Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und Dr. Pirchmoser als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , Gastronom, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei B * , Elektriker, Schweiz, vertreten durch Dr. Bertram Grass, Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen EUR 16.144,69 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29.3.2025, **-65, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertreter die mit EUR 1.631,85 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer einer nicht fest mit dem Boden verbundenen Holzhütte, welche sich auf dem Grundstück mit der Adresse ** in Vorarlberg, befindet.
Der Beklagte ist als Elektro-Fachmann bei einem Elektronik-Unternehmen im Bereich der elektrischen Mobilität tätig. Er war Eigentümer und Halter eines elektrischen Wohnmobils mit dem Kennzeichen ** (in der Folge: Beklagtenfahrzeug), welches er im Juli 2020, mit ausdrücklicher Erlaubnis des Grundstückseigentümers auf dem oben angeführten Grundstück in ** abstellte.
Am 12.9.2020 gegen 00:20 Uhr kam es beim Fahrzeug des Beklagten zu einem Brand, wobei die Holzhütte des Klägers ebenfalls Feuer fing. Das Beklagtenfahrzeug brannte dabei zur Gänze aus, die Holzhütte des Klägers wurde beschädigt.
Das Beklagtenfahrzeug wurde am 20.12.2018 bei einem Kilometerstand von 19.756 km zuletzt einer technischen Untersuchung unterzogen. Die Letztzulassung erfolgte in Deutschland am 22.7.2019. Mit dieser Zulassung durfte man das Fahrzeug auch mit Lithium-Ionen-Akkus betreiben. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Brandes in einem sachgemäß gewarteten Zustand. In Deutschland typisierte und zugelassene Fahrzeuge dürfen in Österreich gefahren werden.
Der Beklagte baute das Fahrzeug selbst dahingehend um, dass er auf der Ladefläche des Trägerfahrzeuges einen Cube (Würfel bzw Campingmodul) eines anderen Fahrzeuges montierte, die Außenverschalung mit mehreren Photovoltaik-Modulen versah und zusätzlich Lithium-Ionen-Akkumulatoren als Photovoltaikspeicher im Auto verbaute. Dabei waren die Photovoltaik-Module nicht mit den Lithium-Ionen-Akkumulatoren verbunden. Bei den vom Beklagten vorgenommenen Änderungen handelte es sich um keinen serienmäßigen Umbau.
Das Beklagtenfahrzeug war mit drei örtlich und prinzipiell elektrisch voneinander unabhängigen (getrennten) Batteriesystemen (Speicher), nämlich einer Bleisäurebatterie 12 Volt für die Bordelektronik, Bleisäurebatterie 84 Volt für den Fahrantrieb und mit Lithium-Ionen-Akku-Speicherblöcken 48 Volt für die Solaranlage, ausgestattet. Die Speicher des Antriebssystems (Antriebsakku = Bleisäureakku) und die Speicher der Photovoltaikanlage (Lithium-Ionen-Akkumulatoren) sind zwei verschiedene Systeme, die voneinander getrennt waren. Der Antriebsakku (Bleisäurebatterie) wurde von einer Fachfirma eingebaut; dieser stammt aus dem Baujahr 2019 und aus der gleichen Charge. Die Lithium-Ionen-Blöcke (PV-Akkus) wurden vom Beklagten angebracht. Es wurden dabei zwei verschiedene Typen von Lithium-Ionen-Akkus zu je 48 Volt verbaut, nämlich Flachakkumulatoren und Rundakkumulatoren. Diese beiden Akkumulatoren (Rund- und Flachakkumulatoren) hat der Beklagte getrennt voneinander im Fahrzeug angebracht. Er hat auch sämtliche Anschlüsse vorgenommen. Dabei handelt es sich um Arbeiten, die der Beklagte in seiner Firma täglich macht.
(a) Vorliegend stammen sämtliche Flachakkumulatoren aus einer einzigen Charge und weisen das gleiche Baujahr auf. Auch die Rundakkumulatoren stammen aus einer einzigen Charge und weisen das gleiche Baujahr auf. Nicht festgestellt werden kann, dass sowohl die Flachakkumulatoren als auch die Rundakkumulatoren aus einer einzigen Charge stammen und insgesamt dasselbe Baujahr aufwiesen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass beide Typen von Lithium-Ionen-Akkumulatoren, also Flach- und Rundakkumulatoren, etwa auf einer Stromsammelschiene miteinander verbunden waren und dadurch ein erhöhtes Brandrisiko bestand.
(b) Nicht festgestellt werden kann, dass die verbauten Lithium-Ionen-Batterien falsch angeschlossen waren oder die vom Beklagten durchgeführten Veränderungen und Einbauten nicht fach- und sachgerecht erfolgten.
Der Beklagte startete das Elektrofahrzeug zum letzten Mal ca drei Wochen vor dem Brand, dies um das Fahrzeug – über Aufforderung des Grundstückseigentümers – umzuparken und näher an die Hütte des Klägers zu stellen. Dabei sollte der Beklagte das Fahrzeug sehr knapp an die Holzhütte des Klägers abstellen. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug und der Holzhütte betrug letztlich ca. 1,5 m. Nach dem Umparken war das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb. Zwei Tage vor dem Brand war der Beklagte das letzte Mal beim Fahrzeug. Dabei wurde das Fahrzeug nicht bewegt und auch die Zündung nicht eingeschaltet.
Im versperrten Zustand des Beklagtenfahrzeugs sind keine nennenswerten Stromkreise aktiv. Mit dem Abstellen des Fahrzeugs ist sowohl der Antriebsspeicher (Bleiakku) als auch die Photovoltaikanlage entkoppelt. Im Zeitpunkt des Brandes war keines der eingebauten Systeme (Antriebsspeicher, Lithium-Ionen-Akkumulatoren und Bordelektronik) im Ladebereich. Einen gesonderten „Hauptschalter“ zum Ein- und Ausschalten des Elektrofahrzeugs gibt es nicht.
Die Bleisäurebatterien können als Brandursache ausgeschlossen werden. In Ruhestellung kann sich ein Bleiakkumulator nicht selbst entzünden. Eine Brandinitiierung im Bereich der Photovoltaik-Module kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Auch kann ausgeschlossen werden, dass der Brand auf eine unsachgemäße Verkabelung oder Installation [gemeint wohl: der Photovoltaik-Module (vgl S 13, ON 32)] zurückzuführen ist. Die Veränderungen am Trägerfahrzeug hatten keinen Einfluss auf die Brandursache.
Im Vergleich zu Bleiakkus geht von Lithium-Ionen-Akkumulatoren ein höheres Gefahrenpotential aus. Werden Akkumulatoren verschiedenster Bauart und Alters verwendet, kann dadurch eine Brandentstehung – durch eine unterschiedliche Degeneration/Abnützung – zudem begünstigt werden.
Der Akku ist ein komplexes System, der durch Produktionsfehler oder sonstige Einwirkungen wie Schläge etc schadhaft sein kann. Dies kann dazu führen, dass sich der Akku selbst entzündet. In der Regel kommt es zur Selbstentzündung (eines Akkumulators) bei Stromentnahme oder bei der Stromzuführung. Es können allerdings andere Ursachen nicht ausgeschlossen werden. Sind mehrere Akkumulatoren zusammengeschlossen, steigt die Voltzahl und dadurch wird die Gefahr größer. Auch ein einzelner Block kann zu einer Selbstentzündung führen. Lithium-Ionen-Akkumulatoren werden serienmäßig produziert; dabei können ebenfalls Fehler passieren. Die Akkumulatoren können auch durch Beschädigungen schadhaft sein und sich dadurch selbst entzünden.
Als Brandursache können nach dem Eliminationsverfahren die vom Beklagten verbauten Lithium-Ionen-Akkumulatoren festgestellt werden. (c) Die Lithium-Ionen-Akkumulatoren können dabei einen Brand verursachen, egal, ob diese richtig oder falsch angesteckt sind. Es kann sich um einen Produktionsfehler handeln, es kann sich aber auch um einen Anwendungsfehler handeln. Was letztlich zur Selbstentzündung der Lithium-Ionen-Akkumulatoren geführt hat, kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass Brandursache die Überladung der Batterie aufgrund eines nicht abgedrehten Hauptschalters war.
Grundsätzlich gilt, dass das Brandrisiko bei Elektrofahrzeugen nicht höher ist als bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren.
Der Klägerbegehrte aus diesem Brandereignis EUR 16.144,69 (EUR 16.094,69 Reparaturkosten Hütte, EUR 50,-- pauschale Unkosten) s.A. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er die Hütte nach Erhalt des Schadenersatzes reparieren lassen werde. Der Beklagte hafte als Halter des Fahrzeugs nach den Bestimmungen des EKHG. Das Fahrzeug sei nur wenige Stunden vor dem Brand zuletzt in Betrieb gewesen. Da Elektrofahrzeuge eine weitaus höhere Wahrscheinlichkeit der Selbstentzündung hätten als sonstige Fahrzeuge, habe sich eine mit der Gefährlichkeit des Beklagtenfahrzeugs in ursächlichem Zusammenhang stehende Gefahr verwirklicht.
Der Beklagte hafte auch nach allgemeinem (deliktischem) Schadenersatzrecht für den rechtswidrig und schuldhaft zugefügten Schaden. Er habe den Brand verursacht und verschuldet. Er habe sein Elektrofahrzeug unsachgemäß abgestellt und den Hauptschalter des Fahrzeugs nicht abgedreht gehabt. Dadurch sei es zu einer Überladung der Batterie und zum Brand gekommen.
Das Beklagtenfahrzeug sei auch unsachgemäß gewartet und nicht serienmäßig ausgeführt gewesen. Der Beklagte habe Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen, welche zum Brand geführt hätten. Das Beklagtenfahrzeug sei in Deutschland zwar zugelassen gewesen, allerdings sei die Photovoltaik-Anlage ein typisierungsbedürftiger An- und Zubau, der nicht genehmigt worden sei. Das Fahrzeug sei somit insgesamt nicht zum Verkehr zugelassen gewesen. Die vorgenommenen Umbauten und Änderungen seien grundlegend und groß gewesen (umfassende Photovoltaik-Anlage, aufwändige Steuerung der Lithium-Ionen-Akkus). Von den nicht genehmigten Einbauten sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Brand ausgegangen. Die laufenden Überprüfungen seien nicht gemacht worden. Hätte man diese durchgeführt, wäre hervorgekommen, dass die Photovoltaik-Anlage mit den entsprechenden Änderungen nicht typisiert gewesen sei; folglich wäre das Kennzeichen abgenommen worden und hätte der Beklagte nicht nach Österreich einreisen können. Die kraftfahrzeugrechtlichen Bestimmungen zur Nutzung des Fahrzeugs dienten nicht nur dem Schutz des Straßenverkehrs, sondern generell dem Schutz von Leben und Eigentum.
Erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte bei den Lithium-Batterien unterschiedliche Chargen unterschiedlichen Alters verwendet und dadurch die Gefahrenquelle nochmals erheblich erhöht habe. Nicht nur aufgrund der Verletzung der einschlägigen Kraftfahrzeugbestimmungen, sondern auch aufgrund des allgemeinen Ingerenzprinzips – der Beklagte habe eine Gefahrenquelle geschaffen, die sich verwirklicht habe – sei es zum Brand gekommen. Es liege auch der Anscheinsbeweis dafür vor.
Der Beklagtewendete zusammengefasst ein, mangels ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem eingetretenen Schaden und einem Betriebsvorgang scheide eine Haftung nach EKHG jedenfalls aus.
Ihm könne kein Verschulden am Brandgeschehen angelastet werden. Es seien keine eintragungspflichtigen technischen Veränderungen am Fahrzeug durchgeführt worden. Zu einer Typisierung des Fahrzeugs in Österreich sei er nicht verpflichtet gewesen, weil sein Fahrzeug ein deutsches Kennzeichen gehabt habe. Er habe daher auch nicht gegen die Bestimmungen des österreichischen KFG verstoßen können, die die Typisierung regeln würden. Da das Fahrzeug in Deutschland zugelassen gewesen sei, sei er auch berechtigt gewesen, dieses in Österreich uneingeschränkt zu benutzen. Dass er beim Einbau der Batterie gegen technische Vorschriften verstoßen hätte, sei nicht erwiesen. Es stehe auch gar nicht fest, was Ursache der Brandentstehung gewesen sei. Da mannigfaltige Ursachen für die Brandentstehung in Frage kommen würden, seien die Regeln des Anscheinsbeweises nicht anwendbar.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil das Klagebegehren vollinhaltlich ab.
Es legte seiner Entscheidung den eingangs – teilweise zusammengefasst – wiedergegebenen Sachverhalt sowie die weiteren auf den Seiten 5 bis 9 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht zum Anspruchsgrund (hierauf wurde das Verfahren mit Beschluss vom 17.6.2024 [S 32 in ON 43.1] eingeschränkt) – unter Anwendung österreichischen materiellen Rechts – aus, eine Bindungswirkung in Bezug auf die Entscheidung im Vorverfahren ** des Landesgerichts Feldkirch bestehe nicht.
Eine Haftung nach EKHG scheide aus, weil in Fällen der Selbstentzündung – wie vorliegend – von auf privaten Grundstücken für längere Zeit abgestellten Kraftfahrzeugen sich keine spezifische Gefahr im Sinn dieses Gesetzes, sondern nur die jeder energiebetriebenen Anlage innewohnende Gefahr, dass sich die Energie in einer nicht geplanten Weise in Wärme umsetze, verwirkliche. Dass ein durch die motorbedingte Bewegung verursachter Zustand von Betriebseinrichtungen (Überhitzung, Beschädigung) zum Schaden geführt habe, sei nicht nachweisbar gewesen. Insbesondere sei eine Überladung der Batterie als Brand(entstehungs)ursache nicht erwiesen. Die allfällige (objektive) Gefährlichkeit der verbauten Lithium-Ionen-Akkumulatoren sei weder mit der motorbedingten Bewegung des Fahrzeugs noch mit dessen Teilnahme am Verkehr verbunden.
Auch eine Haftung gemäß § 1295 Abs 1 ABGB scheide aus. Ein schuldhaftes Handeln könne dem Beklagten nicht angelastet werden. Zwar sei die Brandentstehung auf die verbauten Lithium-Ionen-Akkumulatoren zurückzuführen. Dass dem Beklagten beim Einbau der Akkumulatoren, beim Anschließen oder der Verkabelung ein Fehler unterlaufen sei, stehe jedoch nicht fest. Was letztlich tatsächlich für die Selbstentzündung ursächlich gewesen sei, habe nicht festgestellt werden können. Ein vom Beklagten gesetztes Verhalten, welches zur Brandentstehung geführt hätte, sei insgesamt nicht erwiesen. Die Negativfeststellung ginge hier zu Lasten des beweispflichtigen Klägers. Zudem sei das Fahrzeug in Deutschland zum Betrieb mit Lithium-Ionen-Akkumulatoren angemeldet und zugelassen und in einem gewarteten Zustand gewesen. Das Fahrzeug habe den Vorgaben des § 82 (insbesondere Abs 1 und 5) KFG entsprochen. Dass durch das Einbringen und Abstellen des Fahrzeugs die Verkehrssicherheit gefährdet worden wäre, stehe nicht fest. Der Auf- bzw Zubau samt Photovoltaik-Anlage sei nicht brandursächlich gewesen. Dass die beiden verbauten Typen von Lithium-Ionen-Akkumulatoren miteinander verbunden gewesen seien und dadurch ein erhöhtes Brandrisiko bestanden hätte, stehe ebenfalls nicht fest. Eine erhöhte Gefährlichkeit sei vom Fahrzeug sohin nicht ausgegangen, sodass ein Verstoß gegen das KFG in Form einer Schutzgesetzverletzung nicht zu erkennen sei.
Der Beklagte hafte auch nicht nach der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Er habe sein Fahrzeug ordnungsgemäß gewartet und seien sämtliche Stromkreise am E Mobil entkoppelt gewesen. Der Beklage habe beim Verlassen des Fahrzeugs somit sämtliche notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers , mit welcher dieser – gestützt auf die Berufungsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der unrichtigen Tatsachenfeststellung – eine Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollständigen Klagsstattgebung anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Beweisrüge:
1.1. Der Kläger bekämpft zunächst die oben in Fettdruck wiedergegebenen und mit (a) gekennzeichneten Feststellungen und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellungen:
„ Vorliegend stammten die Flach- und Rundakkumulatoren jeweils aus verschiedenen Chargen verschiedener Baujahre. Die Flach- und Rundakkumulatoren waren mit einer Stromsammelschiene miteinander verbunden, wodurch ein stark erhöhtes Brandrisiko entstand “ .
1.2. Weiters bekämpft der Kläger die oben in Fettdruck wiedergegebene und mit (b) bezeichnete Feststellung. Ersatzweise wünscht er folgende Feststellungen:
„ Die verbauten Lithium-Ionen-Batterien waren falsch angeschlossen und die durchgeführten Veränderungen nicht sach- und fachgerecht. Eine behördliche Genehmigung der Umbauten, die erforderlich gewesen wäre, liegt nicht vor “.
1.3. Schließlich moniert er die oben in Fettdruck wiedergegebenen und mit (c) gekennzeichneten Feststellungen. Als Ersatzfeststellung begehrt er wie folgt:
„ Der Einbau der PV-Anlage, die aufwendige Steuerung, die Lithium-Ionen ergaben eine große Anzahl von Fehlerquellen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Brandentstehung geführt haben. “
1.4. Begründend dazu führt der Kläger (wortident) zu sämtlichen von ihm angefochtenen Feststellungen aus, die erstgerichtlichen Feststellungen zum Einbau der Akkumulatoren und zur Brandursache seien unrichtig und größtenteils nicht nachvollziehbar. Die Vornahme einer Gesamtabwägung im Hinblick auf die teilweise mit den Angaben des Beklagten nicht im Einklang stehenden Angaben der Sachverständigen sei unrichtig.
Das Erstgericht habe den Beklagten, der bei einem Elektrounternehmen arbeite, öfter als „Fachmann“ bezeichnet, aber nicht einmal festgestellt, ob und welche Ausbildung er habe. Dass der Beklagte nun im Nachhinein betone, dass man Rund- und Flachakkumulatoren nicht miteinander verbinden dürfe, heiße natürlich nicht, dass er dies nicht gemacht habe. Auch bedeute die vom Gericht unterstellte Vertrautheit des Beklagten mit dem Anschließen solcher Teile nicht, dass der Beklagte diese richtig angeschlossen habe. Für die diesbezüglichen Negativfeststellungen gebe es also keinen Raum, weil die Sachverständigen auf Basis der ursprünglichen Aussagen des Beklagten hier eindeutig gewesen seien.
Das Erstgericht habe mehrfach ausgeführt, dass der Beklagte glaubwürdig oder konsistent gewesen sei, ohne dies näher auszuführen. Bei der entscheidenden Frage, welche Lithium-Ionen-Akkus er eingebaut habe, habe er nach Vorliegen der für ihn ungünstigen schriftlichen Gutachten seine Angaben schlicht angepasst. Es sei von reinen Schutzbehauptungen auszugehen, wenn er erkläre, dieselben Chargen desselben Baujahrs verwendet zu haben. Der kfz-technische Sachverständige habe die Thematik ausführlich mit dem Beklagten besprochen und dessen Angaben und Unterlagen seinem Gutachten zugrunde gelegt. Es sei somit davon auszugehen, dass verschiedene Chargen verschiedener Baujahre bei der Eigenbaukonstruktion des Beklagten verwendet und auch nicht entkoppelt worden seien. Betreffend die Herkunft und Anschlüsse der Akkus habe der Beklagte schlicht seine Verantwortung geändert.
Die vom kfz-technischen Sachverständigen zugrunde gelegten Umstände seien daher entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht aufgrund eines Missverständnisses bei der Befundaufnahme entstanden. Der kfz-technische Sachverständige habe auch ausgeführt, dass es bei einem fachmännischen System nicht sinnvoll sei, dass bei jeder Ladetätigkeit jeder Block einzeln ein- und ausgesteckt werde und insofern zum Ergebnis gelangt, dass aus seiner Sicht die Stecker im PV-Akku auch gesteckt gewesen seien.
2. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
2.1.Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen muss der Rechtsmittelwerber angeben oder zumindest deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche andere Feststellung begehrt wird sowie aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4173ff). Die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung müssen denselben tatsächlichen Gesichtspunkt in unterschiedlicher Weise beleuchten, also in einem sogenannten Austauschverhältnis zueinander stehen (OLG Innsbruck 3 R 165/24z, 3 R 26/24h; RI0100145).
2.2. Das Rechtsmittelgericht hat aus Anlass einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge lediglich zu prüfen, ob die Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden ( A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 482 ZPO Rz 6; Klauser/Kodek, JN – ZPO 18§ 467 ZPO E 40/4). Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichts anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (9 Ob 104/22t [Rz 7]; Klauser/KodekaaO § 467 ZPO E 40/1, 40/3, 40/5).
2.3. Die Beweisrüge des Klägers ist zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2.3.1. So handelt es sich beim zweiten Satz der zur angefochtenen Feststellung (b) gewünschten Ersatzfeststellung richtigerweise um eine Zusatzfeststellung, welche unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als „sekundärer Feststellungsmangel“ geltend zu machen wäre. Im Hinblick darauf, dass der Kläger aber ohnedies im Rahmen seiner Rechtsrüge in diesem Zusammenhang einen sekundären Feststellungsmangel geltend macht, wird diesbezüglich auf die Behandlung der Rechtsrüge verwiesen.
2.3.2. Die Beweisrüge zu den angefochtenen Feststellungen (c) ist insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die angebotene Ersatzfeststellung in keinem Austauschverhältnis mit den angefochtenen Feststellungen steht. Das Erstgericht hat – vom Kläger unangefochten – ausdrücklich festgestellt, dass Brandursache die vom Beklagten verbauten Lithium-Ionen-Akkumulatoren waren (US 9). Mit den zu (c) angefochtenen Feststellungen behandelt das Erstgericht die Frage, was zur Selbstentzündung der brandursächlichen Lithium-Ionen-Akkumulatoren geführt hat. Das Erstgericht hat darüber hinaus – ebenfalls vom Kläger unangefochten – festgestellt, dass ausgeschlossen werden kann, dass es zu einer Brandinitiierung im Bereich der Photovoltaik-Module kam und dass der Brand auf eine unsachgemäße Verkabelung oder Installation [der Photovoltaik-Module] zurückzuführen ist (US 8). Weiters steht unangefochten fest, dass die Photovoltaik-Module nicht mit den Lithium-Ionen-Akkumulatoren verbunden waren. Die begehrte Ersatzfeststellung lässt diese Feststellungen zur Brandursache außer Betracht und setzt sich damit letztlich mit unangefochten gebliebenen Sachverhaltsannahmen in Widerspruch. Zugleich enthält die begehrte Ersatzfeststellung keinerlei Aussage dazu, was zur Entzündung konkret der Lithium-Ionen-Akkumulatoren geführt hat. Dies ist aber Gegenstand der angefochtenen Feststellungen.
Im Übrigen ließ der Kläger auch jene erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der Akku durch Produktionsfehler oder sonstige Einwirkungen, wie Schläge etc schadhaft sein kann und dies zu einer Selbstentzündung führen kann, wobei andere Ursachen nicht ausgeschlossen werden können, sowie weiters, dass bei der serienmäßigen Produktion der Lithium-Ionen-Akkumulatoren Fehler passieren können und die Akkumulatoren auch durch Beschädigungen schadhaft sein und sich dadurch selbst entzünden können (US 8 f), unangefochten. Dies betrifft die ersten drei Sätze der zu (c) angefochtenen Feststellungen.
Auf die Beweisrüge zu (c) ist schon deshalb inhaltlich nicht näher einzugehen.
Ergänzend angemerkt wird dennoch, dass laut dem kfz-technischen Sachverständigen zwischen Fehlerquellen und Brandquellen (Brandentstehung) zu unterscheiden ist (S 3 in ON 50) und dass insbesondere die ersten drei Sätze der zu (c) angefochtenen Feststellungen jedenfalls sowohl durch die gutachterlichen Ausführungen des Brandsachverständigen (S 12f, S 21 in ON 43.1) als auch durch die Ausführungen des kfz-technischen Sachverständigen (S 7, S 13 in ON 43.1) gedeckt sind. Der Kläger setzt dem in seiner Beweisrüge inhaltlich nichts entgegen.
2.4. Zu den zu (a) und (b) angefochtenen Feststellungen ist vorausschicken, dass aus einer Zusammenschau dieser Feststellungen mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung klar zu entnehmen ist, dass es sich bei den Negativfeststellungen in den Sätzen 3 und 4 zu (a) sowie bei der Negativfeststellung zu (b) trotz der jeweiligen Formulierung als „Dass-Feststellung“ richtigerweise jeweils um sogenannte „Ob-Feststellungen“, also um ein „non liquet“ handelt. Das Erstgericht ließ damit also gerade offen, ob auch die Flach- und die Rundakkumulatoren aus einer einzigen Charge stammten und insgesamt dasselbe Baujahr aufwiesen, ob diese miteinander verbunden waren und ob die Lithium-Ionen-Batterien falsch angeschlossen waren oder die vom Beklagten durchgeführten Veränderungen und Einbauten nicht fach- und sachgerecht erfolgten.
2.5. Den beiden ersten Sätzen der angefochtenen Feststellungen zu (a) legte das Erstgericht die Angaben des Beklagten zugrunde, dem dritten und vierten Satz der zu (a) angefochtenen Feststellung das Fehlen eindeutiger Beweisergebnisse (Negativfeststellung), dies in Zusammenschau der Angaben des Beklagten und jener des kfz-technischen Sachverständigen. Die Negativfeststellung zu (b) traf das Erstgericht ebenfalls unter Hinweis darauf, dass keinerlei objektivierbare Beweisergebnisse vorgelegen hätten, wobei es dabei insbesondere auf die Ausführungen des Brandsachverständigen und die Berufstätigkeit und Fachkenntnis des Beklagten Bezug nahm.
2.6. Der Kläger vermag in seiner Beweisrüge den beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten.
2.6.1. Wenn das Erstgericht den Beklagten grundsätzlich für glaubwürdig befand, so ist dies im Hinblick darauf, dass das Erstgericht im Rahmen von mehrfachen ausführlichen Einvernahmen des Beklagten Gelegenheit hatte, einen persönlichen Eindruck von diesem zu erlangen, nicht zu beanstanden.
Auch der Umstand, dass das Erstgericht den Beklagten, einen Elektriker, welcher feststellungsgemäß als Elektro-Fachmann für ein Elektronikunternehmen im Bereich der elektrischen Mobilität tätig ist (US 5), in Bezug auf den Umbau eines elektrischen Wohnmobils als Fachmann ansah, erscheint unbedenklich.
Lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt wird, dass auch der Brandsachverständige die Angaben des Beklagten, soweit verifizierbar, für glaubhaft befand, wobei auch er auf die Fachkenntnisse des Beklagten im Bereich der Elektrotechnik hinwies (S 9, S 20 in ON 32).
2.6.2. Zu den gutachterlichen Ausführungen ist zudem voranzustellen, dass die Besonderheit des vorliegenden Falls darin gelegen ist, dass das Beklagtenfahrzeug durch den Brand völlig zerstört wurde – wobei das Wrack bereits vor der Begutachtung im vorliegenden Verfahren entsorgt worden war – und demgemäß für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stand (S 11, S 17, S 19, S 21 in ON 32; S 4, 7 in ON 43.1; S 2 in ON 50), was die Befundgrundlagenerhebung und die Gutachtenserstattung naturgemäß erschwerte. Hinzu kommt, dass es sich bei den vom Beklagten vorgenommenen Änderungen um keinen serienmäßigen Umbau handelte (US 5). Schließlich stand den Sachverständigen auch kein Schaltplan zur Verfügung (S 2 ff in ON 50; S 9 f, S 14 in ON 58.4).
2.7. Im Detail wird auf folgende Beweisergebnisse hingewiesen:
2.7.1. Der Brandsachverständige führte in seinem schriftlichen Gutachten vom 17.3.2024 (ON 32) aus, der Beklagte habe selbst angegeben, Lithium-Ionen-Akkumulatoren „insbesondere verschiedenster Bauart und Alters“ verbaut zu haben (S 15 in ON 32), dies jedoch ohne die Aussage des Beklagten konkret zu zitieren oder an anderer Stelle wörtlich wiederzugeben. Die „unterschiedliche Bauart“ betrifft dabei eindeutig (S 19 in ON 43.1) – und wie vom Erstgericht auch festgestellt – die gleichzeitige Verwendung von Flach- und Rundakkumulatoren, sagt aber noch nichts über deren Verbindung aus. Ob sich die Angabe des Beklagten gegenüber dem Sachverständigen betreffend das Alter der Akkumulatoren auf einen Vergleich der Flach- und der Rundakkumulatoren bezog oder auf die Elemente innerhalb der jeweiligen Bauart, erhellt daraus nicht. Tatsächlich gab der Brandsachverständige bei der mündlichen Gutachtenserörterung dann auch an, schon davon ausgegangen zu sein, dass die Flach-Zellen (Pouch) einerseits und die Rund-Zellen andererseits alle aus derselben Charge stammen. Dies sei für ihn ganz klar gewesen. Für ihn sei allerdings unklar gewesen bzw habe er es so verstanden, dass die Flach- und die Rund-Akkus zusammen geschaltet gewesen seien (S 19 in ON 43.1). Der Brandsachverständige gab weiters anlässlich seiner Befragung zum Alter der Akkumulatoren an, dass der Beklagte selbst die Jahreszahlen 2014, 2015 und 2017 erwähnt habe (S 19 in ON 43.1). Da es aber drei verschiedene Batteriesysteme im Beklagtenfahrzeug gab, bedeutet das nicht zwingend, dass die unterschiedlichen Akkus innerhalb ihrer jeweiligen Einheit von unterschiedlichem Alter waren.
2.7.2. Der Kfz-technische Sachverständige hielt in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.3.2024 (ON 35) ebenfalls fest, dass die zur PV-Anlage verbauten Lithium-Ionen-Speicherblöcke laut Aussage des Beklagten neu, jedoch aus älteren Lagerbeständen verschiedenen Alters und Chargen, die von seinem Arbeitgeber kostenlos bereitgestellt worden seien, waren (S 11, S 14 in ON 35). Aus der dessen Gutachten beigeschlossenen Fragenbeantwortung des Beklagten lässt sich diese Aussage aber nicht entnehmen (S 17 bis 36 in ON 35). Zwar hat der Kfz-technische Sachverständige klargestellt, dass zusätzlich zur schriftlichen Fragenbeantwortung eine Besprechung im Büro des Sachverständigen stattfand (S 7 in ON 43.1, S 13 in ON 58.4). Deren Inhalt wurde aber – soweit ersichtlich – nicht dokumentiert (vgl S 13 in ON 58.4). Im Übrigen ist wiederum nicht klar, ob sich die Aussage zum verschiedenen Alter und der verschiedenen Chargen nur auf einen Vergleich der Flach- und der Rundakkumulatoren bezog oder auf die Elemente innerhalb der jeweiligen Bauart.
Die Ausführungen des Kfz-technischen Sachverständigen anlässlich der ersten mündlichen Gutachtenserörterung, wonach Blöcke verbaut worden seien, wo vier Jahresunterschiede, nämlich von 2014 bist 2017, gewesen und wonach vier verschiedene Chargen verbaut gewesen seien, was tödlich sei (S 13 in ON 43.1), sind insofern nicht überprüfbar, als daraus nicht hervorgeht, woraus der Sachverständige, dem ja kein Begutachtungsobjekt zur Verfügung stand, dies schloss. Anlässlich der zweiten mündlichen Erörterung verwies der Kfz-technische Sachverständige auf seine Erinnerung an das mit dem Beklagten geführte Gespräch (S 13 in ON 58.4). Mündliche Äußerungen des Beklagten gegenüber den Gutachtern wurden aber – wie schon ausgeführt – nicht dokumentiert.
2.7.3. Der Beklagte gab dazu ergänzend befragt an (S 14 in ON 43.1), dass alle PV-Akkus aus einer einzelnen Charge stammten und alle das gleiche Baujahr hatten und dass hier nichts durcheinandergewürfelt war.
Dazu replizierte wiederum der Kfz-technische Sachverständige, er sei hinsichtlich der PV-Akkus davon ausgegangen, dass hier unterschiedliche Chargen verwendet worden seien, weil es einen Mail-Verkehr dazu geben habe und zwei verschiedene Typen, nämlich Flach- und Rund-Akkus, verbaut worden seien und diese ein anderes Baujahr hätten. Unter einem wies er darauf hin, dass man nur bei Zusammenschluss der Flach- und der Rundakkumulatoren auf eine Spannung von 48 Volt kommt (S 14f in ON 43.1).
Daraufhin betonte der Beklagte, es könne nicht sein, dass die Flach- und die Rund-Akkus zusammen verbaut worden seien, weil jeder Akku einen eigenen Widerstand habe. Die Flach- und die Rund-Akkus seien nicht miteinander verbunden gewesen. Jeder der beiden Akku-Blöcke habe 48 Volt liefern können. Einen der beiden Akkus habe er als Reserve-Akku dabei gehabt. Würde man zwei Akkus mit unterschiedlichen Spannungen in Serie schalten, würde das bedeuten, dass der Akku überlastet werde. Man würde quasi eine Bombe bauen (S 15ff, S 28 in ON 43.1).
Für den Kfz-technischen Sachverständigen war dies insofern nicht nachvollziehbar, als er das Mitführen eines Reserve-Akkus schon aus Gründen des Gewichts für unlogisch befand. Zugleich verwies er drauf, dass er es mangels Schaltplan nicht kontrollieren könne (S 16 in ON 43.1). Er sei bei Erstellung seines Gutachtens aufgrund der Angaben des Beklagten davon ausgegangen, dass es einen Block mit 48 Volt gebe, welcher sich aus Flach- und Rund-Akkus zusammensetze (S 17 in ON 43.1).
Richtig ist, dass der Kfz-technische Sachverständige auch davon ausging, dass es nur einen Stecker für alle Akkublöcke gab und diese als Einheit verbunden waren. Ein Ein- und Ausstecken jedes einzelnen Segments sei für ihn, gehe man von einem fachmännischen System aus, nicht nachvollziehbar und nicht sinnvoll, weil die Segmente schwer zugänglich seien (S 8 in ON 43.1).
Der Beklagte erwiderte dazu aber, dass das Fahrzeug mit Strom versorgt und geladen werden könne, ohne dass die Lithium-Ionen-Akkumulatoren angeschlossen seien. Man könne den PV-Akku und die Paneele getrennt an den Spannungswandler anschließen (S 8f in ON 43.1). Zum Zeitpunkt, als das Fahrzeug längere Zeit abgestellt gewesen sei, seien die Lithium-Ionen-Akkus nicht (auch nicht über eine Elko-Box) mit dem Spannungswandler verbunden gewesen (S 10 in ON 43.1).
Dem widersprach der Kfz-technische Sachverständige insofern, als die Einspeisung des Stroms nicht direkt in die Bleiakkus erfolgen könne. Man brauche dazwischen einen anderen Akku – hier den Lithium-Ionen-Akku – der die Voltmenge für den Antriebsakku umwandle. Über die Lithium-Ionen-Akkus gebe es eine Spannungsschiene, über die die Verbindung geschaffen sei (S 8f in ON 43.1). Der Kfz-technische Sachverständige befand es für nicht nachvollziehbar, dass für so einen komplizierten Bau kein Plan vorgelegt wurde (S 9, S 11 in ON 43.1).
In der Folge wurde im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung unter Berücksichtigung der dortigen Angaben des Beklagten festgehalten, dass tatsächlich ein Missverständnis derart besteht, dass unklar war, dies auch bei der Befundaufnahme, welche Akkus miteinander tatsächlich verbunden sind (S 10 in ON 43.1).
Letztlich bestätigte der Kfz-technische Sachverständige aber, dass ohne Elko-Box alles entkoppelt und die Eigenständigkeit der einzelnen Akkus jedenfalls in Ruhestellung gegeben sei (S 10 in ON 43.1) und diesfalls der PV-Akku nicht verbunden gewesen wäre (S 12 in ON 43.1), wenngleich er selbst weiterhin davon ausging, dass alle Lithium-Ionen-Akkus über die Stromsammelschiene miteinander verbunden (S 2f in ON 58.3, S 6f in ON 58.4) und alle Steckverbindungen gesetzt gewesen seien (S 12 in ON 43.1). An späterer Stelle merkte er an, dass er anhand der Beilage ./B nur erkennen könne, dass einzelne Steckverbindungen angebracht gewesen seien, er aber nicht beurteilen könne, ob alle gesteckt worden seien (S 22 in ON 43.1). Weiters sagte er schließlich aus, dass die Schilderung des Beklagten für ihn nachvollziehbar sei, er aber nicht überprüfen können habe, ob es tatsächlich so gewesen sei. Er bestätigte sodann auch, dass es sich sowohl bei den Flach- als auch bei den Rundakkus um 48 Volt gehandelt habe und dass man immer nur mit einem Konzept fahren könne (S 7 in ON 58.4). In der Folge betonte er neuerlich, dass seiner Meinung nach nicht alle Blöcke der Lithium-Akkumulatoren vom gleichen Herstellerdatum und der gleichen Charge seien (S 11 in ON 58.3) und dass für ihn ganz klar sei, dass die Zellenblöcke bis zur Stromschiene miteinander verbunden gewesen seien und dass nicht beide Systeme miteinander verbunden gewesen seien, sehr wohl aber alle Lithium-Akkus (S 12 in ON 58.3). Es wäre für ihn unlogisch, die Blöcke zu trennen (S 14 in ON 58.4).
Der Beklagte stimmte dem Kfz-technischen Sachverständigen insofern zu, als es eine grundsätzliche Verbindung zwischen den Akkumulatoren und der Stromschiene gegeben habe, diese aber zum Zeitpunkt der Brandentstehung nicht aktiv gewesen sei (S 12 in ON 58.4). Da er nicht gewusst habe, wie lange die Standzeit des Beklagtenfahrzeugs sei, habe er die Querverbindungen aus Sicherheitsgründen herausgenommen gehabt, weshalb keine Spannung auf der Sammelschiene angelegen habe können (S 13f in ON 58.4).
2.7.4. Der Brandsachverständige stellte klar, dass es zu einer Brandbegünstigung nur dann kommt, wenn die Flach- und die Rundzellen verbunden sind und verschiedene Chargen und Baujahre haben, nicht jedoch, wenn diese Akkus getrennt sind und jede Einheit für sich das gleiche Baujahr und Alter hat (S 19 in ON 43.1).
2.8. Wenn das Erstgericht auf Basis all dieser durchaus widersprüchlichen Beweisergebnisse zu den von ihm getroffenen Feststellungen zu (a) und (b) gelangte, ist dies nicht korrekturbedürftig. Das Erstgericht hat sich ausführlich mit den Widersprüchlichkeiten in den Ausführungen der Sachverständigen im Verhältnis zu den Angaben des Beklagten auseinandergesetzt und plausibel begründet, inwiefern es zu den von ihm getroffenen (Negativ-)Feststellungen kam. So hat es insbesondere nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der (Kfz-technische) Sachverständige die Ausführungen des Beklagten zunächst nur schwer nachvollziehen habe können, großteils darauf zurückzuführen sei, dass es keinen Schaltplan zum Fahrzeug gegeben habe und daher die Gesamtkonstruktion aufgrund der Besonderheit des Fahrzeugs für die Sachverständigen unklar gewesen sei. Zugleich verwies es etwa darauf, dass eine Erklärung für das Fehlen des Schaltplans sein könnte, dass der Beklagte derartige Anschlüsse täglich vornehme und er daher einen Plan nicht benötigt habe. Weiters betonte es, dass sich der Beklagte der von Akkumulatoren unterschiedlicher Chargen und unterschiedlichen Baujahrs ausgehenden Gefahr sehr deutlich bewusst gewesen sei, weshalb überzeugend gewesen sei, dass die Flach- und die Rundakkumulatoren jeweils aus einer Charge stammten und dasselbe Baujahr aufwiesen.
Die Ausführungen des Brandsachverständigen und des Kfz-technischen Sachverständigen stehen den angefochtenen Feststellungen, bei welchen es sich überwiegend ohnedies um Negativfeststellungen handelt, nicht zwingend entgegen. Dass das Erstgericht den Beklagten für glaubwürdig befand und nicht von einer geänderten (Schutz-)Verantwortung, sondern von einem Missverständnis bei der Befundaufnahme ausging, erscheint – gerade vor dem Hintergrund der schwierigen Ausgangslage bei weitgehend fehlenden objektiven Befundgrundlagen für die Sachverständigen einerseits und der dem Beklagten zuzugestehenden Berufserfahrung samt damit grundsätzlich einhergehendem Risikobewusstsein andererseits – unbedenklich.
2.9. Die angefochtenen Feststellungen werden daher insgesamt vom Berufungsgericht übernommen.
II. Zur Rechtsrüge:
1. Im Rahmen seiner Rechtsrüge macht der Kläger geltend, das Erstgericht habe es aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung verabsäumt, folgende Feststellung zu treffen:
„ Die Umbauten am Fahrzeug, insbesondere der Cube samt der Solaranlage und den Lithium-Ionen-Akkumulatoren wurden weder in Deutschland noch in einem anderen Staat behördlich genehmigt .“
Es stehe fest, dass der Umbau vom Beklagten selbst vorgenommen worden sei. Dass für den Cube samt Solaranlage und die Akkus keine Genehmigung vorgelegen habe, habe der Beklagte selbst angegeben. Die Feststellung sei rechtlich relevant, weil von der behördlich nicht genehmigten Anlage – konkret den vom Beklagten verbauten Lithium-Ionen-Blöcken – der Brand ausgegangen sei, weshalb der Beklagte dafür unabhängig von der konkreten Ursache schadenersatzrechtlich verantwortlich sei.
2. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
2.1. Die Anwendung österreichischen Rechtsdurch das Erstgericht wurde von den Parteien, welche sich im Verfahren erster Instanz selbst auf österreichische Rechtsvorschriften und Rechtsprechung berufen haben, im Berufungsverfahren nicht releviert, weshalb hierauf nicht mehr weiter einzugehen und österreichisches Recht anzuwenden ist (8 Ob 14/08d; vgl RS0009300 ua).
2.2.Auf die vom Erstgericht mit eingehender Begründung verneinten Haftungsgrundlagen nach EKHG und wegen eines Verstoßes gegen das allgemeine Ingerenzprinzip kommt der Kläger in seiner Berufung nicht mehr zurück. Diese Streitpunkte sind daher als abschließend geklärtanzusehen und im Berufungsverfahren nicht mehr aufzugreifen (vgl RS0043338; vgl 1 Ob 131/22d; ua).
2.3. Der Kläger hat sich im Verfahren erster Instanz – über die zu Punkt 2.2. genannten Haftungsgrundlagen hinaus – lediglich auf eine rein deliktische Haftung nach allgemeinem Schadenersatzrecht (Verschuldenshaftung) gestützt. Dieser Haftung ist immanent, dass der Kläger für sämtliche Schadeneratzvoraussetzungen (Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden) beweispflichtig ist. Die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen gehen daher zu Lasten des Klägers. Dass ein Verschulden des Klägers am Brand auf Basis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht erweislich war, wird vom Kläger in seinem Rechtsmittel ebenfalls nicht mehr in Zweifel gezogen.
2.4. Mit dem von ihm in seiner Rechtsrüge behaupteten sekundären Feststellungsmangel zielt der Kläger nunmehr offenkundig darauf ab, aus einer fehlenden behördlichen Genehmigung eine Schutzgesetzverletzung abzuleiten.
Tatsächlich gelingt es dem Kläger aber nicht, einen sekundären Feststellungsmangel aufzuzeigen.
2.5. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nur vor, wenn für die rechtliche Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht vorhanden sind, also wenn eine Subsumtion unter die anzuwendenden Rechtsnormen zufolge Fehlens von Feststellungen zu einem materiell-rechtlich relevanten Beweisthema nicht möglich ist ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4186). Der Vorwurf eines rechtlichen Feststellungsmangels kann überdies nicht erfolgreich erhoben werden, wenn vom Erstgericht zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese aber den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (RS0043320 [T18], RS0043480 [T15, T19], RS0053317 [T1]).
2.6. Einer Feststellung dazu, ob der Umbau am Fahrzeug im Bereich des Cube samt der Solaranlage [Photovoltaik-Anlage] in Deutschland oder einem anderen Staat behördlich genehmigt wurde, bedurfte es schon deshalb nicht, weil brand- und damit schadensursächlich (nur) die Lithium-Ionen-Akkumulatoren waren. Es steht nämlich – wie bereits im Rahmen der Beweisrüge teilweise ausgeführt – fest, dass der Brand nicht von den Photovoltaik-Modulen ausging und nicht auf eine unsachgemäße Verkabelung oder Installation [der Photovoltaik-Module] zurückzuführen ist und dass die Photovoltaik-Module nicht mit den Lithium-Ionen-Akkumulatoren verbunden waren (US 5, US 8). Eine allfällige fehlende Genehmigung des Cube samt Solaranlage war damit jedenfalls nicht kausal .
2.7. Betreffend die Genehmigung der Lithium-Ionen-Akkumulatoren wiederum hat das Erstgericht aber ohnedies eine Feststellung getroffen , mag diese auch nicht im Sinn des Klägers sein. So ist den erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen zu entnehmen, dass das Beklagtenfahrzeug über eine Zulassung in Deutschland verfügte und mit dieser Zulassung mit Lithium-Ionen-Akkumulatoren betrieben werden durfte (US 5). Diese Feststellung wurde überdies im Rahmen der rechtlichen Beurteilung disloziert dahingehend präzisiert, dass das Beklagtenfahrzeug in Deutschland zum Betrieb mit Lithium-Ionen-Akkumulatoren angemeldet und zugelassen war (US 18).
Es wäre am Kläger gelegen gewesen, diese Feststellung mit Beweisrüge anzufechten, was jedoch nicht geschehen ist.
2.8. Ungeachtet dessen wäre sowieso zu hinterfragen, ob ein allfälliger Verstoß gegen eine (Typen-)Genehmigungspflicht überhaupt im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem vorliegend eingetretenen Schaden (Selbstentzündung eines schon längere Zeit auf einer privaten Liegenschaft abgestellten Fahrzeugs) stünde.
Ohne abschließende Klärung dieser Frage und insbesondere auch ohne nähere Prüfung der diesbezüglichen deutschen Rechtsvorschriften wird dazu anhand der einschlägigen österreichischen Rechtsgrundlagen auf Folgendes hingewiesen:
2.8.1. Wird die Haftung auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt, muss die übertretene Bestimmung gerade (auch) den Zweck haben, den Geschädigten vor eintretenden Vermögensnachteilen zu schützen. Gehaftet wird demnach nur für Schäden, die gerade in Verwirklichung jener Gefahr verursacht wurden, um deren Vermeidung willen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten fordert oder untersagt (1 Ob 255/06s).
2.8.2. Auf (österreichischen) Straßen dürfen nur solche Kraftfahrzeuge geführt werden, die entweder einzeln oder als einer bestimmten Type zugehörig behördlich genehmigt und überdies zum Verkehr zugelassen wurden (vgl 1 Ob 295/54 = SZ 27/12g).
2.8.3. Gemäß § 1 Abs 1 KFG 1967 (in der Folge: KFG) sind die Bestimmungen des KFG, sofern im Abs 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
Als Kraftfahrzeug im Sinn dieses Bundesgesetzes gilt gemäß § 2 Z 1 KFG ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird.
2.8.4. Der Zweck des gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens gemäß §§ 28 ff KFG („Typengenehmigung und Einzelgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Anhängern und ihrer Teile und Ausrüstungsgegenstände“) besteht darin, dass die Betriebstauglichkeit des Fahrzeugs geprüft wird, die wieder die Voraussetzung dafür bildet, dass es zum Verkehr zugelassen wird (1 Ob 295/54; Nedbal-Bures , KFG 12 § 28 E 1.II.). Die gesetzlichen Bestimmungen und das Genehmigungsverfahren sollen verhindern, dass nicht einwandfreie Kraftwagen die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gefährden (1 Ob 295/54).
Der mit dem Kraftfahrgesetz angestrebte Verwaltungszweck ist der Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit. Der Staat will durch die Vorschriften des KFG die Gefahren steuern, die der Allgemeinheit im öffentlichen Straßenverkehr durch die Eigenart und Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge drohen (RS0027390; 1 Ob 255/06s). Das KFG ist somit als eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Verkehrs- und Betriebssicherheit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr anzusehen. Die Beschaffenheit und die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern außerhalb dieses Verkehrsraums darf daher nicht Gegenstand kraftfahrrechtlicher behördlicher Maßnahmen sein ( Nedbal-Bures aaO § 1 KFG Anm 2; Grubmann , KHVG 5 § 1 KFG Anm 1).
2.8.5. Ein Fahrzeug hat als auf Straßen mit öffentlichem Verkehr „ verwendet “ zu gelten, wenn es sich auf der Straße befindet und seine weitere Verwendung als Fahrzeug auf der Straße als möglich oder als beabsichtigt angenommen werden kann ( Nedbal-Bures aaO § 1 KFG Anm 2; Grubmann aaO § 1 KFG Anm 2). Als „Verkehr“ hat die Benützung einer Straße mit öffentlichem Verkehr in den Grenzen des allgemeinen jedermann zustehenden Gebrauchs zu gelten ( Nedbal-Bures aaO § 1 KFG Anm 2; Grubmann aaO § 1 KFG Anm 1). Ob eine Straße „als Straße mit öffentlichem Verkehr“ gilt oder nicht, hängt nicht davon ab, wer der Eigentümer der Straße ist, sondern vom Willen des Eigentümers der Straße ( Grubmann aaO § 1 KFG Anm 1) bzw davon, ob sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann und damit von der faktischen Bestimmung zur Nutzung durch Verkehrsteilnehmer ( Nedbal-Bures aaO § 1 KFG Anm 2).
2.8.6. Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen unterliegen grundsätzlich dem KFG; sie sind zwar von den Bau- und Ausrüstungsvorschriften des KFG ausgenommen, müssen jedoch den bezüglichen Vorschriften des Genfer Abkommens oder des Pariser Übereinkommens entsprechen ( Nedbal-Bures aaO § 1 KFG Anm 2; Grubmann aaO § 1 KFG Anm 3).
2.8.7. Auf Basis des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts ist – zum Zeitpunkt des Brandschadens – somit nicht von einer Verwendung des Beklagtenfahrzeugs auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinn des (österreichischen) KFG auszugehen. Demgemäß ist aber auch fraglich, ob die (Typen-)Genehmigung auch den Brandschaden, wie er sich gegenständlich zugetragen hat, verhindern will.
2.9. Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen, dass der Beklagte unabhängig von der konkreten Schadensursache hafte, weil der Schaden von einer „ behördlich nicht genehmigten Anlage“ ausgegangen sei, allenfalls auf eine Haftung nach § 364a ABGB analog (verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch) abstellen möchte, verstößt er in unzulässiger Weise gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 482 ZPO). Vorbringen zu einem derartigen Anspruch hat der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht erstattet.
2.10. Im Ergebnis ist – wie auch in der Berufungsbeantwortung aufgezeigt wird – die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der behauptete Feststellungsmangel nicht vorliegt und die einzigen darüber hinausgehenden Rechtsausführungen des Klägers unzulässige Neuerungen darstellen.
III. Der Berufung des Klägers ist daher insgesamt ein Erfolg zu versagen .
IV. Verfahrensrechtliches:
1. Die Kostenentscheidungbetreffend das Berufungsverfahren gründet in §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten seiner Berufungsbeantwortung mit einer Ausnahme richtig verzeichnet.
Die nach österreichischem (Steuer-)Recht verzeichnete Umsatzsteuer ist nichtzuzusprechen. Die anwaltliche Leistung für den Beklagten, einen Nichtunternehmer mit Wohnsitz in der Schweiz, gilt gemäß § 3a Abs 14 Z 3 UStG als in der Schweiz erbracht und unterliegt daher dem Schweizer Umsatzsteuerrecht. Die in der Schweiz maßgebliche Umsatzsteuerhöhe hätte im Kostenverzeichnis der Berufungsbeantwortung behauptet und bescheinigt werden müssen (7 Ob 252/05t; 8 Ob 12/17y; 9 Ob 70/24w; RS0114955).
2.Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO stellen sich vorliegend nicht, weshalb auszusprechen war, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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