Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und einer Angeklagten wegen §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss der Präsidentin des Landesgerichts St. Pölten vom 13. März 2025, GZ ** 3, **-105.1 des Landesgerichts St. Pölten, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss erachtete die Präsidentin des Landesgerichts St. Pölten als gemäß §§ 44 Abs 2, 45 Abs 1 StPO zuständiges Entscheidungsorgan den in der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2025 gestellten „Befangenheitsantrag“ (ON 97.3, 6) in Bezug auf den Vorsitzenden Mag. B* als nicht gerechtfertigt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten (ON 107.4), über die nach Zurückweisung des von ihm auf Artikel 140 Abs 1 Z 1 lit d B VG gestützten Antrags durch den Verfassungsgerichtshof am 6. Juni 2025, GZ G 61/2025 6, zu entscheiden ist.
Da gemäß § 45 Abs 3 StPO gegen einen Beschluss, mit dem wie hier über den Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung entschieden wird, ein selbständiges Rechtsmittel nicht zusteht, war die dennoch eingebrachte Beschwerde daher ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit (RISJustiz RS0129395) gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden