Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der klagenden Partei A* N.V. , **, **, Niederlande, vertreten durch Mag. Erik Focke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B* , geb. **, Maschinenhändler, **gasse **, C*, und 2. D* , geb. **, Angestellter, **-Straße **, C*, beide vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 118.837,91 sA, über die Berufung der beklagten Parteien gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 31. Juli 2025, Cg*-35, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 3. November 2021 ereignete sich auf dem Firmengelände des Erstbeklagten beim Verladen eines Radladers auf einen Sattelauflieger der Speditionsfirma E* F* B.V. ein Unfall, durch den der Mitarbeiter der Speditionsfirma G* H* schwer verletzt wurde.
Die klagende Partei bringt nun vor, sie habe als Haftpflichtversicherer (des Transportfahrzeugs) dem Geschädigten wegen des vom Zweitbeklagten alleinverschuldeten Unfalls EUR 118.837,91 s.A. an Schadenersatzleistung erbracht, welche sie nun von den Beklagten im Regress zurückfordere. Das Alleinverschulden am Unfall treffe den Zweitbeklagten, weil er die Schaufel des Radladers zum Zeitpunkt, als H* in dieser Schaufel stand, um ein Kettengehänge zu befestigen, entweder durch das Ansteuern mit dem Radladerarmen oder durch das Inbewegungsetzen des gesamten Radladers unverhofft ruckartig in Bewegung gesetzt habe. Dadurch sei H* von der Schaufel gestürzt und mit einem Bein unter die Schaufel geraten, was zu den Verletzungen geführt habe. Der Zweitbeklagte habe grob fahrlässig und nicht wie ein sorgfältiger Radladerfahrer gehandelt. Der Erstbeklagte hafte für das Verschulden seines Angestellten; jedenfalls aber nach § 1315 ABGB, weil er sich des untüchtigen Zweitbeklagten bedient habe.
Das ASVG gelange nicht zur Anwendung, weil H* als internationaler Schwertransportfahrer in Holland beschäftigt sei. Für den Radlader habe eine erhöhte Haftpflicht bestanden. H* sei beim Verladen in seinem eigenen Aufgabenbereich tätig geworden. Die Vorbereitungen auf eine sichere Verladung sei nicht im Interesse des Erstbeklagten, sondern des Speditionsunternehmens und des Käufers erfolgt. Es sei üblich, dass ein LKW-Schwertransportlenker beim Aufladen tätig werde und es habe H* bezüglich des Anhebens der Schaufel mittels Kette vorher den Dienstgeber kontaktiert, um diesen über die Ladeweise zu informieren. Der Zweitbeklagte sei als Radladerfahrer kein Aufseher im Betrieb gewesen.
Die Beklagten bestritten und beantragten die Abweisung der Klage. Es fehle an der passiven Klagslegitimation, weil der Radlader zum Zeitpunkt des Unfalls großteils auf dem Sattelauflieger gestanden habe, was die klagende Partei als Haftpflicht- und Insassenhaftpflichtversicherer des Sattelaufliegers zu verantworten habe. Der Unfall habe sich nicht in Verwirklichung einer Betriebsgefahr des Radladers ereignet. Weiters werde der Haftungsausschluss des § 333 ASVG eingewendet, weil H* sich spontan entschieden habe mitzuhelfen. Dadurch sei seine Eingliederung in den Betrieb des Erstbeklagten erfolgt. Die beklagten Parteien würden nur bei Vorsatz haften. Den Zweitbeklagten treffe kein Verschulden, weil er nicht mit den Hebeln des Radladers hantiert habe. Der Zweitbeklagte sei dem Erstbeklagten nicht zurechenbar und nicht untüchtig im Sinne von § 1315 ABGB. Es sei nicht nachweisbar, wieso sich die Schaufel in Bewegung gesetzt habe. Es liege ein unabwendbares Ereignis vor.
Mit dem angefochtenen Zwischenurteil erkannte das Erstgericht das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend. Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 5 bis 8 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die sich soweit bekämpft, kursiv gesetzt und für das Berufungsverfahren noch wesentlich, teilweise zusammengefasst, wie folgt wiedergeben lassen:
Die E* ** F* B.V. schloss für das Fahrzeug, mit dem H* gefahren ist, eine Haftpflicht- und Insassenhaftpflichtversicherung ab. Der Erstbeklagte verkaufte den Radlader (Maximalgeschwindigkeit vorwärts 37 km/h) im Oktober 2021 an die Firma I* in Deutschland, die das Speditionsunternehmen E* mit der Abholung des Radladers beauftragte. Die Hydraulik der Schaufel des Radladers funktionierte am Unfalltag nicht, weil der Hydraulikschlauch nicht am Zylinder der Schaufel angeschlossen war. Die Schaufel war mit Spanngurten befestigt, weil sie sonst bei angehobenen Frontarmen bis in die Ausladekippstellung heruntergekippt wäre. Die Frontschaufel konnte daher nicht bedient oder über den Steuerblock angesteuert werden. Die Kippsteuerung funktionierte nicht. Der Zweitbeklagte war zum Zeitpunkt des Unfalls im Betrieb des Erstbeklagten (auch als sein Stellvertreter) beschäftigt.
H* fuhr am 3. November 2021 mit einer Zugmaschine samt Sattelauflieger zur Firma des Erstbeklagten, um den Radlader abzuholen. Dieser sollte nach dem Auftrag vom Unternehmen des Erstbeklagten auf den Sattelauflieger aufgeladen werden. Der Zweitbeklagte fuhr dazu mit dem Radlader rückwärts in Richtung des Sattelaufliegers und dann teilweise auf den Sattelauflieger hinauf, bis die Schaufel des Radladers auf dem Boden aufsaß und er nicht (mehr) weiter rückwärts fahren konnte. Die Hydraulik der Radladerarme ließ sich zu diesem Zeitpunkt nicht so ansteuern, dass sie weiter gehoben werden hätten können. Die Vorderräder des Radladers waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf dem Sattelauflieger. Einer der Beklagten löste die Spanngurte an der Schaufel, sodass diese flach auf dem Boden lag. In der Folge telefonierte H* mit einem Mitarbeiter seiner Arbeitgeberin, wie weiter zu verfahren ist. Dieser teilte ihm mit, es solle versucht werden, die Schaufel anzuheben. Dies besprach er sodann mit den beiden Beklagten und zusammen wurde beschlossen, die Schaufel mit Hilfe eines Baggers des Erstbeklagten anzuheben. J* K*, ein weiterer Mitarbeiter des Erstbeklagten, fuhr sodann mit einem Bagger, an dem eine Kette befestigt war, in Richtung des Radladers und positionierte ihn wie auf dem Lichtbild, dass die Situation der beteiligten Fahrzeuge vor dem Unfall wie folgt wiedergibt:
Der Zweitbeklagte befand sich im Führerhaus des Radladers, K* stieg in den Bagger und H* in die Schaufel, um die am Bagger befestigte Kette oben in die Radladerschaufel einzuhängen. Zu diesem Zeitpunkt war der Motor des Radladers in Betrieb und der Zweitbeklagte wusste und sah, dass H* in die Schaufel stieg.
Als G* H* gerade nach der Kette greifen wollte, bewegte sich die Schaufel plötzlich ruckartig, wodurch G* H* aus der Schaufel zu Boden stürzte und sich verletzte, dabei kam sein Fuß kurzzeitig unter die Schaufel. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Ladeschaufel des Radladers vor der ruckartigen Bewegung und dem Sturz mit angehobener Ladekante im hinteren Bereich aufgesessen ist oder gänzlich auf dem Boden auflag, weiters kann nicht festgestellt werden, ob zu diesem Zeitpunkt die Vorderräder noch auf dem Boden, oder schon auf dem Anhänger waren. Im Zuge des Sturzvorgangs war und wurde die Schaufel jedenfalls teilweise angehoben. Die ruckartige Bewegung, durch welche G* H* von der Schaufel stürzte, entstand entweder dadurch, dass der Zweitbeklagte die Kipphebel der Frontarme des Radladers bediente und diese (zumindest teilweise) funktionierten, oder dadurch, dass er bei aufsitzender Ladeschaufel den Radlader bewegte. Beides kann nur durch den Zweitbeklagten im Führerhaus des Radladers vorgenommen worden sein. Der Zweitbeklagte hätte den Unfall jedenfalls verhindern können: Entweder wenn er die Kipphebel nicht betätigt hätte, oder wenn er den Radlader nicht in Bewegung gesetzt, sondern durch Bremsen dafür gesorgt hätte, dass er sich nicht bewegt.
Die Frontarme des Radladers sind mit zwei Hydraulikzylindern ausgestattet. Die Hydraulik der Arme funktionierte zwar vor dem Unfalltag, ob sie beim Wegfahren des Radladers am Unfalltag funktionierte, ist nicht feststellbar; unmittelbar vor dem Unfall, zum Zeitpunkt des Auffahrens auf den Sattelauflieger, funktionierte sie jedenfalls nicht. Aus welchem Grund kann nicht festgestellt werden. Nach dem Unfall funktionierte sie wieder.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, dass die Schadenersatzansprüche von H* als geschädigtem niederländischen Staatsbürger wegen des Unfallorts in Österreich nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Der Forderungsübergang auf die Klägerin sei nach jenem Recht zu beurteilen, das für die Rechtsbeziehung zwischen Geschädigtem und Drittem gelte, damit nach niederländischem Recht.
Da sich der Unfall beim Betrieb des Radladers ereignet habe, der wegen seiner Bauartgeschwindigkeit als Kraftfahrzeug anzusehen sei, sei das EKHG anwendbar. Es habe sich eine spezifische Gefahr des Radladers verwirklicht, nämlich das Bewegen des Radladers oder das Anheben der Arme, wodurch eine ruckartige Bewegung der Schaufel entstanden sei und H* verletzt worden sei. Da der Erstbeklagte zum Zeitpunkt des Aufladens die Verfügungsgewalt über den Radlader gehabt habe, komme ihm die Haltereigenschaft zu. Der Erstbeklagte habe durch seinen Mitarbeiter entschieden, dass er in Betrieb genommen und auf den Sattelauflieger gefahren werde. Der Zweitbeklagte habe das im Betrieb befindliche Fahrzeug unfallkausal gesteuert und der Erstbeklagte hafte für das Verschulden des Radladerlenkers. Des weiteren sei eine Haftung des Erstbeklagten auch nach § 1315 ABGB gegeben, weil das Fehlverhalten des Zweitbeklagten derart auffällig und mit mangelnder Gewissenhaftigkeit ausgestattet gewesen sei, weshalb dieser als untüchtiger Gehilfe zu qualifizieren sei.
Die Ansprüche des Geschädigten seien auf die klagende Partei gemäß Artikel 962 (im siebten Buch) des niederländischen bürgerlichen Gesetzbuches übergegangen, soweit sie den Schaden ersetzt habe. Zu den direkten Zahlungen der Arbeitgeberin an H* liege eine gültige Abtretungserklärung vor.
Soweit sich die Beklagten auf § 333 ASVG beriefen, sei diese Bestimmung gemäß § 1 iVm § 3 Abs 4 ASVG nicht anzuwenden, weil sowohl das Transportunternehmen als auch der Zeuge H* ihren Sitz / Wohnsitz in den Niederlanden hätten. Ergänzend wies das Erstgericht darauf hin, dass gemäß der Bestimmung des Artikel 658 des siebten Buches des niederländischen bürgerlichen Gesetzbuchs der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer für Schäden hafte, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit erleide, wenn er seiner Sorgfaltspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachgekommen sei. Der Arbeitgeber müsse nachweisen, dass er die Sorgfaltspflicht erfüllt habe. Eine Haftungsbefreiung bestehe nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers. Auch nach holländischem Recht sei H* keinesfalls als Arbeitnehmer des Erstbeklagten anzusehen und auch nicht in dessen Betrieb eingegliedert gewesen. H* sei auch nicht in das Organisations- und Weisungsgefüge des Betriebs des Erstbeklagten eingebunden gewesen, weil er lediglich freiwillig seine Mithilfe durch Einhängen der Kette in die Radladerschaufel einmalig angeboten habe. Es sei kein Weisungsverhältnis und keine Eingliederung in die Arbeitsläufe des Unternehmens des Erstbeklagten vorgelegen. Selbst wenn er als Arbeitnehmer anzusehen gewesen wäre, hätte er selbst weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt, der Erstbeklagte aber seiner Sorgfaltspflicht keinesfalls entsprochen. Das Klagebegehren bestehe hinsichtlich beider Beklagten dem Grunde nach zur Gänze zu Recht.
Gegen die Stattgabe der Klage dem Grunde nach richtet sich die Berufung der Beklagtenaus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (inhaltlich auch wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO), der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Hilfsweise wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Zwischenurteils.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Nichtigkeit:
Die Beklagten rügen unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung zugleich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wobei sie sich dazu auf die Bestimmung des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO berufen. Sie unterstellen der erstgerichtlichen Urteilsbegründung eine Nichtigkeit wegen widersprüchlicher Feststellungen.
Da es nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf ankommt, wie der geltend gemachte Berufungsgrund bezeichnet ist, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind, schadet die Fehlbezeichnung im Rechtsmittel (hier Mangelhaftigkeit des Verfahrens) nicht (RS0111425).
Die Rüge einer Nichtigkeit wegen widersprüchlicher Feststellungen in der Begründung des Urteils ist unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung zu verwerfen. Soweit die Beklagten den Tatbestand der Ziffer 9 des § 477 Abs 1 ZPO mit der Behauptung geltend machen, dass das Urteil in seinen Feststellungen mit sich selbst in Widerspruch stehe, ist ihnen entgegenzuhalten, dass ein solcher vermeintlicher Widerspruch (in den Feststellungen) keine Nichtigkeit zu begründen vermag. Der Fall eines Widerspruchs nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO betrifft nur den Spruch des Urteils. Ein Widerspruch in den Gründen reicht für eine Nichtigkeit nicht aus (RS0042133; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5Rz 39 zu § 477 ZPO). Widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, sind Feststellungsmängel (RS0042744) und würden eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen ( Lovrek in Fasching/Konecny 3§ 503 ZPO Rz 157).
Die relevierte Nichtigkeit liegt nicht vor.
II. Zur Tatsachenrüge:
1. Die Beklagten bekämpfen die Negativfeststellungen zur Position der Ladeschaufel des Radladers vor deren ruckartiger Bewegung und dem Sturz von G* H*, weiters die Feststellungen zu den alternativen Varianten, wie es zur Bewegung der Radladerschaufel und damit zum Sturz von H* gekommen sein kann.
Stattdessen begehren sie die Feststellungen, „die Ladeschaufel des Radladers sei vor dem Sturz flach auf dem Boden gelegen und es könne nicht festgestellt werden, wie es zum Vorgang gekommen sei. Jedenfalls, könne nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeklagte irgendeine Verhinderungsmöglichkeit für den Unfall gehabt habe.“
Die Feststellungen werden bekämpft, weil sie nach Ansicht der Beklagten der auf Seite 5 des Urteils getroffenen Feststellung, wonach einer der Beklagten die Spanngurte an der Schaufel löste, sodass diese flach auf dem Boden auflag, widersprächen. Dass nicht festgestellt werden könne, ob die Schaufel mit angehobener Ladekante im hinteren Bereich aufgesessen sei oder gänzlich auf dem Boden aufgelegen sei, widerspreche dieser Feststellung direkt. Ebenso widerspreche der Teil der Feststellung, wonach die Schaufel teilweise aufgehoben worden sei, der Feststellung auf Seite 5, wonach einerseits der Hydraulikschlauch nicht am Hydraulikzylinder der Schaufel angeschlossen gewesen sei und die Schaufel daher nicht bewegt werden habe können, die Kippsteuerung zwar funktioniert habe, sich die Hydraulik der Radladerarme aber zum Zeitpunkt, als der Lader zur Hälfte oder größtenteils auf dem Sattelanhänger gestanden sei, nicht mehr ansteuern habe lassen. Es sei daher unerklärlich, wie der Zweitbeklagte dann plötzlich doch in der Lage gewesen sein sollte, die Hydraulik der Radladerarme anzusteuern. Die bekämpften Feststellungen beruhten auf einer bloßen Schlussfolgerung des Sachverständigen, der den Radlader nicht mehr begutachten habe können. Auch der Zeugen H* habe davon gesprochen, dass die Schaufel nicht bewegt werden habe können.
1.1.Die behaupteten Widersprüche liegen in Wahrheit nicht vor. Die Feststellung, dass die Schaufel nach dem Lösen der Spanngurte zunächst flach auf dem Boden auflag, ändert nichts daran, dass - wie das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar darlegte - es zu einem späteren Zeitpunkt noch durch eine weitere Bewegung des Radladers rückwärts auf den Tieflader hinauf dazu gekommen sein kann, dass die Ladekante der mangels funktionierender Hydraulik lose in der Aufnahmevorrichtung hängenden Schaufel ein wenig angehoben worden sein kann, da sich ausgehend vom Lichtbild auf Urteil Seite 6 (Beil./B) dann die Vorderräder des Radladers in jenem Bereich befunden haben, wo die Person am Lichtbild den Fuß auf den Sattelauflieger stehen hat (PV Zweitbeklagter, mStrV vom 6.5.2025, ON 29.4, 7f [arg.: „Das Lichtbild zeigt die Position nicht, wie sie unmittelbar vor dem Unfall war, ich bin noch ein bisschen weiter nach hinten gefahren … bis ungefähr wo der linke Fuß des Kollegen auf dem Lichtbild 1 zu sehen ist“]. Dadurch kann es durchaus durch ein Zurückziehen der am Boden liegenden Schaufel durch den Gegendruck der Bodenauflage an der hinteren Schaufelkante zu einem Ankippen der Ladekante der Schaufel nach oben gekommen sein.
Auch ist die technische Schlussfolgerung des Sachverständigen unbedenklich, dass, obwohl die hydraulische Ansteuerung der Ladearme des Radladers vor und nach dem Unfall nicht funktioniert habe, sie gerade im Zeitpunkt einer allfälligen Betätigung durch den Zweitbeklagten doch angesprochen habe. Inwieweit die technischen Schlussfolgerungen des Sachverständigen unrichtig wären, führt die Berufung nicht aus.
Dass der Zeuge H* aussagte, dass die Schaufel nicht bewegt werden konnte, betrifft die Situation vor dem Unfall bezogen auf die nicht angeschlossen Hydraulik der Schaufel. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es jedenfalls zu einer ruckartigen Bewegung der Schaufel gekommen ist, als er in der Schaufel stand. Auch ist plausibel, dass durch das angesprochene „noch ein Stück Zurücksetzen“ des Radladers hinauf auf den Sattelauflieger es zu einem Ankippen der Ladekante der Schaufel gekommen sein kann, sodass der Fuß von H* unter die Schaufel geraten konnte.
2. Die Beklagten bekämpfen weiters die Feststellung, dass die Schaufel plötzlich eine ruckartige Bewegung ausführte, H* zu Boden stürzte und mit dem Fuß unter die Schaufel gekommen sei. Stattdessen begehren sie die Feststellung, „dass H* beim Griff nach der Kette zu Sturz gekommen sei und nicht festgestellt werden könne, dass eine ruckartige Bewegung der Schaufel erfolgte und der Fuß unter die Schaufel geraten sei.“
Die Beklagten argumentieren, dass eine Bewegung der Schaufel nur vom Zeugen H* geschildert worden sei. Kein weiterer „Zeuge“ hätte die Bewegung der Schaufel gesehen. Auch hätte kein Zeuge bemerkt, dass der Fuß des Zeugen H* unter die Schaufel geraten sei.
Die Beklagten lassen unbeachtet, dass auch der Zweitbeklagte in seiner Einvernahme von einer Bewegung der Schaufel gesprochen hat (mStrv vom 6. Mai 2025, ON 29.4, 9; Beil./Q, S 3). Der Zweitbeklagte schilderte einen Knall, den er der Bewegung der Schaufel zuordnete. Ebenso schildert der Zeuge K*, dass er einen Laut gehört habe und dann gesehen habe, wie der Fahrer hinuntergefallen sei (ON 29.4, 3). Diese Angaben stehen damit mit den Ausführungen des Zeugen H* in Übereinstimmung, sodass die bekämpfte Feststellung unbedenklich und vom Beweisverfahren gedeckt ist. Dass der Fuß unter die Schaufel geraten ist, ergibt sich aus der unbedenklichen Aussage des Verletzten in Verbindung mit seiner massiven Verletzung. Wieso es dem am vorliegenden Verfahren unbeteiligten Verletzten daran gelegen sein soll, den Unfallhergang unrichtig wiederzugeben – immerhin war er ja schon von der Klägerin entschädigt worden – ist wenig nachvollziehbar. Auch ist es für den Ausgang des Verfahrens letztlich ohne Bedeutung, ob der Fuß von H* unter die Radladerschaufel geraten oder seitlich mit deren harten Kante gestoßen worden war.
Im Übrigen kann auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen werden, das in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgeblichen Beweisergebnisse dargelegt hat, warum es die bekämpften Feststellungen getroffen hat. Einen Plausibilitätsfehler vermögen die Beklagten nicht aufzuzeigen, sodass die Tatsachenrüge erfolglos bleibt.
III. Zur Rechtsrüge:
1. Die Beklagten argumentieren die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts sei unrichtig, weil es unberücksichtigt gelassen habe, dass durch den Vorgang der Beladung des Sattelaufliegers mit dem Radlader vom Transportkraftfahrzeug eine Betriebsgefahr ausgegangen sei. Nach ständiger Rechtsprechung fielen Be- und Entladevorgänge eines Kraftfahrzeugs unter den Begriff des Betriebs.
1.1.Richtig ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das Abstellen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke seines Be- und Entladens dieses noch nicht außer Betrieb setzt; das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar (ZVR 1984/326; 2 Ob 316/97b; 2 Ob 67/04y; 2 Ob 301/04k mwN; RS0058248 [T12]). Das Höchstgericht hält dazu fest, daraus dürfe aber noch nicht der Schluss gezogen werden, jeder Unfall bei einem dieser Vorgänge wäre ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs. Vielmehr sei in jedem konkreten Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert. Der Unfall muss daher mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenhängen (2 Ob 316/97b; Apathy, EKHG § 1 Rz 31; 2 Ob 71/08t). Es wurde auch schon mehrfach ausgesprochen, dass die Ladung eines Kraftfahrzeugs zu dessen Betriebseinrichtung zählt und das Herunterfallen der Ladung den Betrieb des Kraftfahrzeugs betrifft (RS0058208).
In der Entscheidung 2 Ob 71/08t hielt der Oberste Gerichtshof fest, dass das Berufungsgericht in vertretbarer Weise davon ausgegangen sei, dass das Abstürzen des zu verladenden Dieselfasses aus der Schaufel des zur Beladung verwendeten Baggers in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Beladens des LKW-Zugs stand, zumal der Bagger ebenfalls abtransportiert werden sollte und zu diesem Zeitpunkt bereits auf die Ladefläche des an das Zugfahrzeug angekuppelten Tiefladers manövriert worden sei.
1.2. Ausgehend davon ist zu bejahen, dass der hier zu beurteilende Beladevorgang des Manövrierens des Radladers auf den Sattelauflieger zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem eigentlichen Vorgang des Beladens zusammen hängt. Damit ist die Betriebsgefahr des Sattelaufliegers beim Beladevorgang zu berücksichtigen. Im Ergebnis hilft dies den Beklagten aber nicht weiter, sie übersehen dabei ihre eigene Verschuldenshaftung.
Vom Sattelauflieger ist nämlich beim Beladen keine spezifische Gefährlichkeit ausgegangen, sodass lediglich normale Betriebsgefahr vorliegt. Betriebsgefahr ist die Summe der Gefahren, die ein Fahrzeug durch seine Eigenheiten im Verkehr trägt, sie umfasst alle aus der Natur des Fahrzeugs entspringenden Umstände, die bei dem Betrieb des betreffenden Fahrzeugs unter den gegebenen Verhältnissen Gefahren für die beteiligten Personen oder Sachen mit sich bringen ( Danzlin EKHG 11Anm 8 zu § 11 EKHG). Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist darin zu erblicken, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, das ein KFZ überhaupt in Betrieb gesetzt wird ( Danzl, EKHG 11E 75/3 zu § 9 EKHG). Hier wurde der Sattelauflieger einfach zur Beladung abgestellt. Beim Beladevorgang ist keine zusätzliche Betriebsgefahr, die über die gewöhnliche Betriebsgefahr hinausginge, eingetreten.
1.3. Nun ist zu beachten, dass die gewöhnliche Betriebsgefahr durch das Verschulden des Schädigers als Ursache des Unfalls in der Regel ganz zurückgedrängt wird (RS0058551; Danzl EKHG 11E 298 zu § 11 EKHG). Hier liegt ein erhebliches Verschulden des Zweitbeklagten, dessen Verhalten sich der Erstbeklagte nach § 19 Abs 2 EKHG zurechnen lassen muss, vor, sodass die von den Beklagten eingewendete gewöhnliche Betriebsgefahr nach EKHG betreffend den Sattelauflieger zu vernachlässigen ist. Der Halter haftet solidarisch für das Verschulden seines Betriebsgehilfen ( Danzl, EKHG 11E 13 zu § 19 EKHG). Durch die Bestimmung des § 19 Abs 2 EKHG wird eine über die § 1313a und § 1315 ABGB hinausgehende Gehilfenhaftung angeordnet (ZVR 1977/267; Danzl, EKHG 11E 10 zu § 19 EKHG; RIS-Justiz RS0058312; RS0028617; 2 Ob 9/19s [2.4]; zur Anwendung des EKHG auf einen Radlader mit zahlreichen Bsp: ; OLG Linz ZVR 1995/161). Damit kann auch die in der Berufung (Punkt 3.) für maßgebliche behauptete Untüchtigkeit des Zweitbeklagten dahingestellt bleiben.
2. Die Beklagten berufen sich unter Verweis auf die Entscheidung 2 Ob 216/10v auf die Anwendung des Dienstgeberhaftungsprivilegs nach § 333 ASVG auch für den vorliegenden Fall, indem der Geschädigte einem Leistungssystem eines anderen Mitgliedsstaats (Niederlande) unterliegt und es zu einer Leistungspflicht des dortigen Haftungsträgers kommt. In der zitierten Entscheidung habe das Höchstgericht die Eingliederung eines LKW-Fahrers eines deutschen Speditionsunternehmens, der dem Hubstaplerfahrer eines österreichischen Unternehmens beim Laden der Fracht behilflich gewesen sei, bejaht. Weshalb der gegenständliche Fall anders zu beurteilen wäre, habe das Erstgericht nicht ausgeführt. Der Verletzte habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls in den Dienst des Erstbeklagten gestellt, indem er geholfen habe, die Verladung des Radladers zu unterstützen, ohne dass er hiezu vom Erstbeklagten aufgefordert worden sei. Er habe sich freiwillig in die Leistungserfüllung des Erstbeklagten begeben, weshalb es zur Anwendung des Haftungsprivilegs gemäß § 333 ASVG komme. Da der Erstbeklagte nur für ein vorsätzliches Verhalten zu haften habe, scheide seine Haftung aus. Der Zweitbeklagte hafte nicht, weil er als Aufseher im Betrieb des Erstbeklagten tätig gewesen sei, sodass auch er nicht für den Schaden hafte.
2.1.Diese Ansicht wird nicht geteilt: Das Erstgericht wies bereits zutreffend darauf hin, dass gemäß § 1 iVm § 3 Abs 4 ASVG dieses Bundesgesetz die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personenregelt. Daher gelangt hier entgegen der Ansicht der Berufungswerber das ASVG und damit auch die Bestimmung des § 333 ASVG nicht zur Anwendung, weil sowohl das Transportunternehmen als Arbeitgeber als auch der Geschädigte H* in den Niederlanden die Niederlassung und ihren Wohnsitz haben.
Die von den Berufungswerbern ins Treffen geführte Entscheidung 2 Ob 216/10v behandelt im Unterschied zum hier klagenden privaten Versicherungsunternehmen einen Regressanspruch einer gesetzlichen ausländischen Unfallversicherung und setzt sich inhaltlich mit der Frage der Anwendbarkeit des ASVG überhaupt und damit auch des Haftungsprivilegs nach § 333 ASVG nicht auseinander. Sie vermag daher nicht eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts darzustellen.
2.2.Aber auch wenn man zugunsten der Beklagten von einer Anwendung des § 333 ASVG ausginge, lägen – wie in der zitierten E. 2Ob 216/10v - die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Dienstgeberhaftpflichtprivilegs nicht vor, weil nicht von einer Eingliederung des Geschädigten in den Arbeitsprozess des Erstbeklagten auszugehen ist.
2.2.1. Nach der Rechtsprechung genügt für die Anwendung des § 333 ASVG, dass der Unfallbetroffene in dem fraglichen Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert war (RS0084172). Gerade bei Be- und Entladevorgängen kommt es immer wieder zu Abgrenzungsfragen zwischen kurzzeitiger Eingliederung und Nichteingliederung (vgl nur: Neumayr/Huber in Schwimann 4§ 333 ASVG Rz 30 mwH). Der Arbeitnehmer etwa einer Lieferfirma ist jedoch grundsätzlich bei der Ladetätigkeit für den Kunden nur für seine eigenen Arbeitgeber tätig (RS0085025), auch wenn er beim Ladevorgang gewisse sachliche Anweisungen des Kunden zu beachten hat (RS0085240). Der Haftungsausschluss kann nur dann eingreifen, wenn der Verletzte die Sphäre des eigenen Unternehmens verlässt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmens einordnet (OGH 4 Ob 621/88 mwH; Neumayr/Huber in Schwimann/Kodek 5Bd 11 Rz 23ff [Rz 34] zu § 333 ASVG; Fälle von Einordnung: 2 Ob 216/10v; 2 Ob 114/8s; 2 Ob 24/05a).
2.2.2.Hier ist zugrunde zu legen, dass der Geschädigte H* gerade nicht über Ersuchen oder Bitten der Beklagten Hilfe beim Laden des Radladers leistete. Berücksichtigt man, dass der später Geschädigte beim Disponenten seiner Arbeitgeberin nachfragte, wie bei der Beladung vorzugehen sei und diese die Anhebung der Schaufel mit dem Bagger anordnete, führt dies zur Beurteilung, dass die beabsichtigte Mithilfe bei der Anhebung der Schaufel zumindest zu diesem Zeitpunkt Teil der Erfüllung des Transportvertrags der Spedition, also des Arbeitgebers des Geschädigten wurde. Diese vertragliche Grundlage steht einer Eingliederung des Geschädigten in den Betrieb des Erstbeklagten entgegen (vgl etwa 1 Ob 162/06i).
Des weiteren genügt es nicht, dass der Geschädigte für den fremden Betrieb eine Tätigkeit übernommen hat, die dessen Interessen dient. Er muss sich vielmehr auch den Weisungen des fremden Betriebsherrn unterstellen (RS0085025 [T2]). Dass es von Seiten der Beklagten Weisungen gegeben hätte, tragen die Feststellungen nicht, sondern es ist eine gemeinsame Vorgehensweise besprochen und vereinbart worden, wobei gerade der Arbeitgeber des Geschädigten dessen Beitrag zur Beladung wünschte und anordnete. Im konkreten Fall würde daher – selbst unter der Annahme, dass hier § 333 ASVG anzuwenden wäre, eine Eingliederung in den Betrieb des Erstbeklagten ausscheiden und eine Haftung der Beklagten zu bejahen sein.
Die Berufung bleibt insgesamt erfolglos.
Eine Kostenentscheidung war gemäß § 52 Abs 3 erster Satz ZPO nicht zu treffen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen vor, weil das Berufungsgericht zwar nicht im Ergebnis, aber durch Verneinung der grundsätzlichen Anwendbarkeit des ASVG von der von den Beklagten zitierten Entscheidung 2 Ob 216/10v abgewichen ist.
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