1) Der Arbeitnehmer einer Lieferfirma ist bei der Ladetätigkeit für den Kunden nur für seinen eigenen Arbeitgeber tätig, steht daher nicht in einem Arbeiterleihverhältnis zum Kunden.
2) Es genügt nicht, daß der Beschädigte für den fremden Betriebsherrn eine Tätigkeit übernommen hat, die dessen Interessen dient. Er muß sich vielmehr auch den Weisungen des fremden Betriebsherrn unterstellen.
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