Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. September 2025, GZ **-44, und ihre Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach der am 16. Dezember 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten A* und dessen Verteidigerin Dr. Lanschützer durchgeführten Berufungsverhandlung
1. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 30 Monate angehoben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
2. den Beschluss gefasst:
Die bedingte Entlassung zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wird widerrufen. Hingegen wird vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
Mit ihrer Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft darauf verwiesen.
GRÜNDE:
Mit Urteil vom 1. September 2025 wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (1.) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (2.) schuldig erkannt und hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB sowie unter Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach § 28a Abs 1 SMG zur Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Ferner wurde gemäß § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB ein Betrag von EUR 7.500,00 (davon EUR 1.304,68 sichergestellt) für verfallen erklärt, gemäß § 34 Abs 1 SMG iVm § 26 Abs 1 StGB das sichergestellte Suchtgift laut Positionen 1 bis 13 des Standblattes Nr. 2026/25 (ON 19.3) eingezogen und gemäß § 19a Abs 1 StGB die im Eigentum des Angeklagten stehenden Gegenstände laut Positionen 1 bis 3 und 5 des Standblattes Nr. 2025/25 (ON 19.2) konfisziert.
Unter einem erging der Beschluss auf Absehen vom Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. August 2020, rechtskräftig am selben Tag, zu AZ ** gewährten bedingten Entlassung und der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31. Oktober 2023, rechtskräftig am 6. November 2023, zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit der bedingten Strafnachsicht auf fünf Jahre gemäß § 494a Abs 6 StPO.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* im Zeitraum von Anfang 2024 bis zum 18. Februar 2025 in ** vorschriftswidrig Suchtgift
1. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er insgesamt 750 Gramm Cannabiskraut (113,7 Gramm THCA bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 15,16% und 17,48 Gramm Delta-9-THC bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 2,33%; 3,72 Grenzmengen) und 50 Gramm Kokain (43 Gramm Kokain-Base bei einem Reinheitsgehalt von 86%; 2,87 Grenzmengen) an B*, C*, D* und weitere, bislang unbekannte Abnehmer mit Gewinn verkaufte;
2. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er weitere Mengen Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum innehatte.
Zu den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 2 ff verwiesen (ON 44).
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete Berufung der Staatsanwaltschaft Graz zum Nachteil des Angeklagten sowie die Beschwerde gegen den Beschluss auf Absehen vom Widerruf der bedingten Entlassung und der bedingten Strafnachsichten (ON 36). Eine Ausführung der Berufung und der Beschwerde unterblieb.
Zutreffend ging schon das Erstgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB aus, weil der Angeklagte schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, bzw. wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (zur rechtsgutbezogenen Betrachtungsweise der von § 39 Abs 1a StGB erfassten strafbaren Handlungen vgl RIS-Justiz RS0091972 [T6, T7]; 11 Os 46/22g) verurteilt wurde, er diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt hat, und er nach Vollendung des 19. Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung bzw. eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter innerhalb der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist nach § 39 Abs 2 StGB beging. So wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Dezember 2019, rechtskräftig am 13. Dezember 2019, AZ **, unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Aus dem Vollzug (auch) der genannten Freiheitsstrafe wurde der Angeklagte mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. August 2020, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, nach Verbüßung von 18 Monaten am 16. Oktober 2020 bedingt entlassen (ON 28.1; ON 32.3, Pkt 5). Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. August 2023, AZ **, rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 14. November 2023, AZ 1 Bs 131/23h, wurde der Angeklagte wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Diese Haftstrafe wurde zum Teil, nämlich von 25. September 2024 bis 18. Februar 2025 im elektronisch überwachten Hausarrest und sodann in der Justizanstalt Graz-Jakomini bis 24. September 2025 vollzogen (ON 7, ON 12 und ON 14). Die Anlasstat wurde somit (zum Teil) während dieses aufrechten Strafvollzugs begangen. Das Höchstmaß der in § 28a Abs 1 SMG angedrohten Strafe erhöht sich daher infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB (zwingend [RIS-Justiz RS0133600]) auf 7,5 Jahre Freiheitsstrafe, eine Mindeststrafe ist in § 28a Abs 1 SMG nicht vorgesehen.
Erschwerend wirkt, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art (hier: ein Verbrechen und mehrere Vergehen) begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), sowie, dass er – bereinigt um das Zusatzstrafenverhältnis gemäß § 31 Abs 1 StGB – schon fünf Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt worden ist (ON 32.2). Dazu ist auszuführen, dass – wie fallkonkret – durch Gewinnstreben gekennzeichnete Suchtgiftkriminalität auf der gleichen schädlichen Neigung beruht wie Vermögensdelinquenz ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 71 Rz 8). Die letzten beiden Eintragungen im Strafregister (ON 32.2, Punkt 6 und 7) sind als eine Vorstrafe zu werten, weil – wie schon das Erstgericht zutreffend ausführte – die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 StGB vorliegen. Die für die Anwendung der Strafschärfung bei Rückfall erforderlichen Vorstrafen können ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als erschwerend berücksichtigt werden (14 Os 53/21g; 11 Os 73/21a; 14 Os 82/21x; 14 Os 134/21v; RIS-Justiz RS0091527). Schuldaggravierend im Rahmen der allgemeinen Schuldabwägung (§ 32 StGB) ist zudem das Handeln aus Gewinnstreben (RIS-Justiz RS0088292, ), das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge, der rasche Rückfall (Vorverurteilung zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde am 14. November 2023 rechtskräftig, Vorverurteilung zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde am 6. November 2023 rechtskräftig; vgl
Mildernd ist hingegen das großteils reumütige Geständnis des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie unter dem Aspekt des § 32 StGB die Sicherstellung von Suchtgift. Eine Gewöhnung an den Konsum von Cannabiskraut kann dem Angeklagten hingegen nicht mildernd angerechnet werden, schildert er selbst vor der Polizei nur einen unregelmäßigen Konsum „vielleicht einmal in der Woche“ (ON 13.4, S 5) und vor Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung einen Konsum von ein- bis zweimal wöchentlich (ON 41, S 3). Zudem resultieren die Taten nach den Feststellungen des Ersturteils nicht aus der von ihm im Rechtsmittelverfahren behaupteten Gewöhnung von Suchtgift (vgl US 8).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als tat- und schuldangemessen.
Der Kostenausspruch ist Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Die Abänderung des Strafausspruchs bedingt den Wegfall des vom Erstgericht gefassten Beschlusses nach § 494a StPO, weshalb das Berufungsgericht darüber neu zu entscheiden hat ( Jerabek/Ropper in Fuchs/RatzWK StPO § 498 Rz 8).
In Anbetracht der Wirkungslosigkeit früherer Sanktionen und der neuerlichen einschlägigen Delinquenz innerhalb der bereits auf fünf Jahre verlängerten Probezeit der zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten bedingten Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafen zu AZ ** und AZ ** jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Graz ist davon auszugehen, dass es ungeachtet der nunmehrigen Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe zusätzlich auch des Vollzugs der noch nicht verbüßten neun Monate Freiheitsstrafe (ON 28.1) zu den oben zitierten Verfahren bedarf, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf das einschlägige Vorleben (ON 32.3), den raschen Rückfall des Angeklagten (Vorverurteilung zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz rechtskräftig am 14. November 2023, Vorverurteilung zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz rechtskräftig am 6. November 2023) und die Tatbegehung während des elektronisch überwachten Hausarrests (US 4 f) sowie trotz Betreuung durch die Bewährungshilfe hinzuweisen, die den Widerruf gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Ansicht des Rechtsmittelgerichts erforderlich machen. Dieser erfolgt auch innerhalb der Probezeit, weil sich der Angeklagte seit 25. September 2024 in Haft (bis 18. Februar 2025 in Form des elektronisch überwachten Hausarrests) befindet und diese Zeit nicht in die Probezeit eingerechnet wird (§ 49 StGB).
Mit Blick darauf, dass der Angeklagte nun einen längeren Freiheitsentzug zu verspüren hat, bedarf es jedoch nicht zusätzlich auch noch des Widerrufs der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht, um den Angeklagten künftig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Insoweit ist vom Widerruf abzusehen, die Probezeit jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO als Mindestkonsequenz der neuerlichen Straffälligkeit in spezialpräventiver Hinsicht auf fünf Jahre zu verlängern.
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