Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall und Abs 2 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. April 2025, GZ ** 65, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene algerische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Februar 2025 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 2a zweiter Fall SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall und Abs 2 SMG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach § 28 Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (ON 39.2).
Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 zog der Angeklagte seine in der Hauptverhandlung angemeldete (ON 39.1, S 10) Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe zurück und stellte unter einem einen Antrag auf Gewährung eines Aufschubs des Strafvollzugs nach § 39 (Abs 1) SMG (ON 44.2).
In dem vom Erstgericht sodann eingeholten klinisch psychologischen Gutachten kam die Sachverständige Dr. B* zum Schluss, dass mangels nachhaltiger Therapiemotivation und aufgrund verschiedener Risikofaktoren - kein positiver Asylstatus und daher auch keine Möglichkeit, beruflich und psychosozial integriert zu werden, keine relevanten Schutzfaktoren, jedoch eine Vielzahl an Risikofaktoren, die einer Integration und Rehabilitation entgegenstehen – der Erfolg einer Behandlung als offenbar aussichtslos einzustufen sei und nicht empfohlen werden könne (ON 56.2 S 17).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges, gestützt auf das Sachverständigengutachten, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 39 Abs 1 SMG ab (ON 65).
Dieser Beschluss wurde vom Erstgericht dem Wahlverteidiger des A* (vgl ON 15.2) mittels ERV zugestellt (vgl ERV-Zustellnachweis zu ON 64). Der Verteidiger erhob in der Folge kein Rechtsmittel, wodurch dieser Beschluss mit Ablauf des 16. April 2025 in Rechtskraft erwuchs.
Am 12. August 2025 brachte der Verurteilte eine Beschwerde ein, im Wesentlichen mit der Behauptung, eine Zusage für Therapie statt Strafe erhalten und eine Therapieplatzbestätigung bekommen zu haben (ON 74.1).
Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis der Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechts schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben. Die Zustellung des nunmehr angefochtenen Beschlusses an den Wahlverteidiger des Verurteilten am 2. April 2025 löste die 14-tägige Beschwerdefrist aus (§ 83 Abs 4 StPO). Ein Rechtsmittel wurde innerhalb der Frist nicht erhoben.
Gemäß § 89 Abs 2 StPO sind Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht (mehr) zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), als unzulässig zurückzuweisen, ohne eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses vorzunehmen (RISJustiz RS0129395).
Demgemäß war spruchgemäß zu entscheiden.
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