Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, geboren 1987, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2019, Zl. W250 2168322- 10/2, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Das gegenständliche Aufschiebungsbegehren fußt auf der Annahme, das angefochtene Erkenntnis bilde weiterhin einen Titel für die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft. Das trifft jedoch nicht zu, weil mittlerweile im Hinblick auf die gebotene neuerliche amtswegig erfolgte Schubhaftprüfung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. September 2019, W140 2168322- 11/2E, ergangen ist, mit dem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG abermals festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Entscheidung stellt einen neuen Schubhafttitel dar und macht die angefochtene Entscheidung vom 21. August 2019 insoweit gegenstandslos, was dem darauf bezogenen Aufschiebungsbegehren den Boden entzieht. Ihm kann daher kein Erfolg zukommen.
Wien, am 29. Oktober 2019
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