Eine schlüssig getroffene Rechtswahl ist nur anzunehmen, wenn die Parteien ihrem Vorbringen inländisches Recht zugrundegelegt und die Feststellung, daß österreichisches Recht anzuwenden sei, unbekämpft gelassen haben.
…Rechtsausführungen des Erstgerichts zum anzuwendenden Recht wurden von den Beteiligten im Rechtsmittelverfahren nie in Zweifel gezogen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen (RIS Justiz RS0040169; RS0009300; 2 Ob 80/99z; 2 Ob 18/00m; 8 Ob 14/08d; Verschraegen in Rummel ³ § 2 IPRG Rz 5). II. Zu Recht wendet…
…selbst wechselseitig ausdrücklich darauf berufen und die Unterinstanzen solches unbeanstandet angewendet haben, muss darauf seitens des Obersten Gerichtshofes nicht weiter eingegangen werden (RIS Justiz RS0040169; RS0009300; 2 Ob 80/99z; 2 Ob 18/00m; Schwimann in Rummel 2 Rn 5 zu § 2 IPRG). Für…
…selbst wechselseitig ausdrücklich darauf berufen und die Unterinstanzen solches unbeanstandet angewendet haben, muss darauf seitens des Obersten Gerichtshofs nicht weiter eingegangen werden (RIS Justiz RS0040169; RS0009300; 2 Ob 80/99z; 2 Ob 18/00m; 8 Ob 14/08d; Verschraegen in Rummel ³ § 2 IPRG Rz 5). Die Ansprüche des Klägers…
…darauf berufen und die Unterinstanzen im zweiten Rechtsgang solches unbeanstandet angewendet haben, muss darauf seitens des Obersten Gerichtshofs nicht weiter eingegangen werden (RIS Justiz RS0040169; RS0009300; 2 Ob 80/99z; 2 Ob 18/00m; Verschraegen in Rummel 3 § 2 IPRG Rz 5). Die Ansprüche des Klägers sind daher nach österreichischem…
…selbst wechselseitig ausdrücklich darauf berufen und die Vorinstanzen solches unbeanstandet angewendet haben, muss darauf seitens des Obersten Gerichtshofes nicht weiter eingegangen werden (RIS-Justiz RS0040169; RS0009300; 7 Ob 148/03w mwN). Zu 1.: Vorauszuschicken ist, dass die Ablehnung einer Haftung des Einsatzes dieses Fahrzeuges als „Unfall beim Betrieb" iSd EKHG…
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