Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. a Andrea Arbeithuber (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Klaus Leibetsededer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, ** B*, vertreten durch die Kühleitner Lochbichler Rechtsanwälte GmbH in Schwarzach im Pongau, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, Schallmooser Hauptstraße 11, 5021 Salzburg, vertreten durch ihre Angestellte Mag. a C*, LLB.oec., wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. August 2025, Cgs*-58, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Im Berufungsverfahren ist unstrittig, dass der Kläger Berufsschutz als angelernter Elektroinstallateur (nunmehr Elektrotechniker) genießt.
Mit Bescheid vom 3.1.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 30.9.2023 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege, und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege, daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe und zudem kein Anspruch auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Zuerkennung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß und (zuletzt) hilfsweise die Feststellung, dass ab 1.10.2023 ein Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Er leide unter anderem an einer rezidivierenden depressiven Störung und an einem chronischen Erschöpfungssyndrom, weshalb ihm nicht einmal die Aufnahme einer Halbzeitbeschäftigung zumutbar sei. Jedenfalls sei ihm eine Tätigkeit im Verweisungsfeld eines Elektrotechnikers nicht möglich.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Zuletzt nahm sie den Standpunkt ein, dass für die dem Kläger noch zumutbaren Verweisungsberufe ein ausreichender lokaler Arbeitsmarkt bestehe. Beim Wohnort des Klägers (B*) handle es sich um eine Pendlergemeinde, weshalb der Kläger auf die Benützung eines Kraftfahrzeugs verwiesen werden könne.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Hauptbegehren ab und gab es dem Eventualbegehren statt. Es legte den auf den Seiten 2 bis 8 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Beim ** geborenen Kläger besteht zumindest seit 1.10.2023 folgendes Leistungskalkül:
Der Kläger ist in der Lage, 5 kg zu tragen und 10 kg zu heben, dies für 10 % der täglichen Arbeitszeit. Der Kläger kann im Sitzen, Stehen und Gehen arbeiten, wobei ein Wechsel in die andere Körperhaltung zumindest für einige Minuten möglich sein sollte und in der neuen Körperhaltung weitergearbeitet werden kann. Dem Kläger ist einfacher Zeitdruck und durchschnittlicher Zeitdruck (normales Arbeitstempo) zumutbar, zeitweise überdurchschnittlicher Zeitdruck (fallweise forciertes Arbeitstempo), ständig überdurchschnittlicher Zeitdruck (häufig forciertes Arbeitstempo), Akkordarbeit, Schichtdienst, Wechseldienst, Nachtdienst sowie Überstundenleistungen sind dem Kläger nicht zumutbar. Stehende Arbeiten am Fließband sind ebenso nicht zumutbar. Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Konzentrationsfähigkeit, des Auffassungsvermögens, der Aufmerksamkeit, der Umstellbarkeit und des Erlernens neuer Fähigkeiten im Rahmen des Ausbildungsniveaus. Es bestehen auch keine Einschränkungen hinsichtlich Eigeninitiative, Entscheidungsfähigkeit, Eigenverantwortung und Verantwortungsfähigkeit. Durchsetzungsfähigkeit ist nicht gegeben. Regulationsaufwand ist nicht zumutbar. Teamfähigkeit ist bei wohlwollender, nicht kompetitiver Teamstruktur gegeben. Aktive und passive Kontakt- bzw. Kommunikationsfähigkeit sind gegeben. Kundenkontakt und einfache Auskunftstätigkeiten sind zumutbar. Rechenfähigkeit ist gegeben. Die Handhabung von Geld und ein bildschirmunterstützter Arbeitsplatz sind zumutbar.
Dem Kläger ist eine tägliche Arbeitszeit von 4 Stunden und eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden zumutbar. Zusätzliche Arbeitspausen sind nicht notwendig.
Der Kläger kann ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen. Hinsichtlich des Anmarschweges gibt es keine Einschränkungen. Eine Wohnsitzverlegung oder ein Wochenauspendeln sind aus medizinischer Sicht nicht zumutbar. Tagesauspendeln ist dem Kläger in der Größenordnung von 50 und auch 60 Minuten pro Weg/Fahrstrecke (von seinem Wohnsitz in B* zur Arbeit und retour) zumutbar. Der Kläger hat einen Pkw-Führerschein und einen Pkw. Der Kläger ist in der Lage, im Rahmen des Tagespendelns einen Pkw zur Zurücklegung der Wegstrecke von seinem Wohnsitz zur Arbeit und retour an seinen Wohnsitz zu fahren.
Unter Berücksichtigung des Leistungskalküls sind mit hoher Wahrscheinlichkeit leidensbedingt und regelmäßig jährliche Krankenstände von 4 Wochen (3 Wochen psychiatrisch-neurologisch, 1 Woche internistisch) zu erwarten, dies bereits unter Berücksichtigung von Teilzeitarbeit.
Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht besteht beim Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Besserbarkeit des Leistungskalküls, wobei folgende Einschränkungen mit hoher Wahrscheinlichkeit besserbar sind: Steigerung der körperlichen Belastbarkeit, insbesondere im Bereich der Hebe- und Tragebelastbarkeit, wobei das exakte Ausmaß der Besserung nicht prognostiziert werden kann, es allerdings möglich ist, dass der Kläger in Zukunft fallweise wieder 15 kg heben und 10 kg tragen kann, weiters Besserung der psychischen Belastbarkeit (in Richtung zeitweise erhöhter Zeitdruck), Vollzeitarbeit statt Teilzeitarbeit, Besserung der Krankenstandsprognose. Wochenauspendeln, Wohnsitzverlegung oder ein über das Ausmaß von 50 und 60 Minuten pro Wegstrecke (Fahrzeit) hinausgehendes Tagesauspendeln werden aus neurologisch-psychiatrischer Sicht auch in Zukunft nicht mehr zumutbar sein. Mit einer kalkülsrelevanten Besserung ist frühestens in 12 Monaten zu rechnen.
Dermatologisch, internistisch und orthopädisch ist eine Verbesserung des Leistungskalküls mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, wobei aus diesen Fachbereichen keine Einschränkungen im Bereich der Tagesarbeitszeit bzw hinsichtlich des Wochenauspendelns, Tagesauspendelns und der Wohnsitzverlegung herrühren. In Bezug auf Hebe- und Tragebelastungen besteht aus dermatologischer Sicht keine Einschränkung, aus internistischer Sicht kann der Kläger 10 kg tragen und 15 kg heben, dies zu 1/3 der täglichen Arbeitszeit, Trageleistungen bis 5 kg und Hebeleistungen bis 10 kg sind dem Kläger aus rein internistischer Sicht zumindest halbzeitig zumutbar. Auch aus orthopädischer Sicht kann der Kläger fallweise tragen bis 10 kg und heben bis 15 kg, ihm ist eine dauerhafte Tragebelastung von 5 kg und eine dauerhafte Hebebelastung von 10 kg zumutbar.
Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Elektroinstallateur kann der Kläger aufgrund seines eingeschränkten Leistungskalküls nicht mehr ausüben. Mit dem vorliegenden Leistungskalkül könnte der Kläger noch als Fachmarktverkäufer für Elektroinstallationsbedarf in größeren Baumärkten arbeiten, in welchen üblicherweise sechs bis sieben Personen pro Abteilung tätig sind. In kleineren Baumärkten kann der Kläger aufgrund der aktuellen Einschränkung beim Heben und Tragen nicht tätig sein, da man in derartigen Baumärkten in der Lage sein sollte, bis 5 kg tragen und bis 10 kg heben zu können, und es auch fallweise zu Tragebelastungen bis 10 kg/Hebebelastungen bis 15 kg kommt.
In der vom Kläger mit dem Pkw im Rahmen des Tagesauspendelns von 50 [bis] 60 Minuten pro Wegstrecke erreichbaren Umgebung existieren keine 30 offenen oder besetzten Stellen eines Baumarktfachverkäufers in größeren Baumärkten in Teilzeit, sondern lediglich 15 offene oder besetzte Stellen. Sollte sich die Trage- und Hebebelastbarkeit des Klägers verbessern, könnte er wieder in kleineren Märkten tätig sein sowie als Qualitätssicherer im Elektronikbereich (diese sind für die Überwachung und Sicherstellung von Qualität von elektronischen Bauteilen, Baugruppen und Geräten verantwortlich; der Qualitätsprüfer sorgt dafür, dass Produkte den geforderten Normen, technischen Spezifikationen und Kundenanforderungen entsprechen) tätig sein. In den genannten Tätigkeiten könnte der Kläger auch die gesetzliche Lohnhälfte erzielen und für die genannten Tätigkeiten gibt es lokal rund um B* auch in Teilzeit einen Arbeitsmarkt von 2 x 15 Stellen, die der Kläger mit dem Pkw in 50 [bis] 60 Minuten erreichen könnte.
In der rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass für den Kläger im Verweisungsfeld eines Elektroinstallateurs bzw -technikers kein ausreichender regionaler Arbeitsmarkt bestehe, weshalb er invalid sei. Dies sei aber nur vorübergehend, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Besserungsfähigkeit im Bereich der körperlichen und psychischen Belastbarkeit sowie weiters im Bereich der täglichen Arbeitszeit und der Krankenstandsprognose bestehe, wobei mit einer Besserung frühestens in 12 Monaten zu rechnen sei. Mangels Vorliegens dauerhafter Invalidität sei das Hauptbegehren abzuweisen und infolge vorübergehender Invalidität in der Dauer von mindestens 6 Monaten dem Eventualbegehren stattzugeben.
Gegen die Abweisung des Hauptbegehrens richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Stattgebung des Hauptbegehrens; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben, und „von Amts wegen festzustellen, dass das Eventualbegehren abzuweisen gewesen wäre“.
Die von der Beklagten gegen den klagsstattgebenden Teil erhobene Berufung wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 9.11.2025 (ON 63) rechtskräftig zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers ist nicht berechtigt.
A. Zur Beweisrüge:
Die Berufung bekämpft ausschließlich die Feststellung, dass eine Besserung des psychischen Zustands mit hoher Wahrscheinlichkeit in 12 Monaten zu erwarten ist, und strebt ersatzweise die Feststellung an, dass nicht festgestellt werden könne, dass eine Besserung des gesundheitlichen Zustands des Klägers innerhalb der nächsten 18 Monate wahrscheinlich sei.
Dazu ist auszuführen:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Berufung die Feststellungen, dass beim Kläger aus neurologisch-psychiatrischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Besserbarkeit des Leistungskalküls in Bezug auf die Steigerung der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen Belastbarkeit (in Richtung zeitweise erhöhter Zeitdruck), Vollzeitarbeit statt Teilzeitarbeit und Besserung der Krankenstandsprognose besteht, grundsätzlich nicht bekämpft.
2. Die von der Berufung bekämpfte Feststellung zum Zeitraum der zu erwartenden Besserung und dessen Wahrscheinlichkeit hat das Erstgericht nicht getroffen hat. Es hat vielmehr festgestellt, dass mit einer Besserung frühestens in 12 Monaten zu rechnen ist. Damit steht die von der Berufung angestrebte „Ersatzfeststellung“ nicht zwingend im Widerspruch, sodass die Beweisrüge insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl RS0041835).
3. Eine Einschränkung der Prognose im Sinn der Ersatzfeststellung ist für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung:
3.1.1 Der Kläger unterliegt unstrittig dem Anwendungsbereich des SRÄG 2012 (vgl § 669 Abs 5 ASVG). Für Versicherte im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 besteht ein Anspruch auf Invaliditätspension bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungennur mehr dann, wenn Invalidität (§ 255 ASVG) aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands voraussichtlich dauerhaft vorliegt (§ 254 Abs 1 Z 1 ASVG) und kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 253e ASVG) gegeben ist (§ 254 Abs 1 Z 2 ASVG idF SVÄG 2016, BGBl I 2017/29).
3.1.2 Die Arbeitsfähigkeit ist voraussichtlich dauerhaft gemindert, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands nicht zu erwarten ist. Im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 muss der Versicherte beweisen (RS0130217 [T3]), dass eine Besserung des Gesundheitszustands mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, damit feststeht, dass Invalidität „voraussichtlich dauerhaft vorliegt“. In diesem Sinn genügt es, wenn eine die Invalidität beseitigende Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mit hoher Wahrscheinlichkeit (im Sinne des Regelbeweismaßes der ZPO) nicht zu erwarten ist (10 ObS 54/21w mwN).
3.1.3 Von der dauerhaften ist die vorübergehende Invalidität im Sinn des § 255b ASVG zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um Invalidität, die lediglich „befristet“, wenigstens aber im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt. Vorübergehende Invalidität ist im Gegensatz zu dauernder Invalidität eine „behebbare“ Arbeitsunfähigkeit (10 ObS 54/21w mwN).
3.2 Mit der von der Berufung angestrebten Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden könne, dass eine Besserung des gesundheitlichen Zustands des Klägers innerhalb der nächsten 18 Monate wahrscheinlich sei, wird der vom Kläger zu erbringende Nachweis für das Vorliegen dauernder Invalidität schon deshalb nicht erbracht, weil damit nämlich die realistische Möglichkeit einer Zustandsverbesserung (nach dem vom Erstgericht festgestellten Zeitraum von 12 Monaten) verbleibt. Demnach liegt im Unterbleiben dieser Feststellung kein (rechtlicher) Feststellungsmangel begründet.
B. Zur Rechtsrüge:
1. Die Berufung macht zunächst einen rechtlichen Feststellungsmangel in Bezug auf die erforderliche Arbeitsmarktprüfung für Teilzeitbeschäftigte geltend.
Dazu ist auszuführen:
1.1.1 Ein sekundärer bzw rechtlicher Feststellungsmangel ist schon dem Grunde nach nicht gegeben, wenn zu einem bestimmten Thema ohnedies Feststellungen getroffen wurden, mögen diese auch nicht den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers entsprechen (vgl RS0053317 [T1], RS0043320 [T16, T18], RS0043480 [T15, T19]).
1.1.2 Zur Frage des regionalen Teilzeitarbeitsmarkts von dafür erforderlichen 30 Arbeitsplätzen im Verweisungsfeld (10 ObS 51/08k; RS0084415 [T9]) hat das Erstgericht ausdrückliche Feststellungen getroffen. So hat es unter anderem für den Fall der Besserung des Leistungskalküls festgestellt, dass es für die genannten Tätigkeiten (Baumarktverkäufer für Elektroinstallationsbedarf und Qualitätssicherer im Elektronikbereich) lokal rund um B* auch in Teilzeit einen Arbeitsmarkt von 2 x 15 Stellen gibt, die der Kläger mit dem Pkw in 50 [bis] 60 Minuten erreichen könnte. Damit liegt schon aus diesem Grund der von der Berufung relevierte rechtliche Feststellungsmangel nicht vor.
1.2 Zudem ist darauf zu verweisen, dass im Zusammenhang mit dem von der Berufung angestrebten Vorliegen dauernder Invalidität, die Voraussetzung für die Stattgebung des Hauptbegehrens ist (vgl A.3.1.1 f), dem regionalen Teilzeitarbeitsmarkt keine Bedeutung zukommt, weil sich die mögliche Besserung des Leistungskalküls auch darauf bezieht, dass der Kläger wieder in Vollzeit tätig sein kann.
1.3 Insgesamt liegt daher ein rechtlicher Feststellungsmangel in Bezug auf die erforderliche Arbeitsmarktprüfung für Teilzeitbeschäftigte nicht vor.
2. Soweit die Berufung weiters fehlende Feststellungen im Zusammenhang mit einer allenfalls unzumutbaren Verweisung wegen der mit der Erreichung der Arbeitsplätze verbundenen Pkw-Fahrtkosten und eine daraus folgende dauernde Invalidität releviert, geht sie zu Recht davon aus, dass dies nur eine Rolle bei einem niedrigen Teilzeiteinkommen spielen kann (vgl RS0085027 zu Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln). Da es nach den Feststellungen jedoch möglich ist, dass der Kläger in Zukunft wieder in Vollzeit erwerbstätig sein kann, spielen Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes von vornherein keine Rolle.
3. Ein rechtlicher Feststellungsmangel im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit eines Pkws liegt ebenfalls nicht vor. Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Kläger einen Pkw hat, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass er diesen auch für die Zurücklegung des Arbeitswegs nutzen kann. Dagegen sprechende Umstände wurden vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet und gehen auch aus dem Akteninhalt nicht hervor, weshalb es insofern keine Prüfpflicht des Erstgerichts gab und die nunmehr in der Berufung aufgestellte Behauptung, dass die Gattin des Klägers das einzige in der Familie befindliche Fahrzeug selbst täglich zum Erreichen ihrer Arbeitsstelle benötige, gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 482 ZPO) verstößt.
C. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
1. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen. Eine von der Berufungsbeantwortung intendierte Abweisung des Eventualbegehrens setzt eine vom Berufungsgericht zu behandelnde Berufung der dadurch allein beschwerten Beklagten voraus; die von ihr erhobene Berufung wurde jedoch vom Erstgericht rechtskräftig zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch des Klägers nach Billigkeit nicht in Betracht.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil der Tatsachenbereich nicht revisibel ist und im Übrigen keine erheblichen Rechtsfragen zu klären waren.
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