Darin, dass einem Haushunde im Hause volle Bewegungsfreiheit gewährt wird, kann noch keine Vernachlässigung der erforderlichen Verwahrung erblickt werden, wenn irgend eine bösartige Eigenschaft des Hundes nicht festgestellt ist; ein gutmütiger und harmloser Hund bedarf keiner besonderen Verwahrung.
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