Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B*und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Berufungen der Angeklagten C* B* und D* E* wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 25. Februar 2025, Hv*-41, nach der in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. Breier, des Angeklagten C* B* und seines Verteidigers Mag. Loos sowie der Angeklagten D* E* und ihres Verteidigers Mag. Schopper durchgeführten Berufungsverhandlung am 18. August 2025 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird dahin Folge gegeben, dass – jeweils unter zusätzlicher Anwendung des § 39a Abs 2 Z 4 (iVm Abs 1 Z 5) StGB - die Freiheitsstrafe bei C* B* auf vier Jahre herabgesetzt und bei D* E* unter Anwendung des § 43a Abs 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wird; der unbedingte Teil beträgt daher acht Monate.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten C* B* und D* E* auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden (ua) der als Zweitangeklagter geführte C* B* und die als Drittangeklagte geführte D* E* jeweils des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (E* unter Anwendung des § 12 dritter Fall StGB) schuldig erkannt. C* B* wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, D* E* zu einer solchen von zwei Jahren verurteilt. Hinsichtlich C* B* wurde die Vorhaftzeit von 9. Dezember 2024, 14.20 Uhr, bis 25. Februar 2025, 12.43 Uhr, angerechnet. Beide Angeklagten wurden zur ungeteilten Hand mit A* B* verpflichtet, dem Privatbeteiligten F* einen Betrag von EUR 310,00 zu bezahlen.
Inhaltlich des Schuldspruchs haben am 9. Dezember 2024 in ** jeweils mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz A* B* und C* B* in einverständlichem Zusammenwirken F* mit Gewalt fremde bewegliche Sachen, nämlich EUR 310,00 Bargeld, weggenommen, indem sie ihn festhielten, zu Boden rissen und das Bargeld aus seiner Jackentasche an sich nahmen, wobei D* E* zur Ausführung der strafbaren Handlung sonst beitrug, indem sie das Opfer zum Tatort lockte.
Bei der Strafbemessung wogen für das Erstgericht hinsichtlich des Zweitangeklagten drei einschlägige Vorstrafen erschwerend sowie ein Rückfall innerhalb offener Probezeit schuldaggravierend; mildernd hingegen kein Umstand. Hinsichtlich der Drittangeklagten wertete es eine einschlägige Vorstrafe erschwerend sowie eine Beteiligung in untergeordneter Weise mildernd.
Während mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. Juni 2025, 12 Os 48/25p-4, der Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten A* B* teilweise Folge gegeben und das Urteil in seinem Strafausspruch diesen Angeklagten betreffend aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen wurde, wurden die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten C* B* und D* E* zurückgewiesen.
Mit der gegen den Strafausspruch erhobenen Berufung streben C* B* und D* E* eine Herabsetzung des Strafmaßes, Zweitere zudem die Verhängung einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe an (ON 42).
Den Berufungen kommt im Sinne der spruchgemäßen Erledigung Berechtigung zu.
Eingangs ist festzuhalten, dass die gegenständliche Tat, im Zuge derer auch Gewalt angewendet wurde, von den beiden Angeklagten gemeinsam mit einem weiteren Täter begangen und diesbezüglich ein gemeinsamer Tatplan festgestellt wurde (US 8). Es kommt daher gemäß § 39a Abs 2 Z 4 iVm Abs 1 Z 5 StGB zu einer – zwingenden - Anhebung der Mindeststrafe auf zwei Jahre (vgl RIS-Justiz RS0099236, RS0092842; Flora , WK 2StGB § 39a Rz 12), sodass ein Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren zur Verfügung steht.
Betreffend den Zweitangeklagten können allerdings nur zwei Vorstrafen einschlägig gewertet werden, weil sich die Verurteilung nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG auf den, wenn auch nur fahrlässigen, Besitz einer CO 2-Pistole bezieht, sodass keine Gleichartigkeit des verletzten Rechtsgutes vorliegt und sich eine gleiche schädliche Neigung aufgrund eines gleichartigen verwerflichen Beweggrundes oder eines gleichen Charaktermangels nicht ohne weiteres ableiten lässt (vgl RIS-Justiz RS0091478). Es ist jedoch mit Blick auf diese in Rede stehende Verurteilung durch das Bezirksgericht Steyr vom 10. Oktober 2024 (U*) schuldaggravierend ein äußerst rascher Rückfall anzunehmen.
Ebensowenig kann der Drittangeklagten, entgegen der Annahme des Erstgerichts, ein nur untergeordneter Tatbeitrag zu Gute gehalten werden. Als untergeordnete Tatbeteiligung ist nur ein Verhalten strafmildernd, welches nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist. Eine Täterschaft in der dritten Beteiligungsform des § 12 StGB bedeutet keineswegs zwangsläufig eine „untergeordnete Tatbeteiligung“ (vgl RIS-Justiz RS0090704; Riffel , WK 2StGB § 34 Rz 16). Fallkonkret war es die Drittangeklagte, die das Opfer zum Tatort gelockt hat, womit sie zur Tatausführung wesentlich beitrug (siehe auch US 11 [„entscheidende Rolle“]). Zutreffend ist jedoch, dass von ihr selbst keine Gewaltanwendung ausging.
Gefährliche Drohung und Körperverletzung beruhen angesichts des gleichartigen Charaktermangels der Aggressionsbereitschaft auf der gleichen schädlichen Neigung (vgl RIS-Justiz RS0091417 [T9]), weshalb hinsichtlich der Drittangeklagten (die durch ihre Handlungen zu den Taten der beiden anderen Angeklagten, die unter Anwendung von Gewalt dem Opfer Bargeld wegnahmen, beitragen wollte [US 8]), zu Recht eine einschlägige Vorverurteilung erschwerend gewertet wurde. Ein bisher untadeliger Lebenswandel ist bei ihr somit nicht gegeben.
Handeln unter Einwirkung eines Dritten im Sinne des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 4 StGB setzt eine weitreichende psychische Beeinflussung, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte, voraus (vgl RIS-Justiz RS0118618). Hiefür bieten die Drittangeklagte betreffend weder die Sachverhaltsfeststellungen noch der Akteninhalt Raum.
Auch der Wert der Raubbeute ist nicht gering (was der Privilegierung nach § 142 Abs 2 StGB entsprechen würde); wiewohl im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungskriterien zu veranschlagen ist, dass es sich bei der Raubbeute um EUR 310,00 Bargeld gehandelt hat.
Dass das Raubopfer in Form von Abschürfungen tatsächlich verletzt sowie eine Jackentasche zerrissen wurde, wirkt sich entgegen der Argumentation der Berufungswerber nicht schuldmindernd, sondern – da es sich um keine tatbestandsimmanenten Folgen handelt – vielmehr die Schuld steigernd aus.
Zusätzlich ist nach den Urteilskonstatierungen, wonach das Opfer von der Drittangeklagten unter einem Vorwand zum Tatort gelockt und dort vom Erst- und Zweitangeklagten (z.T. von hinten) angegriffen wurde, der Erschwerungsgrund der Heimtücke (§ 33 Abs 1 Z 6 StGB) gegeben, weil die Tat damit überraschend unter einem verwerflichen Vertrauensbruch bzw ohne Chance des Opfers auf Gegenwehr begangen wurde (RIS-Justiz RS0091882; Riffel , WK 2StGB § 33 Rz 20).
Ausgehend von diesen Strafzumessungserwägungen und dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, stellt die über die Drittangeklagte verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohnehin die Mindeststrafe dar, während die über den Zweitangeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf Basis des tat- und täterbezogen zu beurteilenden Schuldgehalts auf vier Jahre zu reduzieren war.
Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht kommt hinsichtlich D* E* schon aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht, bedenkt man, dass sie die (erst aus dem Jahr 2024 stammende) Abstrafung nicht von einer neuerlichen Delinquenz abhalten konnte. Da sie nunmehr aber erstmals eine Haftstrafe zu verbüßen haben wird, kann mit dem Vollzug eines Teils der Strafe im Ausmaß von acht Monaten das Auslangen gefunden werden. Damit handelt es sich im gegebenen Fall auch unter generalpräventiven Aspekten um eine hinreichend spürbare Sanktion.
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