Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache der Klägerin A* B* , geb. am **, Pensionistin, **, ** C*, vertreten durch die Aigner Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in 4061 Pasching, gegen den Beklagten D* B* , geb. am **, Pensionist, **-Straße **, **, vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Alexander Wolkerstorfer, Rechtsanwalt in 4407 Dietachdorf, und die Nebenintervenientin auf dessen Seite E* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch Mag. Thomas Fragner, Rechtsanwalt in 4100 Ottensheim, wegen (ausgedehnt) EUR 42.096,16, über die Berufungen (Berufungsstreitwert EUR 24.102,49) des Beklagten und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 4. September 2025, Cg*-46, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung der Nebenintervenientin wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung des Beklagten wird in der Hauptsache nicht, aber im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird in seiner Kostenentscheidung (Punkt 3.) dahin abgeändert, dass diese wie folgt zu lauten hat:
„3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters die mit EUR 21.430,75 (darin enthalten EUR 2.521,79 USt. und EUR 6.300,00) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Der Beklagte hat der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Die Nebenintervenientin hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin entschloss sich 2019, ihr ** errichtetes Haus in C* umfassend zu sanieren, unter anderem auch, die Innenwände des Kellers zu begradigen. Ihr Bruder, der Beklagte, betrieb bis 2022 ein Unternehmen im Baugewerbe, das Baubegleitung, Baubetreuung und Bauservice umfasste. Über seinen Vorschlag war im Keller eine Verkleidung mit Gipskartonplatten geplant. Der Beklagte kontaktierte das als Nebenintervenient beigetretene Trockenbauunternehmen, das nach einer Besichtigung im August 2019 die Errichtung von Vorsatzschalen aus Gipskartonplatten auf einer Aluminium-Unterkonstruktion im Keller anbot und im Frühjahr 2020 um EUR 6.133,69 durchführte. Für die anschließenden Spachtel- und Malerarbeiten im Keller bezahlte die Klägerin EUR 3.343,80.
An den Gipskartonplatten trat Schimmel auf.
Mit der Behauptung, sie habe den Beklagten mit der Bauleitung und insbesondere auch mit der Überprüfung und Überwachung einer fachgerechten Ausführung beauftragt und er habe die Montage von Gipskartonplatten vorgeschlagen, obwohl eine solche wegen der Feuchtigkeit des Kellers nicht sach- und fachgerecht gewesen sei, begehrt die Klägerin den Ersatz der Sanierungskosten, des Wertes ihrer im Keller gelagerten, vom Schimmel befallenen Kleidung, der Kosten der Schadensbegutachtung und ihrer frustrierten Aufwendungen, nämlich des an die Nebenintervenientin und den Maler bezahlten Werklohns. Die vom Beklagten vorgeschlagene Montage von Gipskartonplatten habe zur Schimmelbildung geführt, die Platten müssten zur Gänze entfernt werden. Dass in den Kellerräumlichkeiten keine Vorsatzschalen angebracht hätten werden dürfen, hätte dem Beklagten und der Nebenintervenientin als Fachmann ohne weitere technische Prüfung aufgrund der korrodierten Stahltürzargen, des offenen Bodenaufbaus, aus dem erkennbar gewesen sei, dass der Bodenaufbau ohne Gebäudeabdichtung hergestellt worden sei, und aus der Mauerbeschaffenheit auffallen müssen; sie hätten auch eine Feuchtigkeitsprüfung vornehmen müssen.
Der Beklagte wendete Verjährung ein, bestritt insbesondere, mit der Bauleitung betraut gewesen zu sein und beantragte die Abweisung der Klage. Er sei der Klägerin nur als Bruder beratend zur Seite gestanden und habe ihr Professionisten vermittelt. Die Schimmelbildung liege am falschen Lüftungsverhalten der Klägerin und außerhalb seiner Verantwortung. Zum Zeitpunkt der Sanierung sei der Keller trocken gewesen; er habe der Klägerin aber vorab mitgeteilt, dass für eine richtige Sanierung der Keller ausgegraben und isoliert werden müsse, was sie wegen der Kosten abgelehnt habe. Der Keller habe nicht saniert, sondern nur verschönert werden sollen.
Die Nebenintervenientin ergänzte, von einem Sanierungsbedarf feuchter Wände sei nicht die Rede und solche seien auch nicht erkennbar gewesen. Beauftragt sei die optische Verschönerung des Kellers gewesen; sie sei auf trockene Verhältnisse getroffen. Als Hauseigentümerin hätte die Klägerin mögliche Kondensatbildung beobachten und erste Anzeichen von Beschlag mit handelsüblichen Mitteln beseitigen müssen, sodass einer Schimmelbildung vorgebeugt worden wäre.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Umfang von EUR 24.102,49 s.A. statt, wies ein Mehrbegehren von EUR 945,00 zurück und das Mehrbegehren von EUR 17.048,67 s.A. ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 2 - 5 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die teilweise eingangs zusammengefasst als inzwischen unstrittig vorangestellt wurden und auch die Folgenden (leicht zusammengefassten) umfassen, wobei die ausdrücklich bekämpften kursiv dargestellt sind:
Im Einvernehmen mit der Klägerin übernahm der Beklagte die Bauleitung für die Sanierungsmaßnahmen. Über eine Vergütung für diese Tätigkeit wurde insofern gesprochen, als der Beklagte der Klägerin mitteilte, dass er die Tätigkeit nicht umsonst machen könne. Über eine konkrete Summe wurde aber nicht gesprochen. Vielmehr äußerte der Beklagte gegenüber der Klägerin, sie werde sich den entsprechenden Betrag leisten können.
Im September 2023 nahm sie Feuchtigkeit in Form von Schattierungen und auch Schimmel an den von der Nebenintervenientin montierten Gipskartonplatten wahr. Die zur Bewertung der Schäden beigezogene F* GmbH stellte Schimmelschäden an den Gipskartonplatten fest, insbesondere im Sockelbereich des Fitnessraums.
Die Rechnung des Beklagten über – für die Bauleitung eines solchen Vorhabens angemessene - EUR 1.250,00 bezahlte die Klägerin.
Zum Zeitpunkt der Verrichtung der Trockenbauarbeiten durch die Nebenintervenientin im April 2020 waren die Kellerräumlichkeiten derart feucht, dass die Verwendung von Gipskartonplatten nicht geeignet war, um die Kellerwände entsprechend zu verkleiden. Diese Feuchtigkeit war auf fehlende Abdichtungsmaßnahmen an der Außenseite bzw. im Fundamentbereich im Zeitpunkt der Errichtung des Hauses zurückzuführen. Ferner fehlt dem Haus jegliche außenliegende Wärmedämmung und die 10 cm starke Betonplatte des Kellers stellt keine abdichtende Konstruktion dar. Vor Anbringen der Gipskartonplatten hätte der Untergrund auf dessen Eignung untersucht werden müssen. Die vorhandene Feuchtigkeit war für den Beklagten erkennbar.
Eine Feuchtemessung führte weder der Beklagte noch die Nebenintervenientin durch. Auf eine allfällige Feuchtigkeit in den Kellerräumlichkeiten wiesen beide die Klägerin nicht hin.
Für die Behebung der Schimmelbildung ist ein vollständiger Rückbau der Gipskartonkonstruktion erforderlich, wofür sich die Kosten auf EUR 15.000,00 (inkl. USt) belaufen. Die Schimmelbildung an der im Keller gelagerten Kleidung ist nicht auf die Trockenbauarbeiten, sondern auf die im Keller unabhängig davon vorhandene Feuchtigkeit zurückzuführen. Der Klägerin entstanden durch die nicht fachgerecht ausgeführten Trockenbauarbeiten frustrierte Kosten von EUR 9.102,49 aus den Werkentgelten für die Nebenintervenientin sowie den Maler (abzüglich EUR 375,00 für das Ausmalen der Kellerdecke).
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Beklagte habe im Einvernehmen mit der Klägerin die Bauleitung für die Sanierungsarbeiten übernommen. Er sei als Bauleiter verpflichtet gewesen, einen reibungslosen Bauablauf sowie eine sach- und fachgerechte, den technischen Normen entsprechende Bauausführung zu gewährleisten. Da er über einschlägige Baukenntnisse verfügt und ein einschlägiges Unternehmen betrieben habe, verantworte er den Sachverständigensorgfaltsmaßstab nach §1299 ABGB. Seiner Warnpflicht, dass die von der Nebenintervenientin verwendeten Gipskartonplatten zum Verbau im Keller nicht geeignet gewesen seien, sei er nicht nachgekommen, sondern diese seien auf seinen Vorschlag hin verbaut worden. Die Klägerin habe erst im September 2023 Feuchtigkeit wahrgenommen, weshalb die Klage vom 27.11.2024 rechtzeitig erhoben worden sei.
Gegen die teilweise Stattgabe richten sich die Berufungen des Beklagten und der Nebenintervenientin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit auf Klageabweisung gerichteten Abänderungs- und hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsanträgen. Die Kostenentscheidung bekämpfen beide im Rahmen ihrer Berufungen im Kostenpunkt.
Die Klägerin tritt mit ihrer Berufungsbeantwortung allen Berufungsanträgen entgegen.
Beide Berufungen sind in der Hauptsache nicht berechtigt. Der Berufung des Beklagten kommt aber im Kostenpunkt teilweise Berechtigung zu.
Beide Berufungen erblicken einen Verfahrensmangel im Unterbleiben der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet des Trockenbaus.
Die Berufung des Beklagten kritisiert dazu die Beweiswürdigung im Urteil und ortet einen Widerspruch zwischen dem bautechnischen Gutachten, auf das das Erstgericht die Feststellungen stützte, und dem Vorbringen der Nebenintervenientin und den Urkunden Blg./XII und ./XIII, aus denen sich die Eignung der verwendeten, imprägnierten Gipskartonplatten ergebe.
Auch die Nebenintervenientin bemängelt noch ausführlicher die Beweiswürdigung, führt zahlreiche Beweismittel an, aus denen sich die Unrichtigkeit der Aussagen des bautechnischen Sachverständigen ergebe und argumentiert, wenn alle diese Beweisergebnisse nicht dazu führten, dass von trockenen Verhältnissen auszugehen sei, hätte durch einen Sachverständigen für Trockenbau geklärt werden müssen, ob das von ihr verbaute Material entsprechend den Wahrnehmungen geeignet gewesen sei.
Einen Verfahrensmangel lassen die Ausführungen nicht erkennen. Ob ein weiterer Sachverständiger beizuziehen ist, ob ein verwertetes Sachverständigengutachten getroffene Feststellungen stützt und dieses Gutachten erschöpfend ist, sind nach ständiger Rechtsprechung Fragen der Beweiswürdigung. Es ist daher eine Frage der Beweiswürdigung, ob die Einholung eines weiteren Gutachtens ganz allgemein erforderlich ist. Widersprüchliche, unvollständige und unschlüssige Gutachten wirken sich in aller Regel in der Beweiswürdigung des Richters negativ aus und sind mit dieser anzufechten (RIS Justiz RS00113643; RS0043320; RS0043163). Inhaltlich ist auf die Ausführungen daher gemeinsam mit den Tatsachen- und Beweisrügen einzugehen.
Die Nebenintervenientin sieht Verfahrensmängel auch im Unterbleiben eines Ortsaugenscheins und in einer unzureichenden Begründung der – ohnehin bekämpften - Feststellung zur Feuchtigkeit des Kellers, deren Erkennbarkeit und der Ungeeignetheit der Gipskartonkonstruktion.
Um den Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels dartun, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern, sofern sie nicht offenkundig ist, und daher in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können (RIS Justiz RS0043049; RS0043039; RS0116273).
Die Nebenintervenientin führte dazu aus, bei Durchführung eines Ortsaugenscheins wäre dem Erstgericht vor Augen geführt worden, dass die weitaus überwiegenden Wände vom Boden bis zur Decke selbst nach fünf Jahren noch einwandfrei seien. Damit wäre ihr Standpunkt bestätigt, dass die Klägerin die zu verlangende Sorgfalt außer acht gelassen habe; zumindest hätte der Ortsaugenschein dazu geführt, dass der Anspruch der Klägerin nur zu einem geringen Teil als zu Recht bestehend erkannt worden wäre, weil die beauftragte optische Verschönerung größtenteils gelungen sei. Diese Ausführungen vermögen die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aber nicht darzustellen. Wodurch auch bei großflächig nicht schimmelbefallenen Wänden zu erkennen sein könnte, dass die Klägerin die von ihr zu verlangende Sorgfalt außer acht gelassen habe, ist nicht nachvollziehbar. Der Vorwurf lautet hier auch nicht, dass die Wände unschön wären, sondern dass die gewählte Verkleidungsart in diesem Keller wegen dessen auf mangelnde Dichtung und Dämmung zurückzuführende Feuchtigkeit ungeeignet ist. Ob das der Fall ist, ist nach dem Stand der Technik (durch einen Sachverständigen) zu ermitteln und nicht durch Inaugenscheinnahme, inwieweit ein Verschönerungseffekt anhält. Dass das Erstgericht den Beweisantrag, der das Beweisthema nur insofern undeutlich bezeichnet (ON32, S. 2f), dass dadurch zu erkennen sei, dass nur wenige bodennahe Stellen vom Schimmel betroffen seien, für unerheblich hielt (§ 275 Abs 1 ZPO), ist nicht zu beanstanden.
Soweit die Verfahrensrüge einen Begründungsmangel geltend macht, verweist sie inhaltlich weitgehend auf ihre Ausführungen zur Kritik am Unterbleiben der Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet des Trockenbaus und zur Beweis- und Tatsachenrüge und kritisiert erneut die Beweiswürdigung; auch diese Ausführungen sind daher dem letztgenannten Rechtsmittelgrund zuzuordnen und im Folgenden gemeinsam zu behandeln.
Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RIS Justiz RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15).
Den Berufungsausführungen des Beklagten kann das nur teilweise entnommen werden. Teilweise bekämpft er beweiswürdigende Konstatierungen im Ersturteil als Feststellungen, teilweise legt er auch nicht dar, welche Feststellungen an ihrer Stelle aufgrund welcher Beweismittel zu treffen gewesen wären oder er nennt die bekämpfte Feststellung nicht. Einigermaßen deutlich erkennbar ist seine Tatsachenrüge an den – oben kursiv dargestellten – Feststellungen zur Übernahme der Bauleitung durch den ihn (1) und zur Feuchtigkeit des Kellers, deren Erkennbarkeit und der Nicht-Eignung der Gipskartonkonstruktion (2).
Die Berufung der Nebenintervenientin bekämpft auch diese zweitgenannten Feststellungen und überdies jene, wonach die F* GmbH Schimmelschäden an den Gipskartonplatten feststellte, insbesondere im Sockelbereich des Fitnessraums (3).
(1) Diese Feststellungen sollen nach Auffassung des Beklagten – noch erkennbar - durch solche ersetzt werden, wonach er die Klägerin lediglich aufgrund einer geschwisterlichen Nahebeziehung unterstützt und keine Bauleitung bei ihrer Baustelle gehabt habe.
Die Berufungsausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Das Erstgericht hat die Feststellungen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verhandlungs- und Beweisergebnisse und im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens getroffen und nachvollziehbar begründet. Ob der Beklagte eine für die von ihm übernommene Tätigkeit nötige Qualifikation besaß, bedeutet keinen verlässlichen Hinweis darauf, ob er sie zusagte oder nicht. Dass er das Bauvorhaben weniger formell, aber womöglich mit mehr auch körperlichem Einsatz abgewickelt habenmag als andere, lässt sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis begründen, zeigt aber doch, dass er inhaltlich grundsätzlich eine solche Tätigkeit übernahm. Parteienvorbringen stellt kein Beweisergebnis dar, weshalb sich das Erstgericht entgegen den Berufungsausführungen auch damit nicht im Rahmen der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen hatte. Gerade unter Geschwistern bleibt auch unauffällig, dass die Höhe des Entgelts nicht konkret besprochen wurde, weil dort üblicherweise damit gerechnet wird, dass ohnehin nicht mehr als notwendig verlangt wird. Dass die Klägerin seine Rechnung bezahlte und er sie ihr auch zu diesem Zweck geschickt hatte, bestritt auch der Beklagte nicht. Selbst in der Berufung vertritt er den Standpunkt, wegen eines Streits dann doch etwas verrechnet zu haben. Dass er dabei die Floskel „zur Ansicht“ verwendete - obwohl er die Zahlung wollte und auch behielt -, bleibt ebenso irrelevant, wie auch nicht auffällig wäre, wenn sich der Beklagte dem Geschäftsführer der Nebenintervenientin (nur) als Bruder der Klägerin vorgestellt hätte. Dass er als Ansprechpartner diente, wurde nicht bezweifelt. Dafür musste aber eine Vertretungsbefugnis angenommen worden sein. Im Übrigen stellen die Berufungsausführungen den beweiswürdigenden Argumenten Gegenbehauptungen entgegen, die nicht überzeugen können. Angemerkt sei, dass der Hinweis der Berufung, etwas sei „im Wirtschaftsleben durchaus üblich“, gerade nicht auf ein bloßes Verwandtschaftsverhältnis oder einen Rat aus Gefälligkeit hinweist.
(2) Gegen die Feststellungen zur Feuchtigkeit des Kellers, ihre Erkennbarkeit und die Nicht-Eignung der Gipskartonplatten führt der Beklagte vor allem ins Treffen, die Zeugen und die Streitteile, die den Keller damals als trocken wahrgenommen hätten, könnten den damaligen Zustand doch sicherlich besser beschreiben als der Sachverständige, der erst Jahre später dort gewesen sei. Außerdem habe er bereits mit der Verfahrensrüge auf die Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens hingewiesen. Richtig hätte das Gericht feststellen müssen, dass der Keller zu Beginn der Sanierungsarbeiten der Nebenintervenientin trocken gewesen sei.
Die Nebenintervenientin ergänzt ihre bereits im Rahmen der Verfahrensrüge geäußerten Kritik am bautechnischen Sachverständigengutachten um Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin und ihres Lebensgefährten, weil diese, offenbar um der Beurteilung, sie müsse sich um den Raum mehr kümmern, zu entgehen, ausgesagt habe, sie und auch ihr Lebensgefährte benutzten den Fitnessraum seit 2019 nicht mehr, wohingegen dieser – lebensnah - erklärt habe, der betroffene Kellerraum solle ein Fitnessraum werden.
Ersetzt werden sollten die Feststellungen durch solche, wonach die Verhältnisse in den von der Nebenintervenientin bearbeiteten Kellerräumlichkeiten trocken gewesen seien, weshalb weitere Nachforschungen, insbesondere Feuchtigkeitsmessungen, nicht geboten gewesen seien. Zumindest hätten die Negativfeststellungen getroffen werden müssen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Kellerräumlichkeiten im April 2020 eine Feuchtigkeit aufgewiesen hätten, die der Verwendung von imprägnierten Gipskartonplatten, verbaut in einer Vorsatzschale mit Lüftungsöffnungen, widersprochen hätte, und auch nicht, dass eine solche Feuchtigkeit für den Beklagten erkennbar gewesen sei, die weitere Nachforschungen im Sinne von Feuchtigkeitsmessungen erforderlich gemacht hätte.
Auch diese Kritik überzeugt nicht. Sie geht, wie schon der Einwand, ein Sachverständiger aus dem Trockenbau hätte beigezogen werden müssen, weil dem bautechnischen Sachverständigengutachten der mit Urkunden nachgewiesene Umstand entgegenstehe, dass die von der Nebenintervenientin verbauten Platten für Feuchträume geeignet seien, am Kern der Aussage des Sachverständigen, die das Erstgericht in die bekämpfte Feststellung fließen ließ, und an deren Bedeutungsgehalt vorbei. Im Urteil wird – dem Gutachten folgend – nur festgestellt, dass vor Anbringen der Platten der Untergrund auf dessen Eignung untersucht hätte werden müssen, und (zumindest dann) die vorhandene Feuchtigkeit, die auf Unterbleiben der Abdichtung und Außenwärmedämmung des Kellers bei dessen Errichtung zurückzuführen ist, für den Beklagten erkennbar gewesen wäre, und diese Feuchtigkeit der Verwendung von Gipskartonplatten entgegenstand. Der Sachverständige erläuterte in mündlicher Gutachtenserörterung, dass Kellerwände etwa in den Wintermonaten abtrocknen und während der Winterperiode durchwegs trockene Verhältnisse aufweisen können, es aber mit Beginn der warmen Jahreszeit wieder sehr rasch zu Kondenswasserbildung und bei entsprechend starken Niederschlagsereignissen auch zu aufsteigender Feuchtigkeit im Kellermauerwerk kommen kann (ON 37, S. 3). Waren unmittelbar vor der Sanierung wegen eines Wasserschadens Trocknungsgeräte im Einsatz, dessen Erfolg nicht bezweifelt wurde, so konnte danach das Mauerwerk umso mehr (vorübergehend) oberflächlich trocken erscheinen, aber das Grundproblem der fehlenden Abdichtung und Dämmung des – alten – Kellers samt Feuchtigkeitseintrag und Kondensatbildung wurde damit nicht beseitigt. Dass Personen in dieser Zeit den Eindruck gewannen, der Keller sei trocken, steht den Ausführungen des Sachverständigen daher nicht entgegen. Der Sachverständige führte aus, dass der Keller wegen seiner Bauweise praktisch immer schon in einem gewissen Ausmaß feucht gewesen sei (ON 37, S.16). Diese Bauweise beschrieb er als für das Baujahr üblich (ON 28, S. 12) und nicht mit dem heutigen Stand der Technik vergleichbar (ON 37, S.16). Bereits daraus wird eine Überprüfungspflicht (und Warnpflicht) nachvollziehbar. Der Sachverständige wies aber auch auf Farbabblätterungen unmittelbar über der Sockelleiste einer nicht verkleideten Mauer hin (ON 28, S.10), die, wie etwa Korrosionsschäden an Türzargen (vgl. Blg./D), die Feststellung der Erkennbarkeit unterstützen. Er erklärte, dass der Beklagte zwar möglicherweise (unter Berücksichtigung der Argumentation der Nebenintervenientin im Gutachtenserörterungsantrag) nach Augenschein von trockenen Verhältnissen ausgehen habe können, das Problem aber das Anbringen einer Vorsatzschale aus Gipskarton, daher eines feuchtigkeitsempfindlichen Bauteils in aus technischer Sicht nicht abgedichteten und isolierten Räumlichkeiten, ist (ON 37, S. 16). Durch die Vorsatzschale ist eine Abtrocknung des Mauerwerks bzw. freie Belüftung nicht mehr gegeben (ON 37, S. 17). Den Einwand, die verwendeten Platten seien für Feuchträume (Küchen, Bäder, WCs und Hauswirtschaftsräume) geeignet, hatte die Nebenintervenientin bereits im Gutachtenserörterungsantrag, auf den Sachverständige einging, erhoben. Dass damit auch Kellerwände in nicht ausreichend gedämmten und abgedichteten Kellern verkleidet werden könnten, sagen die von ihr vorgelegten Urkunden aber ohnehin nicht aus. Die Verallgemeinerung in der Berufung der Nebenintervenientin, der Sachverständige meine, solche Platten seien allgemein in Kellern nicht zu verwenden, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen, stellt der Sachverständige doch gerade auf den nach veraltetem Standard ungedämmten und nicht abgedichteten Keller im Haus der Klägerin ab. Ist die gewählte Konstruktion hier ungeeignet, ist auch die Notwendigkeit des Rückbaus nicht anzuzweifeln, auch wenn bislang nur Teile sichtbare Schäden aufweisen.
Soweit die Tatsachen- und Beweisrüge der Nebenintervenientin auch formal die Feststellung mitzubekämpfen sucht, dass die Klägerin weder vom Beklagten noch von der Nebenintervenientin auf eine allfällige Feuchtigkeit in den Kellerräumlichkeiten hingewiesen worden sei, erweist sich die Rüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie weder darstellt, welche Feststellung an ihrer Stelle zu treffen wäre, noch, mit welchen Beweisergebnissen diese begründet werden könnte.
(3) Die Feststellung, wonach die F* GmbH Schimmelschäden an den Gipskartonplatten, insbesondere im Sockelbereich festgestellt habe, möchte die Nebenintervenientin durch eine Feststellung ersetzt wissen, wonach diese Schimmelbefall in einem Teil des Sockelbereichs der Gipskartonplatten im Fitnessbereich festgestellt habe.
Die gewünschte Änderung zöge keine geänderte rechtlichen Beurteilung nach sich. Relevant für die Haftung ist nicht, was genau die F* GmbH feststellte, sondern ob die errichtete Verkleidung für den Keller geeignet (und die Feuchtigkeit erkennbar) war. Überdies stimmt die bekämpfte Feststellung mit der Bewertung der F* GmbH im Gutachten Blg./D, S. 4, überein: Als erkennbare Schäden sind dort unter Punkt 5 „vorgefundene Schimmelschäden an den Gipskartonplatten, insbesondere im Sockelbereich des Fitnessraums“, genannt, sodass die Feststellung auch unbedenklich erscheint.
Den Berufungen kann daher in der Hauptsache nicht gefolgt werden.
Beide Berufungen kritisieren im Kostenpunkt die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO, weil die Klägerin die Sanierungskostenforderung überklagt habe. Die Nebenintervenientin erläutert dazu, anhand des von ihr vorprozessual eingeholten Gutachtens hätte sie den Schaden auf rund EUR 15.000,00 beziffern können.
Richtig ist zwar, dass die mit der Schadensbewertung betraute F* GmbH den Schaden mit „rund 15 TSD EUR“ angab (Blg./D, S. 8), allerdings schlüsselte sie ihre Schätzung kaum auf. Der von der Klägerin eingeholte Kostenvoranschlag der G* GmbH (./B) zeigt dann den mit der Klage geltend gemachten Betrag und es ist daraus für einen Laien nicht zu bemerken, dass das Angebot zu einem überhöhten Preis gelangen würden. Der Klägerin ist also keine Überklagung vorzuwerfen und, weil die Ersatzforderung von der Ausmittlung durch den Sachverständigen abhing, auch für den ersten Verfahrensabschnitt Kostenersatz nach § 43 Abs 2 ZPO zu leisten. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Kostenentscheidung verwiesen werden.
Die Kostenrüge des Beklagten richtet sich darüber hinaus gegen die Honorierung mehrerer Schriftsätze und der Zeugengebühren. Das Erstgericht wartete die Frist des § 54 Abs 1a ZPO für die Erhebung von Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis nicht ab, wodurch § 54 Abs 1a ZPO unanwendbar wurde, was zur Folge hat, dass die in der Berufung vorgetragenen Argumente nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen (vgl. Obermaier, Kostenhandbuch³, Rz 1.69).
Von den beiden kurzen Mitteilungen vom 15.1.2025 wurden nur eine ins Kostenverzeichnis aufgenommen, deren Kosten bereits das Erstgericht als nicht ersatzfähig ansah. Die Zeugengebühr ist im Kostenverzeichnis mit 17.3.2025 verzeichnet. Die Streitverhandlung fand am 10.3.2025 statt und in deren Protokoll wurde festgehalten, dass die Klagevertreterin die vom Zeugen H* geltend gemachten Gebühren von EUR 300,00 gegen Aufnahme in das Kostenverzeichnis direkt an den Zeugen zur Anweisung bringen werde (ON 20, S. 5). Entgegen dem Beklagten ist die geltend gemachte Gebühr daher ohne weiteres zuordenbar. Richtig ist allerdings, dass weder die Urkundenvorlage vom 13.3.2025, noch die Berichtigung vom 1.4.2015 als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erscheinen, weil die Urkunden bereits mit anderen Prozesshandlungen – etwa in der der Urkundenvorlage vorangegangenen Tagsatzung - vollständig vorgelegt und auch sogleich richtig bezeichnet hätten werden können. Über die Kostenrüge des Beklagten ist daher die Kostenentscheidung dahin zu ändern, dass der Klägerin (auch) diese beiden Schriftsätze nicht zu honorieren sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. Bemessungsgrundlage für die Kosten der Berufungsbeantwortung, die der mit der Berufung erfolglose Beklagte der Klägerin zu ersetzen hat, ist der Berufungsstreitwert von EUR 24.102,49. Der Ersatz von Kosten eines Kostenrekurses kommt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht in Betracht (§ 43 Abs 1 ZPO; RIS Justiz RS0087844 [T5]).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs. 1 ZPO nicht zu lösen waren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden