Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des O (geboren 1992), vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2018, Zl. W171 2184534- 3/5E, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Der in Revision gezogene Beschluss, mit dem eine Schubhaftbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist einem Vollzug nicht zugänglich. Von daher kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.
Wien, am 22. Juni 2018