Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*, 2. Dipl. Päd. P*, 3. T*, 4. D*, alle *, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei 1. Prof. DDr. P*, vertreten durch Dr. Helmut Denck, Rechtsanwalt in Wien, 2. Dr. B*, vertreten durch Dr. Stephan Trautmann, Rechtsanwalt in Wien, und 3. Stadt Wien, Wien 3, Thomas Klestil Platz 7/1, vertreten durch die Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen 587.458,38 EUR sA (Erstklägerin), 70.611,88 EUR sA (Zweitklägerin), 45.010 EUR sA (Drittkläger), 45.805,58 EUR sA (Viertklägerin), Zahlung einer Rente (Zweitklägerin und Drittkläger) sowie Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der dritten Nebenintervenientin (Stadt Wien) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 3. Oktober 2025, GZ 14 R 78/25f 101, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Erstklägerin (die Zweit und der Drittkläger sind ihre Eltern, die Viertklägerin ihre Schwester) wurde vor ihrem 18. Geburtstag in der Abteilung für Kinderund Jugendpsychiatrie eines Krankenhauses stationär aufgenommen. Nach ihrer Volljährigkeit wurde sie auf die Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie eines anderen Krankenhauses verlegt, wo sie nach dem UbG untergebracht wurde. Dort unternahm sie einen Suizidversuch, durch den sie erhebliche Gesundheitsschäden erlitt. Beide Krankenanstalten werden von der Stadt Wien betrieben. Der Erstnebenintervenient war Leiter der psychiatrischen Abteilung jenes Krankenhauses, in dem die Erstklägerin untergebracht war und den Suizidversuch unternahm. Die Zweitnebenintervenientin war dort die diensthabende Fachärztin.
[2] Die Kläger machen Amtshaftungsansprüche geltend, die sie aus einer unzureichenden Überwachung der Erstklägerin durch die Organe der Beklagten während deren Unterbringung ableiten.
[3] Der Erstnebenintervenient und die Zweitnebenintervenientin verkündeten der Stadt Wien den Streit .
[4] Die Stadt Wien trat dem Verfahren als (dritte) Nebenintervenientinauf Seite der Beklagten bei. Diese hafte als funktioneller Rechtsträger für das behauptete Fehlverhalten des Erstnebenintervenienten und der Zweitnebenintervenientin – als ihre Organe – im Rahmen der Unterbringung der Erstklägerin. Die Beklagte könne sich im Fall eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Organfehlverhaltens gemäß § 3 Abs 1 AHG bei diesen Organen regressieren. Ein Regressanspruch gegenüber der Drittnebenintervenientin als bloß organisatorischem Rechtsträger sei hingegen nicht denkbar. Da dazu keine Rechtsprechung bestehe, komme ihr dennoch – „zur Wahrung aller Rechte“ – ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt zu.
[5] Die Kläger beantragten die Zurückweisung des Streitbeitritts , weil ein Regress sowohl der Beklagten als auch des Erstnebenintervenienten oder der Zweitnebenintervenientin gegen die Drittnebenintervenientin von vornherein ausgeschlossen sei.
[6] Das Erstgericht wies den Antrag der Kläger, den Streitbeitritt der Drittnebenintervenientin zurückzuweisen, ab.
[7] Das Rekursgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung ab und wies den Beitritt der Drittnebenintervenientin zurück.
[8]Die Drittnebenintervenientin habe selbst behauptet, dass sich die Beklagte (oder der Erstnebenintervenient und die Zweitnebenintervenientin im Fall ihrer Inanspruchnahme durch diese) nicht bei ihr regressieren könne. Auf eine Solidarhaftung als Mitschädigerin gemäß § 1302 ABGB wegen eines eigenen Fehlverhaltens bei der Verlegung der Erstklägerin von der Abteilung für Kinder und Jugendpsychiatrie auf die dafür angeblich personell nicht ausreichend ausgestattete psychiatrische Abteilung für Erwachsene eines anderen Krankenhauses (und auf daraus abgeleitete Regressansprüche der Beklagten, des Erstnebenintervenienten oder der Zweitnebenintervenientin) habe sie sich nicht gestützt.
[9] Der ordentliche Revisionsrekurs sei aufgrund der Einzelfallbezogenheit dieser Beurteilung nicht zulässig.
[10] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Drittnebenintervenientinist mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen .
[11]1. Ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt hat ein Nebenintervenient, wenn sich eine Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig oder ungünstig auswirkt (RS0035724 [T1]). Ein Beitrittsinteresse besteht etwa, wenn als Folge des Prozessverlusts der Hauptpartei Regressansprüche drohen (RS0106173 [T2]; RS0035724 [T11]). Es reicht aus, dass der drohende Rückgriff vom Nebenintervenienten plausibel dargelegt wird (RS0035638 [T8]). Die Gefahr einer künftigen Inanspruchnahme bildet ein ausreichendes Interesse für den Streitbeitritt (vgl 4 Ob 196/20g [Rz 8]; 6 Ob 127/23d [Rz 23]).
[12]2. Gemäß § 18 Abs 1 ZPO hat der Nebenintervenient sein Interesse am Obsiegen einer Prozesspartei bestimmt anzugeben. Es ist nicht zulässig, der Entscheidung über seine Erklärung hinausgehende Tatsachen und rechtliche Überlegungen zugrundezulegen (RS0035678 [T3]). Ob ein Beitrittsinteresse besteht, hängt jeweils vom Einzelfall ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0035724 [T8]; RS0106173 [T4]).
[13]3. Die Drittnebenintervenientin ging in ihrer Beitrittserklärung davon aus, dass die Beklagte hinsichtlich der geltend gemachten – auf unterlassene Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung der Erstklägerin gestützte – Amtshaftungsansprüche funktioneller Rechtsträger ist, dass ihr der Erstnebenintervenient und die Zweitnebenintervenientin als Organe zuzurechnen sind (vgl 1 Ob 7/21t [Rz 14 mwN]) und, dass sie selbst organisatorischer Rechtsträger gemäß § 1 Abs 3 Satz 1 AHG ist. Einen Regress des funktionellen Rechtsträgers (oder von dessen Organen nach Inanspruchnahme gemäß § 3 Abs 1 AHG) gegen den organisatorischen Rechtsträger sieht das AHG nicht vor. Es ermöglicht daher auch keinen Beitritt des organisatorischen Rechtsträgers im Prozess gegen den funktionellen Rechtsträger (vgl Ziehensack, AHG Praxiskommentar 2[2023] § 10 AHG Rz 127 ff). Die Drittnebenintervenientin vertrat daher in ihrer Beitrittserklärung folgerichtig den Standpunkt, dass ein (hier auch nicht angedrohter) Regress nach dem AHG gegen sie nicht denkbar sei. Davon ausgehend liegt in der Beurteilung des Rekursgerichts, dass sie ihr rechtliches Interesse am dennoch erklärten Streitbeitritt nicht plausibel dargestellt habe, keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung.
[14]4. In dritter Instanz begründet die Drittnebenintervenientin ihr Interesse am Streitbeitritt erkennbar auch damit, dass sie den Schaden der Kläger dadurch (selbst) mitverursacht haben könnte, dass sie die Erstklägerin von der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie eines von ihr betriebenen Krankenhauses auf die Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie eines anderen von ihr betriebenen Krankenhauses verlegt habe, in dem keine ausreichenden personellen Kapazitäten für deren Behandlung und Überwachung bestanden hätten. Es sei denkbar, dass sie insoweit als Solidarschuldnerin Regressansprüchen der Beklagten (oder ihrer Organe) ausgesetzt sei. Dazu führte bereits das Rekursgericht aus, dass sie ihr Beitrittsinteresse daraus in erster Instanz nicht abgeleitet hat. Gegen diese einzelfallbezogene Beurteilung (vgl RS0042828 [insb T3, T13, T16, T24, T31, T42]) bestehen keine Bedenken. Da das rechtliche Interesse nur auf Grundlage der Begründung des Nebenintervenienten beim Streitbeitritt zu prüfen ist (vgl etwa 6 Ob 41/21d [Rz 15]; 1 Ob 160/22v [Rz 5]), bedarf die Zurückweisung des Beitritts der Drittnebenintervenientin daher auch aus diesem Grund keiner Korrektur.
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