* Zertfikate sei von ihm nicht manipuliert worden, und er habe diesen auch gar nicht manipulieren können. Er sei in die inhaltliche Gestaltung der Ad hoc Meldungen nicht eingebunden und auch nicht Teil der entsprechenden Vertraulichkeitsbereiche gewesen. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, wer die emittierten C* Zertifikate gezeichnet habe (insbesondere nicht, dass diese zu einem großen Teil von der H* gezeichnet worden seien).
Weder die F* noch er sei für die Werbung der C* verantwortlich gewesen oder in deren Gestaltung eingebunden gewesen. Die C* Zertifikate seien auch von zahlreichen anderen Banken vertrieben worden, die ebenso keinerlei Bedenken gegen den Inhalt der Werbematerialien gehabt hätten. Es habe zum damaligen Zeitpunkt der allgemeinen Markteinschätzung entsprochen, dass Immobilienaktien sicherer als normale Aktien seien. Auch die Aktien von Mitbewerbern aus der Immobilienbranche seien ähnlich beworben worden wie die C* Zertifikate. Dass ein allgemeines Aktienrisiko bestehe, sei dem Kläger - wie auch sonst jedem - bekannt gewesen. Außerdem sei ein Vergleich mit bereinigender Wirkung für die geltend gemachten Ansprüche zwischen dem Kläger und der F* zustande gekommen, indem der Kläger das Formular für den Vergleichsabschluss ausgefüllt und an den Klagevertreter oder an die J* übermittelt habe. Die Klagsforderung sei zudem verjährt, weil der Kläger spätestens im Jahr 2008 Kenntnis von den nunmehr erhobenen Vorwürfen gehabt habe.
Mit dem nun angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es traf die eingangs angeführten und die auf den Seiten 6 bis 19 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefasst und soweit für das Berufungsverfahren relevant aus, es sei zu keinem Vergleichsabschluss zwischen dem Kläger und der F* (E*) im Rahmen der Ergänzungsvereinbarung gekommen. Daher könne sich der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht auf einen solchen Vergleich berufen. Die Nichtannahme des Vergleichsangebots stelle auch keine Verletzung der Schadensminderungspflicht oder einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Der Kläger hätte durch den Vergleichsabschluss mit der E*, welche den Ersatz von 75 % seines Schadens zur Folge gehabt hätte, die nunmehr gegen den in ehemaliger Organfunktion tätigen Beklagten geltend gemachten Ansprüche verloren. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liege angesichts der vorliegenden Konstellation nicht vor.
Die Klagsansprüche seien auch nicht verjährt. Durch den Privatbeteiligtenanschluss vom 23.7.2010 sei die Verjährung unterbrochen worden. Der Kläger sei in der Anlage zum Privatbeteiligtenanschluss ausdrücklich genannt worden, wobei konkret die Rückzahlung des ziffernmäßig bestimmten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückstellung der erworbenen Zertifikate begehrt worden sei. Dies sei nunmehr klagsgegenständlich.
In Bezug auf die persönliche Haftung des Beklagten berief sich das Erstgericht auf mehrere Entscheidungen des OLG Wien als Berufungsgericht, denen ein identer Sachverhalt zugrunde gelegen sei. Nach den getroffenen Feststellungen sei dem Beklagten als vertretungsbefugtes Organmitglied der auf der Werbebroschüre nach außen als Prospektgestalterin in Erscheinung getretenen E* die Irreführungseignung des Werbeprospekts bewusst gewesen, wobei er in Kauf genommen habe, dass Anleger wie auch der Kläger Anlageentscheidungen treffen würden, die sie bei richtiger Information nicht getroffen hätten. Wenngleich der Beklagte mit dem Kläger keinen Vertrag geschlossen habe, sei er für die unrichtige Informationsweitergabe ihm gegenüber verantwortlich. Auch der Hinweis auf Aufgabenteilungen und die Überprüfung der Werbebroschüren durch eine Rechtsanwaltskanzlei oder eine Werbeagentur vermögen ihn nicht zu entschuldigen, zumal er als Bankvorstand einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliege und die Fehlerhaftigkeit der Werbebroschüre erkennen habe können.
Dem Kläger sei der Nachweis eines auf irreführender bzw. fehlerhafter Informationen in den Werbeunterlagen zurückzuführenden Vermögensschadens gelungen, der mit dem Verlust gleichzusetzen sei, den er nach Verkauf der Zertifikate und nach Abzug des erhaltenen Vergleichsbetrags mit EUR 36.144,42 realisiert habe. Nach den Feststellungen hätte der Kläger bei Einhaltung der gebotenen Ad hoc Meldepflichten vom Inhalt der richtigen und vollständigen Mitteilungen Kenntnisse erlangt und keine Verluste erlitten. Lediglich wegen der Unrichtigkeit der Ad hoc Meldungen zu den Kapitalerhöhungen und der dadurch verursachten künstlichen Gestaltung eines günstigen Kurses sei er daran gehindert worden, einen früheren Verkaufsentschluss zu fassen.
Der Beklagte habe in seiner Funktion als Mitglied des Vorstands der E* die Ad hoc Meldungen über die Kapitalerhöhungen genehmigt und damit im Sinne der Judikatur des OGH die Letztverantwortung für den veröffentlichten Text übernommen. Dabei sei ihm das tatsächliche Ausmaß der Platzierung der Kapitalerhöhungen stets bekannt gewesen; weiters habe er auch gewusst, dass die veröffentlichten Ad hoc Meldungen unrichtig und insofern geeignet gewesen seien, Anleger in die Irre zu führen. Diese Handlungsweise sei als kausaler Tatbeitrag bei der Verletzung der nach dem BörseG vorgeschriebenen Ad hoc Publizitätspflichten zu beurteilen. Damit sei unter Hinweis auf den nach den Feststellungen gegebenem Vorsatz die (persönliche) Haftung des Beklagten aufgrund der Verletzung des § 48d BörseG zu bejahen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte stellt in seiner Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Verfahrensrüge:
1.1. Als Verfahrensmangel rügt der Beklagte, dass er als Partei nicht einvernommen worden sei. Die Aufnahme dieses Beweises wäre geeignet gewesen, in wesentlichen Punkten, insbesondere was sein Wissen und die Beweggründe im Zusammenhang mit der Werbung und den Ad hoc Meldungen betreffe, zu anderen Sachverhaltsfeststellungen und somit auch zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu gelangen.
1.2.Zutreffend ist, dass das Erstgericht die Parteienvernehmung des Beklagten nach zweimaliger Ladung aufgrund dessen wiederholter Entschuldigung wegen angeblicher ärztlicher Behandlungen nicht durchgeführt hat. In diesem Zusammenhang merkte es an, dass es gerichtsnotorisch sei, dass der Beklagte den Ladungen zu Parteivernehmungen in den zahlreichen gegen ihn von Seiten von Anlegern geführten Verfahren systematisch und seit mehreren Jahren nicht nachkomme. Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und des damit einhergehenden entschuldigten Fernbleibens des Beklagten sei dieses aber nicht gemäß § 381 ZPO gewürdigt worden, sondern es sei das Verfahren auf Antrag des Klägers gemäß § 279 ZPO ohne dessen Einvernahme fortzusetzen gewesen.
Das Erstgericht hat auf Antrag des Klägers in der Tagsatzung vom 11.6.2024 die Vernehmung des Beklagten befristet und ausgesprochen, dass bei nochmaligem Nichterscheinen das Verfahren ohne diese Einvernahme fortgesetzt werde. Der Beklagte ist zur Tagsatzung am 26.9.2024 nicht erschienen und hat sein Fernbleiben aus gesundheitlichen Gründen (wiederum) entschuldigt (siehe ON 72.4, S 2).
Wie schon in anderen Anlegerverfahren hat auch hier der Kläger dargelegt, dass der Beklagte zumindest seit 1.148 Tagen nicht mehr zu Anlegerverfahren bei Gericht erschienen ist, demnach insgesamt zu 56 Tagsatzungen, zu denen er geladen gewesen wäre. Beispielhaft hat auch das Erstgericht – bevor es seine Einvernahme präkludiert hat – in der Tagsatzung vom 11.6.2024 sich darüber verwundert gezeigt, dass sich der Kläger am 30.5.2024 einer Unterkieferanästhesie unterzogen habe, obwohl er sich in einem Parallelverfahren wegen einer Covid-19-Erkrankung bis 30.5.2024 entschuldigt hat lassen.
Vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Beklagten hegt das Berufungsgericht an der Zulässigkeit der vorgenommenen Befristung seiner Einvernahme keine Zweifel, weil die Ausführbarkeit gerade aufgrund seiner auch zum Teil widersprüchlichen Entschuldigungsgründe zweifelhaft war und ist. Die Möglichkeit der Beweisbefristung soll gerade Verfahrensverzögerungen hintanhalten (vgl Rechberger in Fasching/Konceny³ § 279 ZPO Rz 1), was in diesem Fall auch geschehen ist. Dass der Beklagte dann zu Verhandlungen in anderen Verfahren am 3.10.2024 und 21.10.2024 erschienen ist, schadet nicht nur deshalb nicht, weil die Präklusion schon vorher eingetreten war, sondern auch, weil Schluss der Verhandlung in diesem Verfahren am 26.9.2024 war. Ein zeitlich späteres Erscheinen des Beklagten zu anderen Gerichtsverfahren könnte im Lichte seines bisherigen Verhaltens auch nur eine (prozess-)taktische Maßnahme gewesen sein. Er ist ja auch sporadisch zu zeitlich früheren Verfahren zu seiner Einvernahme gekommen.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
2. Zur Beweisrüge:
2.1. Der Beklagte bekämpft die auf den Urteilsseiten 13, 15 und 16 angeführten Feststellungen im Zusammenhang mit der Beratung, den Gründen für die Kaufentscheidung des Klägers (sichere Veranlagung) sowie dessen Alternativveranlagung bei richtigen Ad hoc Mitteilungen mit der Begründung, dass die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Klägers und der Zeugen K* und L* schon aufgrund des lange zurückliegenden Zeitraums in Frage zu stellen sei. Nach den Angaben des Klägers sei eigentlich der Berater verantwortlich für seine Veranlagung und nicht die Werbebroschüre. Aus der Aussage des Zeugen L* lasse sich ableiten, dass der Kläger die Werbebroschüre nicht durchgelesen habe und daher diese für seine Kaufentscheidung nicht wesentlich gewesen sei.
In Bezug auf die Risikobereitschaft des Klägers sei bei richtiger Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die angekreuzte Angabe „risikobewusst“ sehr wohl zutreffend sei und er nicht „risikoscheu“ gewesen sei. Der Kläger habe auch ausgesagt, dass er niemals Ad hoc Meldungen gelesen habe und auch nicht einmal gewusst habe, was eine Ad hoc Meldung sei. Wie er dann von entsprechenden Ad hoc Meldungen erfahren hätte sollen, bleibe völlig schleierhaft und werde vom Erstgericht nicht begründet.
Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Erstgericht in diesem Zusammenhang entsprechende Negativfeststellungen treffen müssen.
Das Erstgericht hat in der Beweiswürdigung ausführlich und schlüssig begründet, wie es zu den Feststellungen gekommen ist. Dabei konnte es nicht nur auf die Ergebnisse einer Vielzahl von Entscheidungen in gleich gelagerten Anlegerfällen aufbauen, sondern sich auch auf den OeNB Bericht und andere unbedenkliche Urkunden stützen. Wenn es dann die damit in Einklang stehenden Aussagen des Klägers und der Zeugen als glaubwürdig einstuft, ist das im Rahmen des dem Erstgericht durch die freie Beweiswürdigung eingeräumten Ermessenspielraums gedeckt und seitens des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
Wesentlich ist in Bezug auf die Werbebroschüre, dass diese aus mehreren Gründen irreführend war, aber so im Zuge der Beratungen verwendet wurde, wodurch der (falschen) Eindruck vermittelt wurde, dass es sich um ein sicheres Investment handelt. Da kommt es nicht so sehr darauf an, ob der Kläger selbst die Werbebroschüre durchgelesen hat oder der Inhalt der Werbebroschüre vom Berater vermittelt wurde. Dass vor diesem Hintergrund der vermittelte falsche Eindruck nicht wesentlich für die Kaufentscheidung gewesen sein soll, ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar.
Ähnliches gilt für die Ad-hoc-Meldungen. Sie sollten die erfolgreiche Platzierung der Kapitalerhöhungen kundmachen, obwohl dies nicht der Fall gewesen ist. Die Feststellung des Erstgerichts, dass der Kläger, wäre ihm bekannt gewesen, dass die Kapitalerhöhungen großteils mit eigenem Geld der C* über Zwischenschaltung einer Gesellschaft mit Sitz in ** (= H*) gezeichnet wurden, er seine Zertifikate sofort verkauft und keine Verluste gemacht hätte, ist eine logische Schlussfolgerung aus dem Motiv seiner Kaufentscheidung eines sicheres Investments. Dazu ist es nicht erforderlich, dass er die Ad-hoc-Meldungen liest, die ohnedies einen falschen Eindruck vermittelt haben.
2.2 Der Beklagte bekämpft weiters die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Wissen des Beklagten über den Inhalt der Werbebroschüre und wonach damit bei Anlegern der falsche Eindruck der Sicherheit geweckt wurde sowie wonach er es in Kauf nahm, dass Anleger deswegen eine Anlageentscheidung trafen, die sie bei richtiger Information nicht getroffen hätten. Er begehrt diesbezüglich entsprechende Negativfeststellungen.
Auch in diesem Punkt kann auf die ausführliche Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen werden. Auch wenn es nicht auf die vom Kläger in der Berufungsbeantwortung angeführte Entscheidung des OLG Wien zu 5 R 76/24v explizit Bezug nahm, sind die Argumente zur Kenntnis des Beklagten in Bezug auf die Werbung und seinen bedingten Vorsatz, die Anleger in die Irre führen zu wollen, im Wesentlichen gleich gelagert. Die wirtschaftlichen und personellen Beziehungen, die Doppelfunktionen und auch die Gestaltung der Werbebroschüre selbst lassen nur den Schluss zu, dass die Werbemaßnahmen durch die E* und C* gemeinsam koordiniert wurden, was auch Punkt 3.8 des PMMA (Beilage ./S) entspricht. Zu Recht hat das Erstgericht angemerkt, dass die Annahme lebensfremd wäre, der Beklagte hätte als jahrzehntelanges Mitglied des Vorstands der E* die Werbung nicht einmal gekannt. Das Erstgericht konnte sich auch auf Urkunden stützen, die die grundsätzliche persönliche Involvierung des Beklagten in Marketingmaßnahmen untermauert haben (Beilagen ./C, ./M etc.).
Der Beklagte hält den beweiswürdigenden Bezug des Erstgerichts auf die allgemeine Lebenserfahrung insbesondere deshalb für problematisch, weil trotz den rund 16 Jahren dauernden strafrechtlichen Ermittlungen kein tatsächlicher Beweis für seine Involvierung bei der Erstellung der Werbebroschüren vorliege. Das überzeugt schon deshalb nicht, weil sich eine strafrechtliche Beurteilung von der zivilrechtlichen unterscheidet. Zudem besteht die richterliche Überzeugungsbildung ganz wesentlich in der Prüfung der nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Wahrscheinlichkeit für eine Tatsachenbehauptung (vgl Rechberger in Fasching/Konecny 3§ 272 ZPO Rz 19). Um die Realitätsnähe eines vorgebrachten Sachverhalts beurteilen zu können, ist es aber nicht erforderlich, jede dabei in Betracht kommende Erfahrung in eigener Person gemacht zu haben. Innere seelische Zustände (wie Kenntnisse oder Absichten), die einem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich sind, können – beruhend auf einer Wertung der Beweise – durch logische Schlussfolgerungen aus äußeren Umständen festgestellt werden (vgl RS0043196). Daher hat das Erstgericht methodisch zutreffend nach Erfahrungssätzen, die der allgemeinen Lebenserfahrung entnommen sind, aus Indizien auf den festgestellten Sachverhalt geschlossen.
Die Annahme, der Beklagte als Erbe der E*-Dynastie und jahrzehntelanger Vorstandsvorsitzender der E* hätte die Werbung für C* nicht einmal gekannt, erscheint auch dem Berufungsgericht insbesondere angesichts der massiven Werbung mit dem Familiennamen und der Person des Beklagten lebensfremd.
2.3. Der Beklagte bekämpft außerdem die Feststellungen in Bezug auf die Kapitalerhöhungen und die dazu gehörigen Ad hoc Meldungen und behauptet, dass die H* als „echter“ Dritter anzusehen sei. Daher hätten die Ad hoc Meldungen über die vollständige Platzierung sehr wohl den Tatsachen entsprochen.
Die im Zusammenhang mit den Ad-hoc-Mitteilungen vom Erstgericht herangezogenen Urkunden zum Kenntnisstand des Beklagten und zu dessen Involvierung (UA S 23 f) geben über das jeweilige Einzelereignis hinaus Aufschluss über die bei den Kapitalerhöhungen praktizierte Vorgangsweise und sind auch durch den OeNB-Bericht belegt. Die vom Erstgericht daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind zulässig und nach der dargelegten Beweislage auch überzeugend.
Zudem verknüpft der Beklagte mit seinen Ausführungen unzulässigerweise rechtliche Beurteilungsaspekte, wenn er behauptet, die Kapitalerhöhungen seien „vollständig gezeichnet“ worden. Die Ad-hoc-Meldungen waren nach den Konstatierungen des Erstgerichts unrichtig, weil der Umstand verschwiegen wurde, dass die Kapitalerhöhungen der C* nicht vollständig bei Drittanlegern platziert worden waren und die C* den Erwerb eigener Zertifikate durch die H* finanzierte. Unter Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nach der Rechtsprechung des OGH um eine veröffentlichungspflichtige Insider-Information iSd § 48a Abs 1 Z 1 iVm § 48d Abs 1 BörseG gehandelt hätte (10 Ob 86/14s).
Keinen Bedenken begegnet es auch, wenn das Erstgericht - ausgehend von den Feststellungen zum Kenntnisstand des Beklagten - in seiner Gesamtschau auf Basis der Sachkunde und Erfahrung auf das Vorliegen eines entsprechenden Vorsatzes des Beklagten schloss. Es hat daher bei den getroffenen Feststellungen zu bleiben, die vom Beklagten in diesem Zusammenhang wiederum begehrten Negativfeststellungen stehen denen klar entgegen.
2.4. Der Beklagte bekämpft schließlich die Feststellungen zu seinem Wissen um die unrichtigen Ad-hoc-Meldungen und seine angebliche Involvierung bei ihrer Erstellung und begehrt entsprechende Negativfeststellungen.
Diesbezüglich kann auf die nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Punkt 2.2. verwiesen werden. Dass anders lautende Ad hoc Mitteilungen auf den Kurs der C* Auswirkungen gehabt hätten, ergibt sich schon aus den Gesetzmäßigkeiten von Angebot und Nachfrage (vgl OLG Wien 33 R 152/24a).
2.5.Das Berufungsgericht übernimmt daher sämtliche bekämpfte Feststellungen und legt sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 489 ZPO).
3. Zur Rechtsrüge:
Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht die ausführliche, mit umfassenden Judikaturzitaten belegte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zur Haftung des Beklagten teilt, sodass gemäß § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann. Den Ausführungen der Berufung ist – wie schon in der Berufungsentscheidung 33 R 152/24a des Oberlandesgerichts Wien - ergänzend noch zu entgegnen:
3.1Der Beklagte stützt sich rechtlich darauf, dass das Erstgericht keine aktive Beteiligungshandlung des Beklagten an der irreführenden Werbung und daher kein Bewirken des Vertrags im Sinne des § 874 ABGB festgestellt habe. Die bloße Kenntnis vom Inhalt der Werbebroschüren könne keine Haftung des Beklagten begründen. Ein Unterlassen sei nicht relevant, weil keine Verpflichtung zu einem Tun bestanden habe.
Das Berufungsgericht hat schon in mehreren Entscheidungen die Haftung des Beklagten wegen der Unterlassung des Einschreitens gegen die irreführende Werbung bejaht (vgl insb 4 R 50/22k, 1 R 134/23t, 5 R 76/24v ua) und dabei insbesondere an die Rechtsprechung zur Haftung gesellschaftsrechtlicher Organe für Wettbewerbsverstöße in Unternehmen ihrer Kapitalgesellschaft angeknüpft. Demnach haften diese Organenicht nur im Hinblick auf § 18 UWG, sondern nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzendeliktisch nicht nur für Wettbewerbsverstöße, die sie selbst begangen haben oder an denen sie beteiligt waren, sondern auch wenn sie diese Wettbewerbsverstöße trotz Kenntnis nicht abgestellt haben (RS0079521, insbesondere [T6]; OLG Wien 5 R 128/20k).
Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Demnach traf den Beklagten wegen seiner Vorstandsfunktion für die E*, die irreführende Werbeunterlagen zu vertreten hat, jedenfalls bei gegebener Kenntnis die Pflicht, der Irreführung durch diese Werbeunterlagen entgegen zu wirken. Den Beweis, dass er ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, gegen die Rechtsverletzung (durch Mitarbeiter oder andere Vorstandsmitglieder) einzuschreiten (vgl RS0079521), hat der Beklagte nicht angetreten. Weil die Unterlassung von einem entsprechenden (Eventual-)Vorsatz getragen war, haftet der Beklagte dem Kläger als geschädigten Anleger selbst deliktisch.
Auf die Frage der Ressortzuständigkeit des Beklagten kommt es nicht an. Der haftungsbegründende Vorwurf liegt nicht darin, dass er dafür zuständig gewesen wäre, für eine ordnungsgemäße Werbebroschüre zu sorgen, sondern darin, dass er nicht einschritt, nachdem er bereits positiv wusste, dass die Broschüre irreführend ist.
Es kommt auch nicht auf eine Garantenstellung an. Im konkreten Fall ist eine deliktische (Außen-)Haftung wegen eines Beitrags zu einer Schutzgesetzverletzung zu beurteilen. Auch für Handlungen, die der Emittentin zuzurechnen sind, kann ein Dritter als Beteiligter verantwortlich sein, was – nach den Grundsätzen der Zurechnung der Handlungen von Repräsentanten – die Haftung der Emmissionsbank zur Folge haben kann, ohne dass es dabei darauf ankäme, auf welcher konkreten vertraglichen Grundlage die Bank mit der Emittentin zusammengearbeitet hat (vgl 10 Ob 86/14s; RS0009173).
Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurden die Werbebroschüren von der E* (F*) gemeinsam mit der M* erstellt, mit der C* koordiniert und veröffentlicht. Auf der letzten Seite schienen Firma und Kontaktdaten der M* und der E* (F*) auf, ebenso wurde der Name des Beklagten im Text mehrfach erwähnt (vgl Beilage ./A). Dem Beklagten waren der Inhalt und die Verwendung der Werbebroschüren bekannt. Er wusste, dass es sich bei einer Veranlagung in C*-Zertifikate um ein risikobehaftetes Investment handelte, insbesondere dass diese dem allgemeinen Kursrisiko eines Einzeltitels an der Börse unterliegen und die Möglichkeit von Kursverlusten bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals besteht.
Schon diese Mitwirkung an der Erstellung und Verbreitung der Broschüre ist ein der E* (F*) zuzurechnender Beitrag zur Irreführung von Anlegern durch die C*. Aus der Organstellung des Beklagten ergibt sich, dass seine vom Vorsatz getragene Duldung einer aktiven Beteiligung gleichzuhalten ist (vgl OLG Wien 5 R 76/24v).
Das Berufungsgericht hat schon in anderen Fällen aufgrund der in Punkt 3.8. PMMA ausdrücklich angeführten Zustimmungsverpflichtung der E* (F*) die Haftung des Beklagten für Anlegerschäden bejaht (vgl 33 R 127/21w; 1 R 134/23t).
Das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft haftet gemeinsam mit der juristischen Person für eine „absichtliche Schadenszufügung“ nach § 1295 Abs 2 ABGB, wenn für seine Person die erforderliche Wissens- und Willenskomponente erfüllt ist; bedingter Vorsatz genügt (OLG Wien 33 R 127/21w = RW0001014). Das Erstgericht hat die Willenskomponente jeweils mit der Formulierung ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte „in Kauf nahm“, Anleger würden Investitionsentscheidungen treffen, die sie bei entsprechender Information nicht getroffen hätten.
Zur Begründung der Haftung ist die Feststellung eines auf einen Schaden der Anleger durch Kursverluste gerichteten Vorsatzes nicht erforderlich (vgl OLG Wien 5 R 76/24v). Der Vorsatz des listig Irreführenden muss sich darauf beziehen, dass der andere Teil irrt und dass dieser Irrtum einen Einfluss auf den Willensentschluss hat (RS0014765). Der Schaden, den der Anleger durch das irrtumsbehaftet zustande gekommene Rechtsgeschäft erleidet, muss nicht vom Vorsatz umfasst sein. Im Übrigen reicht es zur Annahme eines Schadens bereits aus, dass die Zusammensetzung des Vermögens des Geschädigten nach dem schadensbegründenden Ereignis nicht seinem Willen entspricht (RS0022537 [T12]).
Dass der Inhalt der Werbebroschüre kausal für die Kaufentscheidung des Klägers war, wurde bereits in Punkt 2.1. behandelt.
3.2. In Bezug auf die Rolle der H* ist der Beklagte auf die Ausführungen unter Punkt 2.3 und auf die bezughabenden Feststellungen des Erstgerichts (insb UA S 11 bis 14) zu verweisen.
Normadressat der Ad-hoc-Meldepflicht ist die Emittentin (10 Ob 86/14s). Zur möglichen deliktischen Haftung Dritter ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Der Beklagte stimmte alle Ad-hoc-Meldungen ab und genehmigte sie. Eine solche Genehmigung qualifizierte der OGH als taugliche Beitragshandlung (10 Ob 86/14s). Dem Beklagten ist somit eine Beteiligung an der Verletzung der Ad-hoc-Meldepflicht vorzuwerfen. Weil der Beklagte diese (aktiven) Beitragshandlungen in Ausübung seiner Funktion als Organ der E* (F*) setzte, sind sie dieser zuzurechnen (vgl 10 Ob 86/14s).
3.3. Es liegt kein sekundärer Feststellungsmangel darin, dass nicht festgestellt wurde, dass der Beklagte nicht für den Bereich Werbung und Marketing zuständig war. Aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen lässt sich die (Mit-)Verantwortlichkeit des Beklagten für die Werbebroschüre und auch den Ad-hoc-Meldungen zweifelsfrei ableiten (siehe näher Punkt 3.1.).
Auch ist kein sekundärer Feststellungsmangel gegeben, wenn das Erstgericht keine Feststellungen zu Vertraulichkeitsbereichen traf. Da das Wissen des Beklagten positiv feststeht, stellen sich keine Fragen der Wissenszurechnung oder des Wissenmüssens. Soweit der Beklagte in der Rechtsrüge aus dem Bestehen von Vertraulichkeitsbereichen ableiten will, dass er nicht über die entsprechenden Informationen verfügt hätte, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt.
3.4. Nach Ansicht des Beklagten sei ein Vergleich mit bereinigender Wirkung mit dem Kläger zustande gekommen. Gemäß der festgelegten „Abwicklung des Vergleichs“ trete die Annahme des Vergleichs mit dem Vorliegen einer positiven Rückmeldung des Anlegers ein. Die Textierung der Annahmeerklärung spreche klar dafür, dass die an der Rahmenvereinbarung Beteiligten davon ausgegangen seien und es somit einen übereinstimmenden Willen gegeben habe, dass bereits mit der Übermittlung der Annahmeerklärung an die J*/Klagevertretung der Vergleich als zustandegekommen anzusehen sei.
Der Beklagte führt weiters ins Treffen, die J* und der Klagevertreter hätten sich vorab bereits zum Vergleichsabschluss nach den Konditionen der Ergänzungsvereinbarung verpflichtet, wenn die Anleger der verbliebenen Restgruppe die Annahme der verbesserten Konditionen gegenüber der J*/dem Klagevertreter erklären. Daher sei mit der Mitteilung des Klägers an den Klagevertreter/J*, dass er einen Vergleich abschließen möchte, ein Vergleich mit bereinigender Wirkung für dieses Verfahren zustande gekommen.
Bei diesem Berufungsvortrag übersieht der Beklagte, dass das vom Kläger unterfertigte Formular mit dem Auftrag zum Vergleichsabschluss niemals in die Sphäre (in den Machtbereich) der F* (E*) gelangt ist. Dass es sich bei der Annahme des Formulars nicht um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handeln soll, behauptet der Beklagte gerade nicht.
Im Übrigen ist der Ergänzung zur Rahmenvereinbarung, deren Inhalt vom Erstgericht festgestellt wurde, zu entnehmen, dass der Kläger zunächst den Abschluss eines Vergleichs anbietet. Unstrittig ist, dass der F* (E*) – unabhängig, ob man sie als Einladende zur Angebotslegung oder als Angebotslegerin ansieht – das Angebot oder die Annahme des Angebots niemals zugegangen ist. Dass die Klagevertretung nicht der Sphäre der F* (E*) zuzurechnen ist, hat das Erstgericht nachvollziehbar erklärt.
Der Beklagte beanstandet noch das Fehlen der folgenden Feststellung:
„Gemäß Absprache mit der F* (Ergänzungsvereinbarung/Rahmenvereinbarung und gelebter Praxis) konnte Mag. Salburg den Vergleich für die F* annehmen und hätte den bei ihm treuhändig erliegenden Vergleichsbetrag an die Kläger auszahlen können.“
Der Beklagte ist hier darauf zu verweisen, dass das Erstgericht zu diesem Thema ohnedies Feststellungen getroffen hat, die damit im Widerspruch stehen. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nicht vor.
3.5. Auch die Rechtsrüge schlägt daher nicht durch, sodass der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein kann.
4.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
5.Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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