(1) Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat auf eine Weise begeht, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(4) Der Täter ist nach Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
VerbotsG · Verbotsgesetz 1947
Art. 7 § 28 Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Verbotsgesetz-Novelle 2023
…§ 3c, § 3i und § 3j sowie § 3a, § 3b, § 3e, § 3f, § 3g, § 3h, § 3k, § 3l, § 3m, § 3n und § 3o samt Überschriften in der Fassung des…
Art. 1 § 3m Strafbare Handlungen nach § 3d, § 3g und § 3h, bei denen der Täter im Ausland gehandelt hat
…1) § 3d gilt für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn 1. der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war…
Art. 1 § 3h Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords und der nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit
…1) Wer öffentlich den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, ist, wenn die Tat nicht nach…
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