Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Seirer Weichselbraun Rechtsanwälte in 9900 Lienz, gegen die beklagte Partei B* AG C*, vertreten durch Musey Rechtsanwalt GmbH in 5020 Salzburg, wegen EUR 28.121,75 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 28.121,75 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27.8.2025, ** 66, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertretung die mit EUR 3.007,02 (darin enthalten EUR 501,17 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag aus der Sparte private Unfallversicherung abgeschlossen. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung der Beklagten (**) in der Fassung 2020 zugrunde, die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten:
„Artikel 6
Was ist ein Unfall ?
6.1 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
[…]
7.2.1 Voraussetzung für die Leistung ist:
- Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
- Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgeht und innerhalb von 24 Monaten ab dem Unfalltag gerechnet bei uns schriftlich geltend gemacht worden.
[…]
7.2.2 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag bei Unfällen der versicherten Person.
[...]“
Der Kläger wurde am 6.6.2021 tätlich angegriffen und im Zuge dieser Attacke verletzt.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Der Kläger begehrte die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von EUR 28.121,75 samt Zinsen (zuletzt nur mehr) aus dem Titel des Unfallversicherungsvertrags und brachte dazu zusammengefasst vor, er leide aufgrund der unfallkausalen Verletzungen nach wie vor unter erheblichen Einschränkungen, aus welchen sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 25 % ergebe. Ausgehend von der valorisierten Versicherungssumme in Höhe von EUR 112.487,-- ergebe sich sein Anspruch mit EUR 28.121,75.
Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, der geltend gemachte Anspruch bestehe bereits dem Grunde nach nicht zu Recht, zumal die unfallkausalen Verletzungen des Klägers keine dauernde Invalidität im Sinne der AUVB 2020 der Beklagten zur Folge gehabt hätten. Es sei keine organische Nervenschädigung eingetreten. Selbst für organisch bedingte Störungen des Nervensystems werde eine Leistung nur erbracht, wenn und soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung zurückzuführen sei. Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) seien keine Unfallfolgen im Sinne der AUVB der Beklagten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der Verfahrenskosten.
Dieser Entscheidung legte es den eingangs skizzierten Sachverhalt und die auf den Seiten 4 ff des Urteils getroffenen und im Folgenden auszugsweise, nicht immer wörtlich wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, wobei die vom Kläger bekämpften Konstatierungen in Fettdruck mit nachgestellten Großbuchstaben verdeutlicht werden:
„[…]
Am 03.08.2021 revidierte der behandelnde Neurologe die Diagnose einer Schädelprellung und klassifizierte die Kopfverletzung zwei Monate zuvor „aufgrund der persistierenden Beschwerden“ als „Gehirnerschütterung“ (Commotio cerebri) am 06.06.2021. Weiters führte er unter Diagnosen auch eine posttraumatische Belastungsstörung an.
Aufgrund der fehlenden Hinweise auf ein Schädel Hirntrauma ist auch die Änderung der Diagnose von "Schwerer Schädelprellung" (also ohne Hirnverletzung) in "Commotio cerebri" (im Sinne einer Mitverletzung der cerebralen Strukturen), wie sie vom behandelnden Neurologen am 03.08.2021 erfolgte, nicht nachvollziehbar (A).
Die vom Kläger beschriebenen Symptome und Beschwerden wie chronische, mittig im Scheitelbereich gelegene Kopfschmerzen, unwillkürliche Augenbewegungen und Stirnrunzeln, Ein- und Durchschlafstörung, übermäßiges Schwitzen, können als Folge der wohl bestehenden chronischen psychischen Belastung (chronische Spannungskopfschmerzen, Ein- und Durchschlafstörung, Tics) oder auch als unerwünschte Arzneimittelwirkung (vermehrte Schweißneigung) gesehen werden, sind aber ebenfalls nicht als primär neurologische Erkrankung zu werten.
Zusammengefasst erlitt der Kläger aus neurologischer Sicht keine Gesundheitsschädigung mit dauernder Invalidität nach dem Vorfall vom 06.06.2021.“
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Schluss, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht zu Recht, weil beim Kläger keine unfallkausale dauernde Invalidität vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige, auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung gestützte Berufung des Klägers , mit welcher dieser eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung, anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer rechtzeitigen Berufungsbeantwortung die Berufung des Klägers zurückzuweisen, in eventu der gegnerischen Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist zulässig, jedoch nicht berechtigt .
I. Zum Zurückweisungsantrag der Beklagten:
Die Beklagte macht geltend, die Berufungsgründe seien vom Kläger nicht gesetzmäßig ausgeführt worden. Es liege daher eine Nichtberufung vor.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Berufung, die nuraus unzulässigen Rechtsmittelgründen erhoben wird, einer gesetzlich unzulässigen Berufung gleichzuhalten und daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041861). Dasselbe gilt auch für eine Berufung, die nur unzulässige Inhalte aufweist (10 Ob 5/22s mwN).
Das ist hier nicht der Fall. Auf die Ausführungen zur Verfahrens- und Beweisrüge kann verwiesen werden. Die Berufung ist daher zulässig.
II. Zur Berufung des Klägers:
II. 1. Zur Verfahrensrüge:
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern. Der Rechtsmittelwerber muss die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels dartun, sofern sie nicht offenkundig ist. Er muss daher in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können, andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043049 und RS0043039).
Der Kläger erblickt einen Stoffsammlungsmangel darin, dass die Einvernahme dreier sachverständiger Zeugen unterblieb. Das Erstgericht habe die Zurückweisung seines Beweisantrags unzulässigerweise mit vorgreifenden beweiswürdigenden Erwägungen begründet. Hätte das Erstgericht die Zeugen einvernommen, wäre es zum Schluss gekommen, dass der Kläger unfallkausal ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer Nervenstörung erlitten habe, aus welcher eine Dauerschädigung des Gehirns resultiere.
Der prozessordnungskonform behauptete Stoffsammlungsmangel liegt nicht vor.
Einen sachverständigen Zeugen im Sinne des § 350 ZPO unterscheidet von anderen Zeugen lediglich, dass er seine Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benutzen hat (RIS-Justiz RS0040558). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Sachverständigengutachten durch Zeugen nicht entkräftet werden (RIS-Justiz RS0040598).
Genau und nur darauf zielte der Beweisantrag des Klägers (ON 54.2, Seite 7) in erster Instanz jedoch ab. Soweit er in seiner Berufung argumentiert, die Schilderung der persönlichen Wahrnehmungen der sachverständigen Zeugen seien geeignet, den Befund des Sachverständigen in Frage zu stellen, ist ihm zu entgegnen, dass die Relevanz des behaupteten Stoffsammlungsmangels in Zusammenschau mit dem in erster Instanz vorgebrachten Beweisthema zu beurteilen ist (vgl. 3 Ob 230/11m) und die Befundgrundlage davon gerade nicht umfasst war.
Die Erwägungen des Erstgerichts auf US 9 (zweiter und dritter Absatz von unten) sind nicht im Sinne einer unzulässigen vorgreifenden Beweiswürdigung, sondern so zu verstehen, dass der Kläger die Unrichtigkeit/Unvollständigkeit der von den Zeugen dokumentierten Befunde und Anamnesen selbst nicht behauptete und sich sein Zeugenanbot ausschließlich auf die dem gerichtlichen Sachverständigen vorbehaltenen gutachterlichen Schlüsse und nicht auf den Befund bezog.
Im Ergebnis ist die Verfahrensrüge des Klägers somit nicht berechtigt.
II. 2. Zur Beweisrüge:
Der Kläger bekämpft die in Fettdruck hervorgehobene Feststellung (A) und wünscht stattdessen folgende Konstatierung:
„ Der Kläger erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma, dies ergibt sich aus der Diagnose des behandelnden Neurologen. “
Er vertritt zusammengefasst unter Verweis auf die Beialgen ./C und ./Y den Standpunkt, zur Frage, ob er unfallkausal ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe, sei der Meinung seines behandelnden Neurologen und nicht jener des Sachverständigen zu folgen.
Der Behandlung der Beweisrüge ist voranzustellen, dass der zweite Halbsatz der begehrten Ersatzfeststellung der Beweiswürdigung zuzuordnen ist.
Bei der Beurteilung, ob die Beweisrüge gesetzmäßig ausgeführt ist, ist kein allzu kleinlicher Maßstab anzulegen (10 Ob 5/22 s mwN). Im vorliegenden Fall zeigte der Kläger ausreichend deutlich auf, welche Feststellung er bekämpft, welche er stattdessen begehrt, weshalb er das Sachverständigengutachten, auf welches das Erstgericht die bekämpfte Feststellung stützt, angreift und aus welchen Beweisergebnissen (Beilagen ./C und ./Y) die von ihm gewünschte Feststellung abzuleiten ist.
Die Beweisrüge ist daher prozessordnungskonform ausgeführt.
Entgegen den Berufungsausführungen setzte sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung (US 7 und 8) ausreichend mit den Beweisergebnissen auseinander und stützte die bekämpfte Feststellung schlüssig und nachvollziehbar auf das eingeholte Sachverständigengutachten.
Die Ausführungen des Sachverständigen, wonach beim Kläger keine Bewusstlosigkeit und keine Amnesie beschrieben bzw. zu erheben gewesen sei, die bildgebenden Untersuchungen (CT, MRT) keine strukturellen Verletzungen gezeigt hätten und die erhobenen objektiven Untersuchungsbefunde stets unauffällig gewesen seien, werden vom Kläger in seiner Berufung nicht in Frage gestellt.
Inhaltlich liegen im Wesentlichen zu den Fragen, ob
- eine initiale Bewusstlosigkeit Voraussetzung für die Diagnose eines Schädel-Hirn-Traumas ist
- funktionelle Hirnschäden ohne Nachweis struktureller Verletzungen/Veränderungen denkbar sind und ob
- die schweizer Ärzte eine unfallkausale vestibuläre Störung beim Kläger feststellten
unterschiedliche Meinungen des Sachverständigen und des behandelnden Neurologen des Klägers vor, mit dessen anderslautender Fachmeinung sich der Sachverständige insbesondere anlässlich der mündlichen Gutachtenserörterung nachvollziehbar und überzeugend auseinandersetzte (ON 54.2, Seite 2 ff).
Er verwies u.a. darauf, dass sich selbst nach der vom Neurologen des Klägers zitierten Quelle bei fehlendem Nachweis einer substanziellen Hirnschädigung gutachterlich die weitere Diskussion anhaltender hirnorganischer Schädigungsfolgen erübrige. Die schweizer Ärzte hätten keine vestibuläre Störung beim Kläger festgestellt, sondern lediglich einen diesbezüglichen Verdacht diskutiert („V.a.“). In keiner klinischen Untersuchung seien Zeichen einer peripheren oder zentralen vestibulären Funktionsstörung festzustellen gewesen.
Zusammengefasst konnte der Gerichtssachverständige seine Ergebnisse schlüssig und nachvollziehbar begründen und darlegen, weshalb er die Meinung mancher behandelnder Ärzte des Klägers nicht teilt.
Das Argument des Klägers, der Sachverständige sei aufgrund des großen zeitlichen Abstands zwischen dem Unfall des Klägers und seiner eigenen Befundaufnahme nicht in der Lage, die relevanten Fragen zu beurteilen, ist nicht nachvollziehbar.
Der Sachverständige erhob einen umfassenden eigenen Befund und setzte sich minutiös mit der gesamten ärztlichen Dokumentation auseinander, bereitete den gesamten Behandlungsablauf, sämtliche Untersuchungsbefunde, Anamnesen, medikamentösen Therapien einschließlich Änderungen und aufgetretenen Wirkungen und Nebenwirkungen detailliert auf (ON 41, Seiten 2 – 23). Sogar der Umstand, dass am 6.11.2023 neuerlich eine medikamentöse Therapie mit Duloxetin begonnen wurde, obwohl diese Medikation im Spätherbst 2021 wegen fehlender Wirksamkeit abgesetzt worden war, findet Erwähnung im Gutachten des Sachverständigen (ON 41, Seite 20).
Im Ergebnis erweist sich die Beweisrüge des Klägers daher als nicht berechtigt.
Davon abgesehen könnte ihr auch deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil die entscheidungswesentlichen Feststellungen auf S 6 unten letzter Absatz und S 7 erster Absatz, wonach die vom Kläger beschriebenen Symptome und Beschwerden (….) nicht als primär neurologische Erkrankungen zu werten seien und der Kläger aus neurologischer Sicht keine Gesundheitsschädigung mit dauernder Invalidität nach dem Vorfall vom 6.6.2021 davongetragen habe, unbekämpft blieb.
Die private Unfallversicherung im Sinne der §§ 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen aus Unfällen, insbesondere auch einer eingetretenen dauernden Invalidität. Die Beweislast für die Ursächlichkeit des Unfalls für die Invalidität trifft den Versicherungsnehmer, hier sohin den Kläger (RIS-Justiz RS0122800).
Nach Punkt 7.2.1. der AUVB der Beklagten liegt eine dauernde Invalidität vor, wenn die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und die Invalidität innerhalb eines Jahrs nach dem Unfall eingetreten ist und auf die in den AUVB bestimmte Weise binnen der darin vorgesehenen Frist geltend gemacht wird.
Aus der begehrten Ersatzfeststellung ließe sich entgegen der Ansicht des Klägers rechtlich nicht ableiten, dass der geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht, zumal sich daraus für sich alleine keine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Klägers iSd AUVB der Beklagten ergäbe. Entscheidungswesentlich ist vielmehr die unbekämpft gebliebene Feststellung des Erstgerichts, wonach der Kläger unfallkausal keine Gesundheitsschädigung mit dauernder Invalidität erlitt. Ausgehend davon kommt nur eine klagsabweisende Entscheidung in Frage.
III. Zur Kostenentscheidung und zur Revisionszulässigkeit:
III.1. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten ihrer rechtzeitigen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
III.2. Da Rechtsfragen, welche die von § 502 Abs 1 ZPO geforderte Qualität erreichen, nicht zu lösen waren, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden