Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Mag. a Gassner (Vorsitz) und Mag a . Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Qualitätssicherungstechnikerin, **, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. B* , geboren am **, Pensionist, 2. C* , Pensionistin, beide **, und 3. D* AG ** , FN **, **, alle vertreten durch Dr. Christian Strobl, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen EUR 22.400,00 samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 3.000,00) , über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse: EUR 20.415,00) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 6. August 2025, **-38, in nichtöffentlicher Sitzung zur Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.703,78 (darin enthalten EUR 450,63 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000,00 nicht.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Am 10.8.2023 ereignete sich auf der ** ** bei Str.km ** ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Lenkerin des Motorrads ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** und der Erstbeklagte als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** beteiligt waren. Die Unfallörtlichkeit befindet sich im Freilandgebiet, ausgeschilderte Geschwindigkeitsbeschränkungen bestehen nicht. Nach dem Ortsende von C* fuhr der Erstbeklagte mit einer Geschwindigkeit von ca 65-70 km/h hinter einem anderen PKW, als die dahinter aufschließende Klägerin nach Absprache via Headset mit ihrem Lebensgefährten zu einem Überholmanöver ansetzte. Sie blinkte und vollzog einen Spiegel- und Schulterblick, betätigte aber keine Hupe. Sie reihte sich zunächst zur Fahrbahnmitte ein und wechselte dann auf den Gegenfahrstreifen zum Überholen, wobei sie ihr Motorrad dazu beschleunigte. [F:] Während ihres Überholmanövers als die Klägerin kurz vor Höhe der Mitte des Beklagtenfahrzeugs war, begann der Erstbeklagte seinerseits ein Überholmanöver, indem er auf den Gegenfahrstreifen ausscherte. Er betätigte dabei keinen Blinker und beobachtete den nachfolgenden Verkehr, einschließlich der überholenden Klägerin nicht, die er bei Durchführung eines 3S-Blicks rechtzeitig vor Einleitung seines Überholmanövers hätte sehen und deren Unfall durch Unterlassen des Überholmanövers verhindern können. Die Klägerin reagierte unverzüglich, indem sie weit ausscherte, um so eine (sonst eintretende) Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug zu vermeiden. Sie fuhr dadurch über das Bankett, wo sie schließlich vom Motorrad stürzte, das noch ohne Lenkerin etwas weiter fuhr und dann zum Liegen kam. Die Klägerin trug zum Zeitpunkt des Unfalls Motorradhandschuhe, einen Motorradhelm und festes Schuhwerk, sowie einen reißfesten Rucksack, ein Shirt und eine Jeans-Hose. Weitere Motorradbekleidung trug sie nicht. Sie erlitt durch diesen Unfall einen Bruch der linken Speiche und der Dornfortsätze der Brustwirbelkörper 4/5 sowie multiple Abschürfungen. Unfallursächliche Spät- und Dauerfolgen sind nicht auszuschließen. Durch das Tragen einer alle Extremitäten bedeckenden Motorradschutzbekleidung (z.B. aus Leder), insbesondere auch durch das Tragen eines handelsüblichen Rückenprotektors, hätte sich keine wesentliche Veränderung der unfallkausal erlittenen Schmerzen ergeben, auch den unfallkausalen Pflegeaufwand hätte es nicht signifikant verändert.
Im Prozess fordert die Klägerinvon den Beklagten zur ungeteilten Hand Schadenersatz in Höhe von insgesamt EUR 22.400,00 zuzüglich Zinsen und die Feststellung deren Haftung für zukünftige Schäden aus dem Unfallgeschehen. Soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung (die Höhe der Klagsforderung ist nicht mehr strittig) brachte sie sinngemäß vor, den Erstbeklagten treffe am Unfall das alleinige Verschulden, da er in Außerachtlassung der notwendigen Aufmerksamkeit die überholende Klägerin übersehen habe. Er habe daher einen gravierenden „Verstoß gegen die in der StVO geregelten Überholver- und gebote“ zu verantworten. Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus dem Bestimmungen des ABGB, KFG und EKHG. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, eine Schutzkleidung zu tragen, wobei eine solche die Verletzungen ohnedies nicht verhindert hätte.
Die Beklagtenbestritten ihre Haftung zur Gänze und vertreten den Standpunkt, die Klägerin habe sich bei Beginn ihres Überholmanövers noch hinter dem Erstbeklagten befunden. Dieser habe den beabsichtigten Fahrstreifenwechsel mit seinem linken Blinker angezeigt und den Nachfolgeverkehr mittels eines 3-S-Blicks, der kein Fahrzeug in Überholposition gezeigt habe, beobachtet, bevor er das Überholmanöver zügig durchgeführt habe. Für die Klägerin sei die Überholabsicht des Erstbeklagten ersichtlich gewesen, weshalb sie ihr Überholmanöver unterlassen oder mit dem vorausfahrenden Erstbeklagten hätte Kontakt aufnehmen (Hupsignal, Lichthupe) müssen. Ihr Überholmanöver sei somit unzulässig gewesen. Ungeachtet dessen wären die Verletzungen weit geringer ausgefallen, hätte die Klägerin eine Motorradbekleidung getragen. Daraus ergebe sich gemäß § 1304 ABGB ein Mitverschulden der Klägerin von zumindest 25 %, was zu einer entsprechenden Kürzung des Schmerzengelds führen müsse.
Am Ende der (letzten) Tagsatzung vom 21.5.2025 brachten die Beklagten ergänzend vor, „das Zu-Schnell-Fahren der Klägerin von über 100 km/h, das der Sachverständige als mögliche Variante in Aussicht gestellt habe“, werde als Mitverschulden eingewendet.
Die Klägerin beantragte die Zurückweisung dieses neuen Vorbringens als verspätet und für den Fall seiner Zulassung die abermalige Befassung des Sachverständigen zum Beweis dafür, dass der Klägerin keine überhöhte Geschwindigkeit anzulasten sei.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgerichtin Punkt I. des Spruchs das Vorbringen der Beklagten zur Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Klägerin gemäß § 179 ZPO zurück und gab der Klage in Punkt II. des Spruchs teilweise statt. Es sprach der Klägerin einen Schadenersatzbetrag von insgesamt EUR 17.415,00 zuzüglich 4% Zinsen aus EUR 16.915,00 ab 28.8.2023 und aus EUR 500,00 ab 21.1.2025 zu und stellte die Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus dem Unfallgeschehen fest, wobei es die Haftung der Drittbeklagten mit der Versicherungssumme des Haftpflichtversicherungsvertrages begrenzte. Das Mehrbegehren wies das Erstgericht ab und verpflichtete die Beklagten unter Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO zum Kostenersatz. Es traf neben dem eingangs zusammengefassten Sachverhalt auf Urteilsseiten 4 bis 7 weitere Feststellungen auf die das Berufungsgericht verweist. Rechtlich zog es daraus die folgenden für das Berufungsverfahren bedeutsamen Schlüsse (die Anspruchshöhe ist nicht mehr Thema):
– Der Erstbeklagte habe, indem er ohne seinen Überholvorgang anzuzeigen und ohne mit einem 3-S-Blick den Nachfolgeverkehr zu beobachten, sowie dadurch, dass er während er überholt wurde, gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe, gegen die Bestimmungen der §§ 7 Abs 2, 11 Abs 1 und 2, 16 Abs 1 lit a StVO gehandelt.
– Nachdem sich die Klägerin bereits im Überholvorgang befunden und unverzüglich auf das Ausscheren des Beklagtenfahrzeugs reagiert habe, trage der Erstbeklagte das Alleinverschulden am Unfall. Die Klägerin habe keine Verpflichtung zur vorherigen Kontaktaufnahme mit dem Beklagtenfahrzeug getroffen.
– Durch das Tragen einer Motorradschutzbekleidung hätte sich weder eine wesentliche Veränderung der unfallkausal erlittenen Schmerzen noch des unfallkausalen Pflegeaufwands ergeben. Mangels Kausalität komme es daher zu keiner Reduktion des Schadenersatzanspruchs.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die eine Verfahrens-, eine Beweis- und eine Rechtsrüge ausführende Berufung der Beklagten. Sie begehren die Abänderung des Urteils in gänzliche Abweisung der Klage. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Zur Verfahrensrüge:
1. Die Berufungswerber rügen als Verfahrensmangel, dass das Erstgericht das in der Tagsatzung vom 21.5.2025 erstattete Vorbringen, wonach die Klägerin mit einer überhöhten Geschwindigkeit gefahren und ihr deshalb ein Mitverschulden anzulasten sei, als verspätet zurückgewiesen hat. Für die Beklagten hätte sich erst aus dem in der Tagsatzung vom 27.8.2024 erstatteten Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unfallanalyse ergeben, dass die Klägerin mit einer überhöhten Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Aufgrund des Mündlichkeitsgrundsatzes sei das in Rede stehende Vorbringen in der nächsten Tagsatzung, die erst am 21.5.2025 stattgefunden habe, erstattet worden, sohin keinesfalls grob fahrlässig verspätet. Durch die Zulassung des Vorbringens hätte sich auch keine Verfahrensverzögerung ergeben, da die in der Tagsatzung anwesende Klägerin zu ihrer Geschwindigkeit gleich hätte befragt werden können. Die abermalige Befassung des Sachverständigen sei im Lichte seiner Ausführungen in der Tagsatzung vom 27.8.2024 nicht nötig gewesen.
2.Das Erstgericht wies das Vorbringen zur überhöhten Geschwindigkeit der Klägerin als grob schuldhaft verspätet gemäß § 179 ZPO zurück, zumal kein Grund ersichtlich und auch nicht behauptet worden sei, warum die Beklagten dieses nicht bereits früher hätten erstatten können. Zum anderen hätte die Zulassung des Vorbringens die Erstreckung des Beweisverfahrens auf dieses Beweisthema, also die ergänzende Aufnahme der Personalbeweise sowie die ergänzende Erörterung mit dem Sachverständigen zur Folge gehabt, weil dem Gericht das nötige technische Fachwissen fehle. Die dazu notwendige Erstreckung der Tagsatzung hätte eine wesentliche Verfahrensverzögerung bewirkt.
3.Allgemein gilt, dass die Parteien bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung neue Vorträge erstatten können, insbesondere Tatsachen behaupten und Beweisanbote stellen, wie § 179 S 1 ZPO klarstellt. Dies kann jedoch im Einzelfall zu unbilligen Verzögerungen oder gar vorsätzlichen Verschleppungen führen, weshalb S 2 leg cit auch zur Gewährleistung der Befolgung der Prozessförderungspflicht der Parteien dem Gericht die Möglichkeit zur Zurückweisung von Neuerungen gibt. Erforderlich ist dafür, dass das Vorbringen grob fahrlässig verspätet erstattet wurde und dessen Behandlung zu einer erheblichen Verzögerung führen würde. Ein neues Vorbringen ist grundsätzlich verspätet, wenn es – unter Beachtung der Prozessförderungspflicht (§ 178 Abs 2 ZPO) und im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (§ 182a ZPO) – bereits zu einem früheren Zeitpunkt objektiv hätte gestellt werden können. Der Grad der Vorwerfbarkeit eines Verstoßes gegen die Prozessförderungspflicht ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen (RS0036739 [T1]; RS0036877 [T1]). Dabei ist ein objektiver Maßstab anhand einer durchschnittlich sorgfältigen Partei anzulegen ( Annerl in Fasching/Konecny ³ § 179 Rz 69). Je naheliegender ein früheres Vorbringen gewesen wäre, umso schwerer wiegt der Verstoß ( Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 179 ZPO Rz 2f). Voraussetzung der Präklusion nach § 179 ZPO ist zudem, dass die Zulassung des Vorbringens die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Eine Zurückweisung darf nur dann ergehen, wenn das neue (verspätete) Vorbringen geeignet ist, eine erhebliche Verzögerung des Prozesses herbeizuführen, etwa, wenn das Vorbringen neue Beweisaufnahmen notwendig macht, die eine zusätzliche Tagsatzung oder zeitaufwändige Erhebungen erfordern (vgl RS0036877; 3 Ob 61/07b; Annerl aaO Rz 78 mwN). Es ist Sache jener Partei, die weiteres Vorbringen nach der vorbereitenden Tagsatzung erstattet, darzulegen, dass keine Verspätung vorliegt, dass die Verspätung nicht grob schuldhaft ist oder dass sie nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5 S 196).
4. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der erstinstanzliche Zurückweisungsbeschluss nicht zu beanstanden: Die Berufungswerber führen in ihrer Verfahrensrüge keinen stichhaltigen Grund ins Treffen, weshalb sie ihr Vorbringen zur Geschwindigkeit der Klägerin nicht bereits in der Tagsatzung vom 27.8.2024 erstatteten, diente doch gerade diese Tagsatzung der abschließenden Klärung des Unfallgeschehens. Die am Unfall beteiligten Personen wurden dabei einvernommen und der Sachverständige aus dem Fachgebiet der Unfallanalyse erstattete sein mündliches Gutachten. Die Parteienvertreter nahmen die Gelegenheit wahr, an den Sachverständigen Fragen zu stellen, bevor das Erstgericht im Protokoll festhielt, dass keine weiteren Fragen an den Sachverständigen bestünden. Die Beklagten hätten ihr nunmehriges Vorbringen, die Klägerin hätte [wohl gemeint: im Zuge des Überholens] eine 100 km/h übersteigende Geschwindigkeit eingehalten, daher in dieser Tagsatzung erstatten müssen, um ihrer Prozessförderungspflicht nachzukommen. Deren Rechtfertigung in erster Instanz für den späten Zeitpunkt der Erstattung des neuen Vorbringens lautete auch bloß dahin, dass „es“ [wohl gemeint: die Schlussfolgerung des Sachverständigen in der Tagsatzung vom 27.8.2024, Protokollseite 11, 1. Absatz „Man kann in diesem Zusammenhang auslesen, dass die Klägerin über 100 km/h schnell gefahren sein könnte.“] dem Beklagtenvertreter erst im Zuge des Aktenstudiums ins Auge gestochen sei. Dass sie nicht bereits in der Tagsatzung vom 27.8.2024 auf die Ausführungen des Sachverständigen mit einem entsprechendem Vorbringen reagierten, begründet mangels ersichtlichen Grunds für ein Zuwarten ein grob schuldhaftes Vorgehen iSd § 179 ZPO. Entgegen der Ansicht der Berufungswerber hätte die Zulassung des Vorbringens auch zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens geführt, wäre die abermalige Befassung des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unfallanalyse zur Frage der Geschwindigkeit der Klägerin doch jedenfalls unumgänglich gewesen wäre. Zum einen reagierte die Klägerin auf das verspätete Vorbringen der Beklagten mit einem entsprechendem Beweisantrag (siehe ON 31.5, Protokollseite 8), dem das Erstgericht hätte nachkommen müssen. Zum anderen war die von den Beklagten herangezogene Schlussfolgerung des Sachverständigen im Konjunktiv formuliert und daher entsprechend unkonkret, sodass die vom Erstgericht erwähnte Notwendigkeit einer „ergänzenden Erörterung“ mit dem Sachverständigen einleuchtet.
5.Die auf § 179 ZPO gestützte Zurückweisung des Vorbringens zur Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Klägerin erfolgte damit zu Recht. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.
II. Zur Beweisrüge:
1. An Stelle der eingangs kursiv dargestellten Feststellung [F] begehren die Berufungswerber folgende Ersatzfeststellung:
„Im Zuge ihres Überholmanövers startete der Erstbeklagte seinerseits ein Überholmanöver, als die Klägerin ca kurz vor Höhe der Mitte des Beklagtenfahrzeuges war, indem er auf den Gegenfahrstreifen ausscherte. Er betätigte dabei den Blinker und beobachtete den nachfolgenden Verkehr, einschließlich der überholenden Klägerin durch einen 3S-Blick.“
Das Erstgericht sei zu Unrecht der Aussage der Klägerin und des Zeugen E* sowie den Schlussfolgerungen des Sachverständigen gefolgt. Der Erstbeklagte habe in der Tagsatzung vom 27.8.2024 schlüssig und nachvollziehbar ausgesagt, dass er jedenfalls geblinkt und einen 3-S-Blick ausgeführt habe.
2.Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären und dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhaltige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe vorhanden sind (vgl RS0043175, RS0041835). Indem sich die Berufungswerber mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts inhaltlich nicht im Ansatz auseinandersetzen, sondern bloß pauschal deren Unrichtigkeit behaupten und die Aussage des Erstbeklagten als Grundlage für die begehrte Ersatzfeststellung ins Treffen führen, kommen sie den dargestellten Anforderungen an eine Beweisrüge nicht nach und vermögen daher die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen. Die bekämpften Feststellungen finden in den Aussagen der Klägerin und des Zeugen E* (hinsichtlich des Unterbleibens des Blinkens) und in den Schlussfolgerungen des Sachverständigen (hinsichtlich des Unterbleibens des 3-S-Blicks) zudem auch einwandfrei Deckung. Im Übrigen wäre selbst bei Zugrundelegung der Ersatzfeststellung für die Beklagten nichts gewonnen, hätte der Erstbeklagte dann doch einen eklatanten Sorgfaltsverstoß zu verantworten, indem er trotz Beobachtung der in Überholposition befindlichen Klägerin nach links ausgeschert wäre.
3. Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpfte Feststellung und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.
III. Zur Rechtsrüge:
1. Die Berufungswerberinnen wenden sich nicht mehr gegen die Höhe der einzelnen zuerkannten Schadenersatzpositionen. Thema der Rechtsrüge ist zum einen das Fehlen von Feststellungen zur Haltereigenschaft der Zweitbeklagten, weshalb das Erstgericht deren Haftung zu Unrecht bejaht habe. Zum anderen habe es den Mitverschuldenseinwand im Zusammenhang mit dem Unterlassen des Tragens einer Motorradschutzkleidung rechtlich falsch gelöst.
2.Das erste Argument übersieht, dass das Erstgericht die vermeintlich fehlende Tatsache der Haltereigenschaft der Zweitbeklagten gleich zu Beginn seiner Entscheidung als unstrittig festhielt (siehe Urteilsseite 2). Zumal die Zweitbeklagte der dahingehenden Behauptung der Klägerin im Verfahren nicht entgegen trat (sie tut dies nicht einmal in der Berufung), obwohl ihr dies freilich leicht möglich gewesen wäre, gestand sie dieses Tatsachenvorbringen schlüssig im Sinne der §§ 266, 267 ZPO zu, sodass das Erstgericht von der Haltereigenschaft ausgehen konnte (RS0039927, RS0040110). Dass selbst das offenkundig von der Drittbeklagten in Auftrag gegebene und im Verfahren von den Beklagten vorgelegte Schadensgutachten Beilage ./1 die Zweitbeklagte als Versicherungsnehmerin (und somit wohl Halterin) ausweist, bleibt anzumerken.
3.1. Zur Beantwortung der Frage des Mitverschuldenseinwands (wegen des Unterbleibens des Tragens einer Motorradschutzbekleidung) ist zunächst die dazu vom Erstgericht getroffene Feststellung zu betrachten, wonach sich dadurch „keine wesentliche Veränderung der unfallkausal erlittenen Schmerzen ergeben“ hätte. Diese Feststellung ist im Hinblick auf den wenig konkreten Begriff „wesentlich“ auslegungsbedürftig, wozu die Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen seiner Beweiswürdigung heranzuziehen sind. Dort führte es aus, dass das Tragen einer sämtliche Extremitäten bedeckenden Schutzkleidung deshalb keinen wesentlichen Einfluss auf die Schmerzen gehabt hätte, weil dadurch „im Wesentlichen nur den Schürfverletzungen entgegen gewirkt worden wäre, wobei dadurch verursachte Schmerzen ohnehin durch die anderen Verletzungen überlagert wurden.“ Diese Ausführungen haben Tatsachencharakter und konkretisieren die Feststellung, wonach die Schutzkleidung die Schmerzbelastung nicht „wesentlich“ verändert hätte dahin, dass die vermeidbaren Schürfwunden zwar auch Schmerzen verursachten, diese jedoch von den übrigen Verletzungen vollständig überlagert wurden. Von diesem Verständnis der betreffenden Feststellung ging offenkundig das Erstgericht aus, das den Mitverschuldenseinwand gerade wegen fehlender Kausalität des (durch das Unterlassen des Tragens einer Schutzkleidung) sorglosen Verhaltens der Klägerin verneinte.
3.2. Ausgehend von Feststellungen bedarf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts keiner Korrektur:
Zwar wertet der Oberste Gerichtshof das Fahren mit einem Motorrad ohne entsprechende Schutzbekleidung als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten iSd § 1304 ABGB und bejaht auf dieser Grundlage grundsätzlich die Kürzung des Schmerzengeldanspruchs (2 Ob 119/15m; 2 Ob 44/17k). Die Kürzung sonstiger Ansprüche auf dieser Grundlage, mögen diese auch eine Folge der Körperverletzung sein (wie etwa Kosten für Pflegehilfe oder Heilbehandlungskosten), lehnt die Rechtsprechung ab (vgl 2 Ob 119/15m ErwGr 2.2.; 2 Ob 15/25g Rz 34), was die Berufungswerber übersehen, wenn sie die Reduktion des gesamten Schadenersatzzuspruchs anstreben. Die Kürzung des Schmerzengeldes kommt nur bei jenen Verletzungen in Betracht, die bei Tragen der Schutzkleidung vermieden worden wären. Es ist eine Schmerzengelddifferenzrechnung anzustellen, in der konkrete und fiktive Unfallfolgen einander gegenüberzustellen sind. Es ist das Schmerzengeld für die konkreten Folgen zu berechnen und jenes für die fiktiven Unfallfolgen. Vom höheren Schmerzengeld für die konkreten Folgen (Gesamtschmerzengeld) ist das niedrigere Schmerzengeld für die fiktiven Unfallfolgen abzuziehen. Die Differenz ergibt das Schmerzengeld für die vermeidbaren Verletzungen, welche der Kürzung unterliegt (RS0110803, zuletzt 2 Ob 15/25g).
Im vorliegenden Fall überlagerten die von den Frakturen verursachten Schmerzen aber jene, die im Rahmen der Begleitverletzungen in Form von Abschürfungen aufgetreten sind, vollständig. Das Tragen einer Schutzbekleidung hätte somit das für die Schmerzengeldbemessung relevante Schmerzausmaß nicht verringert, weshalb die Kürzung des mit EUR 8.000,00 bemessenen Schmerzengelds nicht in Frage kommt.
4. Damit scheitert auch die Rechtsrüge und mit ihr die Berufung insgesamt.
IV.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Klägerin verzeichnete die Kosten für die Berufungsbeantwortung fälschlicherweise auf Basis des ursprünglichen Streitwerts. Unter Heranziehung des Berufungsinteresses in Höhe von EUR 20.415,00 als richtige Bemessungsgrundlage waren die Kosten daher geringfügig zu korrigieren.
Bei der Bewertung des Feststellungsbegehrens orientiert sich das Berufungsgericht an der unbedenklichen Bewertung der Klägerin.
Eine Rechtsfrage in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war nicht zu lösen. Hinsichtlich des eingewandten „Motorradschutzbekleidungsmitverschuldens“ konnte das Berufungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückgreifen.
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