Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Rechtsanwalt in Baden, gegen die verpflichtete Partei Mag. R*, wegen 13.505,20 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. Juni 2025, GZ 4 R 139/25b 14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 9. Mai 2025, GZ 311 E 18/25p 8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht verwies den Verpflichteten mit einem von ihm gestellten Einstellungsantrag auf den Rechtsweg, wies den Einstellungsantrag also implizit ab.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach unter Bezugnahme auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der dagegen vom Verpflichteten erhobene „Antrag auf Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses“ ist absolut unzulässig.
[4] 1. Wie bereits das Rekursgericht ausgesprochen hat, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von bestimmten Ausnahmen (vgl dazu RS0132903; RS0012387 [T13, T16, T19]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12, T14]; RS0012387 [T15]). Keine Ausnahme besteht für bestätigende Entscheidungen über Einstellungsanträge (3 Ob 48/23i Rz 5; 3 Ob 209/22i Rz 8).
[5] 2. Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen in dem Sinn übereinstimmt, dass in beiden Instanzen (im Spruch gleichlautend) entweder meritorisch oder formell entschieden wurde (RS0044456 [T3]; 3 Ob 150/24s Rz 5). Eine bloß abweichende Begründung ändert dagegen nichts am Vorliegen konformer Entscheidungen, weil es auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen, nicht aber auf die Begründung ankommt (RS0044456 [T5, T12]). Hier liegen schon angesichts des Spruchs der Rekursentscheidung, wonach dem Rekurs des Verpflichteten „nicht Folge gegeben“ wurde, übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vor ( 3 Ob 62/24z Rz 7).
[6] 3. Entgegen der Ansicht des Verpflichteten kommt es daher weder darauf an, ob die Lösung der vom Verpflichteten angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]), noch kann die geforderte Anwendung der Ausnahme des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründen. Abgesehen davon, dass hier schon eine mit der Verweigerung der Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren (durch Zurückweisung) vergleichbare Situation nicht vorliegt, lehnt die ständige Rechtsprechung die Anwendung dieses Ausnahmetatbestands auf im Exekutionsverfahren gestellte Anträge ab ( RS0112263 ; 3 Ob 141/19k). Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ( RS0053031 ; 3 Ob 83/25i Rz 2).
Rückverweise