Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Leiterin der Buchhaltung der B* C*, **, **, vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg. gegen die Beklagte D* , geboren am **, Selbständige, **, **, vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, wegen (zuletzt) EUR 16.354,29 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,00), über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse: EUR 21.354,29 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 30. April 2025, Cg*-32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 2.351,52 (darin EUR 391,92 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte zuletzt – gestützt auf Schadenersatz – die Zahlung von EUR 16.354,29 sA (EUR 12.900,00 Schmerzengeld, EUR 930,04 Physiotherapiekosten, EUR 2.454,25 Fahrtkosten im Zusammenhang mit Therapien, Reha-Aufenthalten und Arztterminen sowie EUR 70,00 unfallskausale Spesen) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Spät- und Dauerfolgen aus dem Sturzereignis vom 20. Juni 2022. Dazu brachte sie zusammengefasst vor, sie habe am 20. Juni 2022 mit dem von ihr und ihrem Lebensgefährten gehaltenen spanischen Wasserhundrüden „E*“ im Wald spazieren gehen wollen. Als sie die Beklagte mit ihrer Labradorhündin „F*“ in einer Seitenstraße auf der vor deren Garten befindlichen öffentlichen Straße wahrgenommen habe, sei sie auf die Begrüßung der Beklagten hin in deren Richtung gegangen. Da der unangeleinte Hund der Beklagten stürmisch auf sie zugerannt sei, habe sie auch ihren Hund abgeleint, um einen Zusammenstoß zwischen den Hunden zu vermeiden. Während sich die beiden Hunde auf der Straße vor dem Wohnhaus der Beklagten beschnuppert hätten, habe die Beklagte ihr etwas zugerufen und sei der Hund der Beklagten dadurch offenbar auf sie aufmerksam geworden und ungebremst in ihre Richtung gerannt. Trotz ihres Rufens „F*, nein!“, ihres zur Seite Drehens und des Versuchs auszuweichen sei ihr dieser ungebremst in die Knie gerannt, sodass sie zu Boden gestürzt sei. Das Alleinverschulden an diesem Zusammenstoß treffe die Beklagte, welche als Halterin nicht für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung ihres im Übrigen relativ großen, ungestümen und unfolgsamen Hundes, welcher bereits zahlreiche Male weggerannt sei, gesorgt habe. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der im Oö Hundehaltegesetz normierten Leinenpflicht an öffentlichen Orten im Ortsgebiet. Abgesehen davon habe die Beklagte nicht versucht, ihren auf die Klägerin zulaufenden Hund zurückzurufen.
Durch den Sturz habe sie einen Eindrückungsbruch des äußeren Schienbeinknochens rechts, ein posttraumatisches komplexes regionales Schmerzsyndrom mit Beinmuskelatrophie und Kraftverlust am rechten Bein, eine Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk sowie rezidivierende Schmerzattacken in der gesamten rechten Knieregion erlitten.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte ein, sie habe sich mit ihrem Hund im Garten befunden. Die Klägerin und deren freilaufender Hund seien auf der Straße in Richtung dieses Gartens gegangen. Nachdem der Hund der Klägerin auf sich aufmerksam gemacht habe, sei auch ihr Hund in dessen Richtung gegangen. Die beiden sich kennenden Hunde hätten sich begrüßt und spielerisch miteinander gebalgt. Die Klägerin habe „Hallo F*!“ gerufen und hätten sich beide Hunde deshalb zu dieser – welche im Übrigen nicht versucht habe, ihnen auszuweichen – bewegt, dort kehrtgemacht und seien sie wieder zurück in Richtung Garten gekommen. Erst als die Hunde dort angekommen seien, habe die Klägerin „Au“ geäußert, sei zu Boden gegangen und habe über Beschwerden am Bein geklagt. Die Beklagte habe ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung des Hundes nicht verletzt. Die Klägerin sei mit ihrem freilaufenden Hund zum Spielen gekommen und habe es keinen Grund gegeben, ihren mit ihr im Garten befindlichen Hund anzuleinen, zumal dieser gutmütig und der „beste Freund“ des Hundes der Klägerin sei. Ihr Hund habe noch nie einen Menschen angesprungen, sondern befinde sich sogar während der von ihr abgehaltenen Yogastunden mit im Raum. Die Klägerin habe den Vorfall zumindest überwiegend selbst verschuldet, wobei jedenfalls nicht gesagt werden könne, welcher Hund den Zusammenstoß verursacht habe. Das Feststellungsbegehren sei nicht berechtigt.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf US 5 bis 14 ersichtlichen, in der Folge auszugsweise wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird:
Zum Hund der Klägerin :
Bei dem Hund der Klägerin namens „E*“ handelt es sich um einen spanischen Wasserhundrüden. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte sind gemeinsame Besitzer von E*. Zum Vorfallszeitpunkt war E* drei Jahre alt, demnach schon ausgewachsen und wog in etwa 22 bis 25 kg. […] Beim Spazierengehen war E* grundsätzlich angeleint, dies insbesondere dann, wenn die Klägerin mit ihm im Ort oder in der Stadt unterwegs war. Lediglich im Wald wurde E* auch manchmal abgeleint. [...]
Bei E* handelt es sich um einen ruhigen Hund. Er ist Fremden gegenüber reserviert, folgt und ist gehorsam, wobei er auch Zurufen gehorsam folgt. E* reagiert auf Kommandos wie „Hier“, „Sitz“, „Platz“, „Fuß“, „Bleib“ und „Steh“. […] E* ist unkastriert und ein Zuchtrüde. Er wird von der Klägerin in die Arbeit oder auch zum Stand-Up-Paddeling mitgenommen. Die Klägerin hat keine Probleme mit E* in der Stadt an anderen Hunden vorbeizugehen. Für die Zulassung zum Zuchtrüden ist eine Begleitprüfung notwendig. Bei dieser Ausstellung im Zusammenhang mit der Zulassung zum Zuchtrüden waren etwa 200 weitere Hunde anwesend, wobei sich E* auch dabei ruhig verhielt. […] Er ist weiblichen Hunden gegenüber sehr zugänglich, mit manchen männlichen Hunden verträgt er sich hingegen nicht immer. Es gab bisher zwei Vorfälle mit anderen Hunden. E* war dabei allerdings nicht der Auslöser, sondern wurde beide Male von anderen Hunden angegriffen.
Zum Hund der Beklagten :
Bei dem Hund der Beklagten namens „F*“ handelt es sich um ein Labradorweibchen. Zum Vorfallszeitpunkt war F* in etwa ein Jahr und zwei Monate alt, demnach keine ausgewachsene Hündin, und wog ungefähr 20 kg. Die Beklagte holte F* zu sich, als diese noch klein war. Zum Vorfallszeitpunkt hatte die Beklagte F* schon ungefähr ein Jahr lang. [...] Beim Spazierengehen auf einer Straße ist F* angeleint. Soweit die Beklagte mit F* auf der Wiese oder im Wald unterwegs ist, ist diese nicht angeleint. Ebenso war F* nicht angeleint, wenn sie sich im Garten des Hauses G* 6 (ehemaliges Wohnhaus der Beklagten) aufhielt. Sie blieb dann aber grundsätzlich bei der Beklagten im Garten, außer wenn sie zum nahe gelegenen Bach lief, um dort Wasser zu trinken.
Zum Vorfallszeitpunkt war F* gehorsam, ruhig und freundlich im Umgang mit Menschen, insbesondere auch mit Kindern. Sie ist mit Menschen vertraut und an diese gewöhnt, zumal die Beklagte F* auch regelmäßig zu den von ihr geführten Yoga-Stunden in das Yoga-Studio an der Adresse G* 6 mit nahm. F* vertrug sich sowohl mit dem Hund der Klägerin als auch mit dem Hund einer weiteren Nachbarin gut. Sie verteidigt sich nicht, beißt nicht und bellt auch nicht. Wenn F* besprungen wird, sucht sie lediglich das Weite.
Etwa im Mai oder Juni 2021 absolvierte die Beklagte mit F* bereits im Welpenalter Hundetraining, und zwar Privattraining. Zudem machte die Beklagte im September 2021 den Sachkundenachweis mit F*. Bereits vor dem gegenständlichen Vorfall absolvierte die Beklagte mit F* einen Junghundekurs mit zehn jeweils einstündigen Einheiten. Bei diesem Kurs geht es hauptsächlich um den Grundgehorsam des Hundes sowie die Kommandos „Sitz“, „Platz“ und „Fuß“. Ein großer Bereich des Kurses beschäftigt sich auch mit dem Kommen auf Ruf, dass eben der Hund unter Ablenkung auch wieder kommt, wenn man ihn ruft. Die Beklagte absolvierte den Junghundekurs insbesondere deshalb, weil die Leinenführung bei F* noch nicht perfekt funktionierte und F* an der Leine zog. Das Ziehen an der Leine durch F* verbesserte sich durch die Absolvierung des Junghundekurses. Als F* mit dem Junghundekurs begann konnte sie auch schon einiges und es musste mit ihr nicht bei Null begonnen werden. […] Ungefähr im September 2022 absolvierte die Beklagte mit F* auch noch einen Anti-Jagd-Trainingskurs mit acht jeweils einstündigen Einheiten. Bei diesem Kurs geht es viel um Impulskontrolle und dass der Hund sich zurücknimmt. Ein großer Teil ist auch wieder die Abrufbarkeit bei sich bewegenden Objekten, wie auch von Wild, Hasen und Rehen. Die Einheiten fanden nicht am Hundeplatz, sondern draußen am See oder in der Wiese statt. F* ließ sich bei diesen Einheiten auch nicht von Hasen oder Rehen ablenken, denn wenn man sie rief, kam sie auch zurück. Sie hat diesbezüglich einen guten Grundgehorsam. F* reagiert auf die Kommandos „Sitz“, „Platz“, „Hier“ und „Gib Pfote“. Aggressionsvorfälle mit F* gab es bis zum gegenständlichen Vorfall nicht. Als F* ein Welpe war wurde sie allerdings einmal von einem anderen Hund attackiert und von diesem direkt ins Gesicht gebissen.
Die Klägerin kennt F* schon seit dem Welpenalter. Die Streitteile waren ungefähr zwei Mal gemeinsam mit E* und F* spazieren. E* und F* trafen vor dem gegenständlichen Vorfall zumindest zehn Mal aufeinander, zumal sich die Streitteile auch beim Spazierengehen mit ihren Hunden begegneten. Die beiden Hunde freuen sich immer, wenn sie aufeinander treffen und wollen dann auch miteinander spielen.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten herrschte ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis.
Die Klägerin ging bei Spaziergängen mit E* auch öfter beim Haus mit der Adresse G* 6 vorbei. Falls sich die Beklagte und F* vor dem Haus befanden, spielten E* und F* auch manchmal miteinander. E* und F* verstanden sich gut.
Ungefähr acht Wochen vor dem gegenständlichen Vorfall war die Klägerin mit E* in Richtung H* zum Wald unterwegs, als F* ihr hinterherrannte. F* lief dabei schnell auf die Klägerin und E* zu, wobei sie unangeleint und ohne Begleitung der Beklagten unterwegs war. Die Klägerin brachte F* dann zur Beklagten zurück.
Es kam öfter vor, dass F* alleine ohne Begleitung der Beklagten in Fischerjuden unterwegs war und sie dann auch vor dem Haus der Klägerin auftauchte. […]
Zum Vorfall :
Am 20. Juni 2022 ging die Klägerin gegen 15:30 Uhr mit ihrem Hund E* spazieren. Die Klägerin [...] spazierte nach Norden in Richtung H*, da sie mit E* in den dort gelegenen Wald gehen wollte. […] Sie hielt E* kurz an der Leine und er musste bei Fuß gehen. Die Klägerin kam sodann mit E* beim Einmündungstrichter vorbei, wobei sie nach links runter zu dem Haus mit der Adresse G* 6 sah. Sie beschloss nicht weiter Richtung Wald zu spazieren, sondern nach links abzubiegen und zum Haus mit der Adresse G* 6 zu gehen.
Zur selben Zeit befand sich die Beklagte im Garten des Hauses mit der Adresse G* 6 und arbeitete dort. F* lag bei der Beklagten im Garten auf der Wiese. In der Folge stand F* auf und schnupperte, was für die Beklagte signalisierte, dass jemand in ihre Richtung kommen würde. F* bewegte sich daraufhin zum Rand des Gartens, damit sie die Straße und die Haustür des Hauses mit der Adresse G* 6 sehen konnte. Sie blickte zur Beklagten zurück, wobei sich diese noch im Garten befand. Die Beklagte stand sodann auf und fragte F*, wer denn daherkommen würde. F* blickte noch einmal zur Beklagten zurück, die zu F* sagte, dass sie kommen würde. Daraufhin lief F* vom Garten in Richtung des Einmündungstrichters die Straße hinauf.
Als die Klägerin F* bemerkte befand sich die Klägerin in etwa auf Höhe des Hauses mit der Adresse G* 13 (dieses Haus befindet sich nach dem Einmündungstrichter in etwa 10 m in die Straße hineinragend). F* wollte dabei gerade in die Richtung von E* und der Klägerin hinauflaufen. Die Klägerin lockerte daraufhin die Schlaufe bei der Leine beim Hals von E* bzw weitete diese und ließ E* mit dem Kopf aus der Leine herausschlüpfen. Dies tat die Klägerin, um einen allfälligen Zusammenstoß zwischen E* und F* zu vermeiden.
Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte keinen Blickkontakt mit der Klägerin. Die Beklagte befand sich noch immer in ihrem Garten, als F* und E* beide unangeleint zu ihr in den Garten liefen.
F* und E* liefen in der Folge zurück auf die Straße vor das Haus mit der Adresse G* 6. Die Beklagte folgte den Hunden und ging zur Kante das Gartens, wo sie erstmals die Klägerin wahrnahm. Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt noch weiter oben auf der Straße, und zwar unterhalb des Einmündungstrichters. Die Streitteile begrüßten sich, wobei die Klägerin stehen blieb und auch F* begrüßte, indem sie ihr „Hallo F*“ zurief. Die beiden Hunde befanden sich zu diesem Zeitpunkt in etwa auf Höhe des Hauses mit der Adresse G* 6 und spielten dort. Als die Klägerin F* begrüßte und ihr „Hallo F*“ zurief, liefen sowohl F* als auch E* wieder die Straße in Richtung der Klägerin hinauf und rannten auf sie zu. Die beiden Hunde rannten dann nebeneinander und rundum die Klägerin und liefen anschließend wieder nach unten Richtung des Hauses mit der Adresse G* 6. Die Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt immer noch unten bei ihrem Garten, konnte allerdings die Straße in Richtung des Einmündungstrichters hinaufsehen. Während die Hunde in Richtung der Klägerin liefen, gab die Beklagte ihrem Hund F* keine Anweisungen bzw. Kommandos, zumal F* die Klägerin auch kannte und die Hunde miteinander spielten.
Als sich E* und F* sodann in etwa auf Höhe der Garage des Hauses mit der Adresse G* 6 befanden, bewegte sich die Klägerin nach unten zu ihren Beinen und schrie mehrmals „Aua“. Aufgrund der bei ihr eingetretenen Schmerzen im rechten Knie setzte sich die Klägerin auf den Boden, zumal sie auch nicht mehr auf ihr rechtes Bein auftreten konnte. Als die Beklagte den Schrei der Klägerin hörte, lief sie zur Klägerin hin, um nach ihr zu sehen. Die Beklagte fragte die Klägerin, was passierte sei, zumal das für sie nicht gleich klar war und sie nur gesehen hatte, dass F* und E* rundum die Klägerin gelaufen sind.
Beim rundum die Klägerin Laufen kollidierte einer der beiden Hunde mit dem rechten Knie der Klägerin, wobei nicht festgestellt werden kann, welcher der beiden Hunde mit dem rechten Knie der Klägerin kollidierte und diese verletzte. Zudem kann nicht festgestellt werden, welcher der beiden Hunde sich beim nebeneinander und rundum die Klägerin laufen näher bei der Klägerin befand. Die Klägerin versuchte nicht den Hunden auszuweichen.
Die Nachbarin I* J* befand sich zum Vorfallszeitpunkt in ihrem dem Vorfallsort nahe gelegenen Garten auf der Terrasse. […] I* J* bekam vorerst nichts von dem Vorfall mit. Als sie jedoch plötzlich den Schrei der Klägerin hörte, verließ sie ihren Garten, lief zur Klägerin hin und fragte sie, ob etwas passiert sei. F* und E* liefen währenddessen herum, dies auch in der Nähe der Klägerin. […] Die Klägerin und I* J* sprachen nicht im Detail über den Vorfall und darüber wie die Klägerin konkret zu Sturz gekommen war.
[…]
Die Klägerin wurde noch am selben Tag gegen etwa 18:30 Uhr von ihrem Lebensgefährten in das Krankenhaus K* gebracht, wo sie auch untersucht wurde. Sie erzählte im Krankenhaus K* wie der Vorfall passierte und erwähnte, dass die Hunde E* und F* miteinander gespielt haben.
[…]
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht zusammengefasst aus, bei der Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB habe der Geschädigte zu beweisen, dass ein Verhalten des Tieres des beklagten Tierhalters für den Schaden kausal war. Diese Beweislastverteilung gelte ebenso für den auf § 1311 ABGB gestützten Anspruch aus der Schutzgesetzverletzung, konkret der Leinenpflicht nach dem Oö Hundehaltegesetz. Die Negativfeststellung zum Verletzungshergang und insbesondere zur Frage, welcher der beiden Hunde mit dem rechten Knie der Klägerin kollidiert sei, führe daher mangels bewiesener Kausalität zur Klagsabweisung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Zurechtbestehen des Klagsanspruchs dem Grunde nach auszusprechen. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte strebt in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Beweisrüge
1.1. Den Ausführungen zur Beweisrüge ist voranzustellen, dass im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge vom Berufungsgericht zu prüfen ist, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes rechtfertigen. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 40/1, E 40/3 und E 40/5).
1.2.1. In ihrer Beweisrüge wendet sich die Berufung zunächst gegen folgende Feststellungen:
„Zum Vorfallszeitpunkt war F* gehorsam, ruhig und freundlich im Umgang mit Menschen, insbesondere auch mit Kindern.“
„F* ließ sich bei diesen Einheiten auch nicht von Hasen oder Rehen ablenken, denn wenn man sie rief, kam sie auch zurück. Sie hat diesbezüglich einen guten Grundgehorsam. F* reagiert auf die Kommandos „Sitz“, „Platz“, „Hier“ und „Gib Pfote“.“
Stattdessen wird folgende Ersatzfeststellung beantragt:
„F* ist grundsätzlich ein lieber Hund, ist aber schon vor dem Vorfall öfter ohne Begleitung der Beklagten entweder vor dem Haus der Klägerin oder in anderen Bereichen der Wohnsiedlung unterwegs gewesen. Sie war in diesen Fällen allein und unangeleint unterwegs. Bei F* handelt es sich um eine „wilde Zehe“, die zum Vorfallszeitpunkt auch sehr unfolgsam und ungestüm war. Zum Vorfallszeitpunkt war F* nicht rückrufbar. Sie wusste nicht, was sie darf und was nicht. Es kam auch zu Vorfällen, wo F* Kinder und Erwachsene ansprang.“
1.2.2.Ein Vergleich der bekämpften mit den begehrten Feststellungen zeigt, dass diese nur teilweise korrespondieren. Die bekämpften Feststellungen beziehen sich auf das Wesen des Hundes der Beklagten sowie auf dessen Verhalten, insbesondere während des Anti-Jagd-Trainingskurses. Die begehrten Ersatzfeststellungen hingegen beziehen sich nicht nur auf das Wesen des Hundes der Beklagten, sondern ferner auf ihm (durch lasche oder fehlende Aufsicht bzw ungeeignete Verwahrung durch die Beklagte) ermöglichte Alleingänge und damit implizit auf das Verhalten der Beklagten. Insofern, und vor allem auch wegen des von der Ersatzfeststellung nicht umfassten Verhaltens beim Anti-Jagd-Trainingskurs, erweist sich die Tatsachenrüge daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt, zumal ein angestrebter bloßer „Entfall“ kritisierter Feststellungen keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge begründet (vgl RS0041835 [T3]; Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 467 ZPO Rz 40/1).
Ungeachtet dessen vermögen die Ausführungen der Klägerin, wie im Folgenden noch aufgezeigt wird, keine Bedenken an der den bekämpften Feststellungen zugrundeliegenden Beweiswürdigung erwecken.
1.2.3. Die Klägerin moniert zunächst, dass das Erstgericht die bekämpften Feststellungen auf die Angaben der Zeugin L* gestützt habe, welche den Hund der Beklagten vor dem gegenständlichen Vorfall gar nicht gekannt habe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht – wie die den Feststellungen jeweils folgenden, nicht auf die Vernehmung der Zeugin L* verweisenden Klammerzitate zeigen – die bekämpften Feststellungen an sich nicht auf deren Angaben stützte. Vielmehr ergibt sich aus den beweiswürdigenden Erwägungen (US 15 f), dass das Erstgericht lediglich die Angaben der Beklagten sowie der weiteren Zeuginnen M* und N* jenen der Klägerin und ihres Lebensgefährten gegenüberstellt. Hinsichtlich der Zeugin L* führt das Erstgericht einzig aus, dass auch diese den Hund der Beklagten als folgsam beschrieben habe. Dabei verkennt es den in der Berufung ins Treffen geführten Umstand, dass diese den Hund der Beklagten vor dem Vorfall noch nicht kannte, nicht, sondern erwähnt dies sogar eigens. Dass die Angaben der Zeugin L* (ohnehin bloß) zur Folgsamkeit des Hundes der Beklagten vom Erstgericht als die weiteren Beweisergebnisse stützend angesehen wurden, ist insbesondere angesichts dessen nicht zu beanstanden, dass sich das Wesen eines Hundes nach der Lebenserfahrung nicht diametral ändert.
1.2.4. Ferner kritisiert die Klägerin in ihrer Berufung, dass das Erstgericht die Feststellungen auf die Angaben der Zeugin M* stützte, welche selbst ausgeführt habe, den Hund der Beklagten im Zeitpunkt ihrer Vernehmung am 4. November 2024 seit eineinhalb Jahren nicht mehr gesehen zu haben. Sie spreche daher lediglich aus ihrer Erinnerung und bezögen sich ihre Angaben überdies nur auf die absolvierten Trainingseinheiten und nicht auf ein unbeaufsichtigtes Setting.
Der bloße Umstand, dass die Zeugin M* den Hund der Beklagten seit Längerem nicht mehr gesehen hat, vermag an der vom Erstgericht angenommenen Glaubhaftigkeit ihrer Angaben und deren Verwertbarkeit nichts zu ändern, ist es doch geradezu typisch für den Zeugenbeweis, dass die zu bezeugenden Wahrnehmungen einige Zeit zurückliegen. Weshalb die Erinnerung der genannten Zeugin getrübt oder unrichtig sei, wurde von der Klägerin auch nicht näher ausgeführt. Abgesehen davon erscheint es für das Beweisthema des Wesens bzw Verhaltens des Hundes der Beklagten im Vorfallszeitpunkt Juni 2022 vielmehr förderlich, dass die Erinnerung der Zeugin M* nicht durch neuere Wahrnehmungen dazu beeinflusst ist.
Dass die Zeugin M* den Hund der Beklagten einzig in Bezug darauf, dass er sich im Zuge von Trainingseinheiten nicht von Hasen oder Rehen ablenken lassen habe, wenn man ihn gerufen habe, beschrieben hätte, ergibt sich nicht aus den Angaben der Zeugin. Diese führte zwar aus, dass der Hund der Beklagten „ diesbezüglich einen guten Grundgehorsam “ habe. Ein Umkehrschluss, wonach dieser ansonsten nicht gehorsam oder folgsam sei, kann aus dieser einzigen Erwähnung des Gehorsams im aufgezeigten Kontext jedoch keineswegs begründet werden. Dies, zumal diese Zeugin den Hund der Beklagten zum einen nie als ungehorsam oder unfolgsam beschrieb. Zum anderen deutet ein Gehorsam in Situationen, in denen ein Hund gegen seinen Jagdtrieb anzukämpfen hat, vielmehr auf einen auch sonst gegebenen Gehorsam hin. Auch das Trainingssetting spricht wegen der damit verbundenen Anstrengung für Hunde nicht für einen gesteigerten Gehorsam. Schließlich ist festzuhalten, dass es auf das Verhalten des Hundes der Beklagten in unbeaufsichtigten Situationen angesichts der Feststellungen zum Vorfall – wonach die Beklagte ebenso im Garten anwesend gewesen und mit ihrem Hund mitgegangen sei – nicht ankommt. Ungeachtet dessen konnte die Zeugin den Hund der Beklagten ihren Angaben zufolge jedenfalls während den durch die Beklagte abgehaltenen Yogastunden, in denen der Hund sicherlich nicht deren Hauptfokus darstellte, wahrnehmen.
1.2.5. Die Klägerin rügt weiters, dass sich das Erstgericht nicht mit den Angaben des Zeugen O*, welcher Erfahrungen aus einem unbeaufsichtigten und alltäglichen Setting habe, auseinandergesetzt habe. Demnach sei der Hund der Beklagten nicht so richtig erzogen und wisse dieser nicht immer, was er darf und was nicht. Auch „höre er nicht so gut zu“ wie jener der Klägerin. Abgesehen davon habe der Zeuge O* angegeben, dass der Hund der Beklagten alleine unterwegs gewesen sei und auf eines seiner Kinder hingesprungen sei.
Dabei übersieht die Klägerin, dass es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Eine Beweiswürdigung ist – vor allem mit Blick auf § 417 Abs 2 ZPO (in „gedrängter Darstellung“) – nicht schon dann unzureichend und damit mangelhaft, wenn in der Begründung Umstände nicht erwähnt werden, die hätten erwähnt werden können, oder der Richter sich mit einem einer Partei günstigen einzelnen Beweisergebnis nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Zeugenaussagen nicht Bezug nimmt (vgl RS0040165, RS0040180). Ein Begründungsmangel könnte nur dann vorliegen, wenn es das Erstgericht verabsäumt hätte, sich mit wesentlichen Verfahrensergebnissen auseinanderzusetzen.
Dies ist vorliegend allerdings nicht der Fall. Das Erstgericht hat sich sehr wohl mit den Angaben des Zeugen O* auseinandergesetzt und unter anderem seine Feststellungen, wonach der Hund der Beklagten öfter alleine ohne Begleitung unterwegs (US 8) sowie nicht angeleint gewesen sei, wenn er sich im Garten des Hauses der Beklagten aufgehalten habe (US 6), auf dessen Schilderungen gestützt. Bei den weiteren in der Berufung wiedergegebenen Angaben des Zeugen handelt es sich im Kern nicht um konkrete Wahrnehmungen zum Verhalten und Wesen des Hundes der Beklagten, sondern vielmehr um wertende Vergleiche zwischen den Hunden der Streitparteien. Auch die bloß subjektive Einschätzung, wonach der Hund der Beklagten nicht so richtig erzogen wäre und nicht immer wisse, was er darf und was nicht, vermag die begehrte Ersatzfeststellung nicht zu stützen. Hinsichtlich des Hinspringens auf eines seiner Kinder gab der Zeuge selbst an, dass dies für ihn nicht der Rede wert gewesen sei, weshalb insbesondere in Zusammenschau mit seiner weiteren Schilderung, wonach ihm Aggressionsvorfälle mit dem Hund der Beklagten nicht bekannt seien (S 10 f in ON 30.1), lediglich auf ein spielerisches Zugehen auf das dem Hund aus den besuchten Yogastunden bekannte Kind zu schließen ist. Dies steht den getroffenen Feststellungen nicht entgegen und wäre aus den (nicht ohnehin bereits berücksichtigten) Angaben dieses Zeugen daher nichts für die Klägerin zu gewinnen.
1.2.6. Wenn die Klägerin in ihrer Berufung schließlich argumentiert, die alleinigen „Ausflüge“ des Hundes der Beklagten ließen nur den Schluss zu, dass dieser nicht folgsam sei, da nach der Lebenserfahrung kein Hundehalter seinen Hund trotz einer Straße und Häusern in der Umgebung frei herumlaufen lasse, so ist ihr zunächst die unbekämpft gebliebene Feststellung, wonach die Beklagte ihren Hund im Garten unangeleint gelassen habe und dieser alleine zu einem nahegelegenen Bach gelaufen sei (US 6), entgegenzuhalten. Aus den Alleingängen des Hundes der Beklagten daher einen Ungehorsam desselben abzuleiten, stünde im Widerspruch zu den unbekämpft gebliebenen Feststellungen; auch kann den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts durchaus gefolgt werden, zumal nach der Lebenserfahrung gerade in ländlichen Gebieten ein „herumstreunender“ Hund nicht immer ein zuvor ausgebüxter bzw sich einem Befehl seines Halters widersetzender Hund sein muss.
1.2.7. Insgesamt ist die den bekämpften Feststellungen zugrundeliegende, nachvollziehbare und ausführliche Beweiswürdigung daher nicht zu beanstanden. Die bloße Möglichkeit eines alternativen Sachverhalts, wie ihn insbesondere die Klägerin und ihr Lebensgefährte schildern, kann der Beweisrüge daher nicht zum Erfolg verhelfen.
1.3.1. In Kritik stehen ferner folgende Feststellungen, die in der Berufung zusammengefasst behandelt werden. Die begehrten Ersatzfeststellungen werden in der Folge jeweils anschließend an die bekämpften Feststellungen eingerückt in kursiver Schrift dargestellt:
„Sie beschloss nicht weiter Richtung Wald zu spazieren, sondern nach links abzubiegen und zum Haus mit der Adresse G* 6 zu gehen.
Zur selben Zeit befand sich die Beklagte im Garten des Hauses mit der Adresse G* 6 und arbeitete dort. F* lag bei der Beklagten im Garten auf der Wiese. In der Folge stand F* auf und schnupperte, was für die Beklagte signalisierte, dass jemand in ihre Richtung kommen würde. F* bewegte sich daraufhin zum Rand des Gartens, damit sie die Straße und die Haustür des Hauses mit der Adresse G* 6 sehen konnte. Sie blickte zur Beklagten zurück, wobei sich diese noch im Garten befand. Die Beklagte stand sodann auf und fragte F*, wer denn daherkommen würde. F* blickte noch einmal zur Beklagten zurück, die zu F* sagte, dass sie kommen würde. Daraufhin lief F* vom Garten in Richtung des Einmündungstrichters die Straße hinauf.“
„Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte vor dem Haus G* 6 etwas oberhalb der Tür und zwar in Richtung Einmündungstrichter, in etwa bei den dort befindlichen Blumentöpfen, sohin auf der rechten Seite der Tür des Hauses, und zwar wenn man direkt vor dem Haus steht und auf die Tür hinschaut. Die Klägerin und die Beklagte riefen sich gegenseitig einen Gruß zu. Der Hund der Beklagten war nicht angeleint auf der dort gelegenen öffentlichen Straße und befand sich ungefähr vor dem Haus G* 6. Um ein Gespräch zu führen, änderte die Klägerin ihren Weg und bog mit ihrem Hund links zum Haus G* 6 ein. Daraufhin begann F* in Richtung der Klägerin und ihrem Hund zu laufen.“
„Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte keinen Blickkontakt mit der Klägerin. Die Beklagte befand sich noch immer in ihrem Garten, als F* und E* beide unangeleint zu ihr in den Garten liefen.
F* und E* liefen in der Folge zurück auf die Straße vor das Haus mit der Adresse G* 6. Die Beklagte folgte den Hunden und ging zur Kante das Gartens, wo sie erstmals die Klägerin wahrnahm. Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt noch weiter oben auf der Straße, und zwar unterhalb des Einmündungstrichters. Die Streitteile begrüßten sich, wobei die Klägerin stehen blieb und auch F* begrüßte, indem sie ihr „Hallo F*“ zurief. Die beiden Hunde befanden sich zu diesem Zeitpunkt in etwa auf Höhe des Hauses mit der Adresse G* 6 und spielten dort. Als die Klägerin F* begrüßte und ihr „Hallo F*“ zurief, liefen sowohl F* als auch E* wieder die Straße in Richtung der Klägerin hinauf und rannten auf sie zu. Die beiden Hunde rannten dann nebeneinander und rundum die Klägerin und liefen anschließend wieder nach unten Richtung des Hauses mit der Adresse G* 6. Die Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt immer noch unten bei ihrem Garten, konnte allerdings die Straße in Richtung des Einmündungstrichters hinaufsehen. Während die Hunde in Richtung der Klägerin liefen, gab die Beklagte ihrem Hund F* keine Anweisungen bzw. Kommandos, zumal F* die Klägerin auch kannte und die Hunde miteinander spielten.“
„Die Beklagte fragte die Klägerin, was passierte sei, zumal das für sie nicht gleich klar war und sie nur gesehen hatte, dass F* und E* rundum die Klägerin gelaufen sind.
Beim rundum die Klägerin Laufen kollidierte einer der beiden Hunde mit dem rechten Knie der Klägerin, wobei nicht festgestellt werden kann, welcher der beiden Hunde mit dem rechten Knie der Klägerin kollidierte und diese verletzte. Zudem kann nicht festgestellt werden, welcher der beiden Hunde sich beim nebeneinander und rundum die Klägerin laufen näher bei der Klägerin befand. Die Klägerin versuchte nicht den Hunden auszuweichen.“
„E* war dann nicht mehr angeleint und lief auch Richtung F*, also Richtung des Hauses G* 6. F* bewegte sich weiter in Richtung der Klägerin. Während E* nach unten Richtung G* 6 lief, ging die Klägerin mit normaler Geschwindigkeit in dieselbe Richtung, bis sie sich etwa auf Höhe der Kante der Garage des Hauses G* 13 befand. Von da aus sprach die Klägerin mit der vor dem Haus G* 6 stehenden Beklagten. E* befand sich zu diesem Zeitpunkt auf Höhe der Einfahrt des Hauses G* 6 und zwar gegenüber des Hauses bei einem Gebüsch und markierte dort. F* beachtete E* nicht weiter und lief auf die Klägerin zu. Die Beklagte versuchte nicht ihren Hund zurückzurufen. Zu diesem Zeitpunkt merkte die Klägerin, dass der Hund der Beklagten nicht bremsen würde, weshalb sie „F* nein!“ schrie. Dies hatte jedoch keinen Effekt und F* lief mit voller Wucht auf die Klägerin zu und traf entweder mit ihrem Hinterteil oder dem Körper das rechte Knie der Klägerin. Dabei sprang F* nicht auf die Klägerin zu, sondern lief in diese hinein. Die Klägerin begab sich vor dem Zusammenstoß in eine Abwehrhaltung etwas nach vorne gebeugt und leicht nach links eingedreht. Nach der Kollision lief F* wieder zurück zum Haus G* 6. Die Beklagte fragte die Klägerin, was passiert sei und diese antwortete, dass ihr F* hineingelaufen ist.“
1.3.2. Die Klägerin moniert zunächst im Hinblick darauf, dass sämtliche Feststellungen zum Vorfall auf die Angaben der Beklagten gestützt wurden, die Argumentation des Erstgerichts, wonach es für die „Glaubwürdigkeit der Beklagten“ spreche, dass sie keinerlei Tendenzen zeige, den Geschehensablauf bzw ihre Situation besser darzustellen, als nicht nachvollziehbar. Der Beklagten sei das Vorbringen und Beweisanbot der Klägerin bereits bekannt gewesen und habe sie demnach gewusst, dass es nicht nur ein Video zum Beweis dafür gebe, dass sie mit ihrem unangeleinten Hund spazieren gehe, sondern weiters auch zwei Zeugen dafür, dass ihr Hund ungestüm und bereits mehrfach weggelaufen sei, nämlich den Zeugen O* und den Lebensgefährten der Klägerin. Vor diesem Hintergrund wäre es zwecklos gewesen, das Nichtanleinen ihres Hundes zu leugnen und sei das in dieser Hinsicht nicht beschönigende Aussageverhalten der Beklagten nicht ihrer Ehrlichkeit, sondern der Vorlage der entsprechenden Beweise durch die Klägerin geschuldet. Dass ihr Hund im Vorfallszeitpunkt nicht angeleint gewesen sei, habe die Beklagte zugestehen müssen, da ansonsten das Unfallgeschehen nicht stattfinden hätte können.
Der bloße Umstand der (hier) im Einklang mit dem Vorbringen der Klägerin stehenden Angaben der Beklagten spricht nicht zwangsläufig dafür, dass diese Ehrlichkeit nur kalkuliert sei und sämtliche weitere Angaben daher mangels durch die Klägerin erbrachten Beweises falsch und lediglich für den eigenen Standpunkt günstig erstattet worden seien. Die Angaben der Beklagten können auch einfach wahrheitsgemäß erfolgt sein, wovon das Erstgericht nicht zuletzt auf Grund des persönlichen Eindrucks, den es von der Beklagten gewann, auch ausging. Abgesehen davon ist zu den beiden Zeugen auszuführen, dass im Zeitpunkt der Parteienvernehmung der Beklagten lediglich deren Vernehmung beantragt gewesen ist, diese jedoch erst bei einem späteren Termin durchgeführt wurde. Das damit vorliegende bloße Beweisanbot für das widerstreitende Vorbringen der Klägerin lässt letzteres jedoch noch nicht als bewiesen erscheinen und wäre daher aus Perspektive der Beklagten jedenfalls kein Zwang zum Zugestehen der hier ins Treffen geführten Tatsachen gegeben gewesen. Überdies ist auch im Nachhinein nicht erkennbar, dass die Beklagte ihre Schilderungen an die (erwartbaren) Angaben der von der Klägerin beantragten Zeugen angepasst hätte und weichen beispielsweise ihre Angaben zum Wesen und Verhalten ihres Hundes deutlich von jenen ab. Hinsichtlich des Videos, welches ein einmaliges unangeleintes Spazierengehen zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zeigt (Beilage ./AT), ist anzumerken, dass in diesem klar erkennbar ist, dass die Beklagte mit ihrem Hund auf einer Wiese entlanggeht, wobei diese eine Leine in der Hand hält. Daher bleibt offen, ob dieser gesamte Spaziergang unangeleint durchgeführt wurde. Der Beklagten wäre auch hier ein Spielraum für widersprechende Angaben geblieben und hätte diese den Umstand des unangeleinten Spazierengehens insbesondere vor dem Hintergrund der Einmaligkeit und des Zeitabstands zum Vorfall durchaus noch relativieren können. Es gibt daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nur dann die Wahrheit gesagt bzw dem Vorbringen der Klägerin entsprechend ausgesagt hat, wenn dieses bereits als bewiesen erachtet werden hätte können, weshalb auch für das Berufungsgericht keine Beschönigungstendenzen der Beklagten erkennbar sind.
1.3.3. Ferner kritisiert die Klägerin das weitere vom Erstgericht ins Treffen geführte Argument für die „Glaubwürdigkeit der Beklagten“, nämlich die fehlende negative Beschreibung ihres Hundes durch die Beklagte. Dieser Wertung entgegenstehend offenbare die – ohne eine darauf abzielende Frage getätigte – Schilderung der Beklagten, wonach der Hund der Klägerin sich mit manch anderen Hunden nicht gut verstanden habe, sowie in einen Vorfall mit einem anderen Hund verwickelt gewesen sei, aus dem deren Lebensgefährte eine Verletzung davongetragen habe, ihr Interesse an der Darlegung eines angeblichen Problems des Hundes der Klägerin mit anderen Hunden.
Der Klägerin ist beizupflichten, dass die Beklagte – wenngleich sie den Hund der Klägerin als lieben, friedlichen Hund beschrieb (S 20 in ON 21.1) – nicht ausschließlich positive Worte für den Hund der Klägerin fand. Allerdings erwecken die Angaben der Beklagten den Eindruck, dass sie sämtliche Wahrnehmungen zu bzw Erfahrungen mit dem Hund der Klägerin nüchtern schildern wollte. Die Beklagte schilderte zwar, dass letzterer sich mit manchen anderen männlichen Hunden nicht gut verstehe, sowie in einen Vorfall mit einem anderen Hund verwickelt gewesen sei (S 20 in ON 21.1). Mutmaßungen über die Ursachen oder sonstige Wertungen unterlässt die Beklagte jedoch, weshalb das Berufungsgericht die Ansicht des Erstgerichts teilt, der zu Folge bei der Beklagten keinerlei Übertreibungstendenzen zu erkennen seien.
1.3.4. Die Beklagte gab im Rahmen ihrer Parteienvernehmung an, nicht sagen zu können, welcher Hund beim Laufen um die Klägerin links und welcher rechts gelaufen sei (S 24 in ON 21.1). Den darauf aufbauenden beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts, wonach es für die Beklagte leicht möglich gewesen wäre, das Verhalten ihres Hundes besser darzustellen oder sogar zu sagen, dass nur der Hund der Klägerin zu dieser hingelaufen sei, hält die Klägerin in ihrer Berufung entgegen, dass die Beklagte einzig deshalb keine Details darüber gewusst habe, weil das Zulaufen beider Hunde nicht stattgefunden habe. Hätte die Beklagte – gemeint wohl auf eine erst gegen Ende ihrer Vernehmung gestellte diesbezügliche Frage des Beklagtenvertreters hin – behauptet, dass nur der Hund der Klägerin auf diese zugelaufen wäre, so hätte sie ihren vorigen Angaben widersprochen.
Wenn die Klägerin der Beklagten damit unterstellt, ihre Angaben zum Zulaufen der beiden Hunde frei erfunden und deshalb keine Details gewusst zu haben, so ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte nicht gerade im Fall einer erfundenen Darstellung nicht auch die fehlenden Details hinzugedichtet hätte, welche eine genaue Zurückführung der Verletzung auf den klägerischen Hund ermöglicht und damit die für sie günstigere und risikoärmere Schilderung dargestellt hätte. Auch wäre bei der hier unterstellten Erzählung eines derart kreierten Sachverhalts angesichts dessen, dass es sich dabei um den Kern des gegenständlichen Verfahrens handelt, zu erwarten, dass dieser von Anfang an und nicht erst auf genauere Nachfrage hin geschildert wird.
Insgesamt sprechen daher die Angaben der Beklagten, wie vom Erstgericht ausgeführt, vielmehr für eine wahrnehmungsgetreue Schilderung und ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht dies als einen für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beklagten sprechenden Faktor heranzieht.
1.3.5. Die Klägerin rügt weiters, dass das Erstgericht sie wegen einer Fehlinterpretation der Folgen der Beweislastverteilung für viel weniger glaubhaft als die Beklagte eingeschätzt habe, weil sie ihren eigenen Hund äußerst positiv dargestellt, hingegen besonders auffällig versucht habe, das Verhalten des Hundes der Beklagten in ein schlechtes Licht zu rücken. Aus dem Vorzeigen des zuvor als Augenscheinbeweis angebotenen Videos, welches die Beklagte und ihren Hund beim unangeleinten Spaziergang abbilde, sei für die Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin nichts abzuleiten.
Der Klägerin ist dahingehend zuzustimmen, dass die jeweilige Beweislastverteilung einen durchaus unterschiedlich intensiven Einsatz der Parteien im Prozess erfordert. Dabei lässt der Umstand des Vorlegens eines zuvor angebotenen Beweises für sich allein richtigerweise auch keinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Angaben zu, selbst wenn der damit zu beweisende Umstand vom Prozessgegner bereits zugestanden wurde. Nichtsdestotrotz ist darauf hinzuweisen, dass die eingangs wiedergegebene Wahrnehmung des Erstgerichts – ausgehend von dessen beweiswürdigenden Erwägungen – nicht einzig auf der Vorlage dieses Videos fußt. So verweist das Erstgericht selbst auch auf seinen insgesamten persönlichen Eindruck. Im Hinblick darauf, dass es die freie Überzeugung nach § 272 ZPO mit sich bringt, dass – auch – persönliche Wahrnehmungen des Richters und der Eindruck, den er von den vernommenen Personen gewonnen hat, einfließen und dazu führen, der einen oder anderen Aussage zu folgen, erweist sich dies auch nicht als korrekturbedürftig ( Rechberger in Fasching/Konecny³ III/1 § 272 ZPO Rz 11 mwN).
1.3.6. Zudem kritisiert die Klägerin, dass das Erstgericht ihre Angabe, wonach man direkt nach dem Vorfall keine Schwellung an ihrem Bein sehen habe können, als weiteren gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sprechenden Umstand herangezogen habe, zumal diese Schilderung ohnehin negativ für sie sei.
Bei näherer Betrachtung der beweiswürdigenden Erwägungen zeigt das Erstgericht hier jedoch bloß einen Widerspruch der Angaben der Klägerin zu jenen der Beklagten, welche überdies mit der Aussage der Zeugin J* übereinstimmen, auf. Anders als die Ausführungen in der Berufung suggerieren, ist hier nicht wesentlich, ob direkt nach dem Vorfall eine Schwellung am Bein der Klägerin entstanden ist, sondern führte die Klägerin aus, dass eine solche nicht gesehen werden hätte können, weil sie eine lange Hose getragen habe (S 14 in ON 21.1). Hingegen schilderten sowohl die Beklagte (S 22 in ON 21.1) als auch die Zeugin J* (S 26 in ON 21.1), dass sie die Hose der Klägerin nach oben gezogen hätten, um deren Knie zu sehen. Dabei hätten sie allerdings keine Schwellungen oder sonstigen Verletzungen wahrnehmen können.
Wenn das Erstgericht diesen Widerspruch hinsichtlich des Nachschauens aufzeigt und seinen Erwägungen zugrundelegt, ist dies nicht weiter zu beanstanden.
1.3.7. Überdies führt die Klägerin ins Treffen, der vom Erstgericht erblickte Widerspruch zwischen ihren Angaben in der Parteienvernehmung und ihrem Vorbringen zur Frage des Ausweichens als der Hund der Beklagten auf sie zugelaufen sei, betreffe lediglich ein kleines Detail und handle es sich, wenn überhaupt, um eine Ungenauigkeit im Vorbringen, jedoch nicht um einen Widerspruch.
Die Klägerin schilderte in ihrer Parteienvernehmung zwar zunächst mit ihrem Vorbringen übereinstimmend, sich nach links eingedreht zu haben, als der Hund der Beklagten auf sie zugesprungen sei (S 13 in ON 21.1; vgl S 2 in ON 1, S 2 in ON 5). Dem Erstgericht ist jedoch zuzustimmen, dass die Klägerin den vorgebrachten Ausweichversuch (S 2 in ON 1, S 2 in ON 5) nicht nur im Rahmen ihrer allgemeinen Erzählung nicht erwähnte (vgl S 13 in ON 21.1), sondern vielmehr auf konkrete Nachfrage verneinte (S 17 in ON 21.1). Ungeachtet der Frage der Relevanz dieses Teilgeschehens ist nicht zu verkennen, dass es sich hierbei um konträre Darstellungen und damit um einen Widerspruch handelt.
1.3.8. Betreffend die Ausführungen des Erstgerichts, wonach besonders bemerkenswert sei, dass die Klägerin laut ihren Angaben mit der Zeugin J* nicht über den Verletzungshergang gesprochen habe, als diese ihr zur Hilfe gekommen sei, merkt die Klägerin an, dass sie kurz nach dem Vorfall einen Kreislaufkollaps erlitten habe und ihr körperlicher Zustand im Vordergrund gestanden sei.
Der springende Punkt der Argumentation des Erstgerichts – welches ohnehin unbekämpft feststellte, dass die Klägerin und die Zeugin J* nicht im Detail über den Vorfall und darüber, wie die Klägerin konkret zu Sturz gekommen war, gesprochen hätten (US 13) – ist nicht, dass sich die Klägerin an ein diesbezügliches Gespräch nicht erinnere, sondern es angesichts des Standpunktes der Klägerin nachvollziehbarer gewesen wäre, wenn diese etwas zum Verhalten des Hundes der Beklagten geäußert oder letzterer einen Vorwurf gemacht hätte.
Wie die Klägerin in ihrer Berufung richtig aufzeigt, schilderte jedoch die Beklagte selbst, dass die Klägerin ihr gegenüber erwähnt habe, dass ihr Hund in diese hineingelaufen sei (S 22 in ON 21.1). Dass die Klägerin gegenüber der Zeugin J* keine weiteren Schuldzuweisungen geäußert hat, sondern es – wie die Zeugin J* angab – lediglich geheißen habe, dass die Hunde herumgerannt seien und es deshalb zum Vorfall gekommen sei (S 26 in ON 21.1), mag zwar zunächst verwundern, doch ist daraus angesichts der für gewöhnlich von Person zu Person verschiedenen Reaktionen auf derartige Zwischenfälle nichts abzuleiten. Dies, zumal die Klägerin angab, die Zeugin J* bis zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt zu haben (S 13 in ON 21.1). Nichtsdestotrotz ist dem Erstgericht beizupflichten, dass sich die diesbezüglichen Angaben der Zeugin J* mit jenen der Beklagten gut in Einklang bringen lassen.
1.3.9. Die Klägerin moniert ferner, dass sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung auf Annahmen zum generellen Verhalten von Hunden beziehe und die Schilderung der Beklagten für realitätsnah erachte, wonach sich die beiden Hunde aufgrund des Zurufs der Klägerin in deren Richtung bewegt hätten. Da dieser Zuruf jedoch nur von der Beklagten angegeben worden sei, komme das Erstgericht zu einem Zirkelschluss, indem es die Angaben der Beklagten an deren Angaben zur Vorgeschichte messe.
Der Einschätzung des Erstgerichts, wonach es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass sich Hunde beim spielerischen Begrüßen nicht starr an einer Stelle aufhielten, ist beizupflichten. Ebensowenig korrekturbedürftig erscheint die Ansicht, dass ein Zubewegen von Hunden auf einen Zuruf hin realitätsnah sei. Ein Zirkelschluss in der Argumentation des Erstgerichts ist nicht zu erblicken, zumal das Erstgericht die einzelnen Angaben der Beklagten lediglich auf ihre Plausibilität und Kompatibilität hin prüft.
1.3.10. Hinsichtlich der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen dazu, welcher der beiden Hunde zum einen mit dem Knie der Klägerin kollidiert sei, zum anderen sich beim Nebeneinanderlaufen um die Klägerin herum näher bei dieser befunden habe, kritisiert die Klägerin, dass das Erstgericht den Schilderungen der Beklagten bloß Glauben schenke, weil diese im Einklang mit ihrem Vorbringen stünden. Einen Abgleich mit objektiven Elementen, etwa örtlichen Gegebenheiten, vermisse sie. Dies, zumal offen bleibe, weshalb die Klägerin überhaupt erst zum Haus der Beklagten gegangen sei, wenn sich die Beklagte im Garten und damit außer Sichtweite der Klägerin befunden hätte.
Zunächst ist anzumerken, dass die Beweisrüge betreffend die hier angesprochenen Motive der Klägerin für das Abbiegen in die Seitenstraße, in welcher sich das Haus der Beklagten befand, nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, weil diese im Ergebnis zu widersprüchlichen Feststellungen hinsichtlich des ersten Bemerkens des Hundes der Beklagten durch die Klägerin führen würde, die einer abschließenden rechtlichen Beurteilung entgegenstünden (RS0042744). Die diesbezüglich begehrte Ersatzfeststellung, wonach die Klägerin sowohl die Beklagte als auch deren Hund in unmittelbarer Nähe deren Hauses gesehen habe und sie, um ein Gespräch zu führen, daraufhin ihren Weg geändert habe, stünde in unlösbarem Widerspruch mit der unbekämpft gebliebenen Feststellung, der zu Folge die Klägerin als sie den Hund der Beklagten bemerkt habe in etwa auf Höhe des Hauses, welches sich nach dem Einmündungstrichter zehn Meter in die Straße hineinragend befinde, gewesen sei (US 12).
Ungeachtet der nicht gesetzmäßigen Ausführung der Beweisrüge in diesem Teil ist der Klägerin zuzustimmen, dass anhand der Feststellungen nicht ersichtlich wird, weshalb diese ihre ursprüngliche Spazierroute kurzerhand geändert habe. Der Grund dafür ist jedoch weder von Relevanz für das gegenständliche Verfahren, noch führt das Fehlen weiterer diesbezüglicher Beweisergebnisse dazu, dass den Angaben der Klägerin automatisch zu folgen wäre, zumal diese lediglich einen abweichenden Gesamtsachverhalt schildert.
1.3.11. Die Klägerin bemängelt, das Erstgericht sehe es für der Lebenserfahrung entsprechend an, dass Hunde wenn sie sich begrüßen gemeinsam herumlaufen würden. Sie führt an, dass ihre Schilderung, der zu Folge ihr Hund nicht mit dem Hund der Beklagten mitgelaufen sei, sondern bei einem Gebüsch markiert habe, ebenso der Lebenserfahrung, wonach Rüden, die in einen neuen Bereich mit anderen Düften kommen, als erstes instinktiv eine Duftmarke hinterlassen würden, entspreche.
Das von der Klägerin geschilderte Verhalten, insbesondere von Rüden, mag durchaus denkbar sein. Allerdings zeigt sie damit wiederum bloß die Möglichkeit eines von den Feststellungen verschiedenen Sachverhalts auf. Dies reicht für eine erfolgreiche Beweisrüge nicht aus und bestehen für die vom Erstgericht vorgenommene Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Hinblick auf die obigen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Streitteile ausreichende Gründe. Abgesehen davon ist die Angabe der Klägerin, ihr Hund habe – während der Hund der Beklagten auf sie zugelaufen sei – bei einem Gebüsch markiert, nicht von ihrem Vorbringen gedeckt und wäre dem Erstgericht eine solche Feststellung damit ohnehin verwehrt geblieben.
1.3.12. Auch in der Berufung argumentiert die Klägerin, die unrichtigen Angaben im Befund des Gesundheitszentrums K* (Beilage ./C) resultierten aus einer auf die hohe Auslastung des Krankenhauses zurückzuführenden Verwechslung ihrer Unfallschilderung mit jener eines anderen Patienten. Im Notfallprotokoll des Uniklinikums C*, welches am Folgetag erstellt worden sei (Beilage ./E), sei hingegen richtig festgehalten worden, dass sie mit dem Hund ihrer Nachbarin kollidiert sei und spreche dies ebenso wie der sich aus dem Befund des Gesundheitszentrums K* ergebende Umstand, dass sie drei Tage nach dem Vorfall – noch vor Kontaktaufnahme mit einem Anwalt – um Korrektur der dortigen Angaben angesucht habe, für die Richtigkeit ihrer Angaben.
Damit zeigt die Klägerin allerdings erneut bloß die Möglichkeit eines abweichenden, jedoch nicht wahrscheinlicheren Geschehensablaufs auf, welcher mangels getroffener Feststellungen zum Befundinhalt zunächst nicht von Relevanz ist. Vielmehr erwecken die Ausführungen der Klägerin den Eindruck, dass sie sich an den Erwägungen des Erstgerichts stört, wonach ihre Angabe, sie habe im Krankenhaus zum Unfallhergang befragt geschildert, dass die beiden Hunde miteinander gespielt hätten (S 15 in ON 21.1), nicht ihrer Gesamtversion des Geschehens entspreche. Diese Auffassung teilt auch das Berufungsgericht, zumal die Klägerin stets schilderte, dass der Hund der Beklagten ihren Hund, welcher im Übrigen zu einem Gebüsch markiert habe, nicht weiter beachtet habe und alleine auf sie zugerannt sei. Diesbezüglich passt das von der Klägerin im Krankenhaus selbst geschilderte Spielen der Hunde eher zur Version der Beklagten und ist der einzig daraus gezogene Schluss des Erstgerichts, dass letzterer Glauben zu schenken ist, nicht zu beanstanden. Zuletzt ist der Inhalt des Befundes des Gesundheitszentrums K* auch deshalb nicht ausschlaggebend, als dieser jedenfalls auf den Angaben der Klägerin zum Vorfallshergang – seien sie nun richtig festgehalten worden oder nicht – fußt, denen das Erstgericht insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks von den Streitparteien keinen Glauben schenkte. Wenn die Klägerin zudem angibt, damals keinen Grund gehabt zu haben zu glauben, dass ihre Ansprüche in der Zukunft strittig sein würden und damit die Richtigkeit ihrer Angaben zu untermauern versucht, so ist festzuhalten, dass es ungeachtet dessen nach der Lebenserfahrung bei Unfällen welcher Art auch immer Ziel der involvierten Personen ist, den eigenen Standpunkt stützendes Beweismaterial zu sammeln.
1.3.13. Zuletzt argumentiert die Klägerin, das Erstgericht habe Umstände, welche darlegten, dass nur ihre Schilderung in sich schlüssig sei, außer Acht gelassen. Als solche Umstände nennt die Klägerin etwa den von ihr angegebenen Grund für die Änderung der Spazierroute, das Markieren ihres Hundes, die überstimmenden Angaben ihres Lebensgefährten und des Zeugen O* zum Wesen des Hundes der Beklagten oder die ihre Schilderungen stützenden Krankenhausunterlagen. Dazu ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Überdies führt die Klägerin aus, die Schilderung der Beklagten ignoriere, wieso die Klägerin ihren zunächst angeleinten Hund abgeleint hätte. Wäre der Hund der Beklagten nicht wie von ihr geschildert unvermittelt auf sie zugelaufen, so hätte sie ihren eigenen Hund nicht ableinen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Diesbezüglich zeigt die Klägerin bloß auf, dass ihre eigenen Schilderungen jenen der Beklagten widersprechen, was vom Erstgericht auch nicht verkannt wird. Im Hinblick darauf, dass im Rahmen der angesprochenen Prüfung der Angaben der Beklagten auf ihre Plausibilität hin auch weitere von der Beklagten annehmbare Motive in Betracht zu ziehen sind, erweist sich die Schilderung der Beklagten entgegen der Argumentation der Klägerin sehr wohl als schlüssig. So entspricht es sogar der Schilderung der Klägerin, dass die beiden Hunde bereits zuvor manchmal vor dem Haus der Beklagten miteinander gespielt hätten (S 10 in ON 21.1) und sah die Klägerin in dem Hund der Beklagten bereits im Welpenalter einen Spielgefährten für ihren Hund (Beilage ./1). Dass das Ableinen auch – wie zuvor – wegen eines zu erwartenden Spiels der beiden Hunde erfolgen hätte können, ist daher ebenso denkbar.
Zur WhatsApp-Korrespondenz der Streitteile am Vorfallstag (Beilagen ./A und ./1) gilt anzumerken, dass die Formulierung der Beklagten, es tue ihr sehr leid, was passiert sei, nicht eindeutig ist. Angesichts des insbesondere wegen der von der Klägerin gewählten Smileys freundlich wirkenden Gesamtkontexts und der Vorwürfe vermissen lassenden, eigeninitiativen Mitteilung der Klägerin über das Ergebnis des Krankenhausbesuchs ist die auf die Angaben der Beklagten gestützte Auffassung des Erstgerichts, der zu Folge es sich um einen Ausdruck der Anteilnahme und des Mitgefühls handle, nicht zu beanstanden.
1.3.14. Letztendlich erweisen sich die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen angesichts des vorliegenden Beweismaterials als durchaus nachvollziehbar und vertretbar. Gerade in Fällen wie dem gegenständlichen, bei denen einzig widersprüchliche Angaben der Parteien vorliegen, hat sich das Erstgericht unter Heranziehung von Faktoren wie des persönlichen Eindrucks, der Plausibilität und Kontinuität der Angaben, aber auch der Übereinstimmung der Angaben im Rahmen der Parteienvernehmung mit dem eigenen Vorbringen im Wege einer Gesamtschau sämtlicher Umstände auf einen Sachverhalt festzulegen. Bei dieser Abwägung ist dem Erstgericht weder eine unrichtige Würdigung der aufgenommenen Beweise unterlaufen, noch konnte eine unrichtige Anwendung von Erfahrungssätzen erblickt werden. Es hat daher – auch weil die von der Klägerin geschilderte Version im Vergleich zu den bekämpften Feststellungen keine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hat –bei den bekämpften Feststellungen zu bleiben.
1.4.1. Schließlich bemängelt die Berufung noch folgende Feststellung:
„Sie erzählte im Krankenhaus K* wie der Vorfall passierte und erwähnte, dass die Hunde E* und F* miteinander gespielt haben.“
Als Ersatzfeststellung wird beantragt:
„Die Klägerin gab bereits im Krankenhaus K* den Geschehnisablauf wie im Verfahren geschildert an, dieser wurde jedoch aufgrund der sekundären Relevanz für die Behandlung nicht exakt dokumentiert. Als die Klägerin dies bemerkte kontaktierte sie das Krankenhaus K* und stellte dies richtig. Im Landeskrankenhaus C* schilderte die Klägerin nur 3 Tage nach dem Unfall ebenso den Geschehnisablauf wie auch nunmehr im Verfahren“.
1.4.2. Die Klägerin moniert, dass der Wortlaut der bekämpften Feststellung nicht vom Befund des Gesundheitszentrums K* (Beilage ./C) gestützt werde. Die bekämpfte Feststellung beruht jedoch auf dem genauen von der Klägerin im Rahmen ihrer Vernehmung als Partei gewählten Wortlaut (S 15 in ON 21.1). Wenn die Klägerin in ihrer Berufung daher einen Widerspruch zwischen ihren eigenen Schilderungen und ihren im genannten Befund festgehaltenen Angaben aufzeigt, so kann daraus für ihren Standpunkt nichts gewonnen werden. Im Übrigen ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen und anzumerken, dass die Beweisrüge in diesem Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, zumal die begehrte Ersatzfeststellung über den Inhalt der getroffenen Feststellung hinausgeht.
1.5. Insgesamt hält die erstgerichtliche Beweiswürdigung daher einer Plausibilitätskontrolle stand und erweist sich die Beweisrüge als nicht berechtigt.
2. Zur Rechtsrüge
2.1. Die Klägerin vertritt in ihrer Rechtsrüge die Ansicht, der Hund der Beklagten und dessen unsachgemäße, nicht der vor Ort geltenden Leinenpflicht entsprechende Verwahrung sei angesichts des festgestellten Laufens beider Hunde um die Klägerin herum zumindest teilweise kausal für deren Verletzung, weil erst nach dem Hinzukommen des Hundes der Beklagten ein derartiger Tumult entstanden sei. Das Erstgericht hätte daher zumindest ein Mitverschulden der Beklagten feststellen müssen.
2.2.Gemäß § 1320 Abs 1 Satz 2 ABGB haftet der Tierhalter für den Schaden, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat. Nach nunmehr herrschender Auffassung normierte der Gesetzgeber mit der zitierten Bestimmung keine (volle) Gefährdungshaftung des Tierhalters. Die besondere Tiergefahr wird aber dadurch berücksichtigt, dass nicht auf das subjektive Verschulden des Halters, sondern auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird (RS0030291 [T13]).
Der Tierhalter hat zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt. Misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch allenfalls schuldloses Verhalten (RS0105089). Für die Bestimmung der im konkreten Fall erforderlichen Sorgfalt sind die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und eine Abwägung der betroffenen Interessen maßgebend (RS0030081 [T16]).
Die Anforderungen an die Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres dürfen aber auch nicht überspannt werden (RS0030365; RS0030326). Es müssen grundsätzlich jene Vorkehrungen als genügend angesehen werden, die vom Tierhalter unter Berücksichtigung des bisherigen Tierverhaltens billigerweise erwartet werden können; es sind jene Maßnahmen zu setzen, die nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise geboten sind (RS0030365). Nicht jede Möglichkeit einer Schädigung muss ausgeschlossen werden können ( Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1320 Rz 12). Es kommt also nicht bloß darauf an, welche Verwahrung oder Beaufsichtigung eines Tiers in Anbetracht der Gattung, Eigenschaften sowie dem bisherigen Verhalten und auch der Umgebung, in der das Tier gehalten wird, geboten ist (RS0030058), sondern auch darauf, welche Verwahrungsmaßnahmen im Einzelfall zumutbar sind (RS0030157). Der Umfang der Beaufsichtigungs- und Verwahrungspflicht hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und ist die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung verschiedenen (potentiell gefährdeten) Personen gegenüber unterschiedlich zu beurteilen (1 Ob 57/02t).
Grundsätzlich dürfen aufgrund ihres bisherigen Verhaltens als gutmütig angesehene Hunde im Haus und Hof (Garten) frei und ohne Maulkorb herumlaufen (RS0030034; RS0030116). Die freie Haltung in Haus und Garten ist also dann zulässig, wenn gefährliche Eigenschaften des Hundes nicht bekannt oder nicht erkennbar sind (4 Ob 174/99p). Auch muss die Aufsicht über einen Hund nicht immer darin bestehen, dass er an die Leine gelegt wird. Wenn er den Befehlen seiner Aufsichtsperson gehorcht, kann es genügen, dass ihn die Aufsichtsperson stets im Auge behält, um ihn durch Zuruf zu leiten, soweit es die Sicherung des Verkehrs erfordert (RS0030041).
Lassen Hundehalter ihre an sich gutmütigen Hunde im gegenseitigen Einverständnis frei laufen, um ihnen einerseits den Auslauf und andererseits das Umhertollen miteinander zu ermöglichen, so kann jeder der Hundehalter davon ausgehen, dass dem jeweils anderen die von den frei laufenden Hunden ausgehenden Gefahren grundsätzlich bekannt sind und er ihnen entsprechendes Augenmerk schenken wird. Ebenso gibt jeder einzelne Hundehalter dem (oder den) anderen gegenüber zu erkennen, dass er sich auf die mit dem gemeinsamen Umhertollen von Hunden üblicherweise verbundenen Gefahren einlässt, wenn er seinen eigenen Hund frei laufen lässt und auch erkennbar (wenn vielleicht auch nur stillschweigend) sein Einverständnis damit zum Ausdruck bringt, dass auch andere Hunde frei laufen und miteinander umhertollen (1 Ob 57/02t; RS0116350).
Angesichts des festgestellten Wesens des Hundes der Beklagten, insbesondere dessen Gehorsams – welcher sich auch in den Feststellungen zum Vorfall, wonach dieser mehrfach bestätigungssuchend zur Beklagten blickte, bevor er den Garten verlies, manifestiert – sind die vorherigen Alleingänge für den konkret zu beurteilenden Fall nicht ausschlaggebend. Dies, zumal die Beklagte in Form ihrer festgestellten Anwesenheit im Garten für die Beaufsichtigung ihres Hundes sorgte. Da die Beklagte das letzte Haus einer etwa 60 Meter langen Seitenstraße in einer – wie anhand der in den Feststellungen integrierten Lichtbilder erkennbar – ländlichen Umgebung bewohnt, erscheint die Verwahrung und Beaufsichtigung des Hundes der Beklagten im vorliegenden Einzelfall als der Verkehrsauffassung entsprechend.
Spätestens als beide Hunde unangeleint in den Garten zur Beklagten gelaufen sind (US 12), durfte die Beklagte – insbesondere im Hinblick auf die Feststellung, dass die beiden Hunde, wenn sich die Beklagte mit ihrem Hund vor ihrem Haus befand und die Klägerin mit ihrem Hund an diesem vorbeiging, miteinander spielten(US 7 f) – davon ausgehen, dass die Klägerin auch dieses Mal mit einem freien Umhertollen und Spielen der Hunde einverstanden ist. Dies, zumal die Klägerin ihren Hund zu keinem Zeitpunkt zurückgerufen hat. Damit durfte die Beklagte jedoch annehmen, dass sich die Klägerin auf die mit einem freien Auslauf üblicherweise verbundenen Gefahren einlässt und dem Freilaufen des Hundes der Beklagten nichts entgegenzusetzen hat. Für die Beklagte bestand daher kein Anlass dafür, ihren Hund im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht zurückzurufen. Es hat sich daher nur gerade jene Gefahr verwirklicht, die mit dem einverständlichen gemeinsamen Herumlaufen der beiden Hunde erkennbar verbunden war, und kann angesichts dessen nicht gesagt werden, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin ihre Pflicht, für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung ihres Hundes zu sorgen, verletzt hat. Die Verletzung der Klägerin ist daher nicht vom Schutzzweck des § 1320 Abs 1 Satz 2 ABGB umfasst.
2.3. Gemäß § 6 Abs 1 Oö Hundehaltegesetz 2002 in der im Vorfallszeitpunkt geltenden Fassung LGBl 75/2021 müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Da die Verletzung der Klägerin ungeachtet der Frage, ob die Straße vor dem Haus der Beklagten ein öffentlicher Ort im Ortsgebiet in diesem Sinne ist, jedoch auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten der Beklagten, nämlich bei Anlegen eines Maulkorbes, entstehen hätte können, ist diese ebenso wenig vom Schutzzweck der zitierten Norm umfasst.
2.4. Da sich die Ausführungen der Klägerin in ihrer Rechtsmittelschrift somit als nicht stichhaltig erweisen, war auch der Rechtsrüge ein Erfolg zu versagen.
3.1. Der Berufung musste aus diesen Gründen insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.
3.2.Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
3.3. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes orientiert sich an der unbeanstandet gebliebenen Bewertung des Klagebegehrens durch die Klägerin.
3.4.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts von den Umständen des Einzelfalls und nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing.
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