Rückverweise
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*und eine andere Angeklagte wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 2.7.2025, GZ ** 85, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit dem angefochtenen – verfehlt gemeinsam mit jenem im weiteren Verfahren gegen A* zu ** des Landesgerichts Innsbruck ausgefertigten – Beschluss widerrief das Landesgericht Innsbruck den A* bewilligten Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG.
Die Beschlussausfertigung, die auch eine richtige Rechtsmittelbelehrung enthält, wurde der Strafgefangenen am Samstag, den 5.7.2025 durch die PI B* eigenhändig zugestellt (ON 87).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine mit 22.7.2025 datierte, von der Verurteilten eigenhändig verfasste und beim Oberlandesgericht am 25.7.2025 eingelangte Beschwerde (ON 91), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt und die verspätet und daher unzulässig ist.
Gemäß § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist die Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen (oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben). Beschwerden sind daher grundsätzlich beim Erstgericht einzubringen. Wird die Beschwerde nicht bei diesem, sondern binnen offener Frist beim Rechtsmittelgericht eingebracht, gilt sie nach § 88 Abs 4 StPO dennoch als rechtzeitig erhoben. Nach § 84 Abs 1 StPO werden Tage des Postlaufs in die Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet (Z 2), zudem zählt der Tag, von dem ab die Frist zu laufen hat, nicht (Z 3) und sind Samstage (wie auch Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag) ohne Einfluss auf den Beginn und Lauf der Frist, jedoch gilt im Falle, dass eine Frist an einem solchen Tag (hier Samstag) endet, der nächste Werktag als letzter Tag der Frist (Z 5).
Anlassbezogen endete die 14-tägige Rechtsmittelfrist für die Verurteilte mit Ablauf des 21.7.2025, weshalb die erst am 22.7.2025 verfasste Beschwerde verspätet ist und daher – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) – als unzulässig zurückzuweisen war (§ 89 Abs 2 StPO).
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