Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Steindl-Neumayr und Mag. a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Angestellte, **, vertreten durch Hudelist/Primig Rechtsanwälte OG in Feldkirchen in Kärnten, gegen die beklagte Partei B * , FN **, **, vertreten durch Dr. Ozegovic und Dr. Maiditsch, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 20.000,-- und Feststellung (EUR 5.000,--) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 25.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. Juli 2025, **-52, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.744,82 (darin enthalten EUR 457,47 USt.) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klägerin leidet oder litt an einer angeborenen Hüftdysplasie rechts. Diese war seit ihrem 18. Lebensjahr mit einer Schmerzsymptomatik verbunden, welche teilweise in die Hüfte, teilweise in die Wirbelsäule ausstrahlte. Die Klägerin ließ sich diesbezüglich sowohl im Krankenhaus C* als auch im Krankenhaus der Beklagten und bei niedergelassenen Ärzten mehrfach heilbehandeln. Am 19. Jänner 2021 wurde im Krankenhaus der Beklagten bei der Klägerin eine dorsale Repositionsspondylodese im Segment L4/L5 durchgeführt. Diese verlief komplikationslos.
Dennoch waren die Wirbelsäulenschmerzen nach der Operation nicht weg, sondern es stellten sich auch Leistenschmerzen bei der Klägerin ein. Dr. D*, Arzt der Beklagten, erklärte der Klägerin bei Nachuntersuchungen im folgenden Verlauf, dass die Schmerzen anscheinend von der Hüfte und nicht von der Wirbelsäule ausgehen würden, und überwies sie an einen Spezialisten, nämlich Dr. E* im Bezirkskrankenhaus F*. Dieser empfahl der Klägerin, ein künstliches Hüftgelenk einzusetzen. Er sagte zur Klägerin, sie solle Schmerzmittel nehmen, solange sie auskomme, „sonst bleibe ihr nur das künstliche Hüftgelenk“.
Die Klägerin zögerte dann die weitere Entscheidung zu einer Operation mit Turnübungen und Physiotherapie hinaus, sah im Frühjahr 2022 aber ein, dass die Schmerzen nicht ganz weggegangen waren, und entschloss sich dann aufgrund ihres Leidensdrucks, die Operation im Herbst 2022 durchführen zu lassen. [F1] Danach nahm sie mit Dr. D* neuerlich Kontakt auf und teilte ihm mit, sie werde „das“, nämlich die empfohlene Operation, machen lassen. Den Entschluss zur Hüftgelenksoperation rechtsseitig traf die Klägerin bereits im Frühjahr 2022 vor dem Aufklärungsgespräch mit Dr. D*.
Die Klägerin vereinbarte daraufhin mit Dr. D* einen Aufklärungstermin für die geplante Einsetzung der Hüftgelenksendoprothese rechts. Dieser Termin fand am 8. August 2022 im Krankenhaus der Beklagten statt und dauerte rund 20 Minuten. Dr. D* ging mit der Klägerin dabei den „G* Aufklärungsbogen ** Hüftgelenksendoprothese Ersatz des Hüftgelenks“ komplett durch und sprach mit der Klägerin darüber, was bei ihr geplant sei, ringelte die Abbildung 2 mit Totalendoprothese (zementfrei verankert) ein und sprach mit der Klägerin auch darüber, dass Nervenüberdehnungen und -schädigungen, Lähmungen, Teillähmungen, Schädigung von Hauptnerven, vorübergehenden oder bleibenden Funktionsbeeinträchtigungen oder Funktionslosigkeiten von Nerven bei der Operation als Risiko vorkommen könnten. Die Klägerin willigte in die für den 14. September 2022 geplante Operation ein, nachdem sie über diese Risiken im Bilde war. Die Klägerin hätte sich diesem Eingriff damals in jedem Fall unterzogen, da ihr Leidensdruck so groß war. [F2]
Bei der Klägerin wurde am 16. September 2022 im Krankenhaus der Beklagten eine Hüfttotalendoprothese rechts implantiert, wobei im Laufe des postoperativen Verlaufs zunehmend Schmerzen im Bereich des rechten Oberschenkels auftraten. In der Folge wurde ein „Nervenengpasssyndrom des nervus cutaneus femoris lateralis“ diagnostiziert. Die Klägerin wurde am 14. April 2023 an der Abteilung für plastische Chirurgie im Krankenhaus der Beklagten neurektomiert. Wegen der nur geringen Besserung erfolgte am 7. Dezember 2023 eine neuerliche Neurolyse, womit der Schmerz weitgehend verschwand.
Eine Meralgie des nervus cutaneus femoris lateralis ist eine schmerzhafte Schädigung des Nervs. Diese ist eine typische und häufige Komplikation im Rahmen des direkt vorderen, anterioren Zugangs bei der Hüfttotalendoprothese. Die Klägerin leidet nicht „direkt“ an einer Meralgie, aber an Symptomatiken, die sich wie eine Meralgie manifestieren. Bei der Klägerin wurde im Zuge der Operation im September 2022 nicht der Hauptast des nervus cutaneus femoris lateralis verletzt, sondern dessen Seitenäste.
Der vordere Zugang ist bei der Hüfttotalendoprothese der Standardzugang und lege artis. Die Klägerin weist eine Anatomie wie ca. 87% aller Menschen hinsichtlich der Lage des nervus cutaneus femoris lateralis auf. Die Operationstechnik wurde so durchgeführt, wie sie bei dieser Referenzmenge auch durchgeführt wird. Es ist mit den Mitteln der medizinischen Heilkunst nicht gesichert möglich, die Lage des nervus cutaneus femoris lateralis vor der Operation so genau zu bestimmen, dass eine Verletzung im Zuge der Operation einer Hüfttotalendoprothese mit vorderem Zugang auszuschließen ist. Der nervus cutaneus femoris lateralis weist nämlich eine hochgradige anatomische Varianz seines Verlaufs auf und unterliegt daher oft einer Schädigung oder Durchtrennung bei einem direkten vorderen Zugang bei Hüftprothesen.
Das Auftreten einer derartigen Verletzung ist kein Kunstfehler, sondern ein typisches Risiko bei dieser Operationstechnik. Der Eingriff erfolgte lege artis.
Auch die nachfolgende Heilbehandlung im Krankenhaus der Beklagten verlief lege artis.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten EUR 20.000,--, bestehend aus EUR 15.000,-- Schmerzengeld und EUR 5.000,-- Verunstaltungsentschädigung, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftigen, noch nicht bekannten Spät- und Dauerfolgen aus dem Operationsgeschehen vom 16. September 2022. Sie bringt vor, dass die Hüftgelenksoperation nicht lege artis vorgenommen worden sei und die Klägerin aufgrund falscher Schnittführung einen Nervenschaden erlitten habe, der Revisionsoperationen erforderlich gemacht habe. Hinzu komme ein Aufklärungsfehler, weil die Klägerin vor der Operation nicht über das Risiko eines dauernden, irreversiblen, mit ständigen Schmerzen verbundenen Nervenschadens und das Risiko von Folgeoperationen zur Korrektur desselben informiert worden sei und sie bei vollständiger Aufklärung den Eingriff nicht vornehmen hätten lassen. Außerdem hafte die Beklagte wegen Fehlern bei der Nachbehandlung.
Dr. D* habe die Operationsrisiken und das Risiko eines Nervenschadens dadurch bagatellisiert, dass er von einem minimalinvasiven Eingriff gesprochen und die Klägerin nicht auf die Möglichkeit bleibender Beeinträchtigungen hingewiesen habe. Die Klägerin hätte bei korrekter Aufklärung einer Operation nicht zugestimmt, wohl aber hätte sie eine bildgebende Untersuchung der maßgeblichen Nervenregion (durch die eine Schädigung dieser Nerven im Zuge der Operation vermieden worden wäre) vornehmen lassen, worüber sie ebenfalls nicht aufgeklärt worden sei.
Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung und wendet ein, dass die Hüftgelenksoperation und sämtliche Nachbehandlungen lege artis durchgeführt worden seien. Es könne bei operativen Eingriffen immer zu Nervenschädigungen kommen, wobei die Klägerin über dieses Risiko und die allfällige Notwendigkeit von Folgeoperationen anhand eines Thieme-Compliance-Aufklärungsbogens ordnungsgemäß und umfangreich aufgeklärt worden sei. Die Klägerin hätte sich aufgrund ihres Leidensdrucks jedenfalls für den operativen Eingriff entschieden. Es werde der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens erhoben. Eine neuroradiologische Untersuchung gehöre nicht zum Standardprozedere bei einer Hüftgelenksoperation und entspreche auch nicht den SK3-Leitlinien.
Mit dem angefochtenen (in der Verhandlung vom 5. Mai 2025 mündlich verkündeten) Urteil (zur Datierung mit dem Datum der Verkündung vgl: Danzl , Geo 11 Anm 10d zu § 110, Klauser/Kodek, JN – ZPO 18, § 415 ZPO Anm 3) wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab.
Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen, auf den Urteilsseiten 4 bis 6 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den das Berufungsgericht verweist (§ 500a Satz 1 ZPO).
In rechtlicher Hinsicht leitete das Erstgericht daraus ab, dass die Klägerin der Beklagten (bzw den dieser zuzurechnenden Ärzten) weder einen Aufklärungs- noch einen Behandlungsfehler nachgewiesen habe. Die Aufklärung sei am 8. August 2022 sach- und fachgerecht erfolgt und habe insbesondere auch das typische – bei der Klägerin eingetretene - Risiko eines schweren Nervenschadens umfasst, wobei die Klägerin bereits vorher dazu entschlossen gewesen sei, die Operation „definitiv“ vornehmen zu lassen. Sowohl die Operation vom 16. September 2022 als auch die Nachbehandlung im Krankenhaus der Beklagten seien lege artis durchgeführt worden.
Die Klägerin meldete unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung das Rechtsmittel der Berufung an (ON 48.3, AS 14). Im Berufungsschriftsatz bekämpft sie das Urteil aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 53).
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben (ON 55).
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
I. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1. Die Berufungswerberin rügt die Nichteinholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neuroradiologie zum Beweis dafür, dass der Nerv im Rahmen eines bildgebenden Verfahrens präoperativ lokalisiert werden hätte können, als Verfahrensmangel. Bei Aufnahme dieses Beweises hätte sich feststellen lassen, dass der Nervenverlauf auch in seinen kleinsten Verästelungen so lokalisierbar gewesen wäre, dass das Risiko eines Nervenschadens minimiert worden wäre. Die Klägerin hätte eine solche präoperative Abklärung – über die sie aufzuklären gewesen sei - auf eigene Kosten durchführen lassen und ihre Zustimmung zur Operation vom Ergebnis dieser Untersuchung abhängig gemacht, woraus sich die Ergebnisrelevanz des Verfahrensmangels ergebe.
2. Das Erstgericht holte zur Frage, ob die Hüftoperation vom 16. September 2022 lege artis durchgeführt wurde, das Gutachten des - für das Fachgebiet der Orthopädie und orthopädische Chirurgie (mit Spezialisierung Endoprothetik [künstliche Hüft- und Kniegelenksprothesen]) in die Sachverständigenliste eingetragenen - Sachverständigen Prim. Univ. Prof. Dr. H* ein. Dieser legte dar, dass die (von der Klägerin bemängelte) Schnittführung bei der Operation lege artis erfolgt sei und eine Verletzung des Nervus cutaneus femoralis lateralis oder - wie hier - von dessen Seitenästen ein typisches Risiko eines solchen operativen Eingriffs bilde (ON 33, AS 4; ON 48.3, AS 2).
3. Der Beweisantrag der Klägerin betraf die präoperative Lokalisierbarkeit der Verästelungen des genannten Nervs. Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige konnte diese (in das Fachgebiet der Neuroradiologie fallende) Frage zwar nicht abschließend beantworten (ON 48.3, AS 5), nahm im Rahmen der Gutachtenserörterung aber – unter der Annahme der Möglichkeit der genauen Lokalisierung des betreffenden Nervs – zur (entscheidenden) Frage der Bedeutung einer solchen Maßnahme für die Durchführung einer Hüftgelenksoperation Stellung (ON 48.3, AS 3ff).
Demnach werde eine solche Untersuchung des Nervenverlaufs vor der Operation in der Praxis nicht gemacht und es sei – auch unter der Prämisse einer möglichen neuroradiologischen Bildgebung/Lokalisierung des Nervs – eine exakte Verlaufsdarstellung – wie etwa bei einem Tumor – nicht möglich, weil eine auf der Haut befindliche Einzeichnung des Nervenverlaufs schon bei einer Umlagerung des Patienten nicht mehr den tatsächlichen Verlauf wiedergeben würde, sodass nach Einschätzung des Sachverständigen von dieser Maßnahme keine Verringerung des Risikos einer Nervenläsion zu erwarten sei (ON 48.3, AS 3 und 10). Der Sachverständige erläuterte in diesem Kontext auch, dass das Hautschnittbild nicht immer mit dem tatsächlichen Schnittverlauf unter der Haut und dem Muskelgewebe korrespondiere (ON 48.3, AS 6) und es dem Chirurgen im Rahmen der Operation möglich sei, den Nerv aufzufinden und ihn nach Maßgabe der operativen Möglichkeiten zu schonen, das Gewebe operationsbedingt aber einer Dehnung unterliege und es daher nie auszuschließen sei, dass man Verästelungen des Nervus cutaneus femoris lateralis treffe (ON 48.3, AS 3 und 6).
4. Die Beurteilung des Beweiswerts eines Sachverständigengutachtens und die Frage, ob zur Kontrolle einer Sachverhaltsfeststellung aufgrund eines Sachverständigenbeweises ein weiteres Gutachten erforderlich ist, gehören zur freien Beweiswürdigung (vgl RIS-Justiz RS0043163, RS0040586, RS0043320). Die Beurteilung, ob ein Sachverständiger über die für die Gutachtenserstattung nötigen Fachkenntnisse verfügt, ist ebenso eine Frage der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0040586 [T4]). Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, wenn es von der Vollständigkeit und Richtigkeit des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens überzeugt ist (vgl RIS-Justiz RS0043235).
5. Dass das Erstgericht seine Entscheidung auf das als schlüssig und vollständig beurteilte Gutachten des Sachverständigen Prim. Univ. Prof. Dr. H* stützte und nicht zusätzlich das beantragte Gutachten aus dem Fachgebiet der Neuroradiologie einholte, begründet daher keinen Verfahrensmangel.
6. Ein primärer Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte zudem nur dann vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 496 ZPO Rz 57). Die Berufungswerberin zielt mit ihren Ausführungen demgegenüber primär auf ergänzende Feststellungen bzw rechtliche Feststellungsmängel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO ab. Diese sind im Zusammenhang mit der Rechtsrüge zu behandeln ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 496 ZPO Rz 55).
7. Die Reichweite der Aufklärungspflicht ist ebenso eine Frage der rechtlichen Beurteilung (vgl RIS-Justiz RS0026763).
8. Der behauptete primäre Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
II. Tatsachenrüge:
1. Die Berufungswerberin bekämpft die Feststellung [F1] und strebt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen an:
„Die Klägerin zögerte dann die weitere Entscheidung zu einer Operation mit Turnübungen und Physiotherapien hinaus, obgleich das Schmerzgeschehen nicht so stark war, dass die Klägerin in ihrer allgemeinen Lebensführung erheblich eingeschränkt gewesen wäre. Sie hat den Haushalt und den Garten alleine gemacht und ist auch einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nur lange Strecken konnte sie aufgrund der Schmerzen nicht mehr gehen. Da die Schmerzen nicht ganz weggegangen sind, entschloss sie sich, Kontakt hinsichtlich einer Hüftgelenksoperation mit den Ärzten der beklagten Partei aufzunehmen. Das war im Frühjahr 2022.“
1.1. Die Klägerin bemängelt im Wesentlichen die Feststellung, wonach sie schon im Frühjahr 2022 aufgrund ihres Leidensdrucks zur Operation entschlossen gewesen sei, und strebt in diesem Zusammenhang (ergänzende) Feststellungen zu ihrer damaligen Lebenssituation an, woraus sich ergeben soll, dass das Schmerzgeschehen sie im Alltag nicht erheblich eingeschränkt habe und sie keineswegs so stark verzweifelt gewesen sei, dass sie jedes (Operations-)Risiko in Kauf genommen habe.
1.2. Der Erstrichter stützte die bekämpfte Feststellung [F1] unbedenklich auf eine lebensnahe Gesamtbetrachtung der langen Krankengeschichte der Klägerin in Verbindung mit ihrer Aussage, wonach sie sich bereits im Frühjahr 2022 – noch vor dem Aufklärungsgespräch mit Dr. D* – entschieden habe, die verfahrensgegenständliche Hüftoperation durchführen zu lassen, nachdem ihr dies bereits von anderen Ärzten als einzig mögliche Alternative, um schmerzfrei zu werden, empfohlen worden sei.
1.3. Die Versuche der Klägerin, diese (klare) Aussage zu relativieren, überzeugen nicht. Nach ihrer eigenen Schilderung habe sie nach der Wirbelsäulenoperation zusätzlich unter Leistenschmerzen gelitten. Auch der von ihr konsultierte Spezialist Dr. E* habe ihr erklärt, dass sie solange Schmerzmittel nehmen solle, solange sie (damit) auskomme, und sie im Übrigen auf die Hüftgelenksoperation als einzig verbleibende Möglichkeit verwiesen, zu der sie sich im Frühjahr 2022 entschlossen habe (ON 32.2, AS 3 - nachdem sich das nicht gebessert (…) und ich Schmerzmittel genommen hatte ). Den Haushalt und Garten habe sie „trotzdem“ gemacht und sie sei auch arbeiten gegangen, habe jedoch „fast keine Gehstrecken gehen“ können (ON 32.2, AS 5). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen gelingt es der Berufung nicht, Bedenken gegen die (auch mit dem Klagsvorbringen im vorbereitenden Schriftsatz ON 7, AS 2 korrespondierende) erstgerichtliche Feststellung eines vor der Operation bestehenden (erheblichen) Leidensdrucks der Klägerin sowie dagegen zu begründen, dass sich die Klägerin bereits im Frühjahr 2022 für die Durchführung der Hüftgelenksoperation entschieden hatte.
2. Weiters wendet sich die Klägerin gegen die Feststellungen [F2] und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen:
„Dr. D* ging mit der Klägerin dabei den G* Aufklärungsbogen ** Hüftgelenksendoprothese Ersatz des Hüftgelenks durch und sprach mit der Klägerin darüber, was bei ihr geplant sei, ringelt(e) die Abbildung 2 mit Totalendoprothese (zementfrei verankert) ein und sprach mit der Klägerin auch darüber, dass als typisches Operationsrisiko auch ein Nervenschaden auftreten kann. Über die Folgen eines Nervenschadens, insbesondere darüber, dass dieser Nervenschaden auch bleibend, revisionsbedürftig und schmerzhaft sein kann, wurde mit der Klägerin nicht gesprochen. Die Klägerin hätte sich dem Eingriff damals nicht unterzogen, wenn sie über derartige Folgen eines Nervenschadens aufgeklärt worden wäre.“
2.1. Die Klägerin kritisiert, dass das Erstgericht den Aufklärungsbogen Beilage ./L und die Aussage des Arztes, der sich an das konkrete Aufklärungsgespräch gar nicht erinnern habe können, höher gewichtet habe als ihre Schilderungen, wonach nur über Nervenverletzungen, nicht aber über bleibende, revisionsbedürftige und schmerzhafte Nervenschäden gesprochen worden sei. Außerdem meint sie, dass für die Feststellung, wie sich ihr Entscheidungsprozess bei vollständiger Aufklärung gestaltet hätte, ausschließlich ihre Angaben maßgeblich seien.
2.2. Einer Beweisrüge kann ein Erfolg nur dann beschieden sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhaltige Bedenken ins Treffen führen kann ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 467 E 40/2, 40/3). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 467 E 39/1).
2.3. Der Erstrichter erwog unter zulässiger Verwertung des bei den Einvernahmen persönlich gewonnenen Eindrucks, dass Dr. D* glaubhaft geschildert habe, die Klägerin entsprechend seinem Standardprozedere anhand des Aufklärungsbogens ./L in einem 20-minütigen Gespräch über alle Risiken, insbesondere auch das operationstypische Risiko von Nervenverletzungen, aufgeklärt zu haben. Die Klägerin habe den Anscheinsbeweis des vollständig ausgefüllten, individualisierten Aufklärungsprotokolls nicht entkräften können. Dass sie sich in Kenntnis der bei ihr tatsächlich eingetretenen Komplikationen anders entschieden hätte, sei das Ergebnis einer ex-post-Betrachtung, ändere aber nichts daran, dass sich die Klägerin nach eigenen Angaben schon vor dem Aufklärungsgespräch für die Operation entschieden habe und ex ante auch in Kenntnis der typischen und relevanten Risiken gewesen sei.
2.4. Der Klägerin gelingt es mit ihren Rechtsmittelausführungen nicht, Bedenken gegen diese Beweiswürdigung zu begründen. Dass sich Dr. D* an das konkrete Aufklärungsgespräch mit der Klägerin nicht mehr (aktiv) erinnern konnte, ist angesichts der Vielzahl vergleichbarer Gespräche, die seine Tätigkeit als Oberarzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie im Krankenhaus der Beklagten erwarten lässt, lebensnah. Der Zeuge verwies zum Inhalt des Aufklärungsgesprächs unbedenklich auf das von ihm – entsprechend seiner üblichen Vorgangsweise - ausgefüllte und paraphierte, auch von der Klägerin unterfertigte Protokoll Beilage. ./L, in dem in der Rubrik „Risiken und mögliche Komplikationen“ insbesondere auch der Punkt betreffend verschiedene Arten von Nervenschädigungen „eingeringelt“ ist, was – wie der Zeuge nachvollziehbar darlegte - bedeute, dass er diesen Punkt mit der Patientin besprochen habe (ON 32.2, AS 6f). Es ist kein Grund ersichtlich, warum Dr. D* gegenüber der Klägerin in Abweichung von seiner sonstigen Praxis das operationstypische Risiko von Nervenverletzungen nicht in der im Aufklärungsbogen dokumentierten Art (wonach Nervenschädigungen zu den dort dargestellten vorübergehenden oder bleibenden Funktionsbeeinträchtigungen oder Funktionslosigkeiten von Nerven führen können) darstellen hätte sollen. Demgegenüber waren die Aussagen der Klägerin zu den ihr bekannten Risiken in wesentlichen Punkten wenig konsistent (vgl ON 32.2, AS 4, wonach sie schon gewusst habe, dass es bei der Schädigung eines Nervs zu Bewegungseinschränkungen und Schmerzen kommen kann; demgegenüber ON 48.3, AS 9, wonach sie nur von möglichen oberflächlichen Gefühlsstörungen Kenntnis gehabt habe). Bei einer Gesamtbetrachtung bestehen keine Bedenken gegen die bekämpften Feststellungen, dass die Klägerin in Kenntnis der im Aufklärungsbogen Beilage ./L dargestellten, mit der Hüftgelenksoperation verbundenen Risiken, insbesondere auch von bleibenden Nervenschädigungen, war.
2.5. Dass der Erstrichter aus den Schilderungen der Klägerin, wonach sie sich nach Einholung des ärztlichen Rats des Spezialisten Dr. E* und unzureichender Besserung im Frühling 2022 zur Operation entschlossen und schon vor dem Aufklärungsgespräch gesagt habe, sie werde „das“ (gemeint: die Hüftgelenksoperation) machen lassen (ON 32.2, AS 3), ableitete, dass sie sich dem operativen Eingriff damals (dh nach dem maßgeblichen ex-ante-Standpunkt) in jedem Fall unterzogen hätte, ist schlüssig. Die (vom Erstrichter ohnehin bedachte) Erklärung der Klägerin, wonach sie – hätte sie von den später eingetretenen Komplikationen im Vorfeld gewusst – die Operation nicht durchführen hätte lassen (ON 32.2, AS 3), ist als (wenn auch verständliches) Ergebnis einer (bloßen) ex-post-Betrachtung nicht geeignet, die erstgerichtlichen Feststellungen zu erschüttern. Die Konstatierungen zum hypothetischen Entscheidungsverhalten der Klägerin beziehen sich - ungeachtet der Bezugnahme auf das Alternativszenario „selbst wenn sie gar nicht weiter aufgeklärt worden wäre“ in der Beweiswürdigung (US 7) und im Beklagtenvorbringen (ON 8, AS 22) - nach ihrem Wortlaut („in jedem Fall“) sowie im Gesamtkontext auch klar auf den Fall, dass noch zusätzliche Risikoaufklärungen erfolgt wären (vgl 4 Ob 172/22f). Die Berufungskritik, wonach für Feststellungen zum Entscheidungsprozess ausschließlich die Angaben der Klägerin maßgeblich seien und wertende Rückschlüsse des Gerichts unzulässig seien, ist mit Blick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) gänzlich unbegründet.
3. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht aufgrund einer schlüssigen Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
III. Rechtsrüge:
1. Als unrichtige rechtliche Beurteilung rügt die Klägerin, dass das Erstgericht zum Ergebnis gelangt sei, dass sie korrekt über operationstypische Risiken und deren Folgen aufgeklärt worden sei und sich dem Eingriff damals in jedem Fall unterzogen hätte. Das aus der Nervenschädigung resultierende Schmerzgeschehen und die Notwendigkeit von Folgeoperationen seien unerörtert geblieben oder verharmlost worden.
2. Der Patient soll durch die ärztliche Aufklärung in die Lage versetzt werden, die Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen (RIS-Justiz RS0118355 [T5]). Bei typischen Risiken, die dem Eingriff speziell anhaften und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden sind, ist die Aufklärungspflicht verschärft, soweit die Risiken von einiger Erheblichkeit und dadurch geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0026340). Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist eine Frage des Einzelfalls. Der Arzt muss nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen (RIS-Justiz RS0026529, RS0026426). Eine Aufklärungspflicht über jene Komplikationen, die Folgen einer aufklärungsbedürftigen Komplikation sein können, besteht grundsätzlich nicht (vgl RIS-Justiz RS0026375 [T14, T16]). Die Aufklärungspflicht darf insgesamt nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0026362 [T1]).
3. Davon ausgehend war eine über die festgestellten Informationen hinausgehende Aufklärung über die Folgen der in Beilage. /L (keineswegs verharmlosend) dargestellten operationstypischen Nervenverletzungen nicht geboten. Zudem ist der Beklagten (im Sinne des von ihr ausdrücklich erhobenen Einwands, vgl ON 8, AS 15) der Beweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens gelungen (RIS-Justiz RS0038485, RS0108185). Ob der Patient auch bei ausreichender (bzw weiterer) Aufklärung seine Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, ist eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0038485 [T16]). Mit ihren gegenteiligen Berufungsausführungen entfernt sich die Klägerin prozessordnungswidrig vom festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0041585).
4. Die von der Klägerin eingemahnten ergänzenden Feststellungen zu ihren Beschwerden und ihrer persönlichen Lebenssituation vor der Operation sind für die rechtliche Beurteilung nicht wesentlich. Abgesehen davon, dass das Erstgericht ohnehin nicht von einer besonderen Dringlichkeit der Operation ausging, die die Klägerin mit den ergänzenden Feststellungen zu widerlegen sucht, übergeht sie mit ihrer Forderung nach einer strengeren Beurteilung der Aufklärungspflichten zu den Folgen der bei ihr aufgetretenen Komplikation wiederum die Feststellung, wonach sie sich der Hüftgelenksoperation damals „in jedem Fall“ unterzogen hätte (US 5).
5. Die behaupteten sekundären Feststellungsmängel zum Inhalt des Aufklärungsgesprächs sind ebenso nicht gegeben. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RIS-Justiz RS0053317 [T5]). Das Erstgericht hat für die rechtliche Beurteilung ausreichende Feststellungen getroffen. Es wurde sowohl festgestellt, über welche – hier relevanten – Risiken (auch) bleibender Nervenschädigungen die Klägerin vom Arzt der Beklagten aufgeklärt wurde und bei ihrer Einwilligung im Bilde war, als auch, dass sie sich dem Eingriff damals jedenfalls unterzogen hätte (US 5).
Die im Rechtsmittel begehrten Feststellungen (wonach über die Differenzierung zwischen „normalen“ Nervenschäden mit vorübergehenden Gefühlsstörungen und schmerzhaften, bleibenden und operationsbedingten Nervenschäden nicht gesprochen worden sei und die Klägerin die Operation bei diesbezüglicher Aufklärung nicht machen hätte lassen) weichen von den getroffenen Feststellungen (US 5) ab, sodass die Rechtsrüge insoweit nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist (RIS-Justiz RS0041585).
Weitere Präzisierungen zum Inhalt des Aufklärungsgesprächs im Sinne der (fehlenden) Erörterung prozentueller Wahrscheinlichkeiten (vgl dazu 8 Ob 646/92, RIS-Justiz RS0026572) waren schon mit Blick auf die Feststellung, wonach die Klägerin damals in jedem Fall zur Operation entschlossen war, entbehrlich.
6. Mit der angestrebten Non-liquet-Feststellung zu ihrem hypothetischen Entscheidungsverhalten in Bezug auf die Durchführung der Hüftgelenksoperation (wenn durch das bildgebende Verfahren der Verlauf des Nervus cutaneus femoris lateralis samt seiner Verästelungen nicht im Detail darstellbar gewesen wäre) setzt sich die Berufungswerberin wiederum in Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt (US 5).
7. Die Feststellung, dass die Klägerin in Kenntnis des operationstypischen Risikos von Nervenschädigungen und „in jedem Fall“ zur Durchführung der Hüftgelenksoperation entschlossen war (US 5), impliziert zwar nicht, dass damit auch (bei positiver Entscheidung für die Operation) auf das typische Verletzungsrisiko (hier: von Nerven) senkende Maßnahmen bzw eine diesbezügliche Aufklärung verzichtet wurde (vgl 9 Ob 52/12f).
7.1. Im Rahmen der Erfüllung des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, wofür der aktuell anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0123136 [T1, T2]). Abzustellen ist darauf, ob ein ordentlicher und pflichtgetreuer Durchschnitts-(Fach-)Arzt in der konkreten Situation des behandelnden Arztes als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB, gemessen am jeweiligen zumutbaren Erkenntnisstand der Ärzte und den aktuell anerkannten Regeln ärztlicher Kunst, in der Lage gewesen wäre, das verwirklichte Risiko abzusehen und ob er folglich darüber hätte aufklären müssen (RIS-Justiz RS0038202; 1 Ob 138/16z), wozu es einer Tatsachengrundlage bedarf (vgl 5 Ob 231/10x, 5 Ob 28/21k).
Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist gerade bei nicht dringlichen Eingriffen (vgl RIS-Justiz RS0026313) erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben (RIS-Justiz RS0026426 [T11]). Nach diesen Grundsätzen kann auch der Hinweis auf adäquate prophylaktische Behandlungsschritte zur Vermeidung oder zumindest größtmöglichen Hintanhaltung an sich typischer Operationsrisiken geboten sein (vgl 9 Ob 52/12f – dort Schutz der Zähne bei Operation). Über medizinisch nicht indizierte Behandlungen, für deren Wirksamkeit es keine medizinische Evidenz gibt, ist aber nicht aufzuklären (vgl 7 Ob 145/24k – dort Nachbehandlung).
7.2. Die Klägerin postuliert eine Aufklärungspflicht über eine präoperative neuroradiologische Diagnosemaßnahme, ohne darzulegen, dass es sich dabei um eine zur Senkung des Operationsrisikos einer Nervenschädigung bei einer Hüftgelenksoperation adäquate, medizinisch evidenzbasierte Methode handelt. Das (auf den Ausführungen des Sachverständigen Prim. Univ. Prof. Dr. H* basierende) Beklagtenvorbringen, wonach es sich um kein Standardprozedere bei einer Hüftgelenksoperation handle (ON 48.3, AS 10), wurde von der Klägerin nicht substantiiert bestritten (§ 267 ZPO). Die fehlende Relevanz einer solchen Untersuchung bei der tatsächlichen Operationstechnik wurde auch vom Erstrichter in der Verhandlung vom 5. Mai 2025 erörtert (ON 48.3, AS 12). Solcherart kommt die Klägerin auch unter dem Aspekt eines Behandlungsfehlers (bzw der monierten Schnittführung bei der Operation; vgl ON 1, AS 5 und ON 7, AS 4) weder in der Tatsachen- noch in der Rechtsrüge auf das Unterbleiben von das Risiko von Nervenverletzungen minimierenden (Schutz-)Maßnahmen zurück. Weitere Anleitungen im Berufungsverfahren waren angesichts der im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Einwendungen und Erörterungen nicht geboten (vgl RIS-Justiz RS0037300).
6.3. Die Klägerin hat daher auch keine Verletzung einer Aufklärungspflicht über eine präoperative neuroradiologische Lokalisierung des Nervs aufgezeigt.
Die Berufung bleibt daher erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die unterlegene Klägerin hat der Beklagten die tarifmäßig richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Bewertungsausspruch gründet auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO und orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten war. Die Entscheidung war nur von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
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