Die Unterlassung deutlicher und unmissverständlicher Feststellungen über entscheidungserhebliche Tatsachen muss zur Aufhebung der untergerichtlichen Urteile wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung führen.
…Zusammenhang keinen Verfahrensmangel, sondern eine (im Fehlen ausreichender Feststellungen bestehende) sogenannte sekundäre Mangelhaftigkeit geltend, die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist (vgl RIS Justiz RS0043304; RS0043310; RS0043322 etc). Im Folgenden soll die maßgebliche Rechtslage kurz dargestellt werden, um ausreichende Anhaltspunkte dafür zu geben, welche Umstände im fortzusetzenden Verfahren – gegebenenfalls nach Erörterung…
…Verfahren der Vorinstanzen erweist sich somit mehrfach als ergänzungsbedürftig. Die Unterlassung deutlicher und unmissverständlicher Feststellungen über entscheidungserhebliche Tatsachen führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen (RS0043322). [29] 4.1. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht – zweckmäßigerweise unter Heranziehung des berufskundlichen Sachverständigen – (eindeutige und vollständige) Feststellungen zu einer (gegebenenfalls: jeder…
…jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Im Fehlen ausreichender Feststellungen liegt eine sekundäre Mangelhaftigkeit, die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist (RS0043304, RS0043322), nach den nachstehenden Erwägungen hier jedoch nicht gegeben ist. [6] 2. Revisible Rechtsfragen sieht der Kläger zusammengefasst darin, dass das Berufungsgericht zur Frage, unter welchen…
…Zum anderen kommt diesem Umstand aus den bereits dargelegten Gründen nicht die für die Annahme eines sekundären bzw rechtlichen Feststellungsmangels erforderliche Entscheidungserheblichkeit zu (vgl RS0053317, RS0043322; Lovrek in Fasching/Konecny ³ § 503 ZPO Rz 156 f), weil die Bekräftigung des vom Beklagten gewonnenen Eindrucks einer nach dem…
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