Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Petzner, Bakk., und die Richterin Mag a . Haas in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 29. Oktober 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Lehofer über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. Dezember 2024, GZ **-36, und seine Beschwerde gegen die zugleich gefassten Beschlüsse gemäß §§ 494, 494a StPO
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe dahin Folgegegeben, dass das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen zu I.1. und I.2., in den Aussprüchen über die Verhängung einer Freiheitsstrafe (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und der Konfiskation des „Mobiltelefons (Standblatt ON 12.3)“ ebenso aufgehoben wird wie die Beschlüsse gemäß §§ 494, 494a StPO und in der Sache selbst erkannt wird:
A* hat in **
I. vorschriftswidrig Suchtgift
A* hat hierdurch die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG (zu I.1.) und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG (zu I.2.) begangen.
Er wird hierfür und für die ihm weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (I.3.) und das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (II.), in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 27 Abs 1 SMG zur für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft von 24. Juli 2024, 8.40 Uhr, bis 26. Juli 2024, 15.30 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Konfiskation des Mobiltelefons ** wird abgewiesen.
Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494 StPO wird der Angeklagte darauf verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO wird vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 2. Februar 2023, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (I.1.), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz SMG (I.2.), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (I.3.) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (II.) schuldig erkannt, in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 1 SMG zur gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft von 24. Juli 2024, 8.40 Uhr, bis 25. Juli 2024, 13.50 Uhr, auf die Strafe angerechnet. Gemäß § 19a Abs 1 StGB wurden „die für die Tatbegehung und im Eigentum des Angeklagten stehenden Suchtgiftutensilien“ und ein Mobiltelefon (jeweils lt. Standblatt ON 12.3) konfisziert. Der sichergestellte „Suchtgifterlös“ von EUR 2.350,00 wurde gemäß § 20 Abs 1 StGB für verfallen erklärt und gemäß § 20 Abs 3 StGB „für den weiteren Suchtgifterlös“ ein Wertersatzverfall von EUR 100,00 ausgesprochen. Ein Totschläger (lt. Standblatt ON 12.5) und Suchtgift (Kokain, Cannabisblüten; lt. Standblatt ON 12.6), die ebenfalls sichergestellt wurden, wurden gemäß § 26 Abs 1 StGB bzw. gemäß § 34 Abs 1 SMG eingezogen.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* in **
I. vorschriftswidrig Suchtgift
II. bis zum 24. Juli 2024, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe (§ 17 WaffG) unbefugt besessen, indem er einen Totschläger in seiner Wohnung bis zu Sicherstellung aufbewahrte.
Mit unter einem gefassten Beschlüssen sah das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum AZ ** des Bezirksgerichts Graz-West ab, verlängerte jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre; weiters – jeweils gestützt auf „§§ 50, 52 StGB“ – erteilte es dem Angeklagten die Weisung, sich bei einer staatlich anerkannten Einrichtung zur Behandlung substanzgebundenen Suchtgiftverhaltens (nachweislich) einer ambulanten Therapie zu unterziehen und ordnete für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO) sowie wegen der Aussprüche über die Schuld (ausdrücklich nur in Ansehung der Schuldspruchpunkte zu I.1. und I.2.; S. 3 des Protokolls der Berufungsverhandlung) und die Strafe sowie gegen das Verfallserkenntnis und das das Mobiltelefon betreffende Konfiskationserkenntnis. Das „Suchtgiftutensilien (Standblatt 12.3)“ betreffende Konfiskationserkenntnis sowie die Einziehungserkenntnisse blieben hingegen unbekämpft.
Der Rechtsmittelwerber strebt – allenfalls nach Beweiswiederholung – eine Verurteilung zu I.1. „nach § 27 SMG“ und seinen Freispruch zu I.2., in eventu insoweit die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Strafsache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, zumindest jedoch die Herabsetzung der Strafe sowie ein Absehen vom Verfall (oder allenfalls dessen Reduktion) und von der Konfiskation des Mobiltelefons an (ON 37).
Mit der Beschwerde wendet er sich gegen die Erteilung der Therapieweisung. Sein Rechtsmittel impliziert (§ 498 Abs 3 StPO) die Beschwerde gegen die Anordnung der Bewährungshilfe. Auf eine Beschwerde gegen den Beschluss auf Probezeitverlängerung verzichtete der Angeklagte in der Berufungsverhandlung hingegen ausdrücklich (S. 3 des Protokolls der Berufungsverhandlung).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat den Rechtsmitteln entgegen.
Diese sind teilweise berechtigt.
Die Berufung wegen Nichtigkeit hat keinen Erfolg.
Die Mängelrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 StPO) kritisiert (zu I.1.) zunächst die vom Erstgericht zur Fundierung seiner Konstatierungen zu den Reinheitsgehalten der dort inkriminierten Suchtgifte herangezogene „zeitliche und örtliche Nähe“ (gemeint:) zu den zu I.2. sichergestellten und von einem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der pharmazeutischen Chemie ausgewerteten Suchtgiften als aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall). Damit macht der Berufungswerber aber kein Fehlzitat (iS einer in wesentlichen Teilen unrichtigen oder unvollständigen Wiedergabe des eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalts einer Aussage oder Urkunde im Urteil) geltend, sondern kritisiert in hier unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0099431 [insbesondere T1, T6, T13, T14, T16], RS0099524).
Die weitere Mängelrüge zeigt keinen Widerspruch im Sinn der Z 5 dritter Fall (RIS-Justiz RS0099548) auf, indem sie ausführt, das Erstgericht werfe dem Angeklagten (zu I.3.) vor, von 5. August 2021 bis Juli 2024 ausschließlich für den persönlichen Gebrauch vorschriftswidrig Suchtgift besessen zu haben, indem er unbekannte Mengen an Kokain und Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum innegehabt habe, nenne aber keinen Grund dafür, weshalb von den am 24. Juli 2024 sichergestellten, die Grenzmenge (§ 28b SMG) nur geringfügig überschreitenden Suchtgiftmengen (I.2.) überhaupt kein Teil für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sein sollte.
Insoweit der letztgenannte Umstand in Ansehung des zu I.2. konstatierten Inverkehrsetzungsvorsatzes (US 4 dritter Absatz) teils nominell, teils der Sache nach auch unter dem Aspekt der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall; RIS-Justiz RS0089983) bzw. der fehlenden Begründung (Z 5 vierter Fall) kritisiert, dabei jedoch die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgericht (US 5 letzter Absatz, US 6 erster Absatz) übergeht, verfehlt die Mängelrüge mangels Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe die prozessordnungsgemäße Darstellung (RIS-Justiz RS0119370).
Die (I.2. betreffende, mangelnde Überschreitung der Grenzmenge des § 28b SMG behauptende) Rechts- und die (I.1. betreffende, eine Verurteilung nur „nach § 27 SMG“ reklamierende) Subsumtionsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit a bzw. Z 10 StPO) erweisen sich mit Blick auf die Erledigung der Schuldberufung (dazu sogleich) fallbezogen als obsolet.
Dass das Erstgericht beim Ausspruch der Konfiskation der sichergestellten Gegenstände die gemäß § 19a Abs 2 StGB gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung gänzlich unterlassen hätte, trifft – entgegen dem Vorbringen der Sanktionsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO) – nicht zu (US 9 dritter Absatz von unten; RIS-Justiz RS0088035).
Weitestgehend Erfolg hat jedoch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Unbedenklich sind die erstgerichtlichen Konstatierungen zu I.1. zunächst insoweit, als sie die Mengen des an B* verkauften Suchtgifts, nämlich 12 Gramm Kokain und 125 Gramm Cannabiskraut, betreffen. Diese Sachverhaltsannahmen konnte das Erstgericht auf die mit überzeugender Begründung als glaubhaft beurteilten, selbstbelastenden Aussagen des Zeugen B* bei seiner zeitnäheren polizeilichen Beschuldigteneinvernahme (ON 2.5) stützen, die er in der Hauptverhandlung grundsätzlich (insbesondere auch in Ansehung der ungefähren Anzahl an Suchtgiftankäufen beim Angeklagten) aufrecht hielt (ON 35, 2). Dabei setzte es sich auch mit den die Menge des überlassenen Kokains relativierenden Angaben dieses Zeugen in der Hauptverhandlung und der (einen einmaligen Tausch zweier Spielkonsolen gegen ca. fünf Gramm Kokain und ca. 30 Gramm Cannabiskraut behauptenden) Einlassung des Angeklagten (ON 5.4, 4 und ON 30, 3) intersubjektiv nachvollziehbar auseinander, verwarf aber diese Deponate unter zulässiger Verwertung des persönlichen Eindrucks jeweils mit plausibler Begründung als bloße Schutzbehauptungen (US 6 erster Absatz).
Die von der Berufung in Ansehung der dem B* überlassenen Menge an Kokain reklamierte Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ verfehlt ihr Ziel. Denn der Zweifelsgrundsatz sagt nichts darüber aus, wie sich das Gericht seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu verschaffen habe, noch darüber, unter welchen Voraussetzungen ein für die Schuldfrage entscheidender Umstand als erwiesen anzunehmen sei. Er stellt daher keine Einschränkung oder Abänderung des im § 258 Abs 2 StPO normierten Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung dar. Er besagt nur, dass, wenn sich das erkennende Gericht außerstande sieht, sich auf Grund der Beweisergebnisse für eine von mehreren möglichen, den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Annahmen mit voller Überzeugung zu entscheiden, die für den Angeklagten günstigste Version dem Urteil zu Grunde zu legen ist (RIS-Justiz RS0098478, RS0098253 [insbesondere T1]). Ein solcher (Zweifels-)Fall liegt hier aber gerade nicht vor.
Allerdings hegte das Berufungsgericht aufgrund der Ausführungen in der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld Bedenken einerseits (zu I.1.) an den konstatierten Reinsubstanzgehalten (insbesondere von 1,88 % Delta-9-THC und 15,93 % THCA; US 4 zweiter Absatz) und andererseits (zu I.2) an der Feststellung, dass der Angeklagte es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge dafür zu besitzen, um dieses in weiterer Folge anderen zu überlassen (US 4 fünfter Absatz).
Es sah sich deshalb zu einer Beweiswiederholung ( Ratzin WK StPO § 473 Rz 6 und 9) durch Einvernahme des Angeklagten und Verlesung der Tabelle „Reinsubstanzgehalte von Suchtgiften 2023“ (RZ 2024, 36) veranlasst, als deren Ergebnis – in teilweiser Ergänzung und Abänderung entgegenstehender erstgerichtlicher Sachverhaltsannahmen – folgende Feststellungen getroffen werden:
Zu I.1.:
Die dem B* von Frühjahr 2023 bis Juli 2023 vom Angeklagten überlassenen 125 Gramm Cannabiskraut wiesen einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,9 % Delta-9-THC und 11,85 % THCA auf und beinhalteten daher 1,12 Gramm Delta-9-THC und 14,81 Gramm THCA in Reinsubstanz. Der Angeklagte hielt es bei den Verkäufen von Kokain und Cannabiskraut an B* ernstlich für möglich und fand sich damit ab, diesem vorschriftswidrig Suchtgift (in einer die Grenzmenge nicht übersteigenden Menge) zu überlassen. B* erwarb das vorgenannte Suchtgift, um es zumindest teilweise an andere Personen weiterzuverkaufen.
Diese Feststellungen gründen auf folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
Das Ende des Tatzeitraums mit Juli 2023 (statt November 2023) ergab sich ebenso wie der Umstand des teilweisen Weiterverkaufs des Suchtgifts durch B* aus dessen unbedenklichen Angaben bei seiner polizeilichen Beschuldigteneinvernahme (ON 2.5, 4 und 5). Mangels Sicherstellung (und chemisch-pharmazeutischer Auswertung) von an B* verkauften Suchtgiftquanten waren die Reinheitsgehalte des im überlassenen Cannabiskraut enthaltenen Delta-9-THC und THCA – unter Berücksichtigung der von B* als durchschnittlich beschriebenen Qualität der Suchtgifte (ON 35, 3) – anhand der (von der Kriminaltechnik im Bundeskriminalamt durch Untersuchungen von Suchtgiftproben ermittelten) durchschnittlichen Reinsubstanzgehalte von (für das Jahr 2023) 0,9 % Delta-9-THC und 11,85 % THCA zu bestimmen. Die Annahme derselben (höheren) Reinheitsgehalte, wie sie die Untersuchung des am 24. Juli 2024 sichergestellten Suchtgifts ergaben (I.2.), auch zu I.1. liegt demgegenüber (in Ansehung von Delta-9-THC und THCA) fallbezogen wegen des längeren Zeitraums von rund einem Jahr zwischen dem letzten Suchtgiftverkauf an B* Ende Juli 2023 und der Sicherstellung am 24. Juli 2024 sowie mangels feststehender Identität der Quelle nicht nahe. Lediglich in Ansehung des überlassenen Kokains war – im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten – von dem vom Erstgericht zu Grunde gelegten Reinheitsgehalt von 63,04 % (anstatt des höheren bundesweiten Durchschnittswerts für das Jahr 2023 von 68,25 %) auszugehen. Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite lassen sich fallkonkret bereits aus den äußeren Umständen ableiten (zur Zulässigkeit vgl. RIS-Justiz RS0116882 [T1, T2, T3]).
Zu I.2.:
Einen Teil des am 24. Juli 2024 sichergestellten Suchtgifts wollte der Angeklagte selbst konsumieren, einen Teil wollte er anderen mit Gewinnaufschlag gegen Entgelt überlassen. Dabei hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, vorschriftswidrig Suchtgift teils ausschließlich für den persönlichen Gebrauch, teils (und zwar in Ansehung einer im Zweifel die Grenzmenge [§ 28b SMG] nicht übersteigenden Menge) deshalb zu besitzen, um es gewinnbringend in Verkehr zu setzen.
Diese Feststellungen gründen auf folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
Der am 24. Juli 2024 durchgeführte Test des Harns des Angeklagten erbrachte ein auf THC und Cocain positives Ergebnis (ON 5.2, 4 iVm ON 6, 13). Dies stützt seine Einlassung, wonach er seit 5. August 2021 bis 23. Juli 2024 regelmäßig Kokain und Marihuana konsumierte (ON 5.4, 4; ON 7, 4; ON 30, 2; s. auch S. 2 des Protokolls der Berufungsverhandlung). In diesem Lichte ist auch plausibel, dass zumindest ein Teil des sichergestellten Suchtgifts wiederum dem persönlichen Gebrauch des Angeklagten dienen sollte. Allerdings wurden die am 24. Juli 2024 in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten ca. 20 Gramm Kokain zum größten Teil zusammen mit einer Feingrammwaage und ca. 16 Gramm Laktose (ON 15.2, 2) – dabei handelt es sich um eine Substanz, die häufig zum Strecken (gerade) von Kokain verwendet wird – in einem Küchenkasten aufgefunden (Lichtbildbeilage ON 5.16, insbesondere 3 f). 4,03 Gramm (brutto) Kokain trug der Angeklagte am Körper (und zwar eingesteckt in seiner Hose und [verkaufsfertig] verpackt in zwei Briefchen aus Aluminiumfolie; ON 5.16, 10). Diese Auffindungssituation und die Menge des Suchtgifts lassen iVm dem Bezug lediglich von Notstandshilfe während des letzten Jahres (ON 5.4, 4) darauf schließen, dass der Angeklagte (entgegen seiner nicht glaubhaften Behauptung, die Gesamtmenge sei für den Eigengebrauch bestimmt gewesen; s. ON 5.4, 4; ON 7, 6; ON 30, 2) einen Teil des Suchtgifts gewinnbringend weiterveräußern wollte. Unter Berücksichtigung der nur geringen Überschreitung der Grenzmenge des § 28b SMG (hier: 1,12 Grenzmengen) und der Angaben des Angeklagten zu Häufigkeit und Menge seines Suchtgiftkonsums (z.B. ON 5.4, 4 und ON 7, 6) ist allerdings im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass sich sein Inverkehrsetzungsvorsatz nicht auf eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge Suchtgift bezog.
Die dem Angeklagten demnach zur Last liegenden Lebenssachverhalte sind als die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG (zu I.1.) und das Vergehen nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG (zu I.2.) zu subsumieren.
Einem diversionellen Vorgehen iS des § 35 Abs 2 (iVm § 37) SMG stehen fallbezogen wegen des raschen Rückfalls in einschlägige (Suchtmittel-)Delinquenz während offener Probezeit spezialpräventive Aspekte entgegen.
Für die vorgenannten Vergehen zu I.1. und I.2. sowie für die dem Angeklagten weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (I.3.) und das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (II.), ist die Strafe neu zu bemessen.
Strafnormierend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – § 27 Abs 1 SMG mit einer Strafbefugnis von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
Erschwerend ist, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art teils (zumindest zu I.3.) durch längere Zeit begangen hat (hier: Zusammentreffen von mehreren Vergehen) und dass er – unter Berücksichtigung des Verhältnisses nach § 31 StGB – schon drei Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist (zumal sich die Überlassung von Suchtgift gegen dasselbe Rechtsgut wie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben richtet; RIS-Justiz RS0091972).
Schuldaggravierend (§ 32 StGB) wirken die Tatbegehung teils (zumindest zu I.3.) während des zum AZ ** des Bezirksgerichts Graz-West geführten Verfahrens und im raschen Rückfall (I.1.) und während offener Probezeit (I. und II.) zur dortigen Verurteilung zu einer einmonatigen bedingten Freiheitsstrafe.
Mildernd hingegen ist, dass der Angeklagte teils (zu I.2., I.3. und II.) ein reumütiges Geständnis abgelegt hat.
Die Sicherstellung des Suchtgifts zu I.2. mindert in diesem Umfang die Schuld.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots die Verhängung einer – weiterhin gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehenden – Freiheitsstrafe von sechs Monaten tat- und schuldangemessen. Diese Strafe entspricht auch spezial- und generalpräventiven Erfordernissen.
Die Anrechnung der Vorhaft (s. Amtsvermerk über die Festnahme in ON 5.14, 1 iVm der Entlassungsbestätigung ON 9 [wobei allerdings dort das Jahr – infolge eines offenkundigen Schreibfehlers – anstatt mit „2024“ mit „2027“ angegeben ist]) gründet auf § 38 Abs 1 Z 1 StGB.
Der Erledigung der gegen den Ausspruch der Konfiskation des Mobiltelefons gerichteten Berufung ist voranzustellen, dass die Tatsachengrundlagen der Subsumtion unter die übrigen (d.h. nicht die Anlasstat betreffenden) gesetzlichen Voraussetzungen vermögensrechtlicher Anordnungen in allen Verfahrensarten umfassend mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (§ 464 Z 2 iVm § 489 Abs 1 StPO) angefochten werden können. Bezüglich dieser weiteren Sanktionsvoraussetzungen ist das Rechtsmittelgericht (im Rahmen des Schuldspruchs) volle zweite Tatsacheninstanz (§ 473 Abs 1 und 2 iVm § 489 Abs 1 StPO; Fuchs/Tipoldin WK StPO § 443 Rz 71).
Fallbezogen hat das Berufungsgericht zur (allfälligen) Verwendung des sichergestellten Mobiltelefons zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlungen zu I.1. eine Beweisergänzung durch Einvernahme des Angeklagten und durch eine Internet-Recherche zum Verkaufsstart des ** in Österreich durchgeführt.
Dazu trifft das Berufungsgericht nachstehende Feststellungen:
Das am 24. Juli 2024 sichergestellte Mobiltelefon „**“ (Pos. 4 des Standblatts ON 12.3) verwendete der Angeklagte zur Begehung der dem Schuldspruch zu I.1. zu Grunde liegenden vorsätzlichen Straftaten nicht.
Dies ergibt sich beweiswürdigend daraus, dass der Zeuge B* nach seinen unbedenklichen Deponaten letztmalig Ende Juli 2023 Suchtgift beim Angeklagten kaufte (ON 2.5, 4), hingegen der Verkaufsstart des ** in Österreich erst am 22. September 2023 erfolgte und der Angeklagte seine bereits bisher auf eine Neuanschaffung seit den Taten zu I.1. hindeutenden Angaben (etwa in ON 5.4, 4 und 5, ON 7, 6 und ON 30, 3) in der Berufungsverhandlung dahin präzisierte, dass er das betreffende Mobiltelefon erst wenige Monate vor dessen Sicherstellung am 24. Juli 2024 erworben habe (S. 2 des Protokolls der Berufungsverhandlung).
Von dieser Konstatierungsbasis ausgehend war – mangels Verwendung des sichergestellten Mobiltelefons ** zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat iS des § 19a Abs 1 StGB (bei gleichzeitigem Fehlen eines anderen Anknüpfungspunkts für diese vermögensrechtliche Maßnahme) – das Konfiskationserkenntnis in diesem Umfang aufzuheben und der darauf gerichtete Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 35, 5 iVm ON 21, 2) abzuweisen.
Hingegen ist der Verfallsausspruch (im Ergebnis) nicht zu beanstanden.
Nach § 20 Abs 1 StGB hat das Gericht Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären. Ist ein dem Verfall unterliegender Vermögenswert nicht sichergestellt oder beschlagnahmt, so hat das Gericht nach § 20 Abs 3 StGB einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der diesem Vermögenswert entspricht.
Nach den erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen ergibt sich insoweit (im Gesamtkontext für das Berufungsgericht hinreichend erkennbar [vgl. den Verfallsausspruch iVm US 5 zweiter Absatz, US 6 letzter Absatz und US 7 erster Absatz; Ratzin WK StPO § 281 Rz 19]), dass der Angeklagte durch den Verkauf von 12 Gramm Kokain und 125 Gramm Cannabiskraut (I.1.) insgesamt EUR 2.450,00 erlangte. Dies erhellt unbedenklich aus den Angaben des Zeugen B* in ON 2.5, 4, wonach er dem Angeklagten für ein Gramm Cannabiskraut je EUR 10,00 und für ein Gramm Kokain je EUR 100,00 bezahlte. Dass der am 24. Juli 2024 in der Wohnung des Angeklagten in einer Schatulle sichergestellte Bargeldbetrag von EUR 2.350,00 (ON 5.12, 2) aus eben diesen Suchtgiftverkäufen an B* stammte, ist allerdings mit Blick auf den seither verstrichenen Zeitraum von rund einem Jahr, die Beschäftigungslosigkeit des Angeklagten ab ca. Juli 2023 (ON 5.4, 4) und seine (nicht widerlegten) Angaben zur Provenienz dieses Geldbetrags (Ersparnisse bzw. Gewinn von EUR 10.000,00 aus Sportwetten Anfang des Jahres 2024, s. ON 5.4, 5 und ON 30, 2) nicht indiziert. Mangels Sicherstellung oder Beschlagnahme des (gerade durch die Straftaten zu I.1. erlangten) Vermögenswerts (§ 20 Abs 1 StGB) wäre daher der (Gesamt-)Betrag von EUR 2.450,00 nach § 20 Abs 3StGB für verfallen zu erklären gewesen.
Folge der Beseitigung des Strafausspruchs ist überdies die Aufhebung der gemäß §§ 494, 494a StPO gefassten Beschlüsse.
Im Sinne des Konzepts der Gesamtregelung der Straffrage hat das Rechtsmittelgericht mit der neuen Straffestsetzung (abermals) auch eine Entscheidung iS des § 494a StPO zu treffen ( Jerabek/Ropperin WK StPO § 498 Rz 8). Im Gegenstand war die mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 2. Februar 2023, AZ **, gewährte bedingte Strafnachsicht – schon in Anbetracht des Verschlechterungsverbots (RIS-Justiz RS0100547, RS0100700 [insbesondere T10]; Jerabek/Ropperin WK StPO § 498 Rz 10) – nicht zu widerrufen, jedoch war aufgrund des raschen Rückfalls des Angeklagten in einschlägige (Suchtmittel-)Delinquenz die Probezeit (nicht zuletzt auch wegen seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer) zur längeren Aufrechterhaltung einer verhaltenssteuernden Wirkung auf fünf Jahre zu verlängern.
Die Entscheidung über die allfällige neuerliche Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe obliegt dem Erstgericht (vgl. RIS-Justiz RS0086098 [T1, T4, T5]).
Darauf wird der Angeklagte mit seiner (teils implizierten) Beschwerde verwiesen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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