Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*-G.m.b.H., *, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, und dessen Nebenintervenientin Verlassenschaft nach Mag. A*, vertreten durch Dr. Andreas König ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 3.121.113,54 EUR und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 17. September 2025, GZ 4 R 99/25b 45, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Mai 2025, GZ 14 Cg 129/24a 30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Die Bezeichnung der Nebenintervenientin wird berichtigt auf „ Verlassenschaft nach Mag. A*“.
II. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Erstgerichts im Kostenpunkt werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung über die Nebenintervention insgesamt lautet :
„Der Antrag der klagenden Partei, die Nebenintervention der Verlassenschaft nach Mag. A* auf Seite der beklagten Partei zurückzuweisen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit 7.223,34 EUR (darin enthalten 1.203,89 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Zwischenstreits erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen. “
Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit 13.369,08 EUR (darin enthalten 2.228,18 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1]I. Der – durch eine Rechtsanwaltskanzlei vertretene – Mag. A* ist während des Revisionsrekursverfahrens verstorben. Dessen Parteibezeichnung ist daher von Amts wegen auf die Verlassenschaft umzustellen (§ 235 Abs 5 ZPO; RS0039666; siehe auch RS0035686).
[2] II. Die Klägerin begehrt vom Beklagten – einem Rechtsanwalt – Schadenersatz für eine mangelhafte Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Baurechtsvertrags. Insbesondere sei sie nicht über das Insolvenzrisiko der anderen Vertragspartei, Sicherstellungsmöglichkeiten und das Risiko aufgeklärt worden, dass sie Abgabenschuldnerin für bestimmte Gebühren werden könnte.
[3] Der Beklagte bestreitet. Er sei nicht von der Klägerin mit der Erstellung und Abwicklung des Vertrags beauftragt worden. Überdies verkündete er dem Rechtsanwalt Mag. A* mit dem Vorbringen den Streit, dass auch diesem ein Fehlverhalten anzulasten wäre, sollten die Schilderungen in der Klage richtig sein, weil er im Auftrag der Klägerin den errichteten Vertragsentwurf geprüft und diverse Ergänzungen angeregt habe. Damit würde er mit dem Beklagten solidarisch für die behaupteten Forderungen haften, was wiederum Regressansprüche des Beklagten ihm gegenüber begründen würde.
[4] Mit Schriftsatz vom 15. 4. 2025 trat Mag. A* dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf Seite des Beklagtenbei. Er habe ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Beklagten, weil dieser bereits angekündigt habe, sich im Fall seines Unterliegens bei ihm regressieren zu wollen. Sofern sowohl der Beklagte als auch er gegen eine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin verstoßen hätten, würde eine solidarische Schadenersatzverpflichtung entstehen. Eine Kombination von Sorgfaltspflichtverletzungen mehrerer Schädiger könne zu einer Regresssituation im Sinn des § 1302 letzter Satz iVm § 836 ABGB führen.
[5] Die Klägerin beantragte die Zurückweisung der Nebenintervention.
[6] Das Erstgericht ließ die Nebenintervention zu und wies damit erkennbar den Antrag der Klägerin ab, die Nebenintervention zurückzuweisen.
[7] Das von der Klägerin auch im Kostenpunkt angerufene Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die Nebenintervention zurückwies; den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu.
[8]Aus dem Vorbringen des Nebenintervenienten lasse sich ein Regressanspruch des Beklagten nicht schlüssig ableiten. Der Nebenintervenient sei von der Klägerin lediglich im Zusammenhang mit dem Vorvertrag beauftragt worden und dies nur hinsichtlich der Prüfung, ob eine Umsetzung im Grundbuch möglich sei. Damit sei sein Auftrag beendet gewesen, er habe keine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Baurechtsvertrag entwickelt und sei diesbezüglich weder involviert noch informiert gewesen. Die Klägerin stütze ihre Ansprüche aber auf mangelhafte Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Baurechtsvertrag und auch sie behaupte nicht, dass der Nebenintervenient diesbezüglich einen Auftrag gehabt hätte. Ausgehend von den Behauptungen des Nebenintervenienten seien eine allfällige solidarische Haftung des Nebenintervenienten und des Beklagten und ein Ausgleich nach § 1302 ABGB nicht denkbar.
[9] Der (nach Freistellung durch den Obersten Gerichtshof von der Klägerin beantwortete) außerordentliche Revisionsrekurs der Nebenintervenientin ist zulässig , weil die Beurteilung des Rekursgerichts einer Korrektur bedarf. Er ist auch berechtigt .
[10]1. Nach § 17 Abs 1 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiegt, dieser Partei im Rechtsstreit beitreten.
[11]Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn sich die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig oder ungünstig auswirkt (RS0035724 [T1, T16]). Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RS0035638). Dies ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann der Fall, wenn einem Dritten in einem Folgeprozess Regressansprüche als Folge des Prozessverlusts der Partei im Hauptprozess drohen (RS0106173 [T2]; RS0035724 [T11]). Dabei reicht es aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind von ihm nicht im Einzelnen konkret darzustellen (RS0035724 [T9]; RS0106173 [T5, T7]). Eine detaillierte Vorwegprüfung möglicher Regressansprüche hat im Streit um die Zulässigkeit des Beitritts als Nebenintervenient daher nicht zu erfolgen (5 Ob 31/15t Pkt 2. mwN). Ein rechtliches Interesse ist vor allem dann zu bejahen, wenn dem Beitretenden die Geltendmachung von Regressansprüchen bereits in Aussicht gestellt wurde (4 Ob 196/20g Rz 8; 6 Ob 88/17k, jeweils mwN). Schon die Gefahr der künftigen Inanspruchnahme im Wege eines Regressprozesses bildet also ein ausreichendes rechtliches Interesse für den Beitritt als Nebenintervenient. Bei ausdrücklicher Ankündigung von Regressansprüchen muss der Nebenintervenient jedenfalls mit der ernsthaften Möglichkeit seiner künftigen Inanspruchnahme rechnen. Hingegen kann von einem Beitretenden nicht erwartet werden, dass er in seinem Beitrittsschriftsatz auch die rechtlichen Grundlagen für die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen sich substanziiert darlegt. Es genügt die ernsthafte Möglichkeit, dass solche Ansprüche erhoben werden (4 Ob 196/20g Rz 8; 6 Ob 127/23d Rz 23).
[12]2. Ob der Beitretende das nach § 17 Abs 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann zwar grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RS0106173 [T4]). Hier liegt aber eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht vor, weil es über die zitierte Rechtsprechung hinausgehende Anforderungen an die Zulässigkeit der Nebenintervention angelegt hat.
[13]3. Die Streitverkündung des Beklagten lässt erkennen, dass er im Fall seines Unterliegens gegenüber der Nebenintervenientin Regressansprüche geltend machen will. Im Hinblick darauf muss die Beitrittswerberin jedenfalls ernsthaft mit ihrer künftigen Inanspruchnahme rechnen. Schon diese – plausibel dargestellte – Gefahr der künftigen Inanspruchnahme im Wege eines Regressprozesses bildet nach der Rechtsprechung ein ausreichend rechtliches Interesse für den Beitritt als Nebenintervenient. Entgegen der Meinung des Rekursgerichts und des Klägers hindert das eigene Prozessvorbringen der Beitretenden, der mittlerweile verstorbene Anwalt sei nur damit beauftragt worden, die Formulierungen des Vorvertragsentwurfs auf die Eintragungsfähigkeit im Grundbuch zu überprüfen, womit der angedrohte Regress aussichtslos wäre, die Nebenintervention nicht (vgl 4 Ob 196/20g Rz 9).
[14] Die von Domej (in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 17 ZPO Rz 23 Fn 106 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]) unter Hinweis auf 1 Ob 131/18y vertretene Ansicht, bei „unechter Solidarhaftung“ bestehe keine Berechtigung des Solidarschuldners zur Nebenintervention, geht in dieser Allgemeinheit zu weit. Zum einen blendet sie aus, dass in der Entscheidung 1 Ob 131/18y (so wie auch 1 Ob 123/18x und 1 Ob 106/18x) eine Inanspruchnahme im Regressweg gegenüber der Beitrittswerberin gar nicht angekündigt war. Zum anderen begründete die Beitrittswerberin dort ihr Interesse am Streitbeitritt auf Seite der klagenden Partei nur mit der Hoffnung, diese könnte sich mit einem Obsiegen gegen die beklagte Partei zufriedengeben und sie als „unechte“ Solidarschuldnerin dann nicht mehr belangen (was dort aber unabhängig vom Prozess[ausgang] möglich gewesen wäre). Auch in der von der Klägerin zitierten Entscheidung 3 Ob 211/10s mangelte es an einer Streitverkündung.
[15]Dass der angedrohte Regress denkunmöglich wäre (vgl 1 Ob 165/25h), trifft hier nicht zu.
[16] 4. Da die Nebenintervenientin damit ihr rechtliches Interesse am Obsiegen des Beklagten – womit dessen Regress jedenfalls ausgeschlossen wäre – ausreichend dargelegt hat, ist ihrem Rechtsmittel Folge zu geben und der erstinstanzliche Beschluss über die Zulässigkeit der Nebenintervention wiederherzustellen.
[17]5. Infolge der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts über die Nebenintervention hat der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung auf die Argumente der Kostenrüge im Rekurs Bedacht zu nehmen, die durch die abändernde Entscheidung des Rekursgerichts gegenstandslos geworden ist (vgl RS0036069). Die Klägerin hat sich in ihrem Rekurs gegen die Honorierung des Schriftsatzes der Nebenintervenientin vom 20. 5. 2025 gewandt. Dieser sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, weil das darin enthaltene Vorbringen bereits im vorangegangenen Schriftsatz hätte erstattet werden können. Allenfalls sei er nur nach TP 2 RATG zu entlohnen.
[18]Der Einwand übersieht, dass die Nebenintervenientin mit dem Schriftsatz vom 20. 5. 2025 auf das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 15. 5. 2025 repliziert hat und dieses Bestreitungsvorbringen gar nicht im früheren Schriftsatz erstatten hätte können. Wie die Nebenintervenientin allerdings selbst einräumt, handelt es sich bei der Gegenäußerung im Zwischenstreit nicht um einen vorbereitenden Schriftsatz im Sinn des § 257 Abs 3 ZPO, womit der Schriftsatz nicht unter TP 3A I Z 1 lit d RATG fällt. Es kommt daher nur eine Honorierung nach TP 2 I Z 1 lit e RATG in Betracht, womit sich unter Bedachtnahme auf die Änderung der Bemessungsgrundlage ab der Klageausdehnung mit Schriftsatz vom 15. 5. 2025 Kosten erster Instanz von insgesamt 7.223,34 EUR inklusive Umsatzsteuer errechnen.
[19]6. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Da die Klägerin mit ihrer Kostenrüge im Rekurs mit weniger als 25 % ihres Kosteninteresses durchgerungen ist, hat sie keinen Anspruch auf Kostenersatz, unabhängig davon, welcher Rechtsprechungslinie des Obersten Gerichtshofs gefolgt wird (RS0119892 [T3, T4, T7]; RS0087844 [T3, T4, T5, T9] versus RS0119892 [T8]; RS0087844 [T10]; vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 [2024] Rz 1.98 mwN).
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