In der Berufung nicht gerügte Verfahrensmängel erster Instanz dürfen vom Berufungsgericht nicht wahrgenommen und können nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden (so schon EFSlg 55100 und 57817).
…nach den §§ 182, 182a ZPO wurde in der Berufung nicht geltend gemacht und kann daher in der Revision nicht nachgetragen werden ( RS0043111 ; RS0074223 ). Die Nichtberücksichtigung eines in der Berufung ungerügten Verfahrensfehlers durch das Gericht zweiter Instanz bildet auch keinen Mangel des Berufungsverfahrens ( RS0074223 [T1]). Im Übrigen ginge die…
…zu *** erwähnt (ON 17 S 4). In der Berufung nicht gerügte Verfahrensmängel erster Instanz dürfen vom Berufungsgericht nicht mehr aufgegriffen werden (RIS Justiz RS0074223). Die pauschale Herbeischaffung ganzer Prozessakten ist jedoch unzulässig, denn das Gericht kann nicht dazu gezwungen werden, etwaige für den Prozess relevante Urkunden daraus herauszusuchen. Vielmehr…
…1 Z 2 AußStrG) können in dritter Instanz allerdings nicht mehr geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob sie im Rekurs erfolglos gerügt (RIS Justiz RS0074223) oder gar nicht zum Gegenstand des Rekursverfahrens gemacht wurden (RIS Justiz RS0042963; 8 Ob 63/13t; 1 Ob 138/13w). 3.1…
…vgl RIS Justiz RS0037095). Wegen eines in erster Instanz unterlaufenen Verfahrensmangels, der im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht wurde, kann nicht Revision begehrt werden (RIS Justiz RS0074223); dies gilt auch für eine Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht (RIS Justiz RS0037325). 2. Gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle…
…nicht geltend gemachter erstinstanzlicher Mangel, welchen das Rekursgericht nicht von Amts wegen aufgreifen musste, kann nicht mehr erfolgreich im Revisionsrekurs geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0074223 [T6]). 4. Die im vorliegenden Fall vom Beklagten im außerordentlichen Revisionsrekurs als erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO angesehenen Fragen, ob…
…wenig kann eine behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die in der Berufung nicht gerügt oder vom Berufungsgericht verneint wurde, als Revisionsgrund geltend gemacht werden (vgl RS0074223; RS0042963 uvm). Unstrittiger Urkundeninhalt kann allerdings auch noch im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl RS0121557; RS0040083 [T1]). [8] 3. Auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen eines…
…nach ständiger Rechtsprechung auch im Außerstreitverfahren (wenn er nicht von Amts wegen aufzugreifen war) nicht erfolgreich im Revisionsrekursverfahren geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0043111 [T22]; RS0074223 [T3]). Ein Ausnahmefall, in dem das Rekursgericht den Mangel von Amts wegen aufzugreifen gehabt hätte (1 Ob 190/07h), liegt in einem Verfahren…
…Sachverständigengutachten unzureichend erörtert worden sei, hat er diesen Mangel in der Berufung nicht geltend gemacht, sodass dies in der Revision nicht nachgetragen werden kann (RS0043111; RS0074223). Darüber hinaus sind die weiters angesprochenen Fragen, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann (RS0043320 [T1, T27]) und ob es schlüssig ist (RS0043371 [T15]), solche der…
…erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob sie im Rekurs erfolglos gerügt wurden (RIS Justiz RS0074223 [T3]; RS0030748 [T5, T15]; RS0050037 [T7]) oder gar nicht zum Gegenstand des Rekursverfahrens gemacht wurden (RIS Justiz RS0030748 [T8]), sodass das Rechtsmittel der Antragsgegnerin insgesamt…
…der Erfüllung – freistehe, von tatsächlich eingetretener Leistungsunmöglichkeit auszugehen, übersieht er, dass in der Berufung nicht gerügte Verfahrensmängel nicht als Revisionsgrund geltend gemacht werden können (RS0074223 [T5]). [10] 7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296…
…den die Klägerin in ihrem Rekurs jedoch ungerügt ließ. Diese Rüge könnte in dritter Instanz nicht mehr nachgeholt werden (RIS Justiz RS0043111 [T24]; vgl auch RS0074223). Die Klägerin lässt die zweitinstanzliche Rechtsansicht zu dieser Verfahrensfrage unbekämpft. Unter diesen Umständen erweist sich aber die von ihr als erheblich erachtete Rechtsfrage zur richtigen…
…Verfahren in Sozialrechtssachen - nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68; SSV-NF 5/120; SSV-NF 13/120 ua; RIS-Justiz RS0074223). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen. Allerdings ist die im seinerzeitigen Bescheid enthaltene, gemäß § 71 Abs 2 ASGG als unwiderruflich anerkannt anzusehende…
…erster Instanz darstellen (RIS Justiz RS0037095). Dies wird im Rekurs nicht einmal behauptet. Es ist dem Rekursgericht somit verwehrt, darauf näher einzugehen (vgl RIS Justiz RS0074223). 3.4.: Das Erstgericht leitete den unvertretenen Antragsteller im Sinn der dargelegten Grundsätze im Verbesserungsauftrag hinreichend an. Dennoch kam der Antragsteller seiner Behauptungslast hinsichtlich Schaden und…
…§ 55 Abs 3 AußStrG), läge ein Mangel des Rekursverfahrens vor (2 Ob 184/11i mwN; RIS Justiz RS0043111 [T18, T23], RS0074223 [T3, T7]). (c) Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu. Der anwaltlich vertretene Witwer kann die Erbantrittserklärung bis zur Einantwortung jederzeit abgeben; mangels Fristversäumnis kommt…
…Beklagten diesen Mangel nicht geltend gemacht. In der Berufung nicht gerügte Verfahrensmängel erster Instanz können in dritter Instanz aber nicht mehr aufgegriffen werden (RIS Justiz RS0074223). 2.1 Selbst wenn das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen haben sollte, die ordentliche Revision sei zulässig, das Rechtsmittel aber nur solche Gründe geltend macht, deren…
…unterlaufene Verfahrensmängel, die - wie hier - in der Berufung nicht gerügt wurden, können mit Revision nicht geltend gemacht werden (stRsp zB SZ 68/195; RIS-Justiz RS0074223). Die Nichtberücksichtigung eines in der Berufung ungerügten Verfahrensfehlers durch das Gericht zweiter Instanz bildet keinen Mangel des Berufungsverfahrens (9 ObA 119/01t ua). Einer weiteren…
…der Klägerin dar. Die Nebenintervenientin behauptet in diesem Zusammenhang lediglich einen - in den Berufungen nie geltend gemachten - erstinstanzlichen Verfahrensmangel, der nicht revisibel ist (RIS Justiz RS0074223). 4. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Nebenintervenientin infolge ihres grob fahrlässigen Verhaltens bei der Einlösung der Schecks nicht berechtigt ist, gegenüber der Klägerin…
…RS0037095; RS0048529) erster Instanz geltend gemacht. Dieser im Rekurs nicht gerügte Verfahrensverstoß kann im Revisionsrekurs aber nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043111 [insbes T20, T26]; RS0074223 [insbes T7, T8]). [5] Den im Rekurs mit der unterbliebenen Einvernahme des Revisionsrekurswerbers begründeten Verfahrensmangel hat das Rekursgericht verneint, sodass auch insoweit eine Geltendmachung im…
…des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden ( Kodek in Rechberger ² § 503 ZPO Rz 3; JBl 1998, 643, RIS Justiz RS0074223). Seit der Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 544/95 = JBl 1995, 651 = SZ 68/64 entspricht es der ständigen Rechtsprechung…
…Berufung nicht als Mangel geltend gemacht. In der Berufung nicht gerügte Verfahrensmängel erster Instanz können in dritter Instanz aber nicht mehr aufgegriffen werden (vgl RS0043111; RS0074223). 2.2. Wenn der Kläger die unterlassene Einholung eines vermessungstechnischen Sachverständigengutachtens mit den nicht näher konkretisierten Behauptungen rügt, daraus hätte sich ergeben, dass das vom…
…Werk verstoßen, wurde von der Beklagten in der Berufung nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht, sodass dies in der Revision nicht nachgeholt werden kann (RIS Justiz RS0074223). Die Beklagte übergeht im Übrigen, dass beide Vorinstanzen ohnedies die Richtigkeit ihres Vorbringens zu den Arbeitsbedingungen für die Klägerin im burgenländischen Werk ihrer Entscheidung zugrunde…
…1 Z 2 AußStrG) können in dritter Instanz allerdings nicht mehr geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob sie im Rekurs erfolglos gerügt (RIS Justiz RS0074223) oder gar nicht zum Gegenstand des Rekursverfahrens gemacht wurden (RIS Justiz RS0042963; 8 Ob 63/13t; 1 Ob 138/13w; 8…
…werden kann. Ob dem Erstgericht in diesem Zusammenhang Verfahrensfehler vorzuwerfen sind, kann dahin gestellt bleiben, weil solche im Rekurs nicht gerügt wurden (vgl RIS Justiz RS0074223), keinesfalls liegen solche von der Qualität des § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG vor (vgl RIS Justiz RS0037095 und RS0048529). Eine…
…Sachverhalt wiedergegeben wurde, kein sekundärer Feststellungsmangel vor . 1.2. Den Beklagten ist es verwehrt, eine in zweiter Instanz unterlassene Mängelrüge in dritter Instanz nachzuholen (RIS Justiz RS0074223 [T5]), sodass sich eine Auseinandersetzung mit der erstmals in der Revision gerügten unterlassenen Einholung eines Gutachtens eines graphologischen Sachverständigen erübrigt. 2. Der Kläger stützt seinen…
…Verfahrensmangel konkret erblickt. Soweit ein erstinstanzlicher Verfahrensfehler moniert wird, wurde dieser in der Berufung nicht gerügt, sodass er nicht als Revisionsgrund geltend gemacht werden kann (RS0074223). Davon abgesehen fehlt es den Ausführungen zu den behaupteten Verfahrensmängeln an der erforderlichen Darlegung ihrer Relevanz für das Ergebnis des Verfahrens (vgl RS0043027). Auch die…
…gegen die erstinstanzliche Entscheidung geltend zu machen. In der Berufung nicht gerügte Verfahrensmängel erster Instanz können nicht mehr als Revisionsgrund wahrgenommen werden (stRsp, RIS-Justiz RS0074223). Einen derartigen, auf einen Verstoß gegen § 359 Abs 2 ZPO beruhenden Mangel des Verfahrens erster Instanz haben die Beklagten in ihrer Berufung nicht geltend…
…seiner Berufung nicht als Mangel geltend gemacht. In der Berufung nicht gerügte Verfahrensmängel erster Instanz können in dritter Instanz aber nicht aufgegriffen werden (vgl RS0043111; RS0074223). 2.2. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurden (keine Einholung eines Gutachtens aus dem Bankwesen; unterlassene Einvernahme eines ausländischen Zeugen), können…
…nicht als Mangel geltend gemacht. In der Berufung nicht gerügte Verfahrensmängel erster Instanz können in dritter Instanz aber nicht aufgegriffen werden (vgl RIS Justiz RS0043111; RS0074223). 1.2. Eine vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RS0042963). 1.3. Entgegen den Behauptungen…
…Verfahrenshilfevertreters nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, wurde in der Berufung nicht beanstandet und kann daher in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043111; RS0074223).…
…keine Mängelrüge erhoben hat, ist sie von der Geltendmachung eines erstmals in der Revision behaupteten Verstoßes gegen § 61 GlBG ausgeschlossen (RIS Justiz RS0074223 [T1]). 2. Die in der Revision angestellten Überlegungen zur Glaubwürdigkeit diverser Beweisergebnisse und Zeugenaussagen, sowie die darauf gegründeten Tatsachenannahmen und Schlussfolgerungen wenden sich gegen…
…derartiger Verfahrensfehler des Erstgerichts wurde aber im Rekurs nicht geltend gemacht und kann daher im Revisionsrekurs nicht nachgeholt werden (RIS Justiz RS0043111 [T18 und T22]; RS0074223 [T1]).…
…3] 2. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die in der Berufung nicht gerügt wurden, können nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden (vgl RS0074223). Eine Überraschungsentscheidung des Erstgerichts hat die Klägerin in der Berufung nicht geltend gemacht. [4] 3. Soweit die Revision in ihrer Rechtsrüge davon ausgeht, dass…
…erster Instanz können in dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden (RS0042963). Dies gilt umso mehr für erstinstanzliche Verfahrensmängel, die im Rekurs gar nicht gerügt wurden (RS0074223 [T7]; RS0043111 [T18]). 3. Der Revisionsrekurs beschränkt sich in weiten Teilen auf eine wörtliche Wiedergabe der Rekursausführungen, die ganz offensichtlich in das vorliegende Rechtsmittel…
…182a ZPO verstoßen, wurde vom Zweitbeklagten in der Berufung nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht und kann in der Revision nicht mehr nachgeholt werden (RIS Justiz RS0074223; RS0043111). 3. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.…
…AußStrG; RIS Justiz RS0037095; RS0048529) wurden im Rekurs nicht geltend gemacht und können daher im Revisionsrekurs nicht nachgeholt werden (RIS Justiz RS0043111 [T18 und T22]; RS0074223 [T1]), zumal keine von der Qualität des § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG 2005 in Rede stehen. Abgesehen davon ließ…
…RS0048529). Verfahrensfehler des Erstgerichts wurden aber im Rekurs nicht geltend gemacht und können daher im Revisionsrekurs nicht nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043111 [T18 und T22]; RS0074223 [T1]), zumal keine von der Qualität des § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG 2005 in Rede stehen. 3.3. Im Übrigen nahm…
…Verhandlung durchzuführen gewesen wäre. Diese angeblichen Verfahrensmängel hat sie jedoch im Rekurs gar nicht gerügt und kann dies im Revisionsrekurs nicht mehr nachholen (RIS Justiz RS0074223 [T3, T4]). Die vermisste mündliche Verhandlung ist im Außerstreitverfahren nicht zwingend vorgeschrieben (RIS Justiz RS0006048; RS0006036). Außerdem sind die Argumente des Rechtsmittels, die sich zum…
…aus, sodass die von der Klägerin erstmals in der Revision gerügte Unterlassung der Anwendung des § 273 ZPO zu spät erfolgte (RIS Justiz RS0040282; RS0074223). Dieser erzielbare Verkaufspreis wurde mit dem tatsächlich erzielten (1.700.000 EUR) ohnehin überschritten, sodass dazu schon deshalb der Eintritt eines Schadens bei der Klägerin zu…
…Davon abgesehen kann die Revision nicht auf einen angeblichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gestützt werden, der in der Berufung nicht geltend gemacht wurde (RIS Justiz RS0074223; RS0043111). 2. Die Ansicht der Beklagten, die Beweiswürdigung des Erstgerichts könne im Revisionsverfahren dann bekämpft werden, wenn „zu den vorgelegten Beweisen entsprechende Tatsachenbehauptungen“…
…des Verfahrens erster Instanz, der in dritter Instanz nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden kann, zumal er im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht wurde (RIS Justiz RS0074223). 5. Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sodass erhebliche Rechtsfragen im Sinn des §…
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