In der bei mehreren (Vorverurteilungen) Verurteilungen zutage tretenden Neigung des Täters, in Konfliktfällen seinen Willen mit Gewalt durchzusetzen, liegt ein für die jeweilige Tatbegehung zumindest mitkausaler gleicher Charaktermangel (§ 71 dritter Fall StGB), der auch beim unbefugten Besitz einer verbotenen Waffe eine Rolle spielen kann, wobei die Entscheidung darüber im Einzelfall jeweils als Tatfrage nur mit Berufung anfechtbar ist. Der Verwahrung eines Springmessers in einem Kasten allein kann allerdings noch nicht eine Neigung des Täters zur Gewalttätigkeit unterstellt werden.
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