W601 2329566-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 23.06.2025 wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2025 und 17.11.2025 wurde jeweils festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft weiterhin vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
3. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt des BF verspätet am 11.12.2025 neuerlich zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme.
4. Dem BF wurde die Stellungnahme des BFA vom 11.12.2025 sowie die eingeholte Stellungnahme der Abteilung für Heimreisezertifikate des Bundesamtes (in Folge: HRZ-Abteilung) vom 11.12.2025 zum Parteiengehör übermittelt. Der BF wurde auch über die Möglichkeit der Rechtsberatung informiert. Zugleich wurde die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen über das gegenständliche Verfahren informiert und ersucht, den BF in der Schubhaft aufzusuchen und zu beraten.
5. Der BF gab die Bevollmächtigung der ausgewiesenen Rechtsvertreterin bekannt. In der Stellungnahme am 12.12.2025 führte der BF aus, dass neben dem unabsehbaren Abschluss des Identifizierungsverfahrens durch die türkischen Behörden auch die danach notwendige Ausstellung eines HRZ sowie die tatsächliche Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht mit der von der höchstgerichtlichen Rsp vorausgesetzten „gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend“sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
1.1.1. Der BF stellte am 25.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde dazu am 26.05.2023 durch Organe des öffentlichen Dienstes erstbefragt. Der BF gab dabei im Wesentlichen an, in XXXX geboren worden zu sein. Als Wohnort gab er XXXX an und gab an, dass die mitgereisten Personen seine Eltern (Vater: XXXX , Mutter: XXXX ) und Geschwister seien. Seinen Reisepass und Personalausweis habe er verloren (Niederschrift Erstbefragung 26.05.2023 – OZ 8). Am 10.08.2023 fand die Einvernahme des BF in seinem Asylverfahren statt. Der BF gab dabei im Wesentlichen an, dass die mitgereiste Person nicht sein Vater, sondern sein Onkel sei. Er gab an, dass er einen Onkel in XXXX und einen Onkel in Österreich habe. Sein Onkel in XXXX habe ihm seinen Reisepass abgenommen, weil dieser Angst gehabt habe, dass der BF seinen Reisepass verliere. Sein Onkel in XXXX habe seinen Reisepass und seinen Personalausweis. Sein Onkel in Österreich habe die Ausreise nach Österreich bezahlt. Als Wohnort in der Türkei nannte der BF das Dorf XXXX in XXXX (Einvernahme 10.08.2023, AS 115 ff – OZ 2).
1.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Zudem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehr-entscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Bescheid vom 16.12.2023 – OZ 8).
1.1.3. Der BF hat gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2023 Beschwerde erhoben. Es fand am 04.06.2024 eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der BF gab dabei im Wesentlichen an, dass er seinen Reisepass und seinen Nüfus seinem Onkel in XXXX gegeben habe und er nicht wisse was sein Onkel damit gemacht habe. Auf Nachfrage warum die Dokumente in XXXX bei seinem Onkel geblieben seien, gab der BF an, dass es sich beim Onkel in XXXX um seinen mitreisenden Onkel in Österreich handle und er nicht wisse was sein Onkel zuletzt damit gemacht habe. Zu seinen Aufenthaltsorten in der Türkei gab er an, in XXXX im Dorf XXXX geboren worden zu sein und dort in einem Haus mit seinen Eltern, die immer noch dort wohnen, gelebt zu haben. Lediglich vier bis fünf Monate vor seiner Ausreise habe er in XXXX gelebt. Nach Vorhalt gab der BF an, dass in der Niederschrift der Erstbefragung falsch festgehalten worden sei, dass die mitgereisten Personen seine Eltern und Geschwister seien. Dies sei ihm bereits beim Rausgehen aufgefallen und habe er dies der Polizei auch gesagt, diese habe jedoch gemeint, dass er dies auch per E-Mail richtigstellen könne, was jedoch nicht geklappt habe (Verhandlungsprotokoll 04.06.2024 – OZ 8). Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2024, GZ. XXXX , mit der Maßgabe, dass die Abschiebung des BF „in die Türkei“ zulässig ist, als unbegründet abgewiesen (Erkenntnis vom 12.08.2024 – OZ 8). Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungs-gerichtshofes vom 15.10.2024, XXXX , zurückgewiesen (Beschluss VwGH vom 15.10.2024 – OZ 8).
1.1.4. Am 19.05.2025 tauchte der BF unter. Er war sodann unbekannten Aufenthaltes (Auszug aus dem ZMR – OZ 7).
1.1.5. Am 22.06.2025 wurden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ein Freibad wegen des Verdachts einer sexuellen Belästigung beordert. Als Beschuldigter wurde der BF von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Nach Einvernahme zum Vorwurf des strafrechtlichen Deliktes und entsprechender Anzeige wurde der BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt (Tagesdokumentation der LPD vom 22.06.2025, AS 1 ff; Abschlussbericht der LPD vom 24.06.2025, AS 37 ff; Festnahmeauftrag vom 22.05.2025, AS 75 f – alles in OZ 1).
1.1.6. Mit Mandatsbescheid vom 23.06.2025 ordnete das Bundesamt die Schubhaft über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an (Mandatsbescheid vom 23.06.2025 – AS 9 ff – OZ 1). Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 23.06.2025 um 13:30 Uhr persönlich übergeben (Übernahmebestätigung, AS 31 – OZ 1).
1.1.7. Am 03.07.2025 wurde der BF dem türkischen Generalkonsulat in Wien vorgeführt. Das Gespräch wurde in türkischer Sprache geführt und es wurden vom zuständigen Mitarbeiter des türkischen Konsulats keine Verständigungsschwierigkeiten mitgeteilt. Der BF zeigte sich nicht besonders kooperativ und hat mehrmals betont nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen. Der zuständige Mitarbeiter des türkischen Generalkonsulates konnte im Personenregister keine Person mit der vom BF angegebenen Identität finden. Eine Suche nach den Namen der Eltern des BF verlief ebenfalls erfolglos. Der Mitarbeiter des türkischen Generalkonsulats forderte den BF um Vorlage eines identitätsnachweisenden Dokumentes auf. Der BF zeigte sich diesbezüglich unkooperativ und gab an keine Dokumente zu besitzen (Stellungnahme HRZ-Abteilung des BFA vom 11.12.2025 – OZ 11).
1.1.8. Am 21.10.2025 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt. Der BF gab dabei im Wesentlichen an, dass die “Personen, die er als seine Familie ansehe”, in Österreich seien. Auf Nachfrage gab er an, dass dies sein leiblicher Onkel väterlicherseits und seine Tante mütterlicherseits sowie deren Kinder seien. Sein Vater heiße XXXX , seine Mutter XXXX . Der BF habe seinem Onkel, der auch in Österreich sei, seinen Reisepass gegeben und diesen nicht zurückbekommen, weil er auf illegalen Weg nach Österreich eingereist sei. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass er den Pass des BF weggeworfen habe. Nach Schluss der Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 21.10.2025 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist (Niederschrift vom 21.10.2025, AS 205 – OZ 2; gekürzte Ausfertigung vom 06.11.2025, AS 279 f – OZ 4).
1.1.9. Am 30.10.2025 wurde der BF vom Bundesamt einvernommen. Der BF gab als letzte Meldeadresse in der Türkei die Stadt XXXX im Bezirk XXXX an und führte aus die Straße nicht zu kennen. Er gab an das HRZ-Formular nicht ausfüllen zu wollen und nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen. Der BF verweigerte das Ausfüllen des Formulars (Niederschrift 30.10.2025, AS 225 ff – OZ 4).
1.1.10. Am 05.11.2025 wurde der BF erneut dem türkischen Generalkonsulat Wien vorgeführt. Im Rahmen des Interviews wurde der BF erneut nach seiner Identität und den Daten seiner engsten Familienangehörigen befragt. Er behauptet seine Kimlik-Nummer (einzigartige personenbezogene Nummer) nicht zu kennen und unter der von ihm behaupteten Identität konnte er im Personenregister des türkischen Generalkonsulats nicht gefunden werden. Der zuständige Mitarbeiter des türkischen Generalkonsulat teilte mit, dass der BF einen anderen Namen für seinen Vater, als vom BFA im Rahmen der HRZ-Beantragung angegeben wurde, behauptet hat. Es konnte jedoch unter keinem der beiden angegebenen Namen eine Person im Personenregister des türkischen Generalkonsulats Wien gefunden werden. (Stellungnahme HRZ-Abteilung des BFA vom 11.12.2025 – OZ 11).
1.1.11. Am 17.11.2025 fand erneut eine Verhandlung vor dem BVwG statt. In dieser gab der BF im Wesentlichen an, nicht in die Türkei zurückkehren, sondern in Österreich bleiben zu wollen. Er gab an, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe und sein Onkel und seine Tante als seine Eltern angeführt worden seien. Er habe dann die richtigen Namen angegeben. Nach Schluss der Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 17.11.2025 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist (Niederschrift 17.11.2025, AS 297 - OZ 4).
1.1.12. Am 11.12.2025 wurde der BF vom Bundesamt einvernommen. Der BF gab befragt zu seinen bisherigen Angaben, dass er nicht lüge, sondern alles richtig angegeben habe. Sein Vater heiße XXXX , seine Mutter XXXX . Befragt nach seiner letzten Meldeadresse in der Türkei gab der BF an diese nicht zu wissen und nannte dann XXXX . Er wolle in Österreich bleiben und würde bei einer Freundin Unterkunft nehmen (Niederschrift 11.12.2025, AS 343 ff – OZ 4).
1.1.13. Am 11.12.2025 wurde der BF auch erneut dem türkischen Generalkonsulat vorgeführt. Der BF weigert sich nach wie vor in die Türkei auszureisen und machte dieselben Angaben zu seiner Identität, sowie zur Identität seiner Eltern, wie bisher. Der BF wurde erneut vom zuständigen Mitarbeiter des türkischen Generalkonsulats darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihm gemachten Identitätsangaben im türkischen Personenregister nicht existieren. Der BF beharrte dennoch darauf, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen (Stellungnahme HRZ-Abteilung des BFA vom 11.12.2025 – OZ 11).
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt weder in Österreich noch einem anderen EU-Mitgliedsstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel.
1.2.2. Der BF wird seit 23.06.2025 durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.2.4. Der BF hat am 22.06.2025 in XXXX das Opfer durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er mit seiner Hand die linke Gesäßbacke des Opfers ergriff und diese zwei Mal knetete. Er wurde deshalb mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 21.08.2025 wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs. 1 und 1a StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á € 4,-- (insgesamt € 280,--), bei Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen, verurteilt. Mildernd wurde dabei der bisherige ordentliche Lebenswandel, als erschwerend kein Umstand berücksichtigt (Urteil vom 21.08.2025, AS 329 ff – OZ 4). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
1.3.1. Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.05.2023 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz.
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF kam bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
1.3.2. Der BF weist Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich von 29.05.2023 bis 19.05.2025 auf. Dann tauchte der BF unter, hielt sich sodann in Österreich im Verborgenen auf und entzog sich bewusst dem Zugriff der Behörden um einer Abschiebung zu entgehen. Der BF wurde am 22.06.2025 zufällig von Organen des öffentlichen als Beschuldigter betreten. Er wird seither in Polizeianhaltezentren angehalten.
1.3.3. Der BF hat bisher keine Dokumente bzw. Kopien von Dokumenten vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Er ist auch nicht gewillt identitätsbescheinigende Dokumente bzw. Kopien davon vorzulegen oder an der Erlangung eines Heimreisezertifikates (in Folge: HRZ) entsprechend mitzuwirken.
1.3.4. Der BF ist unkooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht rückkehrwillig. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um einer Abschiebung zu entgehen.
1.3.5. Der BF gibt an einen Onkel väterlicherseits sowie eine Tante mütterlicherseits, die zugleich die Ehefrau des Onkels väterlicherseits sei und deren fünf Kinder in Österreich zu haben. Zudem hat der BF Bekannte bzw. Freunde in Österreich, bei denen er während seines Aufenthaltes im Verborgenen Unterkunft genommen hat und kann im Falle der Entlassung aus der Schubhaft bei einer Freundin Unterkunft nehmen und Verpflegung erhalten. Die Kontakte in Österreich sowie die Verpflegungs- und Wohnmöglichkeiten sind nicht geeignet den BF von einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
1.3.6. Das türkische Generalkonsulat Wien stellt HRZ für Abschiebungen in die Türkei aus. Im Jahr 2025 wurden bisher 26 HRZ für Abschiebungen ausgestellt. Abschiebungen in die Türkei finden statt. Es gibt täglich mehrere Linienflüge mit der Turkish Airlines nach Istanbul. Im Jahr 2025 wurden 266 Personen in die Türkei abgeschoben (Stand 02.11.2025).
Ein Verfahren zum Erhalt eines HRZ betreffend den BF wurde am 06.12.2025 seitens des Bundesamtes eingeleitet und das Antragsformular am 13.01.2025 an das türkische Konsulat übermittelt. Der BF wurde im Stande der Schubhaft am 03.07.2025, am 05.11.2025 und am 11.12.2025 dem türkischen Konsulat vorgeführt. Der BF ist im Verfahren zur Erteilung eines HRZ nicht kooperativ. Er hat weder identitätsbezeugende Dokumente noch Kopien derartiger Dokumente vorgelegt. Die türkische Staatsangehörigkeit des BF wurde seitens des türkischen Generalkonsulats bestätigt. Der BF konnte anhand der vom BF gemachten Angaben vom türkischen Generalkonsulat in Wien bislang nicht identifiziert werden. Die Unterlagen und Angaben des BF wurden deshalb an die türkischen Behörden in Ankara zur weiteren Überprüfung weitergeleitet. Derzeit wird die Identität des BF durch die türkischen Behörden in der Türkei in Ankara überprüft.
Ein HRZ kann nach Genehmigung durch zuständige Behörden aus Ankara vom türkischen Generalkonsulat Wien ausgestellt werden. Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt erfahrungsgemäß 6 Monate. Die tatsächliche Verfahrensdauer variiert stark und ist von der Qualität der übermittelten Unterlagen abhängig. Erfahrungsgemäß erfolgt die Identifizierung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer. Die Mitwirkung der betroffenen Person durch richtige Identitätsangaben, sowie Angaben zu den Familienangehörigen in der Türkei, kann den Identifizierungsprozess verkürzen. Die Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten bzw. der Kimlik-Nummer kann den Identifizierungsprozess und die Verfahrensdauer beträchtlich verringern.
Eine Abschiebung in die Türkei kann nach Erteilung der HRZ-Zustimmung je nach Verfügbarkeit freier Flüge innerhalb weniger Tage erfolgen. Die HRZ-Ausstellung durch das türkische Generalkonsulat Wien kann jederzeit nach Erteilung der Genehmigung durch zuständige Behörden in Ankara erfolgen. In der Praxis wird das BFA über die Erteilung der Genehmigung vom türkischen Generalkonsulat verständigt. Es wird durch die zuständige Abteilung des BFA der nächstmögliche Flug nach Istanbul gebucht und die Flugdaten an das türkische Generalkonsulat Wien übermittelt. Das HRZ wird umgehend nach Vorlage der Flugdaten durch das BFA vom türkischen Generalkonsulat Wien ausgestellt.
Die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines HRZ und die anschließende Abschiebung des BF in die Türkei ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend (GZ. XXXX ) sowie das Verfahren betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz (GZ. XXXX ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).
2.1. Zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln, welche in den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den oben genannten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes einliegen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.12.2025 sowie der Stellungnahme der HRZ-Abteilung des Bundesamtes vom 11.12.2025, die dem BF jeweils zum Parteiengehör übermittelt wurden. Der BF ist mit Stellungnahme vom 12.12.2025 den Angaben des Bundesamtes bzw. der HRZ-Abteilung des Bundesamtes in den Stellungnahmen jeweils vom 11.12.2025 nicht substantiiert entgegengetreten.
Der Verfahrensverlauf ist aus den genannten Unterlagen schlüssig zu entnehmen und wurde vom BF nicht substantiiert bestritten. Der Verfahrensgang konnte daher entsprechend festgestellt werden.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.2.1. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Seine Identität steht daher nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nicht volljährig ist, die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates oder einen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und ergibt sich entsprechendes auch nicht aus den Angaben des BF. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 16.12.2023 abgewiesen wurde und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2024 als unbegründet abgewiesen wurde sowie die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 15.10.2024 zurückgewiesen wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.
2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 23.06.2025 ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 23.06.2025 samt Übernahmebestätigung (AS 9 ff und 32 – OZ 1), den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2025 (AS 205 – OZ 2; gekürzte Ausfertigung vom 06.11.2025, AS 279 f – OZ 4), vom 17.11.2025 (AS 297 - OZ 4) und den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei (OZ 7).
2.2.3. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde entsprechendes auch nicht behauptet. Dass der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
2.2.4. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 21.08.2025 (AS 329 ff – OZ 4; OZ 6).
2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
2.3.1. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet und zur unbegründeten Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF und dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2023, mit dem der Antrag vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde. Da die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2024 als unbegründet abgewiesen und die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2024 zurückgewiesen wurde, liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Aus den Angaben des BF in der Verhandlung am 21.10.2025 ergibt sich, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist.
2.3.2. Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen des BF in Österreich ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass der BF seit dem 19.05.2025 – abgesehen von seinen Anhaltungen in PAZ – keine Hauptwohnsitzmeldung mehr in Österreich aufweist. Hinweise darauf, dass der BF nach dem 19.05.2025 den Behörden eine neue Adresse bzw. Kontaktmöglichkeit bekanntgegeben hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und hat der BF entsprechendes auch nicht behauptet. Vielmehr gab er in der Verhandlung am 21.10.2025 an, dass er nach dem 19.05.2025 keine Meldung mehr vorgenommen hat, weil er davon ausgegangen sei, dass er im Falle der Meldung einer Adresse festgenommen und abgeschoben werde. Da er den Behörden keine neue Adresse bzw. Kontaktmöglichkeit angegeben hat, ist er untergetaucht und hat sich im Verborgenen aufgehalten. Aus den Angaben des BF in der Verhandlung am 21.10.2025, wonach er seine Meldeadresse am 19.05.2025 aufgegeben habe, weil er Angst gehabt habe abgeschoben zu werden und er deshalb auch keine neue Adresse gemeldet hat, ergibt sich, dass der BF untergetaucht ist um einer Abschiebung zu entgehen und sich bewusst vor den Behörden und damit deren Zugriff im Verborgenen aufgehalten hat.
Dass der BF am 22.06.2025 nicht von sich aus zu den Behörden gegangen ist, sondern zufällig von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Beschuldigter aufgegriffen wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Tagesdokumentation der LPD vom 22.06.2025 und dem Abschlussbericht der LPD vom 24.06.2025. Dass der BF seither in PAZ angehalten wird, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und die Anhaltedatei.
2.3.3. Dass der BF bisher keine identitätsbestätigende Dokumente oder Kopien davon in Vorlage gebracht hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung am 21.10.2025 und den Verwaltungs- und Gerichtsakten, in denen keine entsprechenden Dokumente einliegen. Hinweise darauf, dass der BF bemüht war entsprechende Dokumente in Vorlage zu bringen, ergeben sich weder aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten noch aus seinen Angaben. Dass der BF nicht gewillt ist, bei den Bemühungen der Vorbereitung seiner Außerlandesbringung mitzuwirken, ergibt sich aus dem in den Verwaltungs- und Gerichtsakten dokumentierten Gesamtverhalten des BF sowie aus seinen Angaben. Der BF hat sich bislang nicht bemüht identitätsbescheinigende Dokumente oder Kopien vorzulegen, vielmehr machte er zum Verbleib seiner Dokumente (Reisepass, Personalausweis) widersprüchliche Angaben. So gab er in der Erstbefragung am 26.05.2023 an, dass er seinen Reisepass und Personalausweis verloren habe. In der Einvernahme zu seinem Asylantrag am 10.08.2023 gab der BF hingegen an, dass sein Onkel in XXXX ihm seinen Reisepass abgenommen habe, weil dieser Angst gehabt habe, dass der BF seinen Reisepass verliere. Sein Onkel in XXXX habe seinen Reisepass und seinen Personalausweis. Sein Onkel in Österreich habe die Ausreise nach Österreich bezahlt. Er gab an, dass er einen Onkel in XXXX und einen Onkel in Österreich habe. In der Verhandlung zu seiner Beschwerde im Asylverfahren am 04.06.2024 gab der BF an, dass er seinen Reisepass und seinen Nüfus seinem Onkel in XXXX gegeben habe und er nicht wisse was sein Onkel damit gemacht habe. Auf Nachfrage warum die Dokumente in XXXX bei seinem Onkel geblieben seien, gab der BF an, dass es sich beim Onkel in XXXX um seinen mitreisenden Onkel in Österreich handle und er nicht wisse was sein Onkel zuletzt damit gemacht habe. In der Verhandlung am 21.10.2025 gab der BF an, dass er seinem Onkel, der auch in Österreich sei seinen Reisepass gegeben habe und er diesen nicht zurückbekommen habe, weil er auf illegalen Weg nach Österreich eingereist sei. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass er den Pass des BF weggeworfen habe. Aus den widersprüchlichen Angaben des BF ergibt sich, dass der BF versucht den Verbleib seiner Identitätsdokumente zu verschleiern und daher nicht bemüht ist diese in Vorlage zu bringen. Der BF gab in der Erstbefragung am 26.05.2023 an, dass der Vorname seines Vaters XXXX und der seiner Mutter XXXX und die mitgereisten Personen seine Eltern (Vater: XXXX , Mutter: XXXX ) und Geschwister seien. In der Einvernahme am 10.08.2023 gab der BF nach Vorhalt an, dass er in der Erstbefragung nicht gesagt habe, dass die mitgereiste Person sein Vater sei, sondern dies falsch geschrieben worden sei. In der Beschwerdeverhandlung im Asylverfahren am 04.6.2024 gab der BF nach Vorhalt an, dass in der Niederschrift der Erstbefragung falsch festgehalten worden sei, dass die mitgereisten Personen seine Eltern und Geschwister seien. Dies sei ihm bereits beim Rausgehen aufgefallen und habe er dies der Polizei auch gesagt, diese habe jedoch gemeint, dass er dies auch per E-Mail richtigstellen könne, was jedoch nicht geklappt habe. In der Verhandlung am 21.10.2025 gab der BF an, zu Beginn der Verhandlung an, dass die “Personen, die er als seine Familie ansehe”, in Österreich seien, auf. Nachfrage gab er an, dass dies sein leiblicher Onkel väterlicherseits und seine Tante mütterlicherseits sowie deren Kinder seien. Sein Vater heiße XXXX , seine Mutter XXXX . Der BF hat daher unterschiedliche Angaben betreffend seine Eltern gemacht. Der BF machte auch betreffend seinen Geburts- bzw. Wohnort in der Türkei unterschiedliche Angaben. So gab er in der Erstbefragung an, dass er in XXXX geboren sei und gab als Wohnort XXXX an. In der Einvernahme beim Bundesamt am 10.08.2023 gab der BF an in der Provinz XXXX im Dorf XXXX gelebt zu haben, vier bzw. fünf Monate vor seiner Ausreise habe er in XXXX gelebt. In der Beschwerdeverhandlung zu seinem Asylverfahren am 04.06.2025 gab der BF an, in XXXX im Dorf XXXX geboren worden zu sein und dort in einem Haus mit seinen Eltern, die immer noch dort wohnen, gelebt zu haben. Lediglich vier bis fünf Monate vor seiner Ausreise habe er in XXXX gelebt. In der Einvernahme am 30.10.2025 gab der BF an, in XXXX im Krankenhaus geboren worden zu sein und nannte als seine letzte Meldeadresse die Stadt XXXX , Bezirk XXXX , und führte an, dass er die Straße nicht zu kennen und verweigerte das Ausfüllen des HRZ-Formulars. In der Einvernahme am 11.12.2025 nannte der BF als Geburtsort XXXX . Befragt nach seiner letzten Meldeadresse in der Türkei gab er an: “Weiß ich nicht. XXXX ”. Der BF füllte das HRZ-Formular sodann nur teilweise aus. Der BF zeigte sich auch beim türkischen Generalkonsulat als unkooperativ, zumal er nicht rückkehrwillig ist, trotz Aufforderung keine identitätsbescheinigende Dokumente oder Kopien davon in Vorlage bringt, seine Kimlik Nummer nicht angibt, und trotz Hinweis, dass seine gemachten Identitätsangaben vom türkischen Generalkonsulat in Österreich nicht bestätigt werden können, darauf beharrt, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF und seiner unterschiedlichen Angaben ist evident, dass der BF nicht bemüht ist an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken.
2.3.4. Dass der BF unkooperativ und weder vertrauenswürdig noch rückkehrwillig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. So ist der BF unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist, hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, ist seiner Ausreiseverpflichtung sodann nicht nachgekommen, sondern ist vielmehr untergetaucht und hat sich sodann vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten um einer Abschiebung zu entgehen. Wie unter Punkt II.2.3.3. ausgeführt, ist der BF auch hinsichtlich der Erlangung eines HRZ nicht gewillt an der Erlangung eines HRZ entsprechend mitzuwirken. Aus den bisherigen Angaben des BF, zuletzt in seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 11.12.2025, ergibt sich, dass der BF nicht rückkehrwillig ist. Es ist aufgrund des Gesamtverhaltens des BF und seiner nach wie vor bestehenden Rückkehrunwilligkeit, davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird, um einer Abschiebung zu entgehen, wie er es bisher bereits gemacht hat.
2.3.5. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Kontakten des BF in Österreich, die bereits vor der Anhaltung des BF in Schubhaft bestanden haben, ergeben sich aus seinen Angaben in den bisherigen Einvernahmen und Verhandlungen. Die familiären und sozialen Kontakte sowie Unterkunft- und Verpflegungsmöglichkeiten haben den BF auch bisher nicht davon abgehalten unterzutauchen und sich vor den Behörden entzogen zuhalten. Vielmehr ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführer, dass er sich bewusst vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat um einer Abschiebung zu entgehen. Es ist aufgrund des Gesamtverhaltens des BF nicht davon auszugehen, dass er sich nunmehr trotz Unterkunft- und Verpflegungsmöglichkeiten für die Behörden zur Verfügung halten würde. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt und keiner legalen Tätigkeit nachgeht, ergibt sich aus seinen Angaben. Dass der BF kein Vermögen hat, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben und der Einsicht in die Anhaltedatei, aus der sich ergibt, dass der BF lediglich über € 20,-- verfügt. Folglich war daher die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF festzustellen.
2.3.6. Die Feststellungen betreffend die Ausstellung von HRZ durch das türkische Konsulat in Wien und Abschiebungen in die Türkei, sowie betreffend das Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF ergeben sich aus der Stellungnahme der HRZ-Abteilung des Bundesamtes vom 11.12.2025 und den Angaben in der Verhandlung am 21.10.2025.
Dass Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF bei den Interviewterminen nicht direkt vom türkischen Generalskonsulat in Wien identifiziert werden konnte. Da das türkische Generalkonsulat jedoch die türkische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt hat, die unterschiedlichen Angaben des BF zur Identifizierung des BF gerade von den türkischen Behörden in der Türkei in Ankara geprüft werden, diesbezüglich noch keine negative Rückmeldung vorliegt und der BF angab, dass seine Angaben zu seiner Identität und seinen Familienangehörigen der Wahrheit entsprächen, ist die Identifizierung des BF durch die türkischen Behörden in Ankara maßgeblich wahrscheinlich. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der BF durch entsprechende Mitwirkung, insbesondere durch die Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten oder Kopien davon oder der Angabe seiner Kimlik-Nummer, die Identifizierung seiner Person beschleunigen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass in der Stellungnahme der HRZ-Abteilung vom 11.12.2025 ausgeführt wurde, dass konkrete Angaben über die mögliche Identifizierungsdauer durch zuständige Behörden in Ankara vom Bundesamt nicht gemacht werden können. Jedoch gab die HRZ-Abteilung in der Stellungnahme vom 11.12.2025 Erfahrungsrichtsätze an. So führte es aus, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer zur Überprüfung der Unterlagen in der Türkei 6 Monate beträgt und die tatsächliche Verfahrensdauer von der Qualität der übermittelten Unterlagen abhängig ist und daher variiert. Sofern in der Stellungnahme des BF vom 12.12.2025 ausführt wird, dass die sechs monatige Verfahrensdauer aufgrund der Anhaltung des BF in Schubhaft seit 23.06.2025 abgelaufen sei und bislang keine maßgeblichen Fortschritte erzielt worden seien, wird verkannt, dass es sich bei der angegebenen Verfahrensdauer um einen Durchschnittswert bzw. Erfahrungswert handelt, der somit jedenfalls keine Höchstverfahrensdauer darstellt. Seit dem ersten Interviewtermin beim türkischen Konsulat am 03.07.2025 und der anschließenden Übermittlung der Dokumente an die türkischen Behörden in Ankara sind nunmehr fast sechs Monate vergangen. Da die angegebene sechsmonatige Frist eben keine Höchst-verfahrensdauer darstellt, sondern diese aufgrund der zur Verfügung gestellten Angaben variiert, kann aktuell (noch) nicht von der Unmöglichkeit bzw. Unwahrscheinlichkeit einer HRZ-Ausstellung ausgegangen werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der BF bislang keinerlei identitätsbescheinigende Dokumente oder Kopien davon in Vorlage gebracht hat und unterschiedliche Angaben betreffend seine Familienangehörige und seinen Geburts- bzw. Wohnort gemacht hat, so dass die Angaben des BF nicht von hoher Qualität sind, weshalb der Ablauf der angegebenen durchschnittlichen Verfahrensdauer von sechs Monaten nicht mit der Unmöglichkeit der Identifizierung des BF gleichzusetzen ist. Vielmehr ist vor dem Hintergrund, dass das Verfahren zur Identifizierung des BF in der Türkei noch läuft, eine Rückmeldung der türkischen Behörden in Ankara, dass eine Identifizierung des BF nicht möglich war, bisher nicht erfolgt ist, die türkische Staatsangehörigkeit des BF vom türkischen Generalkonsulat in Wien bestätigt wurde und aufgrund der Angabe, dass seine Angaben zu seiner Identität und seinen Familienangehörigen der Wahrheit entsprächen, die Identifizierung des BF durch die türkischen Behörden in Ankara aufgrund der durchschnittlichen Erfahrungswerte zur Verfahrensdauer zeitnah in den folgenden Monaten maßgeblich wahrscheinlich. Aus den drei Interviewterminen des türkischen Generalkonsulats in Wien mit dem BF ergibt sich zudem, dass die türkische Vertretungsbehörde im Fall des BF mit dem Bundesamt kooperiert und sich um seine Rückkehr bemüht. Zudem könnte der BF durch seine Mitwirkung am Verfahren, insbesondere die Vorlage von identitätsbescheinigenden Dokumenten oder Kopien davon, der Bekanntgabe der Kimlik-Nummer, die Dauer des Verfahrens maßgeblich beschleunigen.
Aus der Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 11.12.2025 ergibt sich, dass HRZ vom türkischen Generalkonsulat in Wien grundsätzlich ausgestellt werden und regelmäßig Abschiebungen in die Türkei stattfinden. Nach erfolgter Identifizierung durch die türkischen Behörden kann ein Heimreisezertifikates umgehend nach Übermittlung der Flugdaten durch das Bundesamt vom türkischen Generalkonsulat Wien ausgestellt werden und die Abschiebung nach Erteilung der HRZ-Zustimmung innerhalb weniger Tage erfolgen. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, den BF zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikats auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Entsprechendes wurde auch vom BF nicht behauptet.
Da die Identifizierung des BF und HRZ-Zustimmung wie ausgeführt – entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme des BF vom 12.12.2025 – zeitnah in den folgenden Monaten maßgeblich wahrscheinlich ist und nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats somit eine zeitnahe Abschiebung des BF in die Türkei erfolgen kann, ist die Abschiebung des BF in die Türkei innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer von 18 Monaten maßgeblich wahrscheinlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) Fortsetzungsausspruch
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
[…]
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a. […]
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
[…]
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
3.1.3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Mit Bescheid des BFA vom 23.06.2025 wurde über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt. Der BF wird seither durchgehend in Schubhaft angehalten.
Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2025 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin in Schubhaft, es ist daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG neuerlich eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
3.1.4. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Flucht-gefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – weiterhin möglich ist.
3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:
Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Vielmehr ist er untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten um seiner Abschiebung zu entgehen. Dadurch hat der BF seine Abschiebung behindert bzw. umgangen. Zudem behindert der BF seine Rückkehr auch indem er im Verfahren zur Erlangung eines HRZ nicht entsprechend mitwirkt, zumal er insbesondere keine identitätsbescheinigende Dokumente in Vorlage bringt. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist somit jedenfalls erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2023 wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2024 als unbegründet abgewiesen und die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2024 zurückgewiesen. Es liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF am 19.05.2025 untergetaucht ist und sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat um eine Abschiebung zu umgehen, ist insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0037). Der BF ging in Österreich keinen legalen beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt weder über ein Einkommen, noch über ein existenzsicherndes Vermögen noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die familiären und sozialen Kontakte des BF in Österreich sowie die Verpflegungs- und Unterkunftmöglichkeiten haben den BF auch bisher nicht zu verhalten sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Vielmehr ist der BF am 19.05.2025 untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten um einer Abschiebung zu entgehen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Schubhaft neuerlich untertauchen wird und auch die Unterstützungsmöglichkeiten aus seinem familiären bzw. sozialen Umfeld – wie auch bisher – nicht ausreichen, um den BF vor einer weiteren Umgehung seiner Abschiebung abzuhalten. Es liegt daher keine der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende familiäre, soziale oder berufliche bzw. wirtschaftliche Verankerung des BF in Österreich vor, weshalb auch Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG weiterhin vorliegt.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Sowohl das Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Der BF hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er unwillig ist in die Türkei zurückzukehren. Vielmehr ist der BF am 19.05.2025 untergetaucht und hat sich bewusst vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten um einer Abschiebung zu entgehen. Der BF wirkt im Verfahren zur Erlassung eines HRZ nicht entsprechend mit. Es liegt keine einer Entziehungsabsicht entgegenstehenden familiäre, soziale, berufliche oder wirtschaftliche Verankerung des BF in Österreich vor. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Im Falle des BF besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der BF hat durch die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet, durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz, durch die Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung sowie durch sein Untertauchen und seinen Aufenthalt im Verborgenen zur Umgehung einer Abschiebung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Insbesondere ist auch aufgrund der vom BF mangelnden Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines HRZ offenkundig, dass er nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich zudem ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Ausreise des BF, klar erkennen.
Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass diese nicht entsprechend verfestigt sind, dass sie entgegen die Entziehungsabsicht des BF sprechen. Der BF ist in Österreich auch nicht beruflich oder wirtschaftlich verankert. Der BF konnte somit im Inland keine entsprechenden Anknüpfungspunkte vorweisen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des BF ist daher ein höherer Stellenwert als den persönlichen Interessen des BF zuzuschreiben. Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher weniger schwer als das erhöhte öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.
Es liegen beim BF keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der BF durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) gesundheitlichen Belastung ausgesetzt ist. Der BF hat während der Anhaltung in Schubhaft Zugang zu medizinischer Behandlung.
Der BF wird seit 23.06.2025 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt und unterschiedliche Angaben betreffend seine Familienangehörigen sowie seinen Geburts- bzw. Wohnort in der Türkei gemacht hat, sich geweigert hat das Formular zur HRZ-Erlangung auszufüllen bzw. nur teilweise ausgefüllt hat und sich auch vor dem türkischen Generalkonsulat in Wien unkooperativ gezeigt hat. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen, der BF wurde bereits am 03.07.2025, 05.11.2025 und 11.12.2025 zu Interviewterminen vor das türkische Generalkonsulat geführt. Er wurde vom Bundesamt am 30.10.2025 und am 11.12.2025 zur Erlangung eines HRZ einvernommen, dabei weigerte sich der BF am 30.10.2025 das HRZ-Formular auszufüllen und füllte dieses am 11.12.2025 nur teilweise aus. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich, zumal aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung, insbesondere durch die Nichtvorlage identitätsbezeugender Dokumente und unterschiedlicher Angaben zu seinen Familienangehörigen und seinem Geburts- bzw. Wohnort, die Identifizierung des BF durch das türkische Generalkonsulat bislang nicht möglich war und deshalb die Unterlagen zur Überprüfung an die türkischen Behörden in Ankara übermittelt werden mussten. Die Überprüfung durch die türkischen Behörden in Ankara läuft noch. Da die Feststellung seiner Identität zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes somit aus Gründen, die der BF zu vertreten hat, bisher nicht möglich war, liegt der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 1 und 2 FPG vor. Der BF kann daher für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden.
Der BF wird seit 23.06.2025 in Schubhaft angehalten. Es fehlen zur Erreichung der Höchstdauer noch 12 weitere Monate. Wie unter Punkt II.2.3.6. ausgeführt ist aufgrund der Bestätigung der türkischen Staatsangehörigkeit des BF durch das türkische Generalkonsulat, der laufenden Überprüfung der Unterlagen des BF durch die türkischen Behörden in Ankara, von denen bislang keine negative Rückmeldung erfolgte und der BF angab wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben, ist vor dem Hintergrund der Erfahrungswerte der Verfahrensdauer davon auszugehen, dass der BF von den türkischen Behörden zeitnah in den folgenden Monaten identifiziert werden kann und sodann ein HRZ ausgestellt wird. Es finden regelmäßig Abschiebungen in die Türkei statt, die unmittelbar nach erfolgter Identifizierung stattfinden können. Es ist daher die Identifizierung des BF und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie die Abschiebung des BF innerhalb der nächsten 12 Monate, somit der höchst zulässigen Schubhaftdauer, maßgeblich wahrscheinlich.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die seit 23.06.2025 aufrechte Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
3.1.7. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Aufgrund des Vorverhaltens des BF und seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er in der Vergangenheit bereits untergetaucht ist und sich bewusst vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat um einer Abschiebung zu entgehen sowie aufgrund seines unkooperativen Verhaltens auch im Verfahren zur Erlangung eines HRZ, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend eingestuft, zeigte der BF damit auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es besteht daher die besonders erhöhte Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des BF und können daher eine finanzielle Sicherheitsleistung, die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Die familiären und sozialen Kontakte sowie die Verpflegungs- und Unterkunftmöglichkeiten haben den BF auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten, sodass im nunmehr bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstatus nicht zu erwarten ist, dass der BF bei Entlassung aus der Schubhaft durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Vielmehr ist der BF unkooperativ und vertrauensunwürdig, was jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Verhängung von gelinderen Mitteln ist.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Es ist daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.
3.1.9. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der eingelangten Stellungnahmen des Bundesamtes und der HRZ-Abteilung des Bundesamtes jeweils vom 11.12.2025 und der Stellungnahme des BF vom 12.12.2025 geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu den Ermittlungsergebnissen wurde Parteiengehör gewährt. Der BF ist mit der Stellungnahme vom 12.12.2025 den schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen des Bundesamtes bzw. der HRZ-Abteilung des Bundesamtes jeweils vom 12.12.2025 nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt stand daher fest.
3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
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