Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf über die im Verfahren Ns* des Landesgerichts Ried im Innkreis erhobene Beschwerde des A* gegen den Beschluss der Präsidentin des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 31. Juli 2025 (ON 8), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 (ON 1) relevierte A* in Reaktion auf einen zurückgewiesenen Ablehnungsantrag, der infolge eines abgewiesenen Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wurde, die Ausgeschlossenheit sämtlicher Richter und Richterinnen des Bezirksgerichts Ried im Innkreis in der Strafsache U* aufgrund einer bestehenden kollegialen Befangenheit.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) gab die Präsidentin des Landesgerichts Ried im Innkreis dem Antrag auf Ablehnung sämtlicher Richter und Richterinnen des Bezirksgerichts Ried im Innkreis in der Strafsache U* hinsichtlich der Richterin Mag. a B* nicht Folge und wies darüber hinaus den Antrag auf Ablehnung gegen alle weiteren Richter und Richterinnen des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis zurück.
Dagegen richtet sich das von A* eingebrachte und mit „ Ablehnungsantrag gegen Richterin Dr. C* “ betitelte Schreiben vom 5. September 2025 (ON 9.1), welches als Beschwerde zu werten ist, da eine inhaltlich unrichtige Entscheidung behauptet wird.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 45 Abs 3 StPO steht gegen einen Beschluss, mit dem über die Ablehnung und Ausschließung von Richtern und Richterinnen entschieden wird, ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu ( Kirchbacher , StPO 15 § 45 Rz 4). Darauf wurde im angefochtenen Beschluss auch ausdrücklich hingewiesen (ON 8/S 5). Die dennoch eingebrachte Beschwerde ist daher ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit (RIS-Justiz RS0129395) gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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