Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 19. August 2025 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. a Dexer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten über die Berufung der Staatsanwaltschaft Leoben gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 14. Mai 2025, GZ **- 14, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein Adhäsionserkenntnis zu Gunsten der B* enthält, wurde der am ** in ** (Deutschland) geborene, deutsche Staatsangehörige A* – soweit für das Berufungsverfahren relevant – des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB schuldig erkannt und nach § 107a Abs 1 StGB zur gemäß § 43 Abs 1 StGB für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde er zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte im Zeitraum 1. Jänner 2025 bis zumindest 21. Februar 2025, mithin eine längere Zeit hindurch, in ** und ** B* in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, dadurch widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er
Auf die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 2 bis 5 verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 15 und ON 16.4), mit der eine tat- und schuldangemessenen Strafe in einem nicht der Auskunftsbeschränkung iSd § 6 Abs 2 Z 1 TilgungsG unterliegenden Ausmaß in Form einer höheren bedingten Freiheitsstrafe, in eventu einer dieser äquivalenten unbedingten Geldstrafe, angestrebt wird.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz vertrat in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2025 die Ansicht, dass der Berufung durch eine maßvolle Strafverschärfung Berechtigung zuerkannt werden kann.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Strafnormierend ist § 107a Abs 1 StGB mit einer angedrohten Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im Allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Erschwerend wirkt – wie bereits vom Erstgericht zutreffend erkannt – im Rahmen der Schuld die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit (RIS-Justiz RS0126145, RS0118774; siehe auch OLG Graz 9 Bs 58/11i) durch Verwirklichung der Z 1 und Z 2 des § 107a Abs 2 StGB sowie die hohe Intensität zu Faktum I. (OLG Linz, AZ 7 Bs 8/24m) im Rahmen der gebildeten Handlungseinheit (RIS-Justiz RS0129716). Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass die teilweise Tatbegehung zu Faktum II. während des anhängigen Strafverfahrens im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen schuldaggravierend zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0119271). Die von der Staatsanwaltschaft als Erschwerungsgrund geltend gemachte Tatbegehung gegen seine „ehemalige Lebensgefährtin“ iSd § 33 Abs 2 Z 2 StGB scheitert – ungeachtet der divergierenden Willensübereinstimmung (siehe ON 2.6,4 [„ Ich würde jedoch meinen Beziehungsstatus als Single bezeichnen.“]) – (auch) daran, dass die Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer nicht alle Erfordernisse des Angehörigenbegriffs des § 72 Abs 2 StGB ( Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 34/3; Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 72 Rz 14ff) erfüllt, zumal die Lebensgemeinschaft auf längere Dauer ausgerichtet sein muss und die Wohngemeinschaft fallbezogen lediglich drei Wochen andauerte (ON 2.6,4).
Mildernd wirkt das reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 erster und zweiter Fall StGB [ON 13.1,2]) sowie der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten, mit welchem die Taten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB [zur Annahme dieses Milderungsgrunds trotz einer diversionellen Erledigung siehe RIS-Justiz RS0130150, Riffelin WK² StGB § 34 Rz 7]).
Unter Berücksichtigung der dargestellten Strafzumessungsgründe (§ 32 Abs 2 StGB) ist auf Basis der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die erstgerichtlich ausgesprochene Sanktion nicht korrekturbedürftig. Mit diesem Strafmaß wird sämtlichen spezial- und generalpräventiven Aspekten ausreichend Rechnung getragen, zumal die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe im Vergleich zur unbedingten Geldstrafe nachhaltig verhaltenssteuernd wirkt (OLG Wien, AZ 20 Bs 11/25a). Verbleibt anzumerken, dass das Abstellen der Berufung der Staatsanwaltschaft auf die Auskunftsbeschränkung nach § 6 Abs 2 Z 1 TilgungsG eine Art Zirkelschluss begründet, weil § 6 TilgungsG bloß die Folge der Verurteilung darstellt und daher der Strafzumessung nachgelagert ist, mithin nicht Grundlage dafür sein kann (siehe dazu auch OLG Graz, AZ 10 Bs 190/15i).
Da das Rechtsmittelverfahren durch ein somit ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht wurde, kommt eine Kostenersatzpflicht des Angeklagten nicht in Betracht (§ 390a Abs 1 zweiter Halbsatz StPO).
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