Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei DI Dr. P*, vertreten durch Dr. Veronika Ujvarosi, Rechtsanwältin in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. Dr. J*, 2. B*, 3. Ing. H*, 4. M*, 5. Dr. S*, die erst- bis fünftverpflichteten Parteien vertreten durch Mag. Martin Bican, Rechtsanwalt in Wien, 6. C*, 7. J*, 8. B*, 9. Dr. H*, 10. DI T*, 11. DI Dr. A*, 12. A*, 13. E*, die elft- bis dreizehntverpflichteten Parteien vertreten durch Dr. Franz Terp, Rechtsanwalt in Wien, 14. K*, und 15. S*, wegen § 351 EO, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. August 2025, GZ 46 R 61/25y 61, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 7. Jänner 2025, GZ 13 E 1382/23p 51, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht stellte mit Beschluss vom 7. Jänner 2025 die mit Beschluss vom 10. Jänner 2024 bewilligte Exekution gemäß §351 EO durch Teilung der im Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum im Sinn der Teilungsanordnung des Exekutionstitels ein (Spruchpunkt 1.) und sprach aus, dass nach Rechtskraft dieses Beschlusses alle sich auf dieses Exekutionsverfahren beziehenden bücherlichen Anmerkungen der Einleitung des Exekutionsverfahrens nach §351 EO im B Blatt der Liegenschaft zu löschen seien (Spruchpunkt 2.).
[2] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass dessen Spruchpunkt 2. ersatzlos aufgehoben werde, wobei es in der Begründung irrtümlich auf die Löschung der Anmerkung der Teilungsklage (statt richtig der Einleitung der Teilungsexekution) Bezug nahm. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß §78 EO iVm § 528 Abs 2 Z2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Betreibenden, mit dem er die Weiterführung der von ihm eingeleiteten Exekution anstrebt, ist absolut unzulässig.
[4]1. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (siehe dazu RS0132903; RS0012387; 3 Ob 100/22k [Rz 6]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0012387 [T13, T16 und T19]). Für bestätigende Entscheidungen über Einstellungsanträge besteht entgegen der Auffassung des Betreibenden keine Ausnahme (3 Ob 118/25m mwN).
[5]2. Auch eine „Maßgabebestätigung“ ist ein Konformatsbeschluss, sofern dieser Beisatz nur einer Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichts dient, wenn damit also keine Änderung des Inhalts der erstgerichtlichen Entscheidung und ihrer Rechtskraftwirkung gegenüber den Parteien und Beteiligten vorgenommen werden soll (RS0074300; RS0111093; RS0042684). Letzteres ist hier an sich nicht der Fall, zumal das Rekursgericht Spruchpunkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses ersatzlos aufgehoben hat.
[6]3. Auch eine nur teilweise bestätigende Entscheidung ist allerdings nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde oder aufhebende Teil in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann (RS0044191 [T22] = RS0044257 [T61]). Dies ist hier nicht der Fall, zumal die Entscheidung zu Spruchpunkt 1. gesondert überprüfbar ist. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Bestätigung der Einstellung der Exekution richtet, ist dieses daher jedenfalls unzulässig.
[7] 4. Gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung, also die ersatzlose Beseitigung der in Spruchpunkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses angeordneten Löschung der Anmerkungen der Einleitung des Exekutionsverfahrens, wendet sich der Betreibende inhaltlich nicht. Die Rechtsmittelausführungen „bezüglich der Maßgabe“ beziehen sich nämlich auf die von den Entscheidungen der Vorinstanzen in Wahrheit gar nicht betroffene Frage einer Löschung der Anmerkung der Teilungsklage, über die, wie der Betreibende richtig erkennt, im Exekutionsverfahren ohnehin nicht abzusprechen ist.
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