Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Lichtenegger und Mag. a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, ohne Beschäftigung, **, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger, Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagten Parteien 1. B* , geb. am **, Pensionist, **, und 2. C* AG , FN **, **, beide vertreten durch Mag. Albert Steinrisser, Rechtsanwalt in Schladming, wegen restlich EUR 10.500,00 samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 1.000,00) samt Anhang , über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 11.500,00) gegen das Endurteil des Landesgerichts Leoben vom 24.04.2025, ** - 121, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Endurteil wird in Punkt I./1. bestätigt und in Punkt I./2. dahin abgeändert , dass es insgesamt unter Einschluss seines bestätigten Teils lautet:
„ I. 1. Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei EUR 10.500,00 samt 4 % Zinsen seit 20.08.2020 zu zahlen, wird abgewiesen .
2. Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei zur ungeteilten Hand, die zweitbeklagte Partei begrenzt mit der für den PKW ** zum Unfallzeitpunkt (**) bestehenden Haftpflichtversicherungssumme, für zukünftige kausale Ansprüche aus dem Unfall am **, bei dem der Vater der klagenden Partei zu Tode kam, haften.
II. Die Kostenentscheidung bleibt bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten. “.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens ist (noch) ein auf § 1327 ABGB gestützter Leistungs- und Feststellungsanspruch des am ** geborenen Klägers wegen des Entgangs von Unterhaltszahlungen seines bei einem Verkehrsunfall am ** getöteten, 65-jährigen Vaters DI Dr. D*. Das Alleinverschulden am Verkehrsunfall trifft den Erstbeklagten.
Der Kläger erhielt in der Vergangenheit monatlich wiederkehrende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, bis 30.04.2011 nach dem Wiener Sozialhilfegesetz und ab 01.05.2011 nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG). Die monatlichen Geldleistungen nach dem WMG betrugen seit 01.04.2018 EUR 863,04.
Der Vater hatte dem Kläger zur Unterstützung bei der Bestreitung des Lebensunterhalts von Jänner 2012 bis September 2015 monatlich EUR 200,00 und ab Oktober 2015 bis einschließlich August 2018 EUR 300,00 gezahlt. Wäre sein Vater nicht beim Unfall getötet worden, hätte er dem Kläger weiterhin monatlich EUR 300,00 zur Unterstützung bei der Bestreitung des Lebensunterhalts zukommen lassen. Seither „leiht“ ihm seine Mutter monatlich EUR 300,00, damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.10.2019 wurde dem Kläger ein Anspruch auf Waisenpension nach seinem verstorbenen Vater DI Dr. D* nach dem ASVG zuerkannt. Die Waisenpension betrug ab 13.05.2019 EUR 716,62, ab 01.01.2020 EUR 742,42, ab 01.01.2021 EUR 768,40 und ab 01.01.2022 EUR 791,45. Leistungen nach dem WMG bezieht der Kläger nicht mehr.
Der Kläger besuchte die Volks- und AHS-Unterstufe sowie die HTBL für Maschinenbau in **, die er mit Matura abgeschlossen hat. Danach begann er in ** zu studieren. Er schloss kein Studium erfolgreich ab und erlernte keinen Beruf. Er übte von 1998 bis ungefähr 2007 verschiedene Tätigkeiten als geringfügig Beschäftigter von jeweils kurzer Dauer aus. Er war in seiner Berufslaufbahn als Ferial- und als geringfügig Beschäftigter, als freier Dienstnehmer und als Vollzeitbeschäftigter tätig.
Als der Kläger 19 Jahre alt war, wurden bei ihm Depressionen diagnostiziert. Er wurde im Universitätsklinikum für Psychiatrie behandelt. Zudem wurde bei ihm bei einer Betreuung zwischen 2002 und 2004 eine Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Ab 2015 wurde er psychiatrisch-medikamentös und mit einer Psychotherapie behandelt. Die Therapiefrequenz war mit Schwankungen seit 2015 weitgehend konstant. In den ärztlichen Aufzeichnungen sind von 2015 bis November 2021 eine antidepressive und neuroleptische Therapie sowie bei Bedarf eine Medikation mit Psychopax vermerkt; in den Unterlagen wird eine Migräne beschrieben. Psychiatrisch besteht beim Kläger eine Nervosität bei akzentuierter Persönlichkeit.
Der Kläger leidet seit 1999 an einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung (Morbus Crohn), die bei ihm zu schubweisen Beschwerden wie Bauchschmerzen, Übelkeit und Durchfall führt. Er erhält alle acht Wochen eine subkutan verabreichte Antikörpertherapie. Auf eine gesunde Ernährung ist zu achten. Er nimmt spezielle Nahrung zu sich, wie sie auch im Krankenhaus verabreicht wird. Für die in der Apotheke und teilweise in Supermärkten bezogene Nahrung zahlt er monatlich EUR 150,00. Für ausgewählte verträgliche und frische Lebensmittel hat er einen Mehraufwand von ca. EUR 50,00 pro Monat. Der Kläger nimmt – bei einer Morbus Crohn Erkrankung nicht zwingend medizinisch notwendige – Vitaminprodukte und Nahrungsmittelergänzungen zu sich, für die er monatlich EUR 50,00 zahlt. Notwendige Medikamente werden vom Sozialversicherungsträger ersetzt. Gegen das Sodbrennen nimmt er „Samarin“, wofür er EUR 7,00 pro Monat zahlt. Durch die vermehrten täglichen Stuhlgänge sind die Hämorrhoiden des Klägers beeinträchtigt; für den dagegen helfenden Badezusatz zahlt er monatlich EUR 10,00. Aufgrund der Erkrankung benötigt er diverse zusätzliche Pflegeprodukte, wie Bepanthen-Salbe, und vermehrt Toilettenpapier, Plastik- und Stoffhandschuhe, für welche Artikel er monatlich etwa EUR 30,00 aufwendet. Die Kosten hat der Kläger selbst zu tragen. Er erhält dafür keine Zuschüsse.
Aus internistischer Sicht kann der Kläger alle leichten und halbzeitig mittelschweren Arbeiten verrichten. [F1] Die Arbeiten können ständig im Sitzen, Stehen oder Gehen durchgeführt werden. [F2] Arbeiten unter dauerndem Einsatz von Nässe und Kälte sowie dauernde übermäßige Belastung mit Staub oder anderen inhalatorisch reizenden Substanzen, Arbeiten mit Kindern, häufigem Publikumsverkehr, Arbeiten bei Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft, starken Temperaturschwankungen sowie Nacht- und Schichtarbeiten sind auszuschließen. Zusätzliche Pausen sind nicht erforderlich. [F3] Ein WC sollte in unmittelbarer Nähe verfügbar sein. Der Anmarschweg zur Arbeit ist nicht eingeschränkt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar. [F4] Die Benützung von Haushaltshilfen und Steigleitern ist möglich. [F5] Arbeiten in höhenexponierten Lagen sind ebenfalls möglich. [F6] Aus internistischer Sicht sind zusätzliche Krankenstände von drei Wochen pro Jahr zu erwarten. Eine kalkülsrelevante Verbesserung ist nicht absehbar. Eine Verschlechterung ist nicht prognostizierbar.
Die Morbus Crohn Erkrankung ist therapiert und stabilisiert. „Jedenfalls besteht für den Zeitraum von 01.09.2018 bis 31.07.2021 ein Leistungskalkül. Wenn der Zustand stabil bleibt, ist auch in Zukunft ein Leistungskalkül erstellbar. Da die Krankheit therapiert und stabilisiert werden kann, kann auch in Zukunft ein Leistungskalkül erstellt werden und ist die Arbeitsfähigkeit des Klägers jedenfalls in den nächsten fünf bis zehn Jahren gegeben“. [F7]
„Aus psychiatrischer Sicht ist die Erstellung eines Leistungskalküls möglich. Dieses Leistungskalkül ist hochgradig eingeschränkt“ [F8]: Ein forciertes Arbeitstempo ist nicht zumutbar, Akkord- und Fließbandarbeiten sind nicht zumutbar, Nachtarbeit in Wechselschicht ist nicht zumutbar.
Im Zeitraum von 01.08.2018 bis 31.07.2021 war der Kläger in der Lage, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. [F9] Er war in diesem Zeitraum „selbsterhaltungsfähig“ und in der Lage, als Büro- bzw Verwaltungshilfskraft ab 13.07.2017 monatlich mindestens EUR 1.237,98 netto (inklusive Sonderzahlungsanteile) ins Verdienen zu bringen. [F10] Aufgrund der beim AMS offen gemeldeten Stellen für Büro- und Verwaltungshilfskräfte in ** hätte der Kläger – entsprechende Eigeninitiative (= intensive Arbeitsplatzsuche) vorausgesetzt – mit hoher Wahrscheinlichkeit ab 13.07.2017 eine Stelle akquirieren können. [F11]
Im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen in Krankenhäusern und bei Ärzten und für Therapien wendet der Kläger Fahrtkosten und Parkgebühren von EUR 30,00 monatlich auf. Aufgrund der Infektionsgefahr trägt er bei großen Menschenansammlungen FFP2-Masken, wofür er monatlich EUR 10,00 ausgibt. Für entzündungshemmende Medikamente entstehen ihm ca. EUR 30,00 monatlich. Zumindest einmal im Monat nimmt er eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch, wofür ihm Kosten von EUR 70,00 entstehen. Aufgrund der Morbus Crohn Erkrankung muss der Kläger auch Impfungen durchführen. Welche Ausgaben ihm dafür entstanden bzw entstehen, kann nicht festgestellt werden. Der Kläger besuchte und besucht Entspannungs-, Yoga- und Shiatsukurse.
Der Kläger fordert von den Beklagten zur ungeteilten Hand zuletzt EUR 10.500,00 (Ersatz der ihm entgangenen monatlichen Unterstützungszahlungen seines Vaters von 01.09.2018 bis 31.07.2021) samt Zinsen sowie die Feststellung ihrer Haftung für alle zukünftigen kausalen Ansprüche aus dem Unfalltod seines Vaters vom **. Er behauptet soweit für das Berufungsverfahren relevant, sein Vater habe ihm bis zu seinem Tod zur Deckung seiner besonderen Bedürfnisse Unterstützungszahlungen von monatlich EUR 300,00 zukommen lassen und zugesagt, diese Zahlungen auch nach seiner Pensionierung aufrechtzuerhalten. Er habe die Zahlungen seines Vaters für spezielle Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel, Therapien und Arztkosten verwendet. Er sei mit der „Mindestsicherung“ (danach mit der Waisenpension) nicht in der Lage gewesen, seine Grundbedürfnisse und seinen aus seiner körperlichen und psychischen Belastung entstehenden Sonderbedarf zu bestreiten. Er sei aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung und einer Morbus Crohn Erkrankung nicht belastbar, könne keinem geregelten Beruf nachgehen und müsse sich immer wieder in ärztliche Behandlungen und Therapien begeben. Es sei ihm nicht möglich, die Kosten für die Shiatsu-Therapien und die empfohlenen Nahrungsergänzungsmittel aus seinem „Einkommen“ zu bestreiten. Aufgrund seiner psychischen und körperlichen Leiden sei er nicht in der Lage (gewesen), eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, diese für einen längeren Zeitraum auszuüben und sich mit eigenem Einkommen selbst zu erhalten, weshalb er nicht selbsterhaltungsfähig sei. Aufgrund des Unterhaltscharakters der monatlichen Zahlungen stünde ihm ein Ersatzanspruch für den Zeitraum von 01.09.2018 bis 31.07.2021 (35 Monate) von EUR 10.500,00 zu. Er beziehe eine Waisenrente, die die einst bezogene „Mindestsicherung“, nicht jedoch die Zuwendungen seines Vaters ersetze. Er habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige unfallskausale Schäden. Er werde aufgrund seiner psychischen Situation weiterhin besondere Bedürfnisse haben, welcher Sonderbedarf durch die unbefristet zugesagten monatlichen Zahlungen von EUR 300,00 abzudecken sein werde. Zudem seien für ihn weiterhin auf den Unfall zurückzuführende Therapien notwendig.
Die Beklagtenbeantragen die Klageabweisung und wenden soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung ein, der Kläger sei aufgrund seines Alters selbsterhaltungsfähig, sodass ihm kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater zugestanden habe. Aufgrund seines Leistungskalküls wäre er ab 2017 immer in der Lage gewesen, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen und dabei EUR 1.237,98 netto monatlich zu verdienen. Dieses Einkommen hätte zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausgereicht. Ein Anspruch nach § 1327 ABGB bestünde daher nicht.
Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang unter anderem das für August 2018 erhobene Zahlungsbegehren von EUR 300,00 samt Zinsen ab. Das klageabweisende Urteil erwuchs insoweit als unbekämpft in Rechtskraft (Urteil ON 87, Seite 23; ON 93, Seite 2). Gegenstand des zweiten Rechtsgangs ist neben dem Feststellungsbegehren nur mehr der begehrte Ersatz des dem Kläger im Zeitraum von 01.09.2018 bis 31.07.2021 (35 Monate) entgangenen Unterhalts von insgesamt EUR 10.500,00 samt Zinsen.
Mit dem angefochtenen Endurteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf neben den eingangs zusammengefasst – soweit bekämpft in Fettschrift – wiedergegebenen die in den Urteilsseiten 5 bis 12 enthaltenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist.
Rechtlich folgerte es daraus, der Vater wäre nicht unterhaltspflichtig gewesen, weil der Kläger von 01.08.2018 bis 31.07.2022 (richtig: 31.07.2021) selbsterhaltungsfähig und in der Lage gewesen sei, als Büro- oder Verwaltungshilfskraft mindestens EUR 1.237,98 netto ins Verdienen zu bringen und die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel zu erwerben. Aus diesem Grund habe er keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von EUR 10.500,00.
Der Kläger sei selbsterhaltungsfähig. Nach dem festgestellten Sachverhalt könne auch in Zukunft ein Leistungskalkül erstellt werden. Das bedeute, dass seine Arbeitsfähigkeit in den nächsten fünf bis zehn Jahren vorliegen werde. Es sei davon auszugehen, dass er im Fall des Eintritts einer geminderten Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Pensionsversicherung werde beziehen können. Deshalb sei die Möglichkeit zu verneinen, dass die Voraussetzungen eines (weiteren) Unterhaltsanspruchs eines Tages vorliegen würden. Dem Feststellungsbegehren komme daher keine Berechtigung zu.
Gegen dieses Endurteil richtet sich die aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung des Klägers . Er beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 10.500,00 samt Zinsen verpflichtet werden und dem Feststellungsbegehren stattgegeben werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist teilweise berechtigt .
A) Zur Tatsachenrüge
1. Statt der bekämpften Feststellungen [F1 bis F11] begehrt der Kläger nachstehende Ersatzfeststellung:
„Zum Zeitpunkt des Unfalltodes seines Vaters lag eine Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht vor. Mit seiner Erwerbsfähigkeit ist auch zukünftig nicht zu rechnen.“
2. Der Kläger begehrt statt der bekämpften Feststellungen zu seinem internistischen und psychiatrischen Leistungskalkül [F1 bis F6 und F8]keine inhaltlich kongruenten Ersatzfeststellungen. Er strebt somit den ersatzlosen Entfall der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu seinem medizinischen Leistungskalkül an, womit er die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausführt (RS0041835 [T3]; 4 Ob 48/19s mwN).
3. Seine Tatsachenrüge wendet sich gegen die Feststellungen zu seiner Fähigkeit, im Zeitraum von 01.08.2018 bis 31.07.2021 einer Erwerbstätigkeit als Büro- oder Verwaltungshilfskraft nachzugehen, und zu seiner zukünftigen Arbeitsfähigkeit in den nächsten fünf bis zehn Jahren [F7 und F9 bis F11] , weil er seine Erwerbsfähigkeit grundsätzlich bestreitet. Sie enthält keine stichhaltigen Gründe, die gegen die Richtigkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung sprechen.
3.1.Der Kläger legt nicht dar, inwieweit die Erörterung des psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. E* unvollständig geblieben sein soll. Er lässt offen, welche konkreten Fragen an den Sachverständigen in Bezug auf die Beilagen ./BA, ./BB, ./BC, ./BD und ./BF das Erstgericht nicht zugelassen habe. Ein ungenügendes Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie und daher einen Ergänzungsbedarf im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO zeigt er nicht auf. Die unter Berufung auf die Beilagen ./BA, ./BB, ./BC, ./BD und ./BF von ihm gesehene Diskrepanz zwischen der Beurteilung des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. E* und den in den Privaturkunden wiedergegebenen vermeintlich gegenteiligen Ansichten anderer Ärzte liegt nicht vor. Der Kläger übersieht, dass der Sachverständige ein psychiatrisches Leistungskalkül für den Zeitraum von 01.09.2018 bis 31.07.2021 erstellte (vgl ON 117.3, PS 5). Die vom Kläger ins Treffen geführten Privaturkunden (Beilagen ./BA, ./BB, ./BC, ./BD und ./BF) betreffen nicht denselben Zeitraum. Sie geben lediglich die Ansichten der die Urkunden jeweils ausstellenden Ärzte und Ärztinnen in den Jahren 2008, 2011, 2015 und Juni 2017 wieder. Aus der mit 21.06.2017 datierten Beilage ./BF geht hervor, dass der dort als Aussteller genannte Arzt eine Besserung des Gesundheitszustands innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten bejahte. Was der Kläger daher aus den genannten Urkunden für den Zeitraum von 01.09.2018 bis 31.07.2021 für seinen Standpunkt ableiten will, ist nicht nachvollziehbar.
3.2.Ein Sachverständigengutachten kann durch Zeugen nicht entkräftet werden (stRsp: RS0040598; RS0040570 [T1]; 7 Ob 192/22v mwN). Der Hinweis auf die Aussagen der Zeugin F* (Mutter des Klägers) und des Zeugen Mag. G* (Bruder des Klägers) über den Gesundheitszustand des Klägers stellt keine taugliche Kritik an der erstrichterlichen Würdigung des Sachverständigenbeweises dar.
3.3. Der Kläger legt nicht dar, was das Erstgericht aus dem Umstand seiner jahrelangen „Arbeitsferne“ schließen oder inwiefern dies die Würdigung bestimmter Beweisergebnisse mit welcher Begründung ändern hätte müssen.
3.4. Der Hinweis, aufgrund der ihm die Erwerbs- und Kursfähigkeit absprechenden Urkunden müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht in der Lage sei, intensiv nach einer Arbeitsstelle zu suchen, ist substratlos. Der einzig konkrete Hinweis auf eine bestimmte Urkunde (Beilage ./C) ist nicht zielführend. Dabei handelt es sich um einen Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 12.03.2019, mit dem er im gegen den Erstbeklagten geführten Strafverfahren erklärte, sich dort als Privatbeteiligter anzuschließen. Sofern der Kläger mit dem ärztlichen und psychologischen Gesamtgutachten die Beilage ./AV = ./BD gemeint haben sollte, geht aus der Urkunde vom 20.03.2015 nur hervor, dass er vom ausstellenden Arzt nach einer Untersuchung im März 2015 „derzeit“ (in einer Dauer von 11.03.2015 bis 11.03.2016) wegen reduzierter Belastbarkeit sowie psychischer Probleme mit Antriebsschwäche nicht als kurs- und arbeitsfähig beurteilt wurde. Die Möglichkeit zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit wurde bejaht. Die aus dem Jahr 2015 stammende Urkunde ist daher nicht geeignet, Bedenken an der Beurteilung der vom Erstgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen und damit an der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu erwecken.
3.5. Zusammenfassend scheitert die Tatsachenrüge, weil der Kläger beim Berufungsgericht mangels Angabe stichhaltiger Gründe keine Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts hervorruft. Im Übrigen beruft er sich auf keine Beweisergebnisse, die die begehrte Ersatzfeststellung stützen können.
4.Das Berufungsgericht übernimmt mangels gesetzmäßiger ausgeführter Tatsachenrüge den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO). Die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit des Klägers ist als Rechtsfrage Gegenstand der rechtlichen Beurteilung, aber keine das Berufungsgericht bindende Tatsachenfeststellung.
B) Zur Rechtsrüge
1. Die Kläger meint, er habe entgegen der Ansicht des Erstgerichts einen Anspruch auf Ersatz der ihm entgangenen monatlichen Unterstützungszahlungen seines Vaters von EUR 300,00 im Zeitraum von 01.09.2018 bis 31.07.2021. Auch sein Feststellungsbegehren sei berechtigt.
2.Zum Leistungsanspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts nach § 1327 ABGB
2.1.Im Kern führt der Kläger ins Treffen, selbst ein fiktives monatliches Eigeneinkommen ab 17.07.2017 von EUR 1.237,98 netto hätte am „Unterhaltscharakter“ der monatlichen Zahlungen seines Vaters nichts geändert. Darauf kommt es aber nicht an, weil auch auf keiner gesetzlichen Unterhaltspflicht beruhende (vertragliche oder freigiebige) Zahlungen Unterhaltscharakter haben können. Es reicht für einen Anspruch nach § 1327 ABGB auch nicht aus, dass der Kläger als Sohn des Getöteten abstrakt (potentiell) zum Kreis der Unterhaltsberechtigten zählt, er also einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben könnte.
2.2.Grundvoraussetzung des Ersatzanspruchs nach § 1327 ABGB ist das Bestehen eines gesetzlichenUnterhaltsanspruchs gegen den Getöteten (2 Ob 62/12z = RS0031391 [T7]; 2 Ob 113/24t mwN).Die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind und damit der Anspruch nach § 1327 ABGB endet – unabhängig vom Lebensalter – mit dem Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes im Sinne des § 231 Abs 3 ABGB ( Hinteregger in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 1327 Rz 19; Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar 4[2016] § 1327 ABGB Rz 55). Selbsterhaltungsfähigkeit ist erst gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften (außerhalb des elterlichen Haushalts) zu finanzieren imstande ist (RS0047602).
Eigene Einkünfte des Kindes können, müssen aber nach dem Wortlaut des § 1327 ABGB nicht zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes und damit zum Wegfall der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern führen. Reichen sie zur vollen Deckung der Lebensbedürfnisse des Kindes nicht aus, entfällt die gesetzliche Unterhaltspflicht nicht. Diesfalls käme es nur zu einer Minderung des weiterhin bestehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs (4 Ob 191/15i mwN). Soweit also das Eigeneinkommen eines Kindes zur Deckung seiner Bedürfnisse nicht ausreicht, ist bei der Beurteilung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Unterhalts davon auszugehen, dass der zum Unterhalt verpflichtete Vater Unterhalt „nach dem Gesetze“ im Sinne des § 1327 ABGB leistete (2 Ob 55/97w = RS0107597).
2.3.Die Unterhaltsberechtigung wird nicht jedenfalls durch den (schuldhaften unterlassenen) Bezug eines über der Höhe der Ausgleichszulage liegenden Einkommens ausgeschlossen (RS0107949). Aus der Notwendigkeit zur Berücksichtigung der Unterhaltsbedürfnisse des Kindes sowie der Lebensverhältnisse der Eltern und des Kindes (RS0047567 [T5]; RS0107949 [T1]; RS0111992 [T1]; Maßstab ist der standesgemäße Unterhalt: RS0047567; 2 Ob 44/24w [Rz 11] mwN) folgt, dass die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall zu prüfen ist.
2.4.Der Kläger konnte vor dem Unfalltod seines Vaters in Anbetracht der von ihm jahrelang bezogenen finanziellen Unterstützung nach dem WMG und seines Vaters nur in einfachen Verhältnissen leben. Bei einfachen Verhältnissen orientiert man sich bei der Prüfung der Selbsterhaltungsfähigkeit an der sozialversicherungsrechtlichen „Mindestpension“, das ist der Richtsatz für die Ausgleichszulage nach § 293 Abs 1 lit a bb und b ASVG, der als tauglicher Anhaltspunkt bzw Orientierungshilfe für die Annahme eines durchschnittlichen Bedarfs herangezogen werden kann (6 Ob 128/05z = RS0107949 [T2] = RS0047514 [T5]; RS0047645 [T1]). Dieser betrug im Jahr 2018 EUR 909,42, im Jahr 2019 EUR 933,06, im Jahr 2020 EUR 966,65 und im Jahr 2021 EUR 1.000,48.
2.5.Der Kläger legt auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht dar, aus welchen Gründen und aufgrund welcher unterhaltsrechtlichen Überlegungen er bei einem ihm im hier relevanten Zeitraum von 01.09.2018 bis 31.07.2021 möglichen, über dem Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a bb und b ASVG liegenden Nettoeinkommen von EUR 1.237,98 nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen wäre. Die von ihm krankheitsbedingt aufgewendeten, den durchschnittlichen Bedarf eines in einfachen Lebensverhältnissen lebenden Menschen erhöhenden Mehrkosten für verträgliche Lebensmittel von EUR 50,00, für Fahrten im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen von EUR 30,00 und für eine psychotherapeutische Behandlung von EUR 70,00 sowie für seinen sonstigen – allenfalls nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckten, über dem Bedarfsdurchschnitt liegenden – medizinischen und hygienischen Sonderbedarf (FFP2-Masken, Medikamente, Toilett- und Pflegeartikel) hätte der Kläger mit dem ihm möglichen, über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegenden Einkommen decken können. Dafür, dass er zur vollständigen Deckung seiner Lebensbedürfnisse mit einem Nettoeinkommen von EUR 1.237,98 im Zeitraum von 01.09.2018 bis 31.07.2021 tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Unter Berücksichtigung der monatlichen Zahlungen seines Vaters von EUR 300,00 und der von ihm zuletzt monatlich bezogenen Geldleistung nach dem WMG von EUR 863,04 („Mindestsicherung“) hatte der Kläger zu keinem Zeitpunkt einen das fiktive monatliche Nettoeinkommen übersteigenden Gesamtbetrag zur Verfügung. Dies auch nicht nach dem Ableben seines Vaters, das zum Bezug der monatlichen Waisenrente (anstelle der subsidiären Geldleistung nach dem WMG; vgl § 1 Abs 3 WMG) zwischen EUR 716,62 (im Jahr 2019) und EUR 768,40 (im Jahr 2021) sowie zur (substituierenden) monatlichen Zahlung seiner Mutter von EUR 300,00 in Form von Gelddarlehen (§ 983 ABGB) führte. Welche konkreten höheren Aufwendungen für ihn mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit verbunden gewesen wären, auf die er sich bereits im Verfahren erster Instanz gestützt hat (§ 482 ZPO), tut er nicht dar. Die Notwendigkeit der Ergänzung des für ihn erzielbaren Eigeneinkommens kann er damit nicht auf mutmaßliche, mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbundene Aufwendungen stützen.
Seine Argumentation, die Unterhaltsleistung müsse nach der Rechtsprechung nur noch einigermaßen in ein Verhältnis zur gesetzlichen Unterhaltspflicht gesetzt werden können (2 Ob 113/24t mwN; RS0031410), betrifft nicht die Frage seiner Selbsterhaltungsfähigkeit und damit nicht die Frage des Bestehens einer gesetzlichen Unterhaltspflicht seines Vaters. Sie betrifft bloß die Höhe eines dem Grunde nach – wegen des Bestehens einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Getöteten – bejahten Schadenersatzanspruchs nach § 1327 ABGB (vgl HintereggeraaO Rz 15), der nicht mit dem gesetzlichen Unterhalt begrenzt ist. Einem hinterbliebenen, konkret Unterhaltsberechtigten wären nach der Rechtsprechung auch Unterhaltsbeträge zu ersetzen, die der Getötete zu seinen Lebzeiten geleistet hat, obwohl er mit Rücksicht auf seine Einkommenslage nur zur Leistung geringerer Beträge hätte verpflichtet werden können (RS0031342; 2 Ob 113/24t mwN).
2.6. Als Ergebnisist demnach festzuhalten, dass der Kläger auf der Grundlage der Feststellungen nicht argumentativ aufzeigt, dass und aus welchem Grund er im hier relevanten Zeitraum von 01.09.2018 bis 31.07.2021 entgegen der Annahme des Erstgerichts nicht selbsterhaltungsfähig (unverschuldet selbsterhaltungsunfähig) im Sinne des § 231 Abs 3 ABGB war und daher noch eine gesetzliche Unterhaltspflicht seines verstorbenen Vaters bestanden hätte. Das Erstgericht hat sein Leistungsbegehren von restlich EUR 10.500,00 samt Zinsen demnach zu Recht abgewiesen.
3. Zum Feststellungsbegehren
3.1.Das schadenersatzrechtliche Feststellungsbegehren ist berechtigt, wenn weitere Schäden aus dem Schadensereignis nicht mit Sicherheit auszuschließen sind. Der Unterhaltsberechtigte kann die Haftung des Schädigers im Wege einer Feststellungsklage somit geltend machen, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs eines Tages vorliegen werden (RS0039018; 2 Ob 150/08k mwN; Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar 4[2016] § 1327 ABGB Rz 14 mwN; Reischauer in Rummel, ABGB 3§ 1327 Rz 25 mwN). Es genügt, dass die künftige Entwicklung nicht abgesehen werden kann oder dass sich die Beweislage schwierig gestalten könnte (RS0048104; 2 Ob 239/97d; 2 Ob 150/08k mwN; Reischauer aaO § 1327 Rz 25 mwN).
3.2.Die Verneinung aktueller Schadenersatzansprüche (hier: mangels einer derzeitig konkreten Unterhaltsberechtigung) schließt das Feststellungsinteresse im Hinblick auf bei Änderung der Verhältnisse mögliche künftige Ansprüche eines potentiell Unterhaltsberechtigten nicht aus (2 Ob 239/97d; 2 Ob 150/08k [Pkt 3.1]; RS0048104 ReischaueraaO § 1327 Rz 25 mwN). Würde der potentiell unterhaltsberechtigte Kläger in Zukunft die Selbsterhaltungsfähigkeit (dazu oben Punkt 2.) aus einem von ihm nicht verschuldeten Grund wieder verloren haben, wäre es zum Wiederaufleben der gesetzlichen Unterhaltspflicht seines Vaters gekommen (RS0047667).
3.3.Die gesetzliche Unterhaltspflicht des Vaters hätte nur so lange bestanden, als er gelebt hätte. Die Schadenersatzpflicht des Schädigers ist daher mit der wahrscheinlichen Lebenserwartung des Getöteten begrenzt (RS0031580; Hinteregger aaO § 1327 Rz 19). Auf die – vom Alter unabhängige – durchschnittliche Lebenserwartung eines Manns in Österreich (79,4 Jahren) kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht abgestellt werden. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Vater des Klägers am ** geboren wurde. Nach dem Lebenserwartungsrechner ( **) der Statistik Austria (Bundesanstalt Statistik Österreich) hatte er am Unfalltag (**) eine fernere Lebenserwartung von rund 18 Jahren bei einem statistisch erwartbaren Alter von rund 83 Jahren (vernachlässigbare Differenzzahlen ergeben sich je nach verwendeter Sterbetafel). Der Eintritt von nach § 1327 ABGB ersatzfähigen Schäden in Form von allenfalls zukünftig entstehenden Unterhaltsansprüchen des Klägers ist demnach in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich möglich.
3.4. Das Wiederaufleben der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Vaters wegen Wegfalls der Selbsterhaltungsfähigkeit des Klägers ist auch auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen aus folgenden Erwägungen nicht auszuschließen:
3.4.1. Der Verweis des Erstgerichts auf mögliche Leistungen aus der Pensionsversicherung für den Fall des Eintritts einer geminderten Arbeitsfähigkeit ist verfehlt, weil weder die Erfüllung der dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen (Wartezeit) noch die Höhe einer solchen Leistung im Zeitpunkt des Bedarfs vorhersehbar ist. Damit bleibt unklar, ob dem Kläger der Bezug einer Leistung aus der Pensionsversicherung zur Deckung seiner (krankheitsbedingt erhöhten) Lebensbedürfnisse möglich und/oder diese ausreichend wäre. Wäre die Unterhaltsdeckung nicht gesichert, hätte ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den Vater bestanden, sodass ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten nach § 1327 ABGB bestünde. Der Verweis auf allfällige Leistungen des Sozialstaats bietet somit keinen hinreichenden Schutz des nach § 1327 ABGB potentiell Anspruchsberechtigten (vgl ReischaueraaO Rz 25 mwN; 2 Ob 239/97d = ZVR 1999/70).
3.4.2. Feststellungen, die dem Feststellungsbegehren den Boden hätten entziehen können (RS0039018), liegen nicht vor. Unabhängig von der Frage der künftigen Erwerbs-/Arbeitsfähigkeit des Klägers aus derzeitiger Sicht können nicht vorhersehbare, vom Kläger nicht beeinflussbare Lebensumstände (zB unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes, Änderung seiner Unterhaltsbedürfnisse wegen höherer krankheitsbedingter Aufwendungen, Hinzutreten weiterer Krankheiten, etc) eintreten, die wieder zum Wegfall seiner Selbsterhaltungsfähigkeit führen könnten. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass trotz des hohen Standes der Sozialgesetzgebung selbst bei Bezug von Leistungen aus einer gesetzlichen Pflichtversicherung (zB Arbeitslosenversicherung) oder anderer Sozialleistungen nicht doch der Fall eintreten könnte, dass der getötete Vater dem Kläger gegenüber wieder unterhaltspflichtig hätte werden können. Für solche nicht vorhersehbaren Wechselfälle des Lebens bedarf es der Sicherung des Klägers (2 Ob 239/97d = ZVR 1999/70; RS0048104). Sein Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO ist daher zu bejahen.
3.4.3. Die Frage, ob es der Kläger trotz Arbeitsfähigkeit schuldhaft unterlassen haben wird, in Zukunft einer ihm möglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist in einem allfälligen nachfolgenden Leistungsprozess, aber nicht in diesem Verfahren über das Feststellungsbegehren zu beantworten.
3.5. Als weiteres Ergebnis ist festzuhalten, dass das Feststellungsbegehren entgegen der Auffassung des Erstgerichts berechtigt ist.
4. Ergebnis, Kosten, Bewertungs- und Zulassungsausspruch
4.1. Die Berufung ist teilweise berechtigt. Das angefochtene Endurteil war dahin abzuändern, dass die begehrte Haftung der Beklagten für zukünftige kausale Schäden des Klägers aus dem Unfalltod seines Vaters festzustellen war. Hingegen war die Abweisung des Leistungsbegehrens von EUR 10.500,00 samt Zinsen zu bestätigen.
4.2.Zufolge des vom Erstgericht gemäß § 52 Abs 1 und Abs 2 ZPO ausgesprochenen Kostenvorbehalts war im Berufungsverfahren keine Kostenentscheidung zu treffen. Das Erstgericht hat nach Rechtskraft der streiterledigenden Entscheidung gemäß § 52 Abs 3 ZPO über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren aller Instanzen mit Beschluss zu entscheiden ( Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 52 ZPO Rz 2; M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO 3II/1 § 52 ZPO Rz 13; Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.68; jüngst 3 Ob 63/24x; 4 Ob 102/23p; 8 Ob 64/23d; vgl auch RS0129336).
4.3.Der aus dem Leistungsbegehren von EUR 10.500,00 und einem Feststellungsbegehren bestehende Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren macht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO eine Bewertung notwendig. Nach der Aktenlage erscheint die Bewertung des Feststellungsbegehrens in der Klage (mit EUR 1.000,00) aufgrund der behaupteten monatlichen Unterhalts- bzw Schadenersatzansprüche von EUR 300,00 unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung seines am ** geborenen, potentiell unterhaltspflichtigen Vaters im Unfallzeitpunkt am ** von rund 18 Jahren zu gering. Es ist davon auszugehen, dass sein geldwertes Interesse an der Sicherung eines allenfalls zukünftig wieder entstehenden Unterhaltsanspruchs die Bewertung um ein Vielfaches übersteigt. Es war daher auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 30.000,00 übersteigt.
4.4.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten waren.
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