Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht, hat das Beschwerdegericht ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zurückzuweisen.
…binnen drei Tagen nach der Verkündung des Beschlusses anzumelden gewesen wäre, unzulässig und das Rechtsmittel ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO). Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus §§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6…
…Jänner 2024 zur Post gegebene Beschwerde (eine Eintragung ins Fristenbuch erfolgte nicht ) aber als verspätet und war daher ohne inhaltliche Prüfung der Entscheidung (RIS Justiz RS0129395) zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu. …
… 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO ausschließt, ist das Rechtsmittel ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen. Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6…
…vorbehalten ist zu einer amtswegigen Prüfung (§ 89 Abs 2b dritter Satz zweiter Satzteil StPO) der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür berechtigt (vgl RIS Justiz RS0129395, insb 14 Os 84/14f, 14 Os 85/14b). Dem steht die von der Generalprokuratur angeführte Entscheidung 11 Os …
…von der B* GmbH erhobene Beschwerde – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (14 Os 84/14f; RIS-Justiz RS0129395; vgl zur Unzulässigkeit analoger Anwendung von § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO auf Beschlüsse auch Ratz , WK-StPO § 292 Rz 40…
…setzen andererseits eine nicht bereits nach § 89 Abs 2 StPO zurückzuweisende, demnach rechtzeitige und von einem Anfechtungslegitimierten eingebrachte Beschwerde voraus ( RIS Justiz RS0129395 = 15 Os 25/14m; 15 Os 123/13x, EvBl 2014/107 737, EvBl 2014, 737 = Jus-Extra OGH-St…
…Darauf wurde im angefochtenen Beschluss auch ausdrücklich hingewiesen (ON 8/S 5). Die dennoch eingebrachte Beschwerde ist daher ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit (RIS-Justiz RS0129395) gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).…
…ein Rechtsmittel nicht (mehr) zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), als unzulässig zurückzuweisen, ohne eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses vorzunehmen (RIS Justiz RS0129395). Demgemäß war spruchgemäß zu entscheiden. …
…vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 198 f, 203 StPO war daher – ohne auf die Sache selbst eingehen zu können (RIS-Justiz RS0129395) – gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen. Zur Entscheidung über den Antrag auf Fortführung des Verfahrens ist das Beschwerdegerichts nicht zuständig (vgl…
…Ablauf des 21.7.2025, weshalb die erst am 22.7.2025 verfasste Beschwerde verspätet ist und daher – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) – als unzulässig zurückzuweisen war (§ 89 Abs 2 StPO). …
…eingebracht werden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), hat das Rechtsmittelgericht - ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) - als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO). Gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist…
…Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung entschieden wird, ein selbständiges Rechtsmittel nicht zusteht, war die dennoch eingebrachte Beschwerde daher ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit (RIS Justiz RS0129395) gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen. Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO…
…30.04.2025, weshalb die erst am 04.06.2025 zur Post gegebene Beschwerde verspätet ist und daher – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) – als unzulässig zurückzuweisen war (§ 89 Abs 2 StPO). …
…Beschwerde erweist sich somit verspätet und ist daher gemäß § 89 Abs 2 StPO grundsätzlich ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen. Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu. …
…dennoch erhobene Beschwerde – ungeachtet der missverständlichen Rechtsmittelbelehrung in der Beschlussausfertigung – unzulässig und daher ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) zurückzuweisen ist (§ 89 Abs 2 StPO).…
…RIS-Justiz RS0035753). Die Beschwerde war daher, weil nicht in einer vom Gesetz geforderten Weise eingebracht, ohne inhaltliche Prüfung des angefochtenen Beschlusses (vgl RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.…
…das Fristenbuch eingetragen. Die vom Strafgefangenen eingebrachte Beschwerdeanmeldung, die zugleich eine Ausführung der Beschwerde darstellt, war daher ohne inhaltliche Prüfung des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) als verspätet zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO). …
…Beschwerde unzulässig ( Drexler/Weger, StVG5 § 152a Rz 3; RIS-Justiz RS0099945). Diese war daher ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS- Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO). …
…RIS Justiz RS0099945, RS0124841; Drexler/Weger, StVG 5 § 152a Rz 3). Diese war daher - ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395 ) - als unzulässig zurückzuweisen (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO). …
…eingebracht werden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), hat das Rechtsmittelgericht - ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) - als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. …
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