Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. Februar 2024, GZ 2 R 184/23f 20, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 14. März 2023, GZ 4 Cg 65/22y 13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten haben:
1. Es wird gegenüber der beklagten Partei festgestellt, dass sie aufgrund des Verkaufs von Wohnungseigentumsobjekten in dem auf der Liegenschaft EZ 309 Grundbuch * errichteten Gebäude in *, nur berechtigt ist, die in ihren Statuten geregelte Besitzwechselgebühr von 3.800 EUR anteilig pro Miteigentumsanteil zu verlangen, somit aufgrund des Verkaufs sämtlicher Wohnungseigentumsobjekte nur einmal mit insgesamt 3.800 EUR und nicht jedem einzelnen Erwerber eines Wohnungseigentumsobjekts 3.800 EUR vorzuschreiben.
2. Die Kostenentscheidung bleibt bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
[1] Der beklagte Wirtschaftsverein (im Folgenden: Verein) wurde im Jahr 1888 auf Grundlage des Vereinspatents 1852 gegründet. Nach § 4 seiner (zuletzt im Jahr 1979 vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung genehmigten) Statuten können Vereinsmitglieder nur die (jeweiligen) Eigentümer von (zunächst 75, nunmehr 72) in den Statuten näher bezeichneten Häusern in der Stadt S* sein. Falls eine Liegenschaft im Besitz mehrerer Eigentümer ist, sind diese verpflichtet, untereinander einen Repräsentanten zu wählen, der gegenüber dem Verein verbindliche Erklärungen abzugeben und das Recht hat, diese Mehrheit von Miteigentümern rechtsverbindlich zu vertreten. Der Verein ist hiebei nur an den namhaft gemachten Repräsentanten gebunden, nicht aber an differenzierte Meinungen innerhalb der Liegenschaftseigentümer. Sollte ein solcher Repräsentant nicht innerhalb von zwei Monaten nach Entstehen der Miteigentümerschaft namhaft gemacht werden, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, mit Ausnahme der Bezugsrechte, bis zur Namhaftmachtung des Repräsentanten.
[2] Gemäß § 2 der Vereinsstatuten setzt sich der Verein zur Aufgabe, den Gemeinsinn seiner Mitglieder zu festigen, deren Angelegenheit sowie das Wohl derselben zu wahren und das Vereinsvermögen zum gemeinsamen Besten zu verwalten.
[3] Die Geldmittel werden gemäß § 3 der Statuten wie folgt aufgebracht: 1. aus den Erträgnissen des dem Verein bereits gehörigen Vermögens und Vermögenswert besitzenden Rechten; 2. durch die Jahresbeiträge der Mitglieder; 3. durch die von der Vollversammlung des Vereins „zeitweiligen festzusetzenden“ Gebühr für einen allfälligen Besitzwechsel der in § 4 angeführten Liegenschaften, „worunter auch die Abtretung von Anteilen an Zweite und Dritte inbegriffen ist“, und 4. durch freiwillige Spenden, Schenkungen und dergleichen.
[4] In der ordentlichen Jahreshauptversammlung des Vereins vom 27. Juni 2003 wurde die in § 3 Z 3 der Statuten vorgesehene Besitzwechselgebühr wie folgt angepasst:
„Bei Besitzübertragungen innerhalb der Familie (an eigene Kinder, Abkömmlinge von eigenen Kindern, Geschwister, Ehepartner, Eltern und Großeltern) beträgt sie 200 EUR. Für alle anderen Personen, auch für juristische, gilt eine Besitzwechselgebühr von 3.800 EUR.“ Seither wurde die Besitzwechselgebühr nicht mehr erhöht.
[5] Ferner wurde damals folgende Ergänzung zu § 3 Z 3 der Statuten von der Vollversammlung einstimmig genehmigt:
„Das Mitglied erlangt erst nach vollständiger Zahlung der Besitzwechselgebühr das Stimmrecht. Die Zahlung der Besitzwechselgebühr wird mit Grundbuchseintragung fällig. Allfällige Auszahlungen müssen gegen noch offene Besitzwechselgebühren gegenverrechnet werden.“
[6] (Allein-)Eigentümer der in § 4 der Statuten angeführten Liegenschaft (nunmehr) EZ 309 war zuletzt eine (Bauträger-)GmbH. Diese errichtete auf der Liegenschaft eine Wohnungseigentumsanlage mit 16 Wohnungseigentumsobjekten (einem Geschäftslokal und 15 Wohnungen) sowie 18 Kfz-Abstellplätzen und verkaufte die Wohnungseigentumsobjekte in der Folge.
[7] Der Kläger ist aufgrund des Kaufvertrags vom 16. Dezember 2016 Eigentümer von 304/3172 Anteilen an der Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung Top 13 untrennbar verbunden ist.
[8] Im Kaufvertrag wurde unter anderem festgehalten, dass mit dem Eigentum an der Liegenschaft die Mitgliedschaft im beklagten Verein verbunden ist. Weiter heißt es:
„Die Verkäuferin als derzeitige Alleineigentümerin der Liegenschaft […] und Wohnungseigentumsorganisatorin tritt die dieser Eintragung zugrunde liegenden Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft im Verein […] sowohl in der Ausübung als auch hinsichtlich der Verfügung über dieses Recht an die kaufende Partei und deren Rechtsnachfolger im Eigentum des kaufgegenständlichen Wohnungseigentumsobjekts Top 13 mit der Wirkung vollinhaltlich ab, dass sämtliche daraus resultierenden Rechte und Pflichten dem jeweiligen Eigentümer dieses Wohnungseigentumsobjekts alleine, ohne Anspruch der übrigen Wohnungseigentümer zukommen. Der jeweilige Eigentümer der Wohnung Top 13 gilt auch als gewählter Repräsentant im Sinn der Vereinsstatuten, der gegenüber [dem Verein] verbindliche Erklärungen abgibt und die Eigentümer vertritt.
Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Käufer der übrigen Wohnungseigentumsobjekte auf diese Abtretung hinzuweisen, sodass die Eigentümer der übrigen Wohnungseigentumsobjekte nicht befugt sind, Rechte aus diesem Dienstbarkeitsrecht und dem damit verbundenen Recht im Verein […] auszuüben und diese verpflichtet werden, sämtliche allenfalls erforderliche Erklärungen gegenüber dem Verein […] abzugeben, welche für die alleinige Ausübung dieser Rechte durch den jeweiligen Eigentümer des Wohnungseigentumsobjekts Top 13 erforderlich sind.
Die Verkäuferin wird die Käufer der übrigen Wohnungseigentumsobjekte verpflichten, die hieraus resultierenden Verpflichtungen an ihre Rechtsnachfolger zu übertragen und dafür Vorsorge zu treffen, dass diese Vereinbarung auch in den Wohnungseigentumsvertrag aufgenommen wird.
Der kaufenden Partei sind die Statuten [des Vereins] bekannt, sohin insbesondere, dass Mitglieder [des Vereins] nur die jeweiligen grundbücherlichen Eigentümer der in den Statuten angeführten Liegenschaften sind.“
[9] In dem sich auf die Liegenschaft beziehenden Wohnungseigentumsvertrag vom 21. Februar 2020 wurde ebenso wie in den Kaufverträgen mit allen übrigen Wohnungseigentümern sinngemäß festgehalten, dass die übrigen Käufer zustimmend zur Kenntnis nehmen bzw genommen haben, dass die Verkäuferin dem Käufer der Wohnung Top 13 sämtliche aus der Vereinsmitgliedschaft resultierenden Rechte und Pflichten mit der Wirkung vollinhaltlich abgetreten hat, dass sie nur dem jeweiligen Eigentümer des Wohnungseigentumsobjekts Top 13 und seinen Rechtsnachfolgern im Eigentum, ohne Anspruch der übrigen Wohnungseigentümer, zukommen, dass der jeweilige Eigentümer der Wohnung Top 13 auch als gewählter Repräsentant im Sinn der Vereinsstatuten gilt, der gegenüber dem Verein verbindliche Erklärungen abgibt und die Eigentümer vertritt, und dass die Eigentümer der übrigen Wohnungseigentumsobjekte nicht befugt sind, die Rechte im Verein auszuüben.
[10] Nach dem Abverkauf der Wohnungseigentumsobjekte schrieb der Verein sämtlichen 16 Wohnungseigentümern eine Besitzwechselgebühr in Höhe von jeweils 3.800 EUR vor. Der Kläger zahlte am 18. Mai 2022 eine Besitzwechselgebühr von 3.800 EUR an den Verein; die übrigen Wohnungseigentümer leisteten keine solche Zahlung. Im Hinblick darauf gewährt der Verein weder dem Kläger als namhaft gemachtem Repräsentanten im Sinn des § 4 der Statuten noch den übrigen Wohnungseigentümern ein Stimmrecht.
[11] In der Vergangenheit schrieb der Verein Miteigentümern nach einem Erwerbsvorgang regelmäßig die Besitzwechselgebühr in der von der Vollversammlung beschlossenen Höhe jeweils in voller Höhe vor. Dies entspricht der Auffassung der Organe und Verantwortlichen des Vereins, wurde auch bei Hälfteeigentümern seit jeher so praktiziert und wird für früher nicht vorhandene parifizierte Liegenschaften daraus abgeleitet. In vereinzelten Fällen haben Mitarbeiter des Vereins aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen eine geringere Besitzwechselgebühr vorgeschrieben. Dies war nie die Intention des Vereins oder seiner Organe und stellte sich im Nachhinein als Fehler bei der Vorschreibung heraus.
[12] Der Kläger begehrt – nachdem er die von ihm im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens erhobenen Eventualbegehren bereits in der Berufung nicht mehr aufrecht erhalten hat – (wieder nur) die aus dem Spruch ersichtliche Feststellung. Entsprechend de n Statuten und der langjährigen Übung des Vereins sei die Besitzwechselgebühr pro Liegenschaft, bei Erwerb von Wohnungseigentumsobjekten also nur aliquot dem Mindestanteil, vorzuschreiben. Für die Vorgangsweise des Vereins, jedem einzelnen Wohnungseigentümer die volle Besitzwechselgebühr vorzuschreiben, fehle eine Grundlage, eine solche Vorgangsweise sei sachlich nicht gerechtfertigt und rechtsmissbräuchlich, weil für jede Liegenschaft nur ein Mitgliedschaftsrecht bestehe und auch nur eine Ausschüttung pro Liegenschaft erfolge. Da der Verein über ausreichende Geldmittel verfüge, jährlich Ausschüttungen vornehme und den Mitgliedern keine laufenden (Mitglieds-)Beiträge vorschreibe, benötige er die nur „zeitweilig“ festzusetzende Besitzwechselgebühr nicht. Mit der Besitzwechselgebühr sei außer der Umschreibung der Daten auch keine Gegenleistung des Vereins verbunden, die eine mehrfache Besitzwechselgebühr für nur ein Mitgliedschaftsrecht rechtfertigen könnte. Eigentümergemeinschaften wie hier seien durch diese Vorgangsweise des Vereins im Vergleich zu Alleineigentümern grob benachteiligt, weil der Rückfluss durch Ausschüttungen die Besitzwechselgebühr erst erheblich später amortisiere, womit das in den Statuten angesprochene Wohl aller Mitglieder nicht gleichermaßen gewahrt werde. Mit der – für die gesamte Liegenschaft gewidmeten – Zahlung des Klägers sei die Besitzwechselgebühr vollständig entrichtet. Zu weiteren Vorschreibungen an die 15 weiteren Wohnungseigentümer in Höhe von insgesamt 57.000 EUR sei der Verein daher nicht berechtigt.
[13] Der beklagte Verein wendete im Wesentlichen ein, nach dem eindeutigen Wortlaut der Satzung sei die Besitzwechselgebühr bei jedem Erwerbsvorgang, also auch beim Erwerb von Anteilen, in der auf der Grundlage der Statuten in der Vollversammlung festgesetzten Höhe vollständig zu entrichten. Eine anteilige Besitzwechselgebühr sei nicht festgelegt. Diese Gebühr finde ihre Rechtfertigung im Vereinszweck. Insbesondere um den Gemeinsinn zu wahren, sollten leichtfertige Liegenschaftsübertragungen hintangehalten werden. Die Hemmschwelle bezüglich einer Anteilsübertragung wäre bei einer bloß anteiligen Besitzwechselgebühr herabgesetzt, was zu einer den Gemeinsinn hindernden und damit dem Vereinszweck widersprechenden Fluktuation innerhalb der Mitglieder führen würde. Eine Übung, die Besitzwechselgebühr im Fall von Miteigentum nur anteilig vorzuschreiben, bestehe nicht, allenfalls sei in Einzelfällen keine korrekte Vorschreibung erfolgt. Da der Kläger die ihm vorgeschriebene Besitzwechselgebühr vollständig entrichtet habe, mangle es ihm an einem rechtlichen Interesse an der angestrebten Feststellung, weil sich sein Feststellungsbegehren nur auf Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein und Dritten beziehe. Die vom Wohnungseigentumsorganisator vorgenommene Abtretung sei infolge unübertragbarer und mittlerweile erloschener Mitgliedschaft unwirksam, womit der Kläger unzulässigerweise über ein fremdes Recht prozessiere. Soweit der Kläger der Ansicht sei, zu viel bezahlt zu haben, stehe ihm eine das Feststellungsinteresse hindernde Leistungsklage zu.
[14] Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Der Wortlaut des § 3 Z 3 der Statuten sei eindeutig dahin zu verstehen, dass die Besitzwechselgebühr auch beim bloßen Erwerb von Liegenschaftsanteilen in voller Höhe anfalle, weil auch bei einer „Abtretung an Zweite und Dritte“ an einen Erwerbsvorgang für eine Person, unabhängig vom Anteil an der Liegenschaft, angeknüpft werde. Der Wortlaut dieser Bestimmung lasse keinen Raum für die Ansicht des Klägers, wonach beim Erwerb von Liegenschaftsanteilen die Besitzwechselgebühr bloß aliquot zu zahlen sei. Der Kläger wende sich im Grunde dagegen, dass Miteigentümern einer Liegenschaft nur gemeinsam ein Mitgliedschaftsvollrecht zustehe, mit dem Ausschüttungen verbunden seien. Diese statutarische Folge der liegenschaftsbezogenen Mitgliedschaft führe zwar in gewissem Maß zu einer Ungleichbehandlung zwischen Allein- und Miteigentümern, sei aber von den Aufsichtsbehörden in der Vergangenheit durch die Genehmigung der Statuten als zulässig angesehen worden. Eine anteilige Besitzwechselgebühr würde die Ungleichbehandlung zwischen Allein- und Miteigentümern nicht beseitigen; dazu müsste jedem Miteigentümer ein volles Mitgliedschaftsrecht zukommen, worauf das Klagebegehren jedoch nicht gerichtet sei. Die vom Kläger behauptete langjährige abweichende Vorschreibungspraxis liege nicht vor. Vereinzelt gebliebene offenkundig fehlerhafte Vorschreibungen ließen auf keinen anderen Geschäftswillen des Vereins schließen.
[15] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. Der Kläger mache das Recht auf Vorschreibung der Besitzwechselgebühr in voller Höhe gegenüber sämtlichen Miteigentümern, dessen sich der Verein berühme, zum Gegenstand seiner (negativen) Feststellungsklage. Er wolle damit eine Klärung der Berechtigung des Vereins zur Gebührenvorschreibung an die übrigen Miteigentümer erreichen. Insoweit mache er allerdings fremde Rechtsverhältnisse zum Gegenstand seines Feststellungsbegehrens, weil er – auf Basis der Vereinbarung der Miteigentümer untereinander – ausgehend vom Standpunkt des Vereins insgesamt 60.800 EUR anstatt bloß 3.800 EUR an Besitzwechselgebühr zahlen müsste. Das Feststellungsinteresse des Klägers sei nur dann zu bejahen, wenn das zum Gegenstand der Feststellungsklage gemachte fremde Rechtsverhältnis eine unmittelbare rechtliche Wirkung für die Rechtsstellung des Klägers habe, die Feststellung also geeignet sei, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Das rechtliche Interesse fehle daher, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren könne. Die vom Kläger konkret behauptete Gefahr, dass er die Besitzwechselgebühr in Höhe von weiteren 57.000 EUR zahlen müsse, könne er mit der Klage nicht abwehren, weil das von ihm angestrebte Urteil im Rechtsverhältnis des Vereins zu den übrigen Miteigentümern keine Bindungswirkung entfalten, weshalb es dem Verein selbst im Fall des Prozessgewinns des Klägers unbenommen wäre, von den übrigen Miteigentümern weiterhin die volle Besitzwechselgebühr zu fordern. Der Kläger habe seine Zahlung zwar nach seinem Vorbringen ausdrücklich für die gesamte Liegenschaft (also anteilig für alle Miteigentümer) gewidmet, aus diesem Umstand leite er die Gefährdung seiner Rechtsposition allerdings gerade nicht ab. Er behaupte auch gar nicht, dass der Verein im Fall der Abweisung des Klagebegehrens von ihm die Aufstockung der (nach der von ihm behaupteten Widmung nur anteilig gezahlten) Besitzwechselgebühr begehren werde, weshalb eine derartige Rechtsanmaßung des Vereins gar nicht Gegenstand seines Feststellungsbegehrens sei. Der Verein selbst gehe von einem solchen Recht gegenüber dem Kläger offenkundig selbst nicht aus, weil er den vom Kläger bezahlten Betrag – ob berechtigt oder nicht – bloß auf seinen Eigentumserwerb (um-)gewidmet habe.
[16] Mit seiner außerordentlichen Revision strebt der Kläger die Stattgebung seines (restlichen) Feststellungsbegehrens an.
[17] Der beklagte Verein beantragt in der ihm vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung , die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[18] Die Revision ist wegen einer vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zulässig und auch berechtigt .
1. Zum Feststellungsinteresse des Klägers:
[19] 1.1. Gemäß § 228 ZPO kann auf Feststellung (unter anderem) des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses oder Rechts hat. Ein rechtliches Interesse ist also (materielle) Voraussetzung jedes Feststellungsbegehrens (vgl RS0039177).
[20] 1.2. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage beruht auf den Grundsätzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Prozessökonomie. Ihr daraus abzuleitender Zweck ist es, einerseits die Rechtslage zwischen den Parteien klarzustellen und andererseits vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren; das über sie ergehende Urteil soll Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sein (RS0039021 [T20]). Das Feststellungsinteresse ist schon dann gegeben, wenn durch die Klarstellung der Rechtsverhältnisse künftige Streitigkeiten vermieden werden können (RS0039021 [T17]).
[21] 1.3. Für eine negative Feststellungsklage liegt das rechtliche Interesse darin, dass die beklagte Partei das Recht behauptet, wobei es gleichgültig ist, ob dieses Recht bei objektiver rechtlicher Beurteilung überhaupt bestehen kann (RS0039260). Es genügt eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung. Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechts aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Es genügt dabei schon, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. Darüber hinaus muss die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel sein (vgl RS0039096). An die Frage der Klärungsbedürftigkeit eines Rechts oder Rechtsverhältnisses ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen (RS0038908 [T12]).
[22] 1.4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung zu bejahen. Zu berücksichtigen ist, dass die Erhebung einer Feststellungsklage angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls für den Kläger die einzige Möglichkeit darstellt, eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen. Angesichts der Regelung in § 3 Z 3 der Vereinsstatuten, wonach allfällige Auszahlungen (also Ausschüttungen) gegen noch offene Besitzwechselgebühren verrechnet werden müssen, liegt es nämlich auf der Hand, dass eine Klage des Vereins gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf
2. Zur inhaltlichen Berechtigung der Klage:
[23] 2.1. Bestimmungen in Vereinsstatuten bzw Durchführungsbestimmungen, welche von dem nach den Statuten zuständigen Vereinsorgan nach den für Kollektivwillensbildung geltenden Grundsätzen (beschlussmäßig) geschaffen wurden, sind grundsätzlich nicht nach § 914, sondern nach §§ 6 ff ABGB auszulegen (RS0008813). Es kommt also auf den objektiven Sinn und nicht bloß auf die subjektive Interpretation der Proponenten an (RS0008813 [T5, T9]). Die Auslegung ist so vorzunehmen, dass ein billiges und vernünftiges Ergebnis erzielt wird (vgl RS0008813 [T11]). Sie hat sich am Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren (RS0008813 [T7, T18]).
[24] 2.2. Die Frage, ob die Besitzwechselgebühr im Fall des Erwerbs eines bloßen Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft in voller Höhe (hier mangels Übertragung innerhalb der Familie 3.800 EUR) oder aber nur aliquot (somit entsprechend dem Anteil des jeweiligen Erwerbers an der Gesamtliegenschaft) zu leisten ist, ist in den Statuten des Vereins nicht eindeutig geregelt. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts und des Vereins ist nämlich durch die Regelung, wonach die – in den Statuten der Höhe nach gar nicht festgelegte – Besitzwechselgebühr auch im Fall der „Abtretung von Anteilen an Zweite und Dritte“ zu entrichten ist, noch nicht klargestellt, ob sie im Fall der Übertragung bloß eines – allenfalls auch nur ganz kleinen – Anteils an der Liegenschaft in voller Höhe oder eben nur aliquot zu zahlen ist.
[25] 2.3. Der Umstand, dass die Statuten das Mitgliedschaftsrecht im Verein mit dem Eigentum an einer der in ihrem § 4 angeführten Liegenschaften verknüpfen, hat zur Konsequenz, dass mehrere Miteigentümer einer Liegenschaft nur ein Mitgliedschaftsrecht gemeinsam haben (und die jährlichen Ausschüttungen deshalb nur anteilig erhalten), während eine Person, die Eigentümer mehrerer solcher Liegenschaften ist, mehrere Mitgliedschaftsrechte innehat (und deshalb die jährlichen Ausschüttungen auch mehrfach erhält).
[26] 2.4. Wollte man § 3 Z 3 der Statuten nun dahin auslegen, dass auch beim bloßen Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft die Besitzwechselgebühr in voller Höhe zu entrichten ist, hätte dies, wie der Kläger richtig aufzeigt, zur Folge, dass gerade wie im hier vorliegenden Fall der Parifizierung einer Liegenschaft deren Mit- und Wohnungseigentümer – bzw hier der Kläger, der aufgrund der Vereinbarung im Innenverhältnis der einzige gegenüber dem Verein Berechtigte und Verpflichtete ist – massiv schlechter gestellt wäre(n), weil sich die mehrfach zu zahlende Besitzwechselgebühr naturgemäß erst deutlich später als beim Erwerb von Alleineigentum „amortisieren“ kann. Schon aus diesem Grund verbietet sich die vom Verein vertretene Auslegung, wonach die Besitzwechselgebühr auch beim bloßen Erwerb von Miteigentum, mit dem nur ein aliquoter Anspruch auf die jährlichen Ausschüttungen verbunden ist, in voller Höhe zu entrichten sei.
[27] 2.5. Im Gegenteil sind die Statuten dahin auszulegen, dass dem Verein im vorliegenden Fall gegenüber jedem der 16 Mit- und Wohnungseigentümer die Besitzwechselgebühr bloß aliquot zusteht, sodass sie durch die unstrittig vom Kläger geleistete Zahlung in Höhe von 3.800 EUR bereits vollständig beglichen ist, und dass auch im Fall der künftigen Übertragung von Miteigentumsanteilen die Besitzwechselgebühr nur aliquot (im Fall der Weitergabe innerhalb der Familie überdies nur auf Basis von derzeit 200 EUR statt 3.800 EUR) zu zahlen ist.
[28] 3. In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist dem Klagebegehren daher stattzugeben.
[29] 4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 3 ZPO. Das Erstgericht hat die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache vorbehalten.
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