Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Grünbart Lison Wiesner-Zechmeister Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei B* C*, **, vertreten durch Dr. Johann Grandl, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen (zuletzt) EUR 23.261,-- sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 18.7.2024, **–35, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
1. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
2. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger kaufte von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 23.4.2023 einen PKW der Marke ** mit Erstzulassung 10.1.2017 und einem Kilometerstand von 128.000 km um einen Kaufpreis von EUR 19.500,--.
Davor hatte die Beklagte am 4.2.2023 einen ÖAMTC-Ankaufstest durchführen lassen. Bei diesem wurden folgende Fehlermeldungen ausgelesen: vier Fehlermeldungen am PCM-Antriebsstrang-Steuergerät (Additiv-Pumpe, Glühkerze Zylinder 3), ein Fehler am HVAC-Steuergerät Klimatisierungsautomatik sowie zwei Fehler am BMC-Karrosseriesteuergerät. Diese Fehlermeldungen schienen nur bei der Auslesung auf, entsprechende Fehleranzeigen am Display des Fahrzeuges waren aber nicht ersichtlich. Das Fahrzeug bestand die OBD-Auslese und für den PKW ** wurde die Bewilligung nach § 57a KFG erteilt.
Die Beklagte und ihr Ehemann D* C*, der im Auftrag der Beklagten für diese tätig wurde, stellten ein Inserat auf „willhaben“, auf das sich der Kläger meldete. Es kam zu einem ersten Besichtigungstermin. Auch dabei waren die bei der Überprüfung am 4.2.2023 ausgelesenen Fehlermeldungen am Display des Fahrzeuges nicht ersichtlich. D* C* informierte den Kläger aber dennoch über die Fehlerauslesung und übergab ihm den ÖAMTC-Prüfbericht und das Ergebnis der Auslesung. Der Kläger, der keine Servicenachweise erhielt, gab D* C* bekannt, dass ihm die Service-Historie wichtig und ihm der Autokauf aufgrund der fehlenden Servicenachweise und den Fehlermeldungen zu riskant sei, und sah vorerst vom Kauf ab. Die Beklagte hatte noch vor der ÖAMTC-Kaufüberprüfung bei der Werkstätte E* ein Service des PKW ** durchführen lassen, das aber nicht im Online-Servicebuch aufschien. Nach der Kaufabsage des Klägers rief D* C* seinen Neffen an, der Mechaniker bei dieser Werkstätte war. Dieser bestätigte, dass Fehlermeldungen insbesondere bei den neueren Modellen immer wieder auftreten könnten, jedoch eine Fehlermeldung, die nicht am Display des Fahrzeuges selbst aufscheine, ohne Bedeutung sei. Weiters gab er an, dass er beim Service alles kontrolliert und erledigt habe und nicht wisse, warum das Service nicht im Online-Servicebuch aufscheine. Er werde das Service noch einmal „einspielen“. D* C* gab diese Auskunft dem Kläger bekannt und schickte ihm in weiterer Folge auch alle Serviceberichte. Daraufhin meldete sich der Kläger und sagte, dass er nach wie vor interessiert sei und das Auto kaufen wolle [bekämpfte Feststellung 1] .
Am 23.4.2023 fuhr der Kläger mit seinem Vater erneut zur Beklagten. Bei diesem Termin gab D* C* dem Kläger noch einmal bekannt, was ihm der Mechaniker der Werkstätte E* gesagt hatte, also dass die Fehlermeldungen irrelevant seien, so lange diese Fehler nicht am Display des Autos aufscheinen würden. Sie einigten sich auf einen Preis von EUR 19.500,--, wobei gewisse Roststellen und Gebrauchsspuren am Fahrzeug, nicht aber die bei der Auslesung ersichtlichen Fehlermeldungen kaufpreismindernd waren. Die Streitteile unterfertigten ein Kaufvertragsformular „ÖAMTC-KFZ-Kaufvertrag zur Verwendung zwischen Privatpersonen“ in dem es ua heißt:
„Die Gewährleistung, also die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen. […]
Zusicherungen des Verkäufers:
Das Fahrzeug ist mein alleiniges und unbelastetes Eigentum.
Das Fahrzeug ist verkehrs- und betriebssicher.
Ich habe allfällige Steuer- und Versicherungsbeiträge entrichtet.
Alle Änderungen am Fahrzeug sind zulässig bzw. genehmigt.
Ich garantiere den oben genannten Kilometerstand.
Es sind keine Vorschäden vorhanden.“
Ein paar Tage nach Übergabe des PKW ** bemerkte der Kläger einen Geruch am Fahrzeug. Er fuhr zum ÖAMTC-Stützpunkt **, wo das Fahrzeug am 8.5.2023 mittels Diagnosegerätes ausgelesen wurde. Dabei ergaben sich im Fehlerspeicher sechs Fehlermeldungen, nämlich Funktionsstörungen bei der NOx-Überwachung, dem Bremsassistent-Steuergerät, der AdBlue-Förderpumpe 2, eine Unterbrechung der Motor-Glühkerze Zylinder 3 und „fehlende Botschaften“ bei der AdBlue-Qualitätsüberwachung.
Den Fehlermeldungen mit Bezug auf das Reduktionsmittel und der Glühkerze liegen konkrete Mängel zugrunde. Für eine Behebung ist die Reduktionsmittelpumpe zu ersetzen. Die Kosten dafür belaufen sich auf EUR 1.380,-- inklusive USt. Die Kosten für den Austausch der Glühkerze betragen EUR 720,-- inklusive USt. Den Fehlermeldungen mit Bezug auf das Bremsassistent-Steuergerät liegt kein Mangel zugrunde. Aufgrund einer leistungsschwachen Batterie kann es bei längeren Stehzeiten aufgrund einer Unterspannung zu diesen Einträgen im Steuergerät kommen. Die Batterie ist hierzu zu ersetzen, wobei die Kosten dafür in einer Markenfachwerkstätte bei EUR 620,-- inklusive USt liegen.
Der Wert eines verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeuges des gegebenen Typs in einem für das gegebene Alter und die Laufleistung anzunehmenden durchschnittlichen Erhaltungszustand liegt für einen Privatverkauf bei cirka EUR 20.800,--. Unter Berücksichtigung der Kosten für die zu ersetzende Reduktionsmittelpumpe von EUR 1.380,-- hatte das Fahrzeug im Übergabezeitwert einen Wert von EUR 19.400,--. Bei der Glühkerze und der Batterie handelt es sich nicht um Mängel, sondern um Verschleißteile.
Mit Aufforderungsschreiben vom 17.5.2023 machte der Klagevertreter gegenüber der Beklagten die Aufhebung des Vertrags geltend. Die Beklagte wurde zu keiner Zeit zur Verbesserung aufgefordert. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte eine Verbesserung von allfälligen Mängel verweigert hätte. Es kann nicht festgestellt werden, dass das gegenständliche Fahrzeug im Übergabezeitpunkt nicht verkehrs- und betriebssicher war. Bei den Mängeln handelt es sich um bloß geringfügige Mängel. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er im Kaufzeitpunkt Kenntnis von den Mängel gehabt hätte [bekämpfte Feststellung 2] .
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Aufhebung des Kaufvertrages vom 23.4.2023 und (zuletzt) die Zahlung von EUR 23.261,-- sA (Rückerstattung des Kaufpreises und Ersatz von dem Kläger entstandenen Kosten).
D* C* habe ihm zugesichert, dass es sich bei den Fehlermeldungen um bloße Übertragungsfehler handle und keine Fehler vorhanden seien, solange die entsprechenden Fehlermeldungen nicht am Display des Fahrzeugs aufleuchten würden. Aufgrund der zugesicherten Eigenschaften der nicht vorhandenen Fehler habe er sich zum Kauf entschieden. Für die vertraglich zugesicherten Eigenschaften habe die Beklagte einzustehen. Insbesondere die Mängel der Glühkerze und der Additiv-Pumpe seien bereits bei Übergabe vorhanden gewesen. Somit sei das Fahrzeug im Übergabezeitpunkt wegen Nichteinhaltung der Abgaswerte nicht verkehrs- und betriebssicher gewesen und sei jedenfalls von einem wesentlichen Mangel auszugehen. Die Beklagte habe eine Verbesserung verweigert, sodass der Kläger Wandlung in Anspruch nehmen müsse. Er stützte sich insbesondere auf Gewährleistung und Irrtum, hilfsweise auch auf Schadenersatz und laesio enormis. Zudem sei arglistige Irreführung gegeben, da nahe liege, dass die Beklagte bzw. deren Ehegatte gewusst hätten, dass die Fehlermeldungen auch tatsächlich Mängel anzeigen würden. Selbst wenn sie davon nichts gewusst hätten, würde ein gemeinsamer Irrtum vorliegen. Der Kläger hätte das Fahrzeug mit den vorhandenen Mängeln jedenfalls nicht gekauft.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete ein, dass im Kaufvertrag die Gewährleistung zulässig ausgeschlossen worden sei. Die am 4.2.2023 ausgelesenen Fehler hätten die Verkehrs- und Betriebssicherheit in keiner Weise beeinträchtigt. Die Fehlermeldungen seien dem Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bekannt gewesen und von ihm voll inhaltlich akzeptiert worden. Dass die Ursachen für die aufgetretenen Fehlermeldungen behoben worden seien, sei dem Kläger niemals zugesichert worden. Es sei ihm nur mitgeteilt worden, dass die Fehlermeldungen keine Bedeutung hätten, solange am Display des Fahrzeugs nichts aufleuchte. Die vom Kläger relevierten Fehler seien unwesentlich und liege eine Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht vor. Die Beklagte sei zu keiner Zeit zur Verbesserung aufgefordert worden und habe eine Verbesserung auch nicht verweigert. Es seien Fehler nicht arglistig verschwiegen und ein allfälliger Irrtum des Klägers nicht veranlasst oder verschuldet worden. Auch eine Verkürzung über die Hälfte und ein von der Beklagten rechtswidrig und schuldhaft verursachter Schaden liege nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten 1 und 5 bis 10 der UA ersichtlichen Feststellungen, deren wesentlicher Inhalt eingangs wiedergegeben wurde (die bekämpften Feststellungen wurden durch Unterstreichung hervorgehoben) und auf die im Übrigen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, dass ein Kaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern vorliege, sodass die Gewährleistung zulässig ausgeschlossen worden sei. Es sei zwar die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges ausdrücklich zugesichert worden, der Kläger habe aber nicht nachweisen können, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe nicht verkehrs- und betriebssicher gewesen sei. Den Fehlermeldungen würden mit Bezug auf das Reduktionsmittel und der Glühkerze konkrete Mängel zugrunde liegen. Zum einen handle es sich jedoch beim „Mangel“ der Glühkerze um einen Verschleißteil, zum anderen stellten diese Mängel behebbare, geringfügige Mängel iSd § 932 Abs 4 ABGB dar, sodass der Kläger die Beklagte zur Verbesserung hätte auffordern müssen. Die Beklagte habe nachweisen können, dass sie diese Mängel durch Verbesserung auch beseitigt hätte. Der Kläger kann sich daher nicht auf einen gewährleistungsrechtlichen Wandlungsanspruch berufen.
Der Beklagten sei nicht bekannt gewesen, dass den Fehlerauslesungen im Bezug auf das Reduktionsmittel und die Glühkerze konkrete Mängel zugrunde gelegen seien. Sie habe sie demnach auch nicht arglistig verschwiegen, sodass der Kläger den Kaufvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten könne.
Sowohl beim Mangel der Reduktionsmittelpumpe als auch bei den Verschleißteilen der Glühkerze und der Batterie handle es sich um unwesentliche Mängel. Zudem habe das Beweisverfahren ergeben, dass der Kläger den PKW ** auch gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass den entsprechenden Einträgen auch konkrete Mängel zugrunde liegen. Die Beklagte hafte daher nicht nach den Bestimmungen des Irrtums. Auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte lägen nicht vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Berufung des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben, in eventu es im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Nichtigkeitsberufung:
1.1. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 (1. und 3. Fall) ZPO soll vorliegen, weil für die bekämpfte Feststellung 2 (wonach nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er im Kaufzeitpunkt Kenntnis von den Mängeln gehabt hätte) keine konkreten Beweisergebnisse vorlägen bzw. nicht nachvollzogen werden könne, aufgrund welcher konkreten Verfahrensergebnisse diese für den Verfahrensausgang wesentliche Tatsache nicht habe festgestellt werden können, sodass die Schlüssigkeit des Urteils nicht abschließend überprüfbar sei.
1.2. Nach § 477 Abs 1 Z 9 erster Fall ZPO ist ein Urteil nichtig, wenn seine Fassung so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann. Dieser Fehler hat nicht den Spruch des Urteils oder dessen Gründe isoliert im Auge. Maßgebend ist vielmehr das Urteil als logische Gesamtheit. Der Urteilsspruch bedarf zu seiner Überprüfbarkeit gewisser Mindestangaben in den Entscheidungsgründen. Nichtigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist vor allem dann gegeben, wenn die logischen Grundelemente des Urteils fehlen und kein gedanklicher Konnex zwischen vorhandenen Urteilsgründen und dem Urteilsspruch hergestellt werden kann. Ein unbestimmter Urteilsspruch bewirkt nur dann Nichtigkeit des Urteils, wenn auch die Gründe selbst keine einwandfreie Aufklärung dafür geben können, welche Entscheidung das Gericht in seinem Spruch treffen wollte ( Pimmer in Fasching/Konecny 2§ 477 ZPO Rz 79 ff).
1.3. Nach § 477 Abs 1 Z 9 dritter Fall ZPO ist ein Urteil nichtig, wenn für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind, wobei nur der völlige Mangel der Gründe, nicht jedoch eine mangelhafte Begründung den Nichtigkeitsgrund bildet. Der Nichtigkeitsgrund soll aber dann erfüllt sein, wenn konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen und nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also eine Scheinbegründung vorliegt ( Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 477 ZPO Rz 38 mwN).
1.4. Das angefochtene Urteil verfügt über die logischen Grundelemente eines Urteils, auch über eine ausführliche Begründung. Auch der Zusammenhang zwischen dem Urteilsspruch und den Urteilsgründen ist nachvollziehbar und das Urteil damit überprüfbar. Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt damit nicht vor.
Die Berufung wegen Nichtigkeit war somit zu verwerfen.
2. Verfahrensrüge:
2.1. Im Zusammenhang mit der bekämpften Feststellung 2 sieht der Berufungswerber das angefochtene Urteil auch mit einem Begründungsmangel behaftet, weil das Erstgericht aus seiner Sicht Beweisergebnisse übergangen bzw sich nicht damit auseinandergesetzt habe. Andernfalls wäre es zum Schluss gekommen, dass der Kläger den PKW bei Kenntnis der Mängel jedenfalls nicht gekauft hätte.
2.2. Nach § 272 Abs 3 ZPO hat das Gericht die Umstände und Erwägungen, welche für seine Überzeugung maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben. Das Urteil muss somit klar und zweifelsfrei die erforderlichen Tatsachenfeststellung und die Begründung dafür enthalten, warum das Gericht die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat.
2.3. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO liegt vor, wenn keine Beweiswürdigung vorgenommen wurde oder sich nicht erkennen lässt, welche Erwägungen im Einzelnen angestellt wurden, um ausgehend von den Beweisergebnissen zu den tatsächlich getroffenen Feststellungen zu gelangen. Die freie Beweiswürdigung erfordert lediglich, dass sich das erkennende Gericht mit den von ihm aufgenommenen Beweisen auseinandersetzt und begründet, warum die von ihm festgestellten Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden (vgl Rechberger/Klicka in Rechberger/KLicka 5§ 272 ZPO Rz 3 mwN). Es muss zwar nachvollziehbare Überlegungen anstellen, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122), sich aber nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis auseinandersetzen (RS0040165 [T2, T3]). Es genügt, dass die Beweiswürdigung erkennen lässt, warum das Erstgericht zur Überzeugung gekommen ist, dass für eine Feststellung eine hohe Wahrscheinlichkeit spricht (RS0040180, RS0040165).
2.4. Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil. Warum es zur Behauptung des Klägers, er hätte bei Kenntnis der vorliegenden Mängel das Auto nicht gekauft, eine Negativfeststellung traf, hat es unter Hinweis auf die Art der festgestellten Mängel insbesondere damit begründet, dass es sich bei der Glühkerze und der Batterie lediglich um Verschleißteile handle und der Austausch der Reduktionsmittelpumpe nur Kosten von EUR 1.380,-- verursache (S 13 f der UA). Ein Begründungsmangel nach § 272 Abs 3 ZPO liegt damit nicht vor. Die gegen diese Beweiswürdigung vorgetragenen Kritikpunkte sind vielmehr im Rahmen der Beweisrüge zu behandeln.
3. Tatsachenrüge:
3.1. Statt der bekämpften Feststellung 1 begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellungen:
„Daraufhin meldete sich der Kläger und sagte, dass er nach wie vor interessiert sei. Nachdem ihm vom Ehegatten der Beklagten D* C* bestätigt wurde, dass den Fehlermeldungen keine technischen Fehler zugrunde liegen und die Serviceberichte übermittelt wurden, teilte der Kläger dem Ehegatten der Beklagten mit, dass er das Auto kaufen wolle.“
3.1.1. Um den Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss die begehrte Ersatzfeststellung in einem unauflöslichen Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen, soll doch die Letztere die Erstere ersetzen (vgl RS0041835 [insbesondere T2, T4]). Die Ersatzfeststellung muss die bekämpfte Feststellung somit ausschließen. Werden dagegen über die bekämpfte Feststellung hinausgehende, also zusätzliche Feststellungen begehrt, könnte damit allenfalls ein sekundärer Feststellungsmangel aufgezeigt werden, der dann nicht der Tatsachenrüge, sondern der Rechtsrüge zuzuordnen ist. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt aber dann nicht vor, wenn das Erstgericht zu einem Sachverhaltskomplex ohnehin Feststellungen getroffen hat, mögen sie auch den Vorstellungen der Berufungswerber zuwiderlaufen (RS0043320 [T18], RS0043480 [T15, T19], RS0053317 [T1]).
3.1.2. Die zur bekämpften Feststellung 1 alternativ angestrebten Feststellungen stehen nicht im Widerspruch zu dieser. Die Tatsachenrüge erweist sich die Berufung in diesem Punkt somit nicht als gesetzmäßig ausgeführt.
Aber auch ein rechtlicher Feststellungsmangel wird damit nicht zur Darstellung gebracht, weil zu diesem Sachverhaltskomplex (Bekanntgabe der Auskunft des KFZ-Mechanikers zu den Fehlermeldungen und Übermittlung der Serviceberichte durch D* C* an den Kläger) unbekämpfte Feststellungen vorliegen (S 7 der UA). Auch dass der Kläger erst danach angab, das Auto kaufen zu wollen, hat das Erstgericht festgestellt.
3.2. Statt der bekämpften Feststellung 2 begehrt der Kläger die Ersatzfeststellungen:
„Der Kläger teilte der Beklagten bzw. D* C* mit, dass ein Erwerb ohne Servicenachweise und elektrischen Fehlermeldungen zu riskant wäre und er am Kauf nur interessiert sei, wenn diese Thematiken (Fehlermeldungen und Servicenachweise) vorher geklärt werden können. Der Kläger hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn er bei Kaufabschluss gewusst hätte, dass den Fehlermeldungen tatsächlich konkrete Mängel zugrunde lagen“ .
3.2.1. Zumindest der erste Satz der gewünschten Alternativfeststellungen kann widerspruchsfrei neben der bekämpften Feststellung stehen, sodass in diesem Umfang keine vom Berufungsgericht inhaltlich zu behandelnde Beweisrüge vorliegt. Auch ein Feststellungsmangel liegt nicht vor, weil das Erstgericht zum Gespräch zwischen dem Kläger und D* C* anlässlich der ersten Besichtigung ohnedies (unbekämpfte) Feststellungen traf (S 7 der UA).
3.2.2. Inhaltlich bringt der Berufungswerber gegen die bekämpfte Feststellung vor, dass er seinen Willen, das Fahrzeug bei Vorliegen von tatsächlichen Mängeln nicht kaufen zu wollen, ausdrücklich erklärt und erst nach den getätigten Zusicherungen der Fehlerfreiheit seitens der Beklagten den Kaufentschluss gefasst habe. Wenn er das Auto schon aufgrund der reinen Fehlermeldungen nicht habe kaufen wollen, hätte er es im Umkehrschluss erst recht nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass es sich nicht um bloße Fehlermeldungen, sondern um konkrete Mängel handle. Die Annahme, der Kläger hätte den PKW auch bei Kenntnis der Mängel erworben, sei sohin bei objektiver Betrachtung nicht mit seinem vorangegangenen Verhalten in Einklang zu bringen und lebensfremd. Da für die bekämpfte Feststellung keine beweismäßige Grundlage vorhanden sei, sei diese auch aktenwidrig.
3.2.3. Das Erstgericht hat die bekämpfte Negativfeststellung damit begründet, dass es sich beim festgestellten Mangel mit Bezug auf das Reduktionsmittel um einen geringfügigen Mangel handle, der durch Austausch der Reduktionsmittelpumpe behebbar sei, und es sich bei den „Mängeln“ der Glühkerze und der Batterie lediglich um Verschleißteile handle. Es sei deshalb nicht mit der notwendigen Sicherheit überzeugt, dass der Kläger das Fahrzeug bei Kenntnis dieser Mängel nicht gekauft hätte (S 14 der UA).
3.2.4. Dies ist insofern nachvollziehbar, als der Wert des gegenständlichen Fahrzeuges auch bei Berücksichtigung der Kosten für den Tausch der Reduktionsmittelpumpe von EUR 1.380,-- etwa dem vom Kläger bezahlten Kaufpreis entspricht (S 9 der UA) und der Kläger nach den Feststellungen auch für andere (optische) Mängel, wie Roststellen und Gebrauchsspuren eine Reduzierung des Kaufpreises erwirkte (S 7 der UA). Dass er aufgrund der Fehlermeldungen bei der Auslesung am 4.2.2023 im Zusammenhang mit dem Fehlen einer Service-Historie verunsichert war, bedeutet nicht unbedingt, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der Notwendigkeit des Austausches der Reduktionsmittelpumpe sowie der Erneuerung einer Glühkerze und der Batterie nicht - nach vorheriger Mängelbehebung durch die Beklagte oder um einen entsprechend geringeren Kaufpreis - erworben hätte. Dies erscheint auch nicht lebensfremd, zumal es sich dabei um geringfügige, abgegrenzte Mängel handelt, die durch Austausch der entsprechenden Teile leicht behebbar sind und sich ansonsten nicht auf den Wert des zum Zeitpunkt des Kaufs bereits sechs Jahre alten Fahrzeuges mit einem Kilometerstand von 128.000 km auswirkten. Entgegen den Berufungsausführungen hat der Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt gerade nicht eindeutig erklärt, das Fahrzeug bei Vorliegen von Mängeln nicht kaufen zu wollen, sondern war ihm ein Kauf angesichts der Ergebnisse des ÖAMTC-Ankaufstests im Zusammenhang mit dem Fehlen einer Service-Historie zu riskant. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass er von einem Kauf bei Klarheit über die tatsächlich vorliegenden Mängel jedenfalls Abstand genommen hätte.
3.2.5. Als dislozierte Feststellung bekämpft der Berufungswerber in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung:
„Zudem ergab das Beweisverfahren, dass der Kläger den PKW ** auch gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass den entsprechenden Einträgen konkrete Mängel zugrunde liegen.“
Dabei handelt es ich aber um keine (bekämpfbare) Tatsachenfeststellung, sondern um – nicht auf der Tatsachenebene bekämpfbare - Erwägungen des Erstgerichts im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung. Das Erstgericht ist zwar dabei von der von ihm selbst festgestellten Tatsachengrundlage abgegangen, weil es zur Frage, ob der Kläger das Fahrzeug bei Kenntnis von den Mängeln gekauft hätte, - anders als in seiner rechtlichen Beurteilung dargestellt - nur eine Negativfeststellung traf. Da aber auch die Negativfeststellung zu Lasten des Klägers geht, den die Beweislast für die Wesentlichkeit seines Irrtums trifft, wirkt sich diese Ungenauigkeit in rechtlicher Hinsicht im Ergebnis nicht aus.
4. Rechtsrüge:
4.1. Mit der Rechtsrüge macht der Kläger geltend, dass ihm vom Ehegatten der Beklagten die Mangelfreiheit des Fahrzeuges ausdrücklich zugesichert worden sei, sodass der Gewährleistungsausschluss dafür nicht wirksam werde und die Gewährleistungsansprüche des Klägers daher berechtigt seien.
4.2. Dazu ist auszuführen, dass der Ehegatte der Beklagten dem Kläger nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht Mängelfreiheit zugesichert, sondern diesem lediglich die Auskunft des KFZ-Mechanikers zu den Fehlermeldungen bekanntgegeben hat. Davon abgesehen handelt es sich beim festgestellten Mangel um einen geringfügigen, verbesserungsfähigen Mangel, sodass der klagsgegenständliche Wandlungsanspruch – selbst bei Annahme der Zusicherung der Mängelfreiheit – schon daran scheitert, dass der Kläger die Beklagte nie zur Verbesserung aufgefordert hat und sich diese damit daher auch nicht in Verzug befindet, sodass kein Wandlungsanspruch besteht (§ 932 Abs 4 ABGB).
Der unberechtigten Berufung war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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