Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. R*, wegen 64.468,99 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Mai 2025, GZ 46 R 86/25z, 46 R 87/25x 45, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Josefstadt vom 26. Februar 2025, GZ 22 E 13/25z-3, und vom 4. März 2025, GZ 22 E 13/25z 10 , bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Verpflichtete beantragte mit Schriftsätzen vom 26. Februar 2025 und 28. Februar 2025 noch vor Bewilligung der vom Betreibenden beantragten Exekution, sein Aufschiebungsinteresse nach § 42 Abs 1 Z 2a EO zur Kenntnis zu nehmen und keine Exekutionshandlungen zu setzen.
[2] Das Erstgericht wies den Antrag vom 26. Februar 2025 zurück und jenen vom 28. Februar 2025 ab.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Beschlüsse und sprach unter Bezugnahme auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[4] Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs des V erpflichteten ist absolut unzulässig.
[5] 1. Wie bereits das Rekursgericht ausgesprochen hat, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von bestimmten Ausnahmen (vgl dazu RS0132903; RS0012387 [T13, T16, T19] – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12, T14]; RS0012387 [T15]). Für bestätigende Entscheidungen über Aufschiebungsanträge besteht keine Ausnahme von diesem Rechtsmittelausschluss (RS0012387 [T9]; 3 Ob 120/25f Rz 3).
[6] 2. Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen in dem Sinn übereinstimmt, dass in beiden Instanzen (im Spruch gleichlautend) entweder meritorisch oder formal entschieden wurde (RS0044456 [T3]; 3 Ob 150/24s Rz 5). Das ist hier der Fall.
[7] 3. Da die Zurückweisung eines Exekutionsantrags der Zurückweisung einer Klage nicht gleichzuhalten ist und auch aus diesem Grund keine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vorliegt (RS0112263; 3 Ob 118/25m Rz 6), kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der vom Verpflichteten angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]). Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (RS0053031; 3 Ob 100/25i Rz 7).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden