Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr Engljähringer als Vorsitzende und Mag Kuranda und den Richter Mag Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegenVerbrechen nach § 3g Abs 1 und Abs 2 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vom 3. Juli 2025, St* (= ON 35 in Hv* des Landesgerichts Linz), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Begründung:
Mit der erwähnten Anklageschrift (ON 35) legt die Staatsanwaltschaft A* rechtlich jeweils mehreren Verbrechen nach § 3g Abs 1 VerbotsG (I., II. und IV.) und nach § 3g Abs 1 und Abs 2 VerbotsG „iVm §§ 1, 41 MedienG“ (III.; gemeint offenbar: iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG; instruktiv dazu etwa 11 Os 66/18t; 15 Os 101/24b = EvBl 2025/178, Rami ; Rami in WK 2MedienG § 1 Rz 68/3 ff, insb Rz 70 f; Lässig in WK 2VerbotsG § 3d Rz 2 f [iVm § 3g Rz 9 aE]; Öner/Schön in Leukauf/Steininger , Strafrechtliche Nebengesetze 3§ 3g VerbotsG Rz 5 mH und § 3d VerbotsG Rz 6) subsumierte Handlungen zur Last.
Demnach habe er sich zu nachstehenden Zeiten an nachstehenden Orten auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wobei er die Tat teils auf eine Weise beging, dass sie vielen Menschen zugänglich wurde (Faktum III.), indem er
I. am 17. Juli 2023 in ** in einer Zille auf der Donau lediglich mit kurzer Hose bekleidet neben B* sitzend seine Tätowierungen mit nationalsozialistischer Symbolik, nämlich eine Odal-Rune auf der Brust, eine Gibor-Rune (Wolfsangel) und eine Tyr-Rune am rechten Unterschenkel sowie eine Lebensrune (Elhaz bzw Algiz) am rechten Schienbein zur Schau stellte und dabei gegenüber einer unbekannten Person für ein Foto posierte (Faktum 1 in ON 24.7);
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II. von 11. bis 13. August 2023 in ** beim dort stattfindenden „C*“ das nationalsozialistische Symbol der doppelten Sig-Rune (Symbol der Waffen-SS) als Tätowierung auf dem Ringfinger und dem kleinen Finger seiner linken Hand dadurch öffentlich zur Schau stellte, dass er an der im Freien befindlichen Bartheke mit gestreckten Fingern der linken Hand eine Zigarette haltend gemeinsam mit B* gegenüber einer unbekannten Person für ein Foto posierte (Faktum 2 in ON 24.7);
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III. von 28. August 2023 bis 24. Jänner 2024 das zu Faktum II. beschriebene Foto als Profilbild auf seinem öffentlich zugänglichen **-Account mit dem Nutzernamen „**“ und seinem damit verknüpften öffentlich zugänglichen **-Account mit dem Nutzernamen „ A* “ verwendete, wodurch die tätowierte doppelte Sig-Rune vielen Menschen zugänglich wurde (Fakten 3 und 4 in ON 24.7);
IV. über den Nachrichtendienst ** nachfolgende Bilddateien mit nationalsozialistischen Inhalten übermittelte, und zwar
1. ein Foto zeigend Adolf Hitler mit rot-schwarzer Schirmkappe, der seine rechte Hand, an der er einen grauen Handschuh trägt, winkend zum Gruß erhebt
1.1. am 4. November 2023 an D* (Faktum 6 in ON 24.7);
1.2. am 15. November 2020, am 17. Dezember 2020 und am 19. November 2021 an E* (Fakten 15, 16 und 19 in ON 24.7);
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2. am 29. November 2019 und am 27. Dezember 2019 an E* ein Schwarz-weiß-Foto zeigend Adolf Hitler mit ernster Miene samt Aufschrift „GUTER JUNGE“ (Fakten 9 und 10 in ON 24.7);
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3. am 31. Dezember 2019 an F* ein Schwarz-weiß-Foto zeigend Adolf Hitler mit vorgebeugtem Oberkörper mit der in gebrochener Schrift gedruckten Aufschrift „Happy new Year“ (Faktum 21 in ON 24.7);
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4. am 19. Juli 2020 an E* eine Bilddatei zeigend eine rot-schwarze Steinschleuder mit weißem Hakenkreuz-Symbol auf dem Griff, bei der als Geschoss die schwarze Silhouette eines menschlichen Körpers abgebildet ist und sich unmittelbar darunter die Aufschrift „Dreckschleuder“ befindet (Faktum 12 in ON 24.7);
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5. am 9. August 2020 an E* ein Foto, auf dem er in kurzer Hose auf einer Gartenliege mit leicht angewinkeltem rechten Bein liegend zu sehen ist und er dabei die schräg über den Großteil seines Schienbeins tätowierte Lebensrune (Elhaz bzw Algiz) präsentiert (Faktum 14 in ON 24.7).
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Dagegen wendet sich der Einspruch des Angeklagten, mit dem er, gestützt auf § 212 Z 1 StPO, die Einstellung des Verfahrens begehrt. Damit ist er jedoch ohne Erfolg.
Gegen die Anklageschrift steht dem Angeklagten Einspruch (unter anderem) zu, wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt (§ 212 Z 1 StPO). Dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, betrifft die Rechtsfrage, ob der angeklagte Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff – hypothetisch als erwiesen angenommen – unter den Tatbestand zumindest einer gerichtlich strafbaren Handlung zu subsumieren wäre ( Birklbauer , WK-StPO § 212 Rz 4).
Dazu argumentiert der Einspruchswerber, dass sämtliche, im Rahmen der inkriminierten Tathandlungen gezeigten Zeichen, Symbole, Porträts und sonstigen Inhalte fotografischer Abbildungen historisch neutral zu deuten seien und sich deshalb schon in objektiver Hinsicht nicht in den von § 3g VerbotsG geforderten nationalsozialistischen Kontext stellen ließen.
Tatbildlich im Sinn des – als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipierten (RIS-Justiz RS0079825) – § 3g Abs 1 VerbotsG handelt, wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt. Pönalisiert werden soll jedes Verhalten, das geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu propagieren und solcherart zu revitalisieren; hingegen wird der Eintritt weder eines tätergewollten Erfolgs noch einer konkreten Gefährdung vorausgesetzt ( Lässig in WK 2VerbotsG § 3g Rz 8 mwH). Damit erfüllt auch der Auffangtatbestand des § 3g den Zweck des VerbotsG (§ 3), jedes Wiederaufleben nationalsozialistischer Aktivitäten im Keim zu ersticken (RIS-Justiz RS0079776). Unter die von der gefestigten Rechtsprechung entwickelte Definition der „Betätigung im nationalsozialistischen Sinn“ als normativem Tatbestandsmerkmal, auf das sich der (zumindest bedingte) Vorsatz des Täters erstrecken muss (RIS-Justiz RS0110512), fällt jede unsachliche, einseitige sowie propagandistisch vorteilhafte oder verharmlosende Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen und Ziele (RIS-Justiz RS0079934 und RS0080029), zu deren Kern unter anderem der Rassengedanke und der Antisemitismus zählen ( Öner/Schön in Leukauf/Steininger , Strafrechtliche Nebengesetze 3§ 3g VerbotsG Rz 6 mN). Neben Einzelhandlungen, die schon für sich als typische Betätigung im Sinn des Nationalsozialismus zu erkennen sind, können auch Handlungskomplexe den in Rede stehenden Tatbestand erfüllen, ohne dass es darauf ankäme, ob einzelne Teilakte bei isolierter und bloß punktueller Betrachtung bereits als typischer Ausdruck nationalsozialistischer Ideologie anzusehen sind, oder es entlastete, dass manche Ideen in der Vergangenheit etwa von anderen politischen Gruppierungen ebenfalls vertreten wurden und einzelne davon auch heute noch in Programmen demokratischer Parteien enthalten sind (12 Os 112/07y = RIS-Justiz RS0079980 [T1]; RIS-Justiz RS0079948). In dem Sinn objektiv geeignet erachtet der Oberste Gerichtshof (zum Ganzen Lässig in WK 2VerbotsG § 3g Rz 4 ff; Öner/Schön in Leukauf/Steininger , Strafrechtliche Nebengesetze 3§ 3g VerbotsG Rz 6 ff, jeweils mzwN) beispielsweise das Versenden von, den Nationalsozialismus und Adolf Hitler verherrlichenden Nachrichten via WhatsApp, darunter das Versenden von Porträts Hitlers, von Abbildungen des Hakenkreuzes oder der Parole „Heil Hitler“, von Bildern von Personen beim Ausführen des Hitlergrußes (vgl 12 Os 12/19k; 13 Os 93/19d; RIS-Justiz RS0079968), das Vorzeigen bzw Zur-Schau-Stellen typisch nationalsozialistischer Parolen, Schlagworte oder Symbole, etwa der Zahl „88“ (zB 15 Os 72/25i; 12 Os 134/22f), der Zahlen-Buchstabenkombination „C 18“, einer Triskele sowie der doppelten Sig-Rune „SS“ (zB 11 Os 101/18i) und das propagandistische Präsentieren eines Kleidungsstücks mit dem „SS-Totenkopf“ bzw das Tragen von Symbolen mit nationalsozialistischem Bezug, wie etwa von Tätowierungen der „Schwarzen Sonne“ oder des „SS-Zeichens“ (zB 11 Os 111/21i; 15 Os 115/17a), der „Odalrune“ und der „Wolfsangel“ (13 Os 63/18s).
Schon vor diesem Hintergrund greifen die Einwände des Angeklagten, das bloße Tragen einer Runen-Tätowierung sei per se nicht strafbar, zu kurz, kennzeichnet doch den – insoweit gar nicht bekämpften – Ausführungen der öffentlichen Anklägerin zufolge (ON 35, 10 f) sämtliche inkriminierte Runen eine spezifische historische Nähe zum Gedankengut der NSDAP und deren Teilorganisationen ( Öner/Schön in Leukauf/Steininger , Strafrechtliche Nebengesetze 3§ 3g VerbotsG Rz 3). Im Übrigen rechtlich unerheblich ist, ob es sich beim Fotografen, dem gegenüber die umstrittenen Tätowierungen (im Verdachtsbereich) zur Schau gestellt wurden, um eine nicht individualisierte Person handelte, zumal es im Anwendungsbereich des § 3g Abs 1 StGB keiner qualifizierten Publizitätswirkung bedarf (RIS-Justiz RS0079825 [T4, T6]. Ähnlich bleibt dem Einspruchsweber zu den mutmaßlich versendeten Bilddateien zu erwidern, dass der Übermittlung von Hitler-Porträts (außerhalb wissenschaftlicher Kontextualisierung), mögen sie auch mit fremdsprachigen oder flapsigen Kommentaren versehen sein (IV.2. und 3.), oder von einschlägig rassistisch konnotierten Darstellungen (IV.4.) – bei Annahme der entsprechenden subjektiven Tatseite – ohne Weiteres die Eignung einer tatbildlichen nationalsozialistischen Wiederbetätigung anhaften kann.
Die mit der Verbotsgesetz-Novelle 2023 (BGBl I 2023/177) mit 1. Jänner 2024 eingeführte (unselbständige) Qualifikation des § 3g Abs 2 VerbotsG verwirklicht, wer die Tat (nach Abs 1 leg cit) auf eine Weise begeht, dass sie vielen Menschen zugänglich wird. Darunter ist eine größere Zahl zu verstehen, die etwa durch die Begriffe „unüberschaubar“ oder „Menschenmenge“ charakterisiert wird; es handelt sich dabei nicht um eine bestimmte Zahl, gleichwohl können als Richtwert 20 oder 30 Personen angenommen werden (12 Os 92/24g [Rz 5 mwH]). Zugänglich wird die nationalsozialistische Betätigung, wenn die konkrete Gefahr bestanden hat, dass sie viele Menschen erreicht; das tatsächliche Erreichen ist hingegen nicht erforderlich (12 Os 92/24g [Rz 6 mwH]. Den Gesetzesmaterialien zufolge ist das angesprochene Qualifikationsmerkmal etwa bei Begehung im Internet regelmäßig erfüllt (RV 2285 BlgNR 27. GP 5).
Vorliegend genügt der auf den Anklagevorwurf III. bezogenen Kritik des Einspruchswerbers, Profile könnten hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten notorischerweise auf verschiedene technische Arten eingeschränkt werden, daher die Entgegnung, dass dem Angeklagten konkret die Publikation des inkriminierten Profilbilds auf seinen öffentlich zugänglichen Nutzerkonten der Internetplattformen ** und ** angelastet wird (ON 35, 3 und 8; ON 24.7, 9).
Im Rahmen seiner Einspruchsentscheidung hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen ( Birklbauer , WK-StPO Vor §§ 210–215 Rz 47 f).
(Auch) § 3g VerbotsG ist ein Äußerungsdelikt; es setzt die Kundgabe bestimmter Gedankeninhalte voraus. Während die Bewertung einer Betätigung als „im nationalsozialistischen Sinn“ Rechtsfrage und somit kein Gegenstand der Beweisaufnahme ist, ist die Beurteilung des Sinngehalts einer Äußerung stets Tatfrage und fällt daher in die Feststellungsebene (RIS-Justiz RS0110511, RS0119234; Lässig in WK 2VerbotsG § 3g Rz 9 und Rz 17 sowie § 3d Rz 2 mN; Öner/Schön in Leukauf/Steininger , Strafrechtliche Nebengesetze 3§ 3g VerbotsG Rz 5 und Rz 40 sowie § 3d VerbotsG Rz 5 mwN; allg Rami in WK 2MedienG Präambel Rz 1/1 ff).
Soweit hier also im Licht des § 212 Z 2 und Z 3 StPO die in der Anklageschrift insgesamt hinreichend verbalisierten Verdachtsannahmen zum jeweiligen Bedeutungsgehalt der umstrittenen bildlichen Äußerungen (11 Os 98/21b = EvBl 2022/48, Ratz = RZ 2022/6, Danek; RIS-Justiz RS0133817; Öner/Schön in Leukauf/Steininger , Strafrechtliche Nebengesetze 3§ 3g VerbotsG Rz 39), bezogen auf das normative Tatbestandsmerkmal „Betätigung im nationalsozialistischen Sinn“, zu prüfen und vorläufig zu bewerten sind, so ist bei – wie hier – ausermitteltem Sachverhalt angesichts plausibler Interpretation der tatverdachtsmäßig eingesetzten Symbole, Abbildungen und Begleittexte im (von der Einspruchsargumentation tendenziell vernachlässigten) Kontext ihrer konkreten propagandistischen Verwendung eine Verurteilung des Angeklagten zumindest für möglich zu halten.
Ebenso wenig sind schließlich die Einspruchsgründe des § 212 Z 4 bis Z 8 StPO indiziert.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).
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