Kann der Gegner der gefährdeten Partei nur einen Teil des Sicherungsantrages abwehren, dann hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war.
…ist, haben sie gemäß §§ 78, 502 EO und §§ 41, 52 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz ihrer Prozesskosten ( RS0005667 [T4]). Die Erstbeklagte hat aber keinen Anspruch auf Ersatz der verzeichneten Umsatzsteuer: Sie betreibt ihr Unternehmen in Spanien. Nach § 3a Abs 6…
…Umfang der Bestätigung der Abweisung auf §§ 393 Abs 1 und 78 EO. Er hat Anspruch auf Ersatz im Umfang seines Obsiegens (RS0005667 [T1]). Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag gemäß § 15 RATG gebührt allerdings nicht, weil der Zweitantragsgegner im Revisionsrekursverfahren nur einer Partei gegenüberstand. [24] Im Umfang der…
…vorläufig selbst zu tragen. Die Beklagte, deren Kosten nicht vorzubehalten sind, hat bereits jetzt Anspruch auf anteiligen Ersatz ihrer im Sicherungsverfahren angefallenen Kosten (RIS-Justiz RS0005667). Bemessungsgrundlage für Rekurs und Rekursbeantwortung ist allerdings nicht - wie verzeichnet - der Gesamtstreitwert, sondern ein dem jeweiligen Anfechtungsgegenstand entsprechender Teil (1.000 EUR bei der Rekursbeantwortung; 6.000…
…Gelingt dem Beklagten die Abwehr des Sicherungsantrags, dann hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war ( RS0005667 ). [64] 9.2. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt…
…Fall der Abwehr eines Teils des Sicherungsantrags vielmehr Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war (RIS-Justiz RS0005667 [T1]; 6 Ob 8/17w). Die Erstbeklagte hat daher Anspruch auf Ersatz von 60% ihrer Äußerungskosten von EUR 552,67, das sind EUR …
…nicht quotenkompensiert) Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war (vgl Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 510; RIS-Justiz RS0005667). Die Klägerin bewertete die beiden Unterlassungsbegehren mit je EUR 35.000,-- (ON 1, 18). Für die Ermittlung der Obsiegensquote ist zu beachten, dass sich das Unterlassungsbegehren…
…Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. [20] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 52 Abs 1 ZPO (RS0005667 [T4]).…
…1 ZPO. Soweit dem Gegner der gefährdeten Partei die Abwehr des Sicherungsantrags gelingt, ist die Entscheidung über seine Kosten des Provisorialverfahrens nicht vorzubehalten (RIS-Justiz RS0005667 [T4]). Da die Gegnerin der gefährdeten Parteien im Rechtsmittelverfahren zur Gänze obsiegte, hat sie Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung. Der Zuschlag für die…
…Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem sie im Provisorialverfahren erfolgreich war; die Vorschriften der ZPO über die Kostenteilung sind nicht anzuwenden (RIS Justiz RS0005667, insb [T1, T3]). Daher ist - anders als im Regelfall bei Erlassung eines Teilurteils (§ 52 Abs 2 ZPO) - eine sofortige Entscheidung über jene Kosten möglich…
…Abs 1 ZPO. Soweit dem Gegner der gefährdeten Partei die Abwehr des Sicherungsantrags gelingt, ist die Entscheidung über seine Kosten des Provisorialverfahrens nicht vorzubehalten (RS0005667 [T4]). Da die Beklagte im Rechtsmittelverfahren zur Gänze obsiegte, hat sie Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung. Der Zuschlag für die Beiziehung eines Patentanwalts…
…zutreffend die gerichtliche Zuständigkeit bejaht. Der Klägerin war der Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß aufzuerlegen, in dem sie im Provisorialverfahren unterlegen ist (RIS Justiz RS0005667 mwN).…
…52 Abs 1 ZPO. Soweit dem Gegner der gefährdeten Partei die Abwehr des Sicherungsantrags gelingt, ist die Entscheidung über seine Kosten des Provisorialverfahrens nicht vorzubehalten (RS0005667 [T4]). Der Zuschlag für die Beiziehung eines Patentanwalts steht ihr zu, weil nicht nur prozessual-juristische Fragen Gegenstand des Rekursverfahrens waren (vgl 4 Ob…
…Abs 1 ZPO. Soweit dem Gegner der gefährdeten Partei die Abwehr des Sicherungsantrags gelingt, ist die Entscheidung über seine Kosten des Provisorialverfahrens nicht vorzubehalten (vgl RS0005667 [T4]). Zwar ist der Wert des Entscheidungsgegenstands das Dreifache der Jahresleistung (RS0103147 [zum einstweiligen Unterhalt s T18]), Bemessungsgrundlage für die Anwaltskosten (§ 9 Abs…
…Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war (1 Ob 14/04x; 7 Ob 613/95; RIS Justiz RS0005667; Kodek in Angst , EO2 § 393 Rz 5). Ihm stehen daher die Kosten des Provisorialverfahrens im Ausmaß der erfolgreichen Abwehr des Unterhaltsbegehrens auf der Basis…
…und mit der Verzeichnung ihrer diesbezüglichen Kosten Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß hat, in dem sie im Provisorialverfahren erfolgreich gewesen ist (vgl RS0005667). Wenn das Erstgericht die Kosten der Beklagten im Provisorialverfahren – mangels einer (Quotenkompensations-)Entscheidung im Sicherungsverfahren – nunmehr im Hauptverfahren quotenmäßig gegen die Kosten der…
…§ 393 Abs 1 Satz 1 EO. Der Gegner der gefährdeten Partei hat als im Rechtsmittelverfahren vollständig Unterlegener keinen Kostenersatzanspruch (RIS Justiz RS0005667 [T5]).…
…Kosten des Provisorialverfahrens zu ersetzen und gemäß § 393 Abs 1 EO die andere Hälfte seiner Kosten vorläufig selbst zu tragen (RIS Justiz RS0005667; 4 Ob 101/09w uva). 8.2. Im Rekursverfahren blieb der Kläger mit seinem Rekurs erfolglos; allerdings blieb im Ergebnis auch das Rechtsmittel der…
…vielmehr Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gemäß den §§ 78, 502 EO, §§ 41, 52 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0005667 [T4]). Dies gilt auch für das Revisionsrekursverfahren, in dem der Beklagte den über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag hinausgehenden Provisorialantrag zur Gänze abwehren konnte. Die…
…Abs 1 Satz 1 EO. Der Beklagte hat als im Rechtsmittelverfahren vollständig Unterlegener keinen Kostenersatzanspruch (2 Ob 141/10i; RIS-Justiz RS0005667).…
…solchen Fall Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war (7 Ob 613/95 = RIS Justiz RS0005667 [T1]). Im ersten Rechtsgang war der Antragsgegner mit rund 12 %, im zweiten Rechtsgang mit rund 24 % erfolgreich. Die Bemessungsgrundlage beträgt im ersten Rechtsgang…
…einen Teil des Sicherungsantrags abwehren, dann hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisiorialverfahren erfolgreich war (RIS Justiz RS0005667). Da die Klägerin mit rund 70 % durchgedrungen ist, hat der Beklagte Anspruch auf Ersatz von 30 % seiner Kosten des Provisorialverfahrens erster Instanz. Dabei…
…hat sie Anspruch auf Ersatz der abgrenzbaren Kosten des Provisorialverfahrens in jenem Ausmaß (in jener nicht kompensierten Quote), in dem sie im Provisorialverfahren erfolgreich war (RS0005667; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.451). Der Kläger ist im Provisorialverfahren erster Instanz mit dreieinhalb von fünf Unterlassungsbegehren (das sind 70% seines Sicherungsbegehrens) durchgedrungen. Den…
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