Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Clemens Rainer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. A*, vertreten durch Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei B* GmbH , vertreten durch Mag. Bernhard Schwendinger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen restlich Kosten, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 1.000,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.5.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung dahin abgeändert , dass sie insgesamt lautet:
„Das als geltend gemacht zu behandelnde Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin EUR 1.000,-- samt 4 % Zinsen seit 29.3.2025 zu bezahlen, wird abgewiesen .
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Rechtsvertreterin EUR 740,45 an erstinstanzlichen Prozesskosten zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit EUR 587,09 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger beantragte am 29.1.2025 beim Bezirksgericht Bregenz die Fahrnis- und Gehaltsexekution gegen C* als Verpflichteten. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Exekutionsantrag zu ** bewilligt und der Beklagten die Exekutionsbewilligung samt Auftrag zur Abgabe der Drittschuldnererklärung am 3.2.2025 zugestellt. Die Beklagte unterließ die Abgabe der Drittschuldnererklärung.
Der Verpflichtete war bis zum 17.3.2025 bei der Beklagten beschäftigt und erzielte 2025 folgende Nettoeinkommen: im Jänner EUR 1.200,-- , im Februar EUR 1.200,--und im März inkl. anteiliger Sonderzahlungen aufgrund der Auflösung des Dienstverhältnisses EUR 1.199,39. Die Klage wurde der Beklagten durch Hinterlegung am 28.3.2025 zugestellt.
Insoweit steht der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Mit der am 25.3.2025 eingebrachten Mahnklage begehrte der Kläger zunächst EUR 7.568,80 s.A. In der Tagsatzung vom 21.5.2025 schränkte er „sein Zahlungsbegehren um EUR 6.568,80 ein, sodass die Bemessungsgrundlage EUR 1.000,-- s.A. betrage“. Gleich anschließend schränkte er auf Kosten ein (ON 8).
Er brachte im Wesentlichen vor, die Beschäftigung des Verpflichteten bei der Beklagten sei ihm erst durch die Exekutionsbewilligung bekannt geworden; er habe keine Kenntnis von dessen Einkommenshöhe gehabt. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe er zur Berechnung des Klagebegehrens nicht ein „durchschnittliches Jahreseinkommen“ der Statistik Austria heranziehen müssen. Wäre der Verpflichtete zB als Geschäftsführer bei der Beklagten angestellt gewesen, hätten höhere Bezüge abgeschöpft werden können.
Die Beklagtebestritt und wendete im Wesentlichen ein, es hätten keine pfändbaren Bezüge bestanden. Der Verpflichtete sei seit 17.3.2025 nicht mehr bei ihr beschäftigt. Es habe keine Veranlassung bestanden, eine Drittschuldnerklage in dieser Höhe einzubringen, zumal laut Statistik Austria das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen (2023) bei EUR 35.314,00 liege, sohin bei EUR 1.892,47 netto monatlich, wobei von diesem Betrag monatlich lediglich EUR 437,37 pfändbar wären. Sohin wären von der Zustellung der Exekutionsbewilligung bis zum Zeitpunkt der Klagseinbringung – unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Einkommens - lediglich EUR 437,37 pfändbar gewesen. In sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO seien die Kosten des Klägers somit lediglich auf Basis einer nach § 273 ZPO zu ermittelnden Bemessungsgrundlage zuzusprechen, wobei Gerichtsgebühren nicht gebührten.
Mit Urteil vom 21.5.2025 verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 1.000,-- samt 4 % Zinsen seit 29.3.2025 sowie zum Kostenersatz in Höhe von EUR 2.840,45. Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, es genüge, dass der betreibende Gläubiger infolge der unvollständigen oder unterlassenen Erklärung seine Exekutionsrechte nicht voll wahrnehmen habe können. Eine Exkulpation des Drittschuldners wegen „mutmaßlich fehlender pfändbarer Bezüge“ sei nicht vorgesehen. Die behauptete mangelnde Pfändbarkeit sie nicht nachgewiesen worden. Aufgrund der dokumentierten Einkünfte des Verpflichteten von insgesamt EUR 3.599,39 netto in den Monaten Jänner bis März 2025 und der zu unterstellenden monatlichen Pfändbarkeit erscheine der geltend gemachte reduzierte Betrag von EUR 1.000,-- jedenfalls angemessen und gerechtfertigt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Darüber hinaus führt er eine Berufung im Kostenpunkt aus, mit der er anstrebt, dem Kläger lediglich einen Kostenersatz von EUR 1.147,52 zuzuerkennen.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite sowohl in der Hauptsache als auch im Kostenpunkt den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 473 Abs 1, 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist berechtigt .
A) Verfahrensrechtliches
1.Die aus § 235 Abs 4 ZPO abgeleitete Möglichkeit der Einschränkung einer Klage auf Kostenersatz ermöglicht den Parteien auch bei zwischenzeitiger Erledigung des Hauptbegehrens eine gerichtliche Entscheidung über die als strittig verbleibende Kostentragung. Danach verbleibt allein das Kostenbegehren als Streitgegenstand. Konsequenterweise ist für das Begehren auf Kostenersatz nicht einmal ein Urteilsantrag erforderlich, er ist ausschließlich durch das Legen der Kostennote geltend zu machen, in der alle maßgeblichen Umstände zu bescheinigen sind. Wird ein Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt, so ist zwar über das Begehren mit Urteil zu entscheiden (zuletzt 7 Ob 274/00w, 7 Ob 7/02h, 8 Ob 9/09w), diese Entscheidung über den Kostenpunkt kann jedoch nur binnen 14 Tagen mit Rekurs nach § 55 ZPO angefochten werden (RS0036080; RS0000020; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.150).
2.Die Sachanträge stecken die Entscheidungsbefugnis des Gerichts ab. § 405 ZPO bindet das Gericht an den Streitgegenstand. Nach dem gemäß § 215 Abs 1 ZPO vollen Beweis liefernden, den Parteien mit dem Urteil zugestellten Protokoll der Tagsatzung vom 21.5.2025 schränkte der Kläger sein Begehren ausdrücklich auf Kosten ein.
3.Die Zulässigkeit einer Anfechtung richtet sich allein nach der vom Gesetz vorgeschriebenen Entscheidungsform (RS0040727; RS0041880; RS0036324 [T7]; 2 Ob 31/24h, 8 ObS 8/10z). Welche Entscheidungsform die vom Gesetz vorgesehene, also objektiv richtige ist, bestimmt sich nach dem vom Gericht als entscheidend erachteten Umstand. War dieser Umstand ein solcher, der objektiv zu einem Beschluss zu führen hätte, liegt ein Beschluss, war es ein Umstand, der objektiv zu einem Urteil zu führen hätte, liegt ein Urteil vor. Damit ist stets anhand der Begründung der Entscheidung zu untersuchen, welchen Umstand das Gericht als entscheidend betrachtete (RS0040727 [T2, T3]; 3 Ob 67/23h Rz 7; RS0041859 [T6]). Maßgeblich ist der Inhalt der tatsächlichen Entscheidung, nicht aber, welche Entscheidung bei rechtsrichtiger Beurteilung hypothetisch zu treffen gewesen wäre (2 Ob 39/20d; 4 Ob 233/16t; vgl 1 Ob 205/06p).
4. Aus diesen Grundsätzen ergeben sich hier folgende Konsequenzen:
Die objektiv richtige Entscheidungsform war jene des Urteils und traf das Erstgericht darin nicht nur eine Kostenentscheidung, sondern eindeutig auch eine materiell-rechtliche Entscheidung über das (zuvor) gestellte Klagebegehren in der Hauptsache. Am Entscheidungswillen des Erstgerichts ein Urteil in der Hauptsache zu fällen, kann angesichts von Spruch und Begründung kein Zweifel bestehen. Diese trotz Klagseinschränkung auf Kosten erfolgte Sachentscheidung des Erstgerichts (insoweit ein Kapitalbetrag zugesprochen wurde, was die Beklagte beschwert), ist daher mit Berufung zu bekämpfen, da mit Rekurs gemäß § 55 ZPO ausschließlich die Entscheidung über den Kostenpunkt bekämpfbar wäre.
Das Rechtsmittel sowie die Rechtsmittelgegenschrift sind daher rechtzeitig.
B) Zur Berufung
1. Zur behaupteten Nichtigkeit
Die Rechtsmittelwerberin wiederholt im Wesentlichen die Feststellungen und argumentiert, sie habe bereits im Einspruch vorgebracht, es hätten keine pfändbaren Beträge hinsichtlich des Verpflichteten bestanden; monatliche Einkommen mit Sonderzahlungen – mit Ausnahme der Unterhaltsexekution – seien bis zu einer Höhe von EUR 1.273,-- unpfändbar. Der Kläger habe trotz der Gehaltsnachweise keine Einschränkung auf Kosten vorgenommen, sondern lediglich auf einen nicht näher präzisierten Betrag von EUR 1.000,-- s.A. eingeschränkt. Die Feststellung der mangelnden Pfändbarkeit sei eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage und keine von der Beklagten unter Beweis zu stellende Tatfrage. Das Urteil lasse den Grund für seinen Zuspruch nicht im Ansatz erkennen.
Das Rechtsmittel benennt nicht konkret, welcher Nichtigkeitsgrund dadurch verwirklicht wäre. Soweit damit inhaltlich auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO Bezug genommen wird, ist zu entgegnen, dass die Entscheidung vom Erstgericht begründet wurde und überprüfbar ist (vgl RS0042133; RS0042206; RS0007484 [T7]). Selbst unvollständige oder unzureichende Entscheidungsgründe (RS0042133 [T4, T13]) sowie das Fehlen einer rechtlichen Begründung zu einzelnen Fragen würden keine Nichtigkeit begründen (RS0042203). Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt, was aber nur zutrifft, wenn konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen und nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also eine Scheinbegründung vorliegt.
Daher ist die Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen.
2. Zur Verfahrensrüge
Die Beklagte rügt das Vorliegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung, da das Erstgericht die Bezüge des Verpflichteten in den Monaten Jänner bis März 2025 zusammengerechnet, die behauptete mangelnde Pfändbarkeit als nicht nachgewiesen und den Betrag von EUR 1.000,00 als gerechtfertigt erachtet habe. Bei der gebotenen rechtlichen Erörterung durch das Erstgericht hätte sie vorgebracht, dem Verpflichteten habe das Existenzminimum von EUR 1.273,-- zu verbleiben, weshalb dem Kläger nur darüber liegende Beträge von ihr weitergeleitet werden hätten müssen. Zu etwaigen pfändbaren Beträgen sei vom Kläger kein Vorbringen erstattet worden.
2.1.Die Berufungswerberin macht damit einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geltend, der die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert habe. Ein derartiger Mangel ist dann relevant, wenn er abstrakt geeignet ist, die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei herbeizuführen.
2.2.Richtig ist, dass das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen darf, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). Das Verbot von Überraschungsentscheidungen bedeutet aber keineswegs, dass das Gericht seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kundtun muss; anderes gilt, wenn rechtserhebliche Tatschen nicht vorgebracht wurden (RS0122749). Der Kläger stützte seine Klage erkennbar ausschließlich auf § 308 EO und brachte die Beklagte unter Vorlage der Lohnzettel vor, der Verpflichtete sei nur kurz beschäftigt gewesen und hätten keine pfändbaren Bezüge bestanden. Aufgrund der veröffentlichten Existenzminimumtabelle und dem bereits unter dem niedrigsten Wert liegenden Einkommen des Verpflichteten gelingt es der Beklagten nicht, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
2.3. Gemäß § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Ein Verstoß gegen § 405 ZPO ist nach einhelliger Rechtsprechung ein nicht von Amts wegen wahrzunehmender Verfahrensmangel ( Klicka in Fasching/Konecny 3§ 405 Rz 59 mwN; vgl 6 Ob 132/99a). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar (RS0041089). Der Kläger schränkte sein Begehren in der Tagsatzung vom 21.5.2025 auf Kosten ein. Die zusprechende Entscheidung des Erstgerichts geht daher insofern über das (restliche) Begehren hinaus. Der hier vorliegende Verstoß nach § 405 ZPO wurde nicht aufgegriffen und muss daher unberücksichtigt bleiben.
3. Zur Rechtsrüge
Die Berufungswerberin argumentiert, der vom Erstgericht zugesprochene Betrag sei mangels monatlicher Betrachtungsweise nicht nachvollziehbar. Sie macht das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels geltend, da „das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht feststellen hätte müssen, dass in dem für die Klage maßgeblichen Zeitraum keine Beträge pfändbar gewesen seien“.
3.1.Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1, T5]).
3.2.Der Überweisungsgläubiger macht die dem Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis zustehenden Entgeltforderungen gegenüber dem Drittschuldner geltend, wodurch keine Änderung in der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses eintritt. Die Überweisung zur Einziehung berechtigt den betreibenden Gläubiger gemäß § 308 EO lediglich, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht. Dies bedeutet, dass der Kläger die (pfändbaren) Entgeltforderungen, die der Verpflichtete gegenüber der Beklagten hat, geltend machen kann (RS0004182; RS0003861, RS0003868). Als Kapitalbetrag der Drittschuldnerklage darf der betreibende Gläubiger mit der Mahnklage die betriebene Forderung insoweit verlangen, als sie von der Exekutionsbewilligung erfasst ist. Es handelt sich um jenen Betrag, den der Drittschuldner - wäre er seinen Pflichten nach der EO ordnungsgemäß nachgekommen - bis zum Klagstag an den Gläubiger hätte abführen müssen (vgl OLG Wien 9 Ra 137/06t).
3.3. Bei gepfändeten Forderungen auf Arbeitsentgelt sind daher die periodenweise eintretende Fälligkeit und die Bestimmungen über das Existenzminimum zu beachten. Daher kann die klagende Partei mit der Drittschuldnerklage nur die Verurteilung des Drittschuldners (beklagte Partei) gemäß dem pfändbaren Entgelt der jeweiligen Perioden zwischen der Zustellung der Exekutionsbewilligung und Schluss der Verhandlung erster Instanz erreichen.
Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen und die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen (RS0037797; RS0039939). Dieser Grundsatz gilt auch im Verfahren über eine Drittschuldnerklage (RS0037797 [T40]).
3.4.Die von der Beklagten vermissten Feststellungen der pfändbaren Beträge ergeben sich als Differenz aus dem - unangefochten festgestellten - Nettoeinkommen des Verpflichteten und dem jeweiligen Existenzminimum gemäß § 291a EO, das vom BMJ mit Tabellen kundgemacht wird. Das unpfändbare Existenzminimum für den hier Verpflichteten (Tabelle 1 a m) lag für Jänner bis März 2025 bei einem monatlichen Nettoeinkommen bis EUR 1.279,79 bei EUR 1.273,--. Das Einkommen des Verpflichteten lag in allen Monaten unter diesem Betrag, weshalb kein Einbehalt zu Gunsten des Klägers vorgenommen werden konnte.
Selbst wenn zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung noch ein (schlüssiges) Begehren von EUR 1.000,-- streitgegenständlich gewesen wäre, hätte es abgewiesen werden müssen.
4. Der Berufung kommt somit insgesamt Berechtigung zu.
Damit ist auch eine neue Kostenentscheidung zu fällen. Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO gegen das Kostenverzeichnis des Klägers wurden nicht erstattet.
Der formal unterliegende Kläger hat Anspruch auf Kostenersatz, wenn die Beklagte die Prozessführung aufgrund einer (vorsätzlich oder grob fahrlässigen) mangelhaften Drittschuldnererklärung veranlasst hat oder, wenn der Drittschuldner seiner Verpflichtung schuldhaft überhaupt nicht nachkommt (vgl OLG Innsbruck 15 Ra 2/23s; OLG Graz 6 Ra 28/16h).
Bei einem Drittschuldnerprozess wird dem klagenden Gläubiger meist nur bekannt, wer Dienstgeber seines Schuldners ist, aber nicht die tatsächliche Höhe von dessen Erwerbseinkommen. Er hat jedoch ab dem dem Zeitpunkt, wo er im Laufe des Verfahrens Kenntnis von einer (nachgeholten) Drittschuldneräußerung und deren Inhalt erlangt, zu beurteilen, ob die Weiterführung des Rechtsstreits aussichtsreich ist. Im Fall der Aussichtslosigkeit der weiteren Prozessführung hat er zur Vermeidung einer Kostenersatzpflicht gegenüber dem Drittschuldner nach den kostenrechtlichen Bestimmungen der §§ 40ff ZPO sein Begehren auf Kosten einzuschränken und erhält dann trotz Unterliegens Kostenersatz im Sinne des § 301 Abs 3 EO (vgl RW0000634; OLG Wien 6 Ra 2/19i mwN).
Es sind daher drei Phasen zu bilden:
1. Phase: Klage
Bei der Beurteilung der Überklagung ist eine gewisse Vorsicht angebracht, weil es die Beklagte durch die Verletzung ihrer genannten Verpflichtung zu vertreten hat, dass der Kläger keine oder wenige Anhaltspunkte für eine Einschätzung des Einkommens des Verpflichteten hat. Voller Kostenersatz ist gerechtfertigt, wenn dem Klagebegehren der Zeitraum einer allfälligen Abzugsfähigkeit und realistische Annahmen (zB das von der Statistik Austria veröffentlichte statistische Durchschnittseinkommen unselbstständig Erwerbstätiger in Österreich sowie auch das Existenzminimum) zugrundelegt wurden (vgl OLG Graz 6 Ra 26/15p).
Der Kläger hat in seiner Klage den Klagsbetrag weder entsprechend aufgeschlüsselt noch dargetan, weshalb er beim Verpflichteten von einem pfändbaren Betrag innerhalb von ca. sechs Wochen von über EUR 7.000,-- ausgehe. Damit hat er einen vernünftigen Rahmen üblicher Einkommensverhältnisse deutlich überschritten, weshalb ihm Kosten in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO auf Basis einer nach § 273 ZPO ermittelten Bemessungsgrundlage von hier EUR 1.000,-- (realistisches durchschnittliches Nettomonatseinkommen von ca EUR 2.000,-- bis 2.300,--) zuzusprechen sind ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.524; vgl OLG Wien 8 Ra 21/10g; OLG Graz 6 Ra 28/16h).
2. Phase: Schriftsatz vom 7.5.2025
Eine verspätete Klagseinschränkung führt nicht zwingend zum vollständigen Verlust des Kostenersatzanspruchs. Schränkt der Kläger nicht sofort (bei erster Gelegenheit), aber noch vor Schluss der Verhandlung ein, so ist er hier auch nach dem Erfolgsprinzip nicht gänzlich unterlegen; er hat nur zeitweise unberechtigt prozessiert ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.150).
Die Beklagte legte im Verfahren mit am 24.4.2025 eingebrachten Schriftsatz die Lohnzettel des Verpflichteten vor. Der Kläger schränkte sein Begehren jedoch nicht schon mit seinem Schriftsatz vom 7.5.2025 ein, sondern erst in der Verhandlung vom 19.5.2025. Somit gebührt ihm für diesen Schriftsatz kein Kostenersatz. Der Beklagten sind in dieser Phase keine Kosten angefallen.
3. Phase: 21.5.2025
Aufgrund des rechtzeitigen Einspruchs der Beklagten hatte jedenfalls – unabhängig vom Einlangen vorbereitender Schriftsätze – eine Verhandlung zu erfolgen. Der Kläger hat aufgrund der Einschränkung auf Kosten somit Anspruch auf seine hiezu verzeichneten Kosten auf Basis der von ihm gewählten niedrigeren Bemessungsgrundlage von EUR 1.000,-- (vgl § 12 Abs 4 lit a RATG, § 405 ZPO).
Der Kläger hat somit insgesamt Anspruch auf folgenden Kostenersatz:
25.03.2025 Klage TP3A, TP3A, Bemessungsgrundlage 1.000,-- 139,10
Einheitssatz 120 % 166,92
ERV-Kosten 5,00
21.05.2025 Vh, TP3A, 1/2 Bemessungsgrundlage 1.000,-- 139,10
Einheitssatz 120 % 166,92
Zwischensumme netto 617,04
20 % Umsatzsteuer 123,41
Gesamt 740,45
5. Mit ihrer Berufung im Kostenpunkt ist die Beklagte auf die abändernde Entscheidung in der Hauptsache zu verweisen.
6.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat aufgrund ihres Erfolgs Anspruch auf Ersatz der rechtzeitig und mit Ausnahme der Pauschalgebühr tarifmäßig verzeichneten Kosten der Berufung; arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren sind bis zu einem Berufungsinteresse von EUR 2.500,-- gebührenfrei (TP 2 GGG Anmerkung 5). Der Beklagten gebühren daher EUR 587,09.
7.Da keine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden