Notwendig ist jedenfalls, dass der Irreführende positive Kenntnis davon hat, dass der andere Teil irrt und dass dieser Irrtum einen Einfluss auf den Willensentschluss hat (vgl SZ 27/63; RZ 1963,154; SZ 41/33).
…RS0014833). Der Täuschende muss positive Kenntnis davon haben, dass der andere Teil irrt und dieser Irrtum einen Einfluss auf den Willensentschluss hat (RIS Justiz RS0014765). Dazu genügt dolus eventualis (RIS Justiz RS0014837), der Täuschende also den Irrtum des anderen Teils ernstlich für möglich hält und sich doch damit abfindet, nicht…
…den ihm bekannten Irrtum ausnützt, also positive Kenntnis davon hat, dass der andere Teil irrt, und dass der Irrtum einen Einfluss auf seinen Willensentschluss ausübt (RS0014765). Dafür genügt bedingter Vorsatz, der Täuschende muss den Irrtum des anderen Teils ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus…
…RS0014833). Der Täuschende muss positive Kenntnis davon haben, dass der andere Teil irrt und dieser Irrtum einen Einfluss auf den Willensentschluss hat (RIS Justiz RS0014765). Dazu genügt dolus eventualis, der Täuschende also den Irrtum des anderen Teils ernstlich für möglich hält und sich doch damit abfindet, nicht aber grobe Fahrlässigkeit…
…Vertragspartners voraus. Der Täuschende muss demnach positive Kenntnis davon haben, dass der andere Teil irrt und dieser Irrtum einen Einfluss auf den Willensentschluss hat (RS0014833; RS0014765). Ob der Irreführende absichtlich oder bewusst vorgegangen ist, ist eine Tatfrage (8 Ob 106/17x; vgl dazu auch 3 Ob 234…
…Vorsatzes, die die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den gefahrerheblichen Tatsachen sowie auch vom Irrtum des Versicherers und seiner Relevanz für dessen Vertragsentschluss erfordert (RIS Justiz RS0014765; Heiss/Lorenz in Fenyves/Schauer , §§ 18 VersVG Rz 13). Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass der Versicherungsnehmer durch die Nichtbekanntgabe beurteilungswesentlicher…
…den ihm bekannten Irrtum ausnützt, also positive Kenntnis davon hat, dass der andere Teil irrt und dass der Irrtum einen Einfluss auf seinen Willensentschluss ausübt (RS0014765). Dafür genügt bedingter Vorsatz, der Täuschende muss den Irrtum des anderen Teils ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus…
…Revision anderes behauptet wird, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043312). Das Erstgericht ging sogar von einem bedingten (Täuschungs-)Vorsatz aus (vgl RIS-Justiz RS0014765; RS0014837 ), was aber für seine Haftung nicht ausschlaggebend ist. Auf die in der Revision aufgeworfene Frage, ob sich aus der für den Prospektkontrollor in §…
…ihm bekannten Irrtum ausnützt, also positive Kenntnis davon hat, dass der andere Teil irrt, und dass der Irrtum einen Einfluss auf seinen Willensentschluss ausübt (RS0014829; RS0014765). Dafür genügt allerdings bedingter Vorsatz, der Täuschende muss den Irrtum des anderen Teils ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, grobe Fahrlässigkeit reicht nicht…
…bekannten Irrtum ausnützt, also positive Kenntnis davon hat, dass der andere Teil irrt, und dass der Irrtum einen Einfluss auf seinen Willensentschluss ausübt (RIS-Justiz RS0014765). Dafür genügt bedingter Vorsatz, der Täuschende muss den Irrtum des anderen Teils ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden (RIS-Justiz RS0014837). Der durch…
…24v). Der Vorsatz des listig Irreführenden muss sich darauf beziehen, dass der andere Teil irrt und dass dieser Irrtum einen Einfluss auf den Willensentschluss hat (RS0014765). Der Schaden, den der Anleger durch das irrtumsbehaftet zustande gekommene Rechtsgeschäft erleidet, muss nicht vom Vorsatz umfasst sein. Im Übrigen reicht es zur Annahme eines…
…wäre. Der Vorsatz des listig Irreführenden muss sich darauf beziehen, dass der andere Teil irrt und dass dieser Irrtum einen Einfluss auf den Willensentschluss hat (RS0014765). Der Schaden, den der Anleger durch das irrtumsbehaftet zustande gekommene Rechtsgeschäft erleidet, braucht nicht vom Vorsatz umfasst zu sein. Im Übrigen reicht es zur Annahme…
…24v). Der Vorsatz des listig Irreführenden muss sich darauf beziehen, dass der andere Teil irrt und dass dieser Irrtum einen Einfluss auf den Willensentschluss hat (RS0014765). Der Schaden, den der Anleger durch das irrtumsbehaftet zustande gekommene Rechtsgeschäft erleidet, muss hingegen nicht vom Vorsatz umfasst sein. Im Übrigen reicht es zur Annahme…
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