Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Patienten abzugrenzen und erst in zweiter Linie auch unter Bedachtnahme auf sein Selbstbestimmungsrecht.
…ärztlichen Aufklärungspflicht ist in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Patienten abzugrenzen und erst in zweiter Linie auch unter Bedachtnahme auf sein Selbstbestimmungsrecht (RS0026362). Zwar muss ein Arzt den Patienten über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen…
…des § 4 Abs 1 SanG, das Wohl des Patienten nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren, schulden (vgl RS0026362). Die Aufklärungspflicht des Rettungssanitäters hat an die in seinem Tätigkeitsbereich (§ 9 SanG) liegenden Aufgaben anzuknüpfen. Dies gilt auch für die ihm obliegende Beurteilung…
…ist in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Patienten abzugrenzen und erst in zweiter Linie auch unter Bedachtnahme auf sein Selbstbestimmungsrecht (RIS-Justiz RS0026362). In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten aufklären muss, damit dieser die Tragweiter seiner Einwilligungserklärung überschauen kann, also weiß, worin er einwilligt, ist…
…T26 – T28]; RS0026763 [T5]). Das ist hier aber nicht der Fall. [3] Die Aufklärungsanforderungen dürfen nicht überspannt werden ( 6 Ob 214/14k ; RS0026362 [T1]). Die Verneinung einer Aufklärungspflicht durch die Vorinstanzen darüber, dass bei der am Kläger geplanten bipolaren Enukleation der Prostata an der Saugpumpe des Morcellators ein…
…dass ihm die Einschätzung der Lage dadurch nicht ermöglicht, sondern sogar erschwert würde (RS0026529 [T32]), zumal die Aufklärungspflicht des Arztes auch nicht überspannt werden darf (RS0026362 [T1]). Bei den sogenannten typischen Gefahren eines Eingriffs – diese ergeben sich nicht allein aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten…
…ist in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Patienten abzugrenzen und erst in zweiter Linie auch unter Bedachtnahme auf sein Selbstbestimmungsrecht (RIS-Justiz RS0026362). Die ärztliche Aufklärungspflicht umfasst ua auch die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen über die Unterlassung einer Behandlung zu unterrichten. Damit der…
…ist in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Patienten abzugrenzen und erst in zweiter Linie auch unter Bedachtnahme auf sein Selbstbestimmungsrecht (RIS Justiz RS0026362). Die Auf-klärungsanforderungen dürfen nicht überspannt werden (RIS Justiz RS0026362 [T1]). 4.2. Entscheidend für den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist, dass der Patient als…
…zurückzuweisen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). 1. Der Oberste Gerichtshof hat schon klargestellt, dass die Aufklärungsanforderungen nicht überspannt werden dürfen (RIS-Justiz RS0026362 [T1]) und dass es die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen würde, wenn nicht nur die Aufklärung über typische, aber seltene Operationsrisken verlangt würde, sondern jeweils…
…der ärztlichen Aufklärungspflicht in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Patienten und in zweiter Linie unter Bedachtnahme auf sein Selbstbestimmungsrecht (vgl RIS-Justiz RS0026362 mwN zuletzt 6 Ob 258/00k) ist dem Berufungsgericht auch nicht entgegenzutreten, wenn es allein dem Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehegatte eine möglichst…
…zu überschauen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen (RIS Justiz RS0118355 [T5, T8]; RS0026426 [T7]). Das Berufungsgericht hat für seine Beurteilung den Rechtssatz RIS Justiz RS0026362 ins Treffen geführt, nach dem der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Patienten und erst in zweiter Linie…
…ist in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Patienten abzugrenzen und erst in zweiter Linie auch unter Bedachtnahme auf sein Selbstbestimmungsrecht (RIS Justiz RS0026362). Die Aufklärungsanforderungen dürfen nicht überspannt werden (4 Ob 241/12p; RIS Justiz RS0026362 [T1]). Entscheidend für den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist, dass…
…43/12f mwN; RIS Justiz RS0026313 [T3], RS0026375, RS0026772). Die Aufklärungsanforderungen dürfen (aber) nicht überspannt werden (4 Ob 241/12p mwN; RIS Justiz RS0026362 [T1]). Entscheidend für den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien erfährt, die ihn in die…
…ihn in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu überblicken (RIS-Justiz RS0026413). Die Aufklärungspflicht darf dabei nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0026362 [T1]). 3. Die vom Berufungsgericht als erheblich betrachtete Frage wurde in der Judikatur schon mehrfach behandelt. 3.1 Nach der Entscheidung 7 …
…ärztlichen Aufklärungspflicht ist in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Patienten abzugrenzen und erst in zweiter Linie auch unter Bedachtnahme auf sein Selbstbestimmungsrecht (RS0026362). Die Aufklärungsanforderungen dürfen nicht überspannt werden (RS0026362 [T1]). Entscheidend für den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung…
…lediglich, dass der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht, der in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Patienten abzugrenzen ist, auch nicht überspannt werden darf (RS0026362). Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die…
…Zugang und wurde unter anderem auch gewählt um das mit einem mittigen Zugang verbundene Risiko von Gefäßverletzungen zu vermeiden. Die Aufklärungsanforderungen dürfen nicht überspannt werden (RS0026362 [T1]). Es war daher nicht erforderlich die Klägerin über einen einzelnen Operationsschritt, wie den gewählten Zugang zur Wirbelsäule, gesondert aufzuklären, zumal im konkreten Fall auch…
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