Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, selbständig, D-** B*, **, vertreten durch Dr. Roland Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Beklagte C* mbH , FN **, ** D*, **straße **, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 32.365,90 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00) über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Juli 2025, Cg*-29, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.666,42 (darin EUR 611,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 24. November 2023 zog sich der Kläger infolge eines Sturzes eine Oberschenkelfraktur rechts zu. Er hatte starke Schmerzen und konnte sich nicht mehr bewegen.
Im Rahmen der Untersuchung im E* D*, dessen Rechtsträgerin die Beklagte ist, wurde eine periprothetische Fraktur bei festem Sitz der Hüftprothese festgestellt. Es wurde die Indikation zur operativen Versorgung mittels Plattenosteosynthese gestellt. Im Juni 2023 war dem Kläger bereits rechts eine Hüftgelenksendoprothese infolge einer Schenkelhalsfraktur implantiert worden.
Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass eine Operation notwendig ist. Die Aufklärung des Klägers in Bezug auf den geplanten Eingriff erfolgte unter Schmerzen und Analgetikaeinfluss durch Dr. F* G* anhand eines Thieme Compliance-Aufklärungsbogens (Beilage ./1). Sie dauerte ca. 20 Minuten. Dr. G* ging den Aufklärungsbogen (Beilage ./1) Seite für Seite mit dem Kläger durch. Sie klärte ihn dabei insbesondere über den Ablauf der Operation, die Indikation zur Operation und mögliche Komplikationen der Operation auf. Auch eine Refraktur wurde besprochen. Dr. G* füllte den medizinische Fragebogen anhand der Auskünfte des Klägers aus. Handschriftlich notierte sie auf der letzten Seite des Aufklärungsbogens: „Er hat der operativen Sanierung im Wissen um die Risiken zugestimmt“. Der Kläger unterfertigte den Aufklärungsbogen. Ungeachtet der eingenommenen Medikamente und der starken Schmerzen war er in der Lage, willentlich in die Operation einzuwilligen.
Der Kläger hätte auch bei anders lautender Aufklärung in die Operation eingewilligt (dislozierte Feststellung, US 10 sowie US 11 und 12).
Die Operation war dringlich und unaufschiebbar. Die Nichtvornahme der Operation wäre mit hohen Risiken bis hin zur Mortalität verbunden gewesen.
Am 25. November 2023 wurde der Kläger operiert. Der Oberschenkelbruch wurde bei fest sitzender Prothese offen reponiert, mit zwei Drahtcerclagen achsgerecht gehalten und im Anschluss mit einer speziellen, für diese Indikation konzipierten 18-Loch Platte des Unternehmens „H*“ im Sinne einer relativen Stabilität fixiert. Die Operation verlief komplikationsfrei. In der postoperativen Röntgenaufnahme zeigten sich anatomische Achsverhältnisse. Die Operation wurde lege artis durchgeführt.
Bei der Entlassung am 30. November 2023 befand sich der Kläger in einem guten Allgemeinzustand. Er war schmerzkompensiert. Die Röntgenverlaufskontrolle war unauffällig. Der Kläger wurde in einem Krankenwagen liegend in das Klinikum B* zur weiteren Behandlung transferiert. Dort fand ein Mobilisierung des Beins des Klägers in Form von Physiotherapie mit Motorschiene statt. Er durfte laut ärztlicher Empfehlung das Bein nur mit 20 kg belasten, weshalb er sich anfangs auch nicht selbstständig aufrichten konnte. Später konnte er in physiotherapeutischer Begleitung und Stützkrücken den Gang auf der Station auf und abgehen. Am 8. Dezember 2023 wurde er in häusliche Pflege entlassen.
Bei einem Kontrolltermin am 13. Dezember 2023 im Klinikum B* zeigte sich bei den Röntgenbildern im Vergleich zur Voraufnahme - erstmals - eine etwas vermehrte Varus-(O-)Stellung des Oberschenkels im Frakturbereich. Die distale Cerclage zeigte sich gebrochen. Es bestand auch ein zunehmender Abstand der Frakturfragmente. In den Röntgenbildern vom 27. Dezember 2023 zeigte sich eine Zunahme dieser Lockerungszeichen. Aufgrund des Gewichts des Klägers von rund 100 kg und des Umstandes, dass er das rechte Bein nicht mit mehr als mit 20 kg belasten durfte, musste der Kläger „in der Schwungbeinphase des linken Beines“ 80 kg mit den Händen entlasten, was in der Umsetzung relativ schwierig ist. Es war insgesamt mehr Belastung auf dem rechten Bein als die Osteosynthese tragen konnte. Aufgrund dieser zu hohen Belastung in Relation zur Stabilität der Osteosynthese kam es zu einer langsam zunehmenden Fehlstellung im Frakturbereich mit zunehmender Varus-(O-)Stellung und zum Bruch der unteren Drahtcerclage. Dies war bereits in den Röntgenbildern vom 13. und vom 27. Dezember 2023 erkennbar. Der Kläger hätte aufgrund der Röntgenbilder im Klinikum B* darüber aufgeklärt werden müssen, dass die hohe Gefahr eines Plattenbruches besteht, weil eine instabile Situation vorliegt. Er wäre darüber aufzuklären gewesen, dass eine volle Entlastung durchzuführen oder eine zusätzliche Platte anzulegen ist. Der Kläger wurde darüber jedoch nicht aufgeklärt.
Am 11. Jänner 2024 kam es schließlich zum Plattenbruch. Am 12. Jänner 2024 wurde die Revisionsoperation im Klinikum B* vorgenommen.
Ursache des Plattenbruchs war die deutliche Zunahme der Varus(O-)Stellung aufgrund einer zu hohen Belastung des Beines. Bei der Refraktur handelt es sich um eine im Aufklärungsbogen angeführte Komplikation, nicht jedoch um die Folge eines nicht lege artis Vorgehens.
Der Kläger begehrt Zahlung von EUR 32.365,90 sA und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftigen, aus der Operation vom 25. November 2023 resultierenden Schäden.
Die Operation sei nicht lege artis erfolgt. An ein Aufklärungsgespräch könne er sich ob seiner massiven Schmerzen und der starken Medikamente nicht erinnern.
Die Beklagte bestritt eine nicht lege artis erfolgte Behandlung und einen Aufklärungsfehler. Auch bei anderslautender Aufklärung hätte der Kläger in die Operation eingewilligt.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Dieser Entscheidung legte es den eingangs bereits im Wesentlichen wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den im Übrigen verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht einen Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Zudem hätte der Kläger auch bei anderslautender Aufklärung in die Operation eingewilligt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge:
1.1.Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15).
1.2. Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
2.1.Der Kläger bekämpft die Feststellung, dass die Operation am 25. November 2023 lege artis durchgeführt wurde. Er begehrt folgende Ersatzfeststellung: „Die Röntgenbilder des E* D* vom 27. November 2023 (ON 16 Punkt 1., Seite 16 unten) lassen zwar den Schluss zu, dass die Endoprothese einen festen Sitz und nur mehr eine Schrägfraktur unterhalb der Prothese samt zwei Drahtcerclagen zeigt, jedoch zeigen die Röntgenbilder des Klinikums B* vom 13. und 27. Dezember 2023 (Seite 17) eine vermehrte Varusstellung des Femurs im Frakturbereich, die distale Cerclage ist gebrochen und es zeigt sich eine zunehmende Dislokation der Fragmente. Gemäß orthopädischer Stellungnahme SV Dr. I* vom 22. Juli 2024, Seite 4, verweist der Sachverständige in Beantwortung des Fragenkatalogs des Klägers darauf, dass es knapp zwei Monate nach der Operation zum Plattenbruch anhand der zunehmenden Fehlstellung des Oberschenkels kam und eine gebrochene Cerclage (Metallkabel) ersichtlich war. Retrospektiv reichte diese Form der Bruchfixation mit der verwendeten Platte und den beiden Cerclagen nicht aus, um den vorliegenden Bruch bei dem 98 kg schweren Kläger mit der ihm möglichen Entlastung lange genug zu stabilisieren, bis die Knochenheilung einsetzte. Damit liegt eine nicht lege artis Behandlung vor.“ Die Ersatzfeststellung wäre insbesondere aufgrund der Angaben des Sachverständigen Doz. Dr. I* zu den Röntgenbildern vom 13. und 27. Dezember 2023 zu treffen gewesen.
2.2. Zur bekämpften Feststellung korrespondierende Ersatzfeststellungen strebt der Kläger nur in Bezug auf die Frage an, ob die Operation lege artis war oder nicht. Das Erstgericht hat ohnehin Feststellungen zu den Röntgenbildern vom 13. und 27. Dezember 2023 getroffen (vgl US 7). Insofern liegt keine (ordnungsgemäß ausgeführte) Tatsachenrüge vor. Auf Tatsachenebene sind auch die (wörtlichen) Ausführungen von Sachverständigen nicht festzustellen.
Das Erstgericht hat seine Feststellung einer lege artis erfolgten Operation begründet (vgl US 9 und 10). Sie ist von den Angaben des Sachverständigen Doz. Dr. I* auch gedeckt (vgl etwa ON 16.1, S 21: „Zusammenfassend wurde die Operation am 24. November 2023 lege artis durchgeführt.“; ON 23, S 4: „Alle unter Punkt 4) des orthopädisch-traumatologischen Gutachtens angeführten Bildgebungen wurden persönlich eingesehen und die Lage der am 25. November 2023 eingesetzten Platte am Oberschenkel für lege artis befundet.“; ON 23, S 4: „Die verwendete Platte wurde speziell für die Versorgung von Oberschenkelbrüchen bei liegender Hüftprothese konzipiert. Retrospektiv reichte diese Form der Bruchfixation mit der verwendeten Platte und den beiden Cerclagen nicht aus, um den vorliegenden Bruch bei dem 98kg schweren Kläger mit der ihm möglichen Entlastung lange genug zu stabilisieren, bis die Knochenheilung einsetzte. Dies war jedoch an den postoperativen Bildern nicht zu vermuten, welche eine gute Einstellung des Bruchs und stabile Verhältnisse zeigten.“; ON 24.4, S 13 und 14: „Die Drahtcerclagen sind nur eine Hilfsmaßnahme. Sie selbst sind nicht tauglich, die Fraktur selbst ausreichend zu stabilisieren. Sie können das ganze annähern und halten. Wenn diese beiden spiralförmigen Bruchenden aufeinander stehen, kann man dann, wenn die Bruchenden ausreichend in der Operation fixiert sind, diesen die Platten drauf geben, um hier eine Belastungsstabilität zu erzeugen. Die Platte ist speziell für diese Indikation gemacht. Die Art und Weise, wie sie angebracht wurde, ist korrekt. Man kann darüber diskutieren, ob man eine zweite Platte oder einen Spenderknochen, z.B. einen Leichenknochen, zur vermehrten Stabilität dazu geben hätte können. Das sind alles Möglichkeiten, die alle innerhalb eines lege artis-Spektrums liegen. Das sind Diskussionen von wissenschaftlichen Arbeiten. Je mehr Platten sie dazu geben, je mehr sie Totenknochen dazu geben, desto mehr Gewebstrauma richten sie an, desto höher ist auch die Operationszeit und die Narkosebelastung des Patienten und letztlich ist damit auch die Infektionsgefahr höher, dies insbesondere bei Knochen von Toten, dies hier aufgrund des Leichengewebes. Das Gleichgewicht zwischen Ausmaß der Stabilität und Aufwand der Operation, durchgeführte Maßnahmen, z.B. durch einen zweiten Schnitt innenseitig, liegt im Ermessen des Operateurs während des Eingriffs [..].“). Dagegen trägt der Kläger nichts (Stichhältiges) vor.
Aus den für die begehrte Ersatzfeststellung ins Treffen geführten Angaben des Sachverständigen Doz. Dr. I* zu den Röntgenbildern vom Dezember 2023 lässt sich für den Standpunkt des Klägers nichts gewinnen. Auch aus den vom Kläger wiedergegebenen Passagen der Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung vom 30. Juli 2025 lässt sich nicht ableiten, dass die Operation vom 25. November 2023 nicht lege artis durchgeführt worden wäre.
Zudem hat das Erstgericht - vom Kläger unbekämpft - festgestellt, dass Ursache des Plattenbruchs die deutliche Zunahme der Varus-(O-)Stellung als Folge zu hoher Belastung war und die Refraktur eine (im Aufklärungsbogen angeführte) Komplikation darstellt, nicht aber Folge einer nicht lege artis erfolgten Behandlung. Diese Feststellungen stehen der begehrten Ersatzfeststellung entgegen.
3.1. Der Kläger kritisiert auch die festgestellte Aufklärung über den Ablauf der Operation, die Indikation zur Operation und mögliche Komplikationen der Operation anhand des Seite für Seite durchgegangenen Aufklärungsbogens. Er strebt die Negativfeststellung an, dass nicht feststellbar ist, ob er „lege artis aufgeklärt“ wurde. Die Ärztin Dr. G* habe sich nämlich nicht an das Aufklärungsgespräch mit ihm erinnern können.
3.2.Ob den behandelnden Ärzten ein Aufklärungsfehler anzulasten ist, ist eine Rechtsfrage (vgl RS0026763, RS0038202 [T13], RS0026529 [T14]). Die vom Kläger angestrebte Negativfeststellung ist auf Tatsachenebene in der Form nicht zu treffen. Sie stellt auch keine mit der bekämpften Feststellung korrespondierende Ersatzfeststellung dar.
Die bekämpfte Feststellung ist von den Angaben der Zeugin Dr. G* (vgl ON 24.4., S 2 und 3) auch gedeckt. Dass sich die Zeugin nicht mehr an das konkrete Aufklärungsgespräch mit dem Kläger erinnern konnte, schadet nicht, schilderte die Zeugin doch, dass sie die Aufklärung „immer gleich mache“. Insofern ist auch auf den mit den Angaben der Zeugin im Einklang stehenden Aufklärungsbogen Beilage ./1, S 6 f, samt den handschriftlichen Aufzeichnungen und Vermerken der Zeugin zu verweisen.
Letztlich ist auf die (dislozierte) Feststellung (US 10 sowie US 11 und 12) hinzuweisen, wonach der Kläger „selbst bei einer nicht lege artis erfolgten Aufklärung in die Operation eingewilligt hätte“. Damit ist der Beklagten der sie treffende Beweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens gelungen (vgl RS0108185, RS0038485), sodass es auf die Frage, ob die Aufklärung ausreichend oder unzureichend war, nicht mehr ankommt.
II. Zur Rechtsrüge:
1. Der Kläger verweist auf einen der Beklagten anzulastenden Behandlungsfehler und auch Aufklärungsfehler, weil sich die Zeugin Dr. G* nicht an ihn und das Aufklärungsgespräch habe erinnern können. Im Zusammenhang mit dem seinerseits georteten Behandlungsfehler spricht der Kläger auch einen sekundären Feststellungsmangel an. Das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass „diese Form der Bruchfixation retrospektiv mit der verwendeten Platte und den beiden Cerclagen nicht ausreichte, um den vorliegenden Bruch bei dem 98 kg schweren Kläger mit der ihm möglichen Entlastung lange genug zu stabilisieren, bis die Knochenheilung einsetzte“.
2.Die Rechtsrüge ist nur dann dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhaltes als unrichtig bekämpft wird (RS0041585, RS0043312, RS0043603 ua).
In der Rechtsrüge muss bestimmt begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde (RS0043312 [T9]). Es fehlt daher an einer gesetzmäßigen Ausführung, wenn sich der Berufungswerber mit den Argumenten des Erstgerichtes gar nicht auseinandersetzt (vgl RS0043312 [T13], RS0043603 [T4, T9, T12, T16]).
2.1.Ärzte haben den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird (RS0038202). Die Behandlung muss entsprechend den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen (RS0038202 [T3] = 1 Ob 532/94). Ob ein Kunstfehler vorliegt, ist eine Tatfrage (RS0026418).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Operation vom 25. November 2023 lege artis durchgeführt wurde (vgl US 7). Die im Jänner 2024 eingetretene Refraktur ist nicht Folge einer nicht lege artis erfolgten Behandlung (vgl US 8). Zumal der Kläger einen Behandlungsfehler unterstellt, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
2.2.Der Arzt haftet für die nachteiligen Folgen einer ohne Einwilligung oder ausreichende Aufklärung vorgenommenen Behandlung des Patienten selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist (RS0026783), es sei denn, der Arzt behauptet und beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte (RS0108185, RS0038485, auch RS0026313 [T2], RS0111528 [T1 und T8]).
Der Kläger legt seiner Behauptung eines Aufklärungsfehlers zugrunde, dass sich die Zeugin Dr. G* nicht an ihn und das Aufklärungsgespräch habe erinnern können. Damit zeigt er keine dem Erstgericht in Bezug auf die Aufklärung unterlaufene unrichtige rechtliche Beurteilung ausgehend vom festgestellten Sachverhalt auf. Zudem lässt der Kläger bei seinen Ausführungen außer acht, dass er sich auch bei anderslautender Aufklärung für die Operation entschieden hätte (vgl US 10 sowie US 11 und 12). Damit ist der Beklagten - wie bereits ausgeführt - der Beweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl RS0108185, RS0038485) gelungen.
III. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit:
1. Der Berufung musste ein Erfolg versagt bleiben.
Mit ihrem in der Berufungsbeantwortung angesprochenen sekundären Feststellungsmangel (vgl S 7 der Berufungsbeantwortung) ist die Beklagte darauf und auf die (dislozierten) Feststellungen US 10 sowie US 11 und 12 zu verweisen.
2.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
3.Ein Bewertungsausspruch konnte unterbleiben, weil schon das Geldleistungsbegehren den Betrag von EUR 30.000,00 übersteigt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
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