Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Christian Schneckenreither (Kreis der Arbeitgeber) und KR Dietmar Hochrainer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, Lehrer, **straße **, **, vertreten durch Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei C* , Lehrerin, **straße **, **, vertreten durch Mag. Franz Eschlböck, Rechtsanwalt in Wels, wegen EUR 15.736,33 sA und Feststellung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. September 2024, Cga1*-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.746,22 (darin enthalten EUR 624,37 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war von 7.1.2014 bis 30.6.2023 als Vertragslehrer beim Land ** beschäftigt. Zuletzt war er an der PTS D* tätig. Die Beklagte ist dort ebenfalls als Lehrerin beschäftigt.
Das Dienstverhältnis des Klägers wurde durch Kündigung zum 30.6.2023 seitens der Bildungsdirektion ** aufgelöst. Die dagegen erhobene Klage des Klägers (auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses) wurde mit Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.12.2023 zu Cga2* abgewiesen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge und der Oberste Gerichtshof wies die dagegen erhobene außerordentliche Revision zurück.
Mit nunmehr gegenständlicher Klage begehrte der Kläger von der Beklagten den Ersatz des Verdienstentganges für den Zeitraum 1.7.2023 bis 30.6.2024 im Gesamtbetrag von EUR 15.736,33 sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für den künftigen Verdienstentgang. Er brachte dazu zusammengefasst vor, seine Kündigung sei über Betreiben der Beklagten erfolgt. Die Beklagte habe falsche Behauptungen über ihn aufgestellt und den Schuldirektor so lange negativ beeinflusst, bis dieser sich an die Bildungsdirektion gewandt habe. Die Beklagte habe am 31.1.2023 einen Aktenvermerk mit unwahren Behauptungen über angebliches Fehlverhalten des Klägers, unter anderem, dass er Schüler allein und unbeaufsichtigt in der Holzwerkstatt gelassen hätte, verfasst, was in der Folge als Kündigungsgrund herangezogen worden sei. Die bosnische Beklagte habe sich ihm gegenüber seit einem Gespräch, bei dem ihr der Kläger seine serbische Abstammung offengelegt habe, eigenartig verhalten. Am 22.12.2022 sei der Kläger von einem Schüler informiert worden, dass die Beklagte sehr schlecht über ihn im Unterricht vor anderen Schülern rede, woraufhin sich der Kläger an den Schuldirektor gewandt habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, sein Akt wäre ohnedies schon voll und er solle aufpassen und sich von der Beklagten fernhalten bzw sich nicht mit dieser anlegen. Am Folgetag sei die Beklagte zwei Stunden lang im Büro des Schuldirektors gewesen, habe Unwahrheiten über ihn erzählt und damit seine Kündigung betrieben. Wenige Tage nach den Weihnachtsferien sei er suspendiert und gekündigt worden. Die unzutreffenden Behauptungen der Beklagten würden das absolut geschützte Rechtsgut der Ehre des Klägers verletzen und seien kausal für die Kündigung gewesen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte im Wesentlichen ein, sie habe die Kündigung des Klägers nicht mit falschen Behauptungen betrieben und auch den Schuldirektor nicht negativ beeinflusst. Der Kläger sei aufgrund seiner dienstlichen Verfehlungen gekündigt worden. Der Aktenvermerk vom 31.1.2023 sei angefertigt worden, weil der Schuldirektor die Beklagte dazu aufgefordert habe, ihre Wahrnehmungen bezüglich dienstrechtlich relevanten Verhaltens des Klägers darzulegen. Dieser Akteninhalt beinhalte aber keine unwahren Behauptungen.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab. Es legte den auf den Seiten 3 bis 9 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den im Verfahren zu Cga2* festgestellten Sachverhalt und sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
[…]
Zu Beginn des Dienstverhältnisses wurde der Kläger im Jahr 2014 in der Mittelschule ** eingesetzt. Bereits damals erhielt der Kläger die Weisung, sich täglich 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn bei der Schulleitung zu melden. Der Kläger war damals bereits teilweise unpünktlich.
[...]
Mit Schreiben der Bildungsdirektion ** vom 31.8.2022 wurde der Kläger schließlich aus dienstlichem Interesse mit Wirkung vom 12.9.2022 an die PTS D* versetzt, eine kleine polytechnische Schule mit etwa zehn Lehrern.
Von September 2022 bis Jänner 2023 wurde der in E* wohnhafte Kläger an dieser für ihn neuen Schule eingesetzt. Regelmäßig gelangte der führerscheinlose Kläger mit dem Zug nach D*. Von Anfang an war ihm insbesondere auch durch die Schilderung des neuen Direktors F* klar, dass er spätestens um 7:30 Uhr Tag für Tag, so wie die anderen Lehrer, im Konferenzzimmer zu erscheinen hatte; dies diente dazu, dass der Direktor und alle anwesenden Lehrer rechtzeitig vor dem Unterrichtsbeginn (7:45 Uhr) Bescheid wussten, ob alle Kollegen pünktlich vor Ort einsatzbereit für ihre Schulklassen sind. Der Kläger wusste, dass es weisungswidrig war, in der Früh gar nicht erst ins Konferenzzimmer zu schauen, sondern gleich in die Klasse zu gehen.
[...]
Am 5.10.2022 kam der Kläger 20 Minuten zu spät; wegen dieses Zuspätkommens erstellte der Direktor am selben Tag ein umfangreiches Protokoll hinsichtlich der Dienstantrittsverspätung des Klägers. Dieses Protokoll wurde nicht nur vom Schulleiter und vom Kläger, sondern auch von der Leiterstellvertreterin G* unterfertigt. Dort wurde einmal mehr alles die notwendige Pünktlichkeit des Klägers Betreffende festgehalten, also nicht nur das zwingend erforderliche Erscheinen um 7:30 Uhr im Konferenzzimmer, sondern auch das Erfordernis des pünktlichen Unterrichtsbeginns nach den Pausen sowie die Einhaltung des Gangdienstes.
[...]
Am 5.12.2022 erschien der Kläger um 7:50 Uhr statt um 7:30 Uhr. Am 15.12.2022 erschien der Kläger erst um 7:45 Uhr statt um 7:30 Uhr. Am Mittwoch vor Weihnachten 2022 ging der Kläger mit seinen Schülern während der Unterrichtsstunde zu einem Kebapstand und ließ dort konsumieren. Er informierte den Direktor zuvor nicht von diesem Außendienst. Er hätte ihn unbestritten verständigen müssen. In diesem Schulgebäude überschaubarer Größe wäre es dem Kläger ein Leichtes gewesen, den Direktor auch spontan vor dem Losgehen zu informieren, indem er ihn etwa in der von ihm in dieser Stunde betreuten Klasse aufgesucht hätte. Dies unterließ der Kläger. Es ließ sich außerdem kein Grund feststellen, wieso der Kläger nicht in der Früh um 7:30 Uhr den Direktor von dieser kleinen für den Vormittag geplanten Wanderung zum Kebapstand informieren hätte können.
[...]
Als der Kläger am 17.1.2023 im Krankenstand war, machte statt ihm der Direktor mit einer Kollegin den Werkstattdienst am Dienstagvormittag. Dadurch erfuhr er, dass der Kläger, als er irgendwann vor Weihnachten mit der Kollegin den Werkstattdienst versah, die Schüler für einige Minuten trotz nicht ungefährlicher Maschinen alleine ließ, um sich eine Jause zu holen oder um rauchen zu gehen.
Wie andere Lehrer hatte auch der Kläger bisweilen fix eingeteilten Gangdienst zu versehen. Am 10.1.2023 ging er während solch eines Gangdienstes jedoch um 9:30 Uhr hinaus rauchen.
Am 24.1.2023 schließlich kam der Kläger neuerlich zu spät, dieses Mal um 18 Minuten. An jenem Dienstagvormittag hatte er gemeinsam mit dem Direktor in der Werkstätte die Schüler zu betreuen. Der Direktor gab in der Früh vor, dass die kleinen Pausen in der Werkstatt an jenem Tag durchgearbeitet werden und damit an jenem Tag früher die Werkstatttätigkeit beendet wird. Obwohl der Kläger dies wusste, machte er dennoch einige Minuten Pause und ließ die Schüler dabei unbeaufsichtigt; dies betrachtete der Direktor als unkollegial.
Am 25.1.2023 schließlich informierte der Direktor schriftlich das Land ** wegen der den Kläger betreffenden Umstände. Der Kläger war ab diesem Tag im Krankenstand. Die rasch entschiedene Dienstfreistellung konnte ihm daher nicht persönlich überreicht werden, sondern wurde am 26.1.2023 an den Kläger versendet. Die für das Land ** insofern unbestritten zuständige Mag. H* führte in den Folgetagen Gespräche mit dem Kläger und schrieb einen das Thema der Kündigung des Klägers betreffenden Brief an den Zentralausschuss am 8.2.2023; der Zentralausschuss antwortete am 20.2.2023, woraufhin der Kläger mit Brief des 23.2.2023 insbesondere auch wegen Unpünktlichkeit gekündigt wurde.
Im Verfahren zu Cga2* erkannte das Erstgericht eine gröbliche Dienstpflichtverletzung nach § 32 Abs 2 Z 1 VBG als vorliegend an und führte in der rechtlichen Begründung aus:
"[…] Den Feststellungen zufolge hat der Kläger kurz vor der Kündigung in relativ kurzem Zeitraum mehrfach und intensiv gegen diese grundsätzlichen Pflichten verstoßen. Nicht nur schon zu Beginn des Dienstverhältnisses in den Jahren 2014 und 2015, sondern insbesondere auch im Schuljahr 2022/23 kam der Kläger den Feststellungen zufolge am 22. September 2022, 5. Oktober 2022, 3. November 2022, 29. November 2022, 5. Dezember 2022, 15. Dezember 2022 und am 24. Jänner 2023 zu spät. […]."
Das Oberlandesgericht Linz gab zu 11 Ra 6/24t mit Urteil vom 8.4.2024 der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge und führte aus: "Bei Vorliegen fortgesetzter Kündigungsgründe nach § 32 Abs 2 VBG - darunter ist die wiederholte Begehung von im wesentlichen gleichartigen, auf derselben Neigung oder denselben Eigenschaften des Arbeitnehmers beruhenden Handlungen oder Unterlassungen zu verstehen - verliert der Arbeitgeber nur hinsichtlich jenes Kündigungsgrundes das Kündigungsrecht, hinsichtlich dessen er diese nicht (rechtzeitig) ausgesprochen hat, aber auch diese Verfehlungen können im Rahmen der Würdigung des Gesamtverhaltens bei späterer Wiederholung Berücksichtigung finden. Gründe, warum dem Kläger die Unpünktlichkeiten nicht zum Vorwurf gemacht, also entschuldigt sein könnten, wurden vom Kläger - mit Ausnahme einer (oben aber ohnehin nicht aufgelisteten) Verspätung im Oktober 2022 wegen eines Staus - nicht dargetan. Vielmehr ist aufgrund der Beharrlichkeit der laufenden Verspätungen des Klägers trotz bereits wiederholter Ermahnungen dessen Verschulden und die Vorwerfbarkeit der daraus resultierenden Dienstverfehlung evident.“
[...]
Aufgrund des Verhaltens des Klägers wurde das Lehrpersonal der PTS D* vom Direktor aufgefordert, einen Aktenvermerk über aufgefallenes Fehlverhalten des Klägers anzufertigen. Die Beklagte fertigte folgenden Aktenvermerk vom 31.1.2023 an:
„• Ich beobachte, dass Kollege A* fast nie pünktlich in den Unterricht kommt.
• Schülerinnen (PL2) beschweren sich laufend über den von B* A* geführten Unterricht.
• Ich pflege seit September ein distanziertes Verhältnis zu B* A*, weil ich von Anfang an eine angespannte Atmosphäre wahrnehme.
• Schülerinnen (siehe Aussagen) erzählten mir davon, dass B* A* während einer Einheit mit einer Klasse das Schulhaus verlassen hatte, um essen zu gehen. Nachdem B* A* von den Schülerinnen selbst erfuhr, dass sie mir von dem Ereignis erzählt hatten, schickt mir B* A* nach der Schule mehrere fragliche Nachrichten. Für mich entstand der Eindruck, er versuche mich einzuschüchtern (Er wies mich darauf hin, dass ich mit den Schülerinnen im Unterricht nicht über ihn zu sprechen habe). Ich hatte den Eindruck, dass er durch die Nachrichten versuchte, den „Ausgang" zu vertuschen. Ich wies mehrmals darauf hin, dass ich ein persönliches Gespräch gemeinsam mit dem Herrn Direktor als sinnvoll erachte. Das lehnte B* A* ab. In den Nachrichten wurde er (für meine Verhältnisse) ganz klar übergriffig: Er bezeichnete mich als Narzisstin; Erklärte mir, dass es außerhalb der Schule auch noch ein Leben gibt. Meines Erachtens nach, war das ein klarer Versuch, mich unter Druck zu setzen.
• In Pausen bemerkte ich oft, dass B* A* mich anstarrte und von oben bis unten musterte. Ich habe ihm dann meistens in die Augen gesehen, um ihm zu signalisieren, dass ich diese (für mich unangenehmen) Blicke wahrnehme.
• 24. Jänner 2023: B* A* und I* hätten gemeinsam die Gangaufsicht in der großen Pause wahrnehmen sollen. Da ich den ** betreue, hielt ich mich auch auf dem Gang im EG auf. Dabei konnte ich sehen, dass B* A* das Schulgebäude durch den Hintereingang verließ. I* nahm seine Gangaufsicht für diesen Zeitraum allein wahr.
• Dienstags in der vierten Einheit betreue ich die ** Gruppe, diese hält sich zu dieser Zeit in den Werkstätten auf (sind nebeneinander). Als ich zu meinem Kollegen J* in die Metallwerkstatt ging, beobachtete ich, dass die Gruppe, die eigentlich mit B* A* in der Holzwerkstatt arbeitet, alleine und unbeaufsichtigt mit einer Maschine arbeitete. B* A* hielt sich nicht im Raum auf. Da ich nicht vom Fach bin und für mich der Eindruck entstand, dass dies eine gefährliche Situation sein könnte, fragte ich J*, ob diese Arbeitsumstände in der Werkstatt üblich sind. J* verneinte und wies die Gruppe in der Holzwerkstatt darauf hin, dass sie eigentlich nicht allein an der Maschine arbeiten dürfen und erkundigte sich nach B* A*. Die Schüler erklärten, dass sie nicht wissen, wo B* A* ist“ .
Darüber hinaus haben die Schüler:innen der PTS D* (großteils datiert mit 27.1.2024 [richtig: 2023]) und noch eine weitere Lehrperson (K*) Aufzeichnungen über das Verhalten des Klägers geführt und der Direktion vorgelegt. Im Bericht von K* findet sich unter anderen Punkten:
"Hat überhaupt keine Vorbereitung in der Werkstatt (betrifft Holz). reißt irgendwelche Dinge aus den Regalen und wir malen spontan etwas an. Es gibt keine klaren Arbeitsaufträge, keine Besprechung sowie keine ordentlich Erklärung.
Falls dann doch etwas gesägt wird, lässt er die Schüler alleine an den großen Maschinen selbstständig hantieren. (Man muss A* immer wieder darauf aufmerksam machen, dass er die Sicherheitsvorschriften einhalten muss, da es viel zu gefährlich ist."
In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass nach dem im Kündigungsverfahren festgestellten Sachverhalt der Entschluss des Schuldirektors, die kumulierten Dienstverfehlungen des Klägers der Bildungsdirektion bekanntzugeben, bereits am 25.1.2023 gefallen sei, nachdem der Kläger sich gegenüber dem Direktor nach dessen Meinung am 24.1.2023 unkollegial verhalten habe. Der vom Kläger in der Klage als unwahr monierte Aktenvermerk der Beklagten vom 31.1.2023 könne daher, selbst wenn er unwahre Behauptungen enthielte, die allenfalls als ehrenbeleidigend qualifiziert werden könnten, nicht kausal für den Entschluss des Schuldirektors gewesen sein, die Bildungsdirektion zu informieren. Die Beklagte habe kein Verhalten gesetzt, welches ihre Haftung für einen deliktischen Schaden begründet.
Soweit der Kläger in der Folge noch ergänzend vorgebracht habe, die Klägerin habe seine Kündigung betrieben und auf den Schuldirektor Einfluss genommen, was er daraus schließe, dass dieser noch vor Weihnachten zu ihm geäußert habe "seine Akte sei voll" und er solle sich sinngemäß mit der Beklagten "nicht anlegen", sei dieses Gespräch der Beklagten mit dem Schuldirektor vor den Weihnachtsferien bereits rein zeitlich also gerade nicht unmittelbarer Anlass für die Kontaktaufnahme mit der Bildungsdirektion gewesen. Aus den vom Kläger vorgebrachten Bemerkungen des Schuldirektors lasse sich darauf schließen, dass von Seiten des Direktors zu diesem Zeitpunkt noch kein Entschluss zur Befassung der Bildungsdirektion gefallen war. Was und wann die Klägerin [erkennbar gemeint: die Beklagte] jedoch vor dem 25.1.2023 konkret Unwahres gegenüber dem Schuldirektor geäußert haben soll, habe der Kläger nicht vorgebracht und habe daher ein Beweisverfahren unterbleiben können.
Selbst wenn dem klägerischen Standpunkt gefolgt würde, dass die Behauptung, er habe Schüler in der Holzwerkstatt unbeaufsichtigt gelassen, unwahr wäre und dies von der Beklagten vor dem 25.1.2023 dem Schuldirektor gegenüber geäußert worden wäre, so stünde einer Haftung der Beklagten das rechtmäßige Alternativverhalten entgegen. Denn selbst wenn die Beklagte nur Wahres - etwa die festgestellten Unpünktlichkeiten - berichtet hätte, wäre die Kündigung des Klägers erfolgt und ausreichend begründet. Allein das dem Kläger anzulastende wiederholte Zuspätkommen des Klägers sei eine ausreichend gröbliche Verletzung seiner Dienstpflichten und bedürfe es daher entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts im Vorverfahren keiner Befassung mit weiteren Vorfällen. Es seien daher der Aktenvermerk bereits zeitlich und allenfalls unwahre mündliche Mitteilungen der Klägerin an den Schuldirektor nach der Bedingungslehre somit nicht conditio sine qua non für den Verdienstentgang des Klägers.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Berufung erblickt eine sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der unterlassenen Parteieneinvernahme und Zeugeneinvernahme des Schuldirektors.
Der Kläger moniert, dass entsprechend seinem Vorbringen die beantragte Beweisaufnahme stattfinden hätte müssen. Das Erstgericht wäre dann zu den Feststellungen gelangt, dass sich der Schuldirektor ohne die ihm von der Beklagten erteilten unwahren Informationen über Dienstpflichtverletzungen nicht an die Bildungsdirektion wegen der Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers gewendet hätte und dass die Beklagte beim Schuldirektor die Kündigung betrieben und den Schuldirektor entsprechend beeinflusst habe.
Es würden entscheidungserhebliche Feststellungen zum Verhalten der Beklagten fehlen. Das Erstgericht habe zu Unrecht sein Vorbringen hinsichtlich der unwahren Behauptungen der Beklagten nicht beachtet.
Der Kläger bekämpft damit im Wesentlichen die erstgerichtliche Beurteilung, dass kein Vorbringen dazu erstattet worden sei, was und wann die Beklagte vor dem 25.1.2023 konkret Unwahres gegenüber dem Schuldirektor geäußert haben soll, und deshalb eine dahingehende Beweisaufnahme unterbleiben habe können.
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
1.1 Eine sekundäre Mangelhaftigkeit der Feststellungsgrundlage liegt nur dann vor, wenn Sachverhaltsfeststellungen über entscheidungserhebliche Tatsachen unterblieben sind, nämlich über solche Tatsachen, die einerseits überhaupt mit einem ausreichend konkreten Parteivorbringen in erster Instanz behauptet wurden, und die andererseits zudem für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317, RS0043322; Lovrek in Fasching/Konecny 3§ 503 ZPO Rz 156 f).
Wenngleich die Schwelle für die Substantiierung von Vorbringen nach dem Gesetz (§ 226 ZPO: „kurz und vollständig“) und der ständigen Rechtsprechung niedrig ist, kann doch ein Beweisergebnis wie beispielsweise eine Parteienaussage das Parteivorbringen nicht ersetzen (RS0038037; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4 , 186 f).
Ein Prozessvorbringen wird immer dann als vollständig angesehen werden können, wenn es das Beweisthema so klar erscheinen lässt, dass eine sinnvolle Beweisaufnahme nach den Prozessvorschriften möglich ist (RS0112799).
1.2 Wesentlich für die rechtliche Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes und den Zuspruch eines deliktischen Schadenersatzes aufgrund sittenwidriger Schädigung bzw Ehrenbeleidigung ist ein hinreichend substantiiertes Vorbringen zu den getätigten unwahren Aussagen der Beklagten und der Kausalität dieser für die ausgesprochene Kündigung:
a. Der Kläger brachte in erster Instanz vor, seine Kündigung sei über Betreiben der Beklagten erfolgt, diese habe gegenüber dem Schuldirektor falsche Behauptungen über ihn aufgestellt. Sofern sich der Kläger dabei auf den Aktenvermerk vom 31.1.2023 beruft, führt das Erstgericht zutreffend aus, dass nach dem im Kündigungsverfahren festgestellten Sachverhalt der Schuldirektor bereits am 25.1.2023 der Bildungsdirektion die Dienstverfehlungen des Klägers bekanntgab. Die Übermittlung des Aktenvermerkes und dessen Inhalt können daher zeitlich nicht kausal für die Entschlussfassung des Schuldirektors sein. Gegenteiliges wird auch von der Berufung nicht behauptet.
b. Zu vermeintlich falschen Behauptungen seitens der Beklagten vor Erstellung des Aktenvermerkes brachte der Kläger lediglich vor, es habe vor den Weihnachtsferien ein Gespräch zwischen dem Schuldirektor und der Beklagten gegeben, bei welchem diese die Unwahrheiten über ihn verbreitet und seine Kündigung betrieben habe (Vorbereitender Schriftsatz ON 13, Seite 2).
Zum Inhalt dieses Gespräches liegt jedoch kein substantiiertes Vorbringen vor. Der Kläger behauptet lediglich pauschal, die Beklagte habe dabei seine Kündigung betrieben, nennt aber keine konkreten (unwahren) Äußerungen, die letztlich den Schuldirektor zur Information der Bildungsdirektion veranlasst haben sollen.
Der Kläger hätte vielmehr darzulegen gehabt, welche konkreten unwahren Aussagen von Seiten der Beklagten vor dem Schreiben des Schuldirektors an das Land ** am 25.1.2023 gegenüber diesem fielen, und zwar mit dem Ziel einer Einflussnahme auf den Entschluss des Schuldirektors, die Bildungsdirektion in Bezug auf das Vorliegen allfälliger Dienstpflichtverletzungen zu informieren. Ein solches Vorbringen unterblieb jedoch.
1.3 Auch in der Berufung führt der Kläger nicht aus, aufgrund welcher konkreten Äußerungen die begehrten Parteien- und Zeugeneinvernahmen stattfinden hätten sollen, sondern beruft sich nur darauf, dass in erster Instanz vorgebracht worden sei, dass die Beklagte den Schuldirektor entsprechend dem Inhalt des Aktenvermerkes bereits zuvor mündlich informiert habe, was für diesen Anlass gewesen sei, sich an die Bildungsdirektion zu wenden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich das Vorbringen des Klägers hinsichtlich des angeblichen Gesprächs zwischen der Beklagten und dem Schuldirektor in erster Instanz darauf beschränkt hat, dass „entsprechende Informationen“ dem Schuldirektor mündlich erteilt wurden (Vorbereitender Schriftsatz ON 13, Seite 3). Ein vollständiges, hinreichend konkretisiertes Vorbringen zu schädigenden Aussagen, welches eine zulässige Beweisaufnahme ermöglicht, kann darin jedoch nicht erblickt werden.
1.4 Der Kläger legt seinem Begehren vielmehr einen bloßen Verdacht zugrunde, dessen Stichhaltigkeit offenbar erst durch die beantragten Beweismittel geprüft werden soll. Es geht dabei nicht hervor, welche inhaltlich hinreichend determinierte Umstände im Tatsachenbereich durch die Beweisaufnahme geklärt werden können. Vielmehr würde das Beweisanbot im Ergebnis darauf hinaus laufen, erst im Wege der Einvernahme der Parteien und des beantragten Zeugen aufzuklären, ob in einem Gespräch zwischen der Beklagten und dem Schuldirektor Unwahrheiten über den Kläger geäußert wurden und worin diese bestanden haben. Dies stellt jedoch einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar (vgl RS0029165, RS0039973, RS0040023).
1.5 Insofern geht auch das Argument des Klägers in seiner Berufung, das Erstgericht treffe bloße Spekulationen zur zeitlichen Abfolge der Einflussnahme, ins Leere. Das Erstgericht hat die erforderlichen Feststellungen, insbesondere zu den Dienstverfehlungen des Klägers, zur Benachrichtigung der Bildungsdirektion durch den Schuldirektor am 25.1.2023 sowie zum Verfassen des Aktenvermerkes durch die Beklagte am 31.1.2023 getroffen. Mangels konkreten Vorbringens zu schädigenden Handlungen der Beklagten davor hatte das Erstgericht diesbezüglich keine Tatsachen festzustellen.
1.6 Auch das ergänzende Vorbringen des Klägers, dass sich die Kausalität daraus ergäbe, dass dem Kläger vom Schuldirektor vor Weihnachten mitgeteilt worden sei, dass sein Akt voll sei und er sich nicht mit der Beklagten anlegen solle und der Kläger wiederum noch am selben Tag der Beklagten vorgeworfen habe, sie sei eine Narzisstin, und diese am nächsten Tag ein Gespräch beim Schuldirektor gehabt habe, begründet keine ausreichende Grundlage für eine Beweisaufnahme. Insbesondere legte der Kläger – wie bereits oben ausgeführt – nicht dar, was konkret Gegenstand dieses Gespräches gewesen sei und inwieweit ein Gespräch vor Weihnachten 2022 die Benachrichtigung der Bildungsdirektion am 25.1.2023 bedingt haben soll, da zwischen diesem angeblichen Gespräch der Beklagten mit dem Schuldirektor und der Information an die Bildungsdirektion mehr als ein Monat liegt.
1.7 Gespräche zwischen dem Schuldirektor und der Beklagten im Jänner 2023 brachte der Kläger nicht substantiiert vor.
2. Das Erstgericht hat ausgehend vom Parteivorbringen ausreichend Feststellungen zur Beurteilung des Sachverhaltes getroffen. Demnach konnten die Angaben in dem am 31.1.2023 von der Beklagten verfassten Aktenvermerk nicht kausal für die Kündigung des Klägers gewesen sein, da der Schuldirektor bereits am 25.1.2023 die Dienstverfehlungen des Klägers der Bildungsdirektion meldete. Eine Einflussnahme durch die Beklagte aufgrund des Aktenvermerks ist daher aufgrund mangelnder Kausalität zu verneinen. Es erübrigt sich daher eine Prüfung, ob die darin enthaltenen Behauptungen tatsächlich unwahr sind.
Weitere Handlungen durch die Beklagte wurden nicht festgestellt und bedurfte es insofern mangels ausreichend substantiierter Klagsbehauptungen keiner Beweisaufnahme. Es ist daher auch die Auseinandersetzung mit dem allfälligen rechtmäßigen Alternativverhalten entbehrlich.
3. Eine aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aufzugreifende Mangelhaftigkeit der Entscheidungsgrundlage liegt nicht vor. Das Erstgericht hat den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig gewürdigt, weshalb der Berufung zusammengefasst der Erfolg zu versagen ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die Auslegung eines Parteivorbringens eine Frage des Einzelfalls ist, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RS0042828).
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