W254 2297420-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Viktoria HAIDINGER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch RA Mag. Martin Josef WALSER, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.06.2024, GZ: D124.0581/23, 2024-0.084.839 betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: XXXX , vertreten durch RA Dr. Gernot Winkler), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren (D124.1326/22)
1.1. Mit Schreiben vom 10.10.2022 richtete der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) und führte aus, dass der Mitbeteiligte einem Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO nicht nachgekommen sei.
1.2. Der ebenfalls anwaltlich vertretene Mitbeteiligte führte in seiner Replik aus, dass die angefragten Daten (Bildaufnahmen) dem Beschwerdeführer aus dem zivilgerichtlichen Verfahren zu XXXX des Bezirksgerichtes XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) bekannt seien. Hintergrund dieses Verfahrens sei ein Rechtsstreit, in welchem der Mitbeteiligte den Beschwerdeführer darauf klage, es zu unterlassen, in seinem Garten zu urinieren bzw. diesen zu verschmutzen. Die gegenständlichen Aufnahmen seien als Beweis für die Verschmutzung des Gartens im Verfahren vorgelegt worden.
1.3. Der Mitbeteiligte legte in der Folge die in Rede stehenden Lichtbilder der belangten Behörde vor, weshalb das Verfahren von der belangten Behörde mit Erledigung vom 22.03.2023 gemäß § 24 Abs. 6 DSG eingestellt wurde.
2. Gegenständliches Verfahren (D124.0581/23)
2.1. Mit Schriftsatz/Datenschutzbeschwerde vom 07.12.2022 machte der Beschwerdeführer eine Unrichtigkeit/Unvollständigkeit der erteilten Auskunft geltend und brachte zusammengefasst vor, dass sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2022 vor dem Bezirksgericht ergebe, dass der Mitbeteiligte personenbezogene Daten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit mindestens zwei weiteren Bildaufnahmen verarbeite. Soweit es sich beim Handy des Mitbeteiligten um ein Smartphone handle, sei zudem zu bezweifeln, dass es zu keiner Drittlandsübermittlung gekommen sei. Auch diesbezüglich sei der Mitbeteiligte zu einer richtigen und vollständigen Auskunft verpflichtet. Der Mitbeteiligte habe zudem die gegenständlichen Daten gegenüber Dritten offengelegt bzw. eine Offenlegung gegenüber Behörden angekündigt.
2.2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete der Mitbeteiligte am 03.04.2023 eine Stellungnahme, in welcher er ausführte, dass die Annahme des Beschwerdeführers, es würden seitens des Mitbeteiligten noch zwei weitere Bildaufnahmen verarbeitet, unzutreffend sei. Bei dem „dritten“ Bild handle es sich lediglich um ein weiteres Bild von ursprünglich schlechter Qualität, bei welchem erst durch Aufhellung überhaupt sichtbar werde, dass sich darauf eine Person befinde, die jedoch nicht identifizierbar iSd Art. 4 Z 1 DSGVO sei. Die Vorlage des Lichtbildes werde hiermit zur Vervollständigung des Auskunftsanspruches nachgeholt. Der Mitbeteiligte verwende zwar ein Smartphone, jedoch keine Cloud-Dienste, weshalb die Bilder nur lokal auf dem Handy gespeichert seien. Eine Drittlandsübermittlung finde sohin nicht statt. Zudem habe der Mitbeteiligte das Bild auf seinem Handy gelöscht. Es sei zutreffend, dass der Mitbeteiligte seiner Ehefrau die verfahrensgegenständlichen Lichtbilder L1 – L5 gezeigt habe, dies sei aber kein rechtswidriger Vorgang, da die Ehefrau ebenso wie der Mitbeteiligte im Verfahren vor dem Bezirksgericht klagslegitimiert gewesen wäre. Es grenze an Schikane, dass der Beschwerdeführer den Mitbeteiligten in Form eines weiteren Datenschutzverfahrens weiter behellige und vergleichsweise weit hergeholte und wenig wahrscheinliche Eingriffsmöglichkeiten in seine Privatrechtssphäre behaupte.
2.4. Der Beschwerdeführer führte mit Eingabe vom 05.04.2023 aus, dass durch die rechtswidrige Datenlöschung bzw. Vernichtung eines Beweismittels eine entsprechende Beauskunftung sowie eine hinreichende verwaltungsbehördliche Klärung des Sachverhalts verunmöglicht und der Beschwerdeführer neuerlich in seinen Rechten verletzt worden sei. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer agiere in „einer an Schikane grenzenden Form“ werde aufs Schärfste zurückgewiesen, für einen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags bleibe der Mitbeteiligte weiterhin jeden Nachweis schuldig. Im Gegenteil nutze der Mitbeteiligte sein Recht auf Gehör dazu, den Beschwerdeführer ohne sachliche Notwendigkeit gegenüber der Behörde unnötig herabzusetzen und zu entwürdigen.
2.5. Mit Replik vom 18.04.2023 führte der Mitbeteiligte zusammengefasst (und soweit verfahrensgegenständlich relevant) aus, dass sämtliche relevante Daten ordnungsgemäß offengelegt und zur Verfügung gestellt worden seien. Aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts sei der Zweck der Datenverarbeitung erfüllt und der Mitbeteiligte gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO gehalten, die Daten nicht länger zu speichern. In keiner Weise werde „eine entsprechende Beauskunftung sowie eine hinreichende verwaltungsbehördliche Klärung des Sachverhalts verunmöglicht“. Er sei überzeugt, dass die belangte Behörde längst erkannt habe, dass der Antrag des Beschwerdeführers in Wirklichkeit nicht der Wahrung seiner aus der DSGVO erfließenden Rechte, sondern der bloßen Schikane und Unterdrucksetzung des Mitbeteiligten dienen solle und offensichtlich revanchistischen Beweggründen im Gefolge des bezirksgerichtlichen Verfahrens geschuldet sei.
2.6. Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, übermittelte die Stellungnahme des Mitbeteiligten und teilte mit, dass sie durch die Reaktion des Mitbeteiligten die Beschwerde als erledigt betrachte und beabsichtige, das Verfahren gemäß § 24 Abs. 6 DSG einzustellen.
2.7. Mit Äußerung vom 24.04.2023 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen und brachte ergänzend vor, dass die Behauptung des Mitbeteiligten, keine Cloud-Dienste zu nutzen, nicht ohne weitere Ermittlungen einer Tatsachenfeststellung zu Grunde gelegt werden dürfe. Die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers bei Digitalfotos würden zudem auch die vom Smartphone aufgezeichneten Metadaten, insbesondere die Exif-Tags umfassen. Ein Löschprotokoll habe der Mitbeteiligte nicht übermittelt. Die Datenlöschung aus Anlass eines Auskunftsantrages sei unzulässig, eine nachträgliche Beseitigung der diesbezüglichen Rechtsverletzung iSd § 24 Abs. 6 DSG nicht möglich. Insoweit werde jedenfalls ersucht, einen begründeten Bescheid zu erlassen.
2.8. Mit Replik vom 18.10.2023 führte der Mitbeteiligte aus, dass aus seinem Telefonanbietervertrag hervorgehe, dass er keine Cloud-Dienste nütze. Der Mitbeteiligte sei auch technisch nicht in der Lage, ein vom Beschwerdeführer neuerdings gefordertes Löschprotokoll zu generieren. Die Bilddaten seien zudem bereits gelöscht worden, nachdem sie im bezirksgerichtlichen Verfahren zum Beweis vorgelegt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei das gegenständliche verwaltungsbehördliche Ermittlungsverfahren noch gar nicht eingeleitet gewesen. Im Übrigen sei dem Auskunftsantrag vollumfänglich Folge geleistet worden.
2.9. Mit Eingabe vom 18.10.2023 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, dass der Mitbeteiligte den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem er nach Eingang des Auskunftsbegehrens vom 06.09.2022 personenbezogene Daten des Beschwerdeführers gelöscht und somit eine dem Art. 15 DSGVO entsprechende Beauskunftung durch die Löschung der personenbezogenen Daten verunmöglicht habe. Hinsichtlich der Datenlöschung durch den Mitbeteiligten sei eine Klaglosstellung bzw. eine nachträgliche Beseitigung der Rechtsverletzung iSd § 24 Abs 6 DSG nicht möglich, sodass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Sachentscheidung habe.
2.10. Mit Gegenäußerung vom 30.01.2024 wiederholte der Mitbeteiligte sein Vorbringen, dass die verfahrensgegenständlichen Bilddaten bereits vor Einleitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gelöscht worden seien. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Mitbeteiligte nach Eingang des Auskunftsersuchens eine Datenlöschung vorgenommen habe, um das Auskunftsersuchen zu vereiteln, sei daher nicht nachvollziehbar und längst widerlegt. Weiters werde der Telefonanbietervertrag des Mitbeteiligten übermittelt, eine gesonderte Cloudlösung werde nicht genutzt.
2.11. Mit Stellungnahme vom 30.01.2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Mitbeteiligte noch in seiner Stellungnahme vom 03.04.2023 ein „Lichtbild in der ursprünglichen Datenqualität“ sowie eine Version desselben „in elektronisch bearbeiteter Form, das heißt mit einem Fotobearbeitungsprogramm nachbearbeitet“ abbilden und „nachreichen“ habe können. Es handle sich demnach gleichsam um „Schrödingers Daten“, welche verarbeitet werden hätten können, obwohl die diesen Abbildungen zugrundeliegenden Daten zu diesem Zeitpunkt nach den eigenen Angaben des Mitbeteiligten bereits gelöscht gewesen seien. Mit Blick auf den Zeitverlauf werde um eine zeitnahe Sachentscheidung ersucht sowie angeregt, auch amtswegige Schritte zu ergreifen.
2.12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft dahin, dass sie deren Behandlung gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO ablehnte.
Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass sich die Verfahrensführung des Beschwerdeführers als schikanös und rechtsmissbräuchlich darstelle. Dieser Eindruck ergebe sich zunächst dadurch, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Beendigung der Rechtssache XXXX eine datenschutzrechtliche Beschwerde wegen Nicht-Erteilung der Auskunft (D124.1326/22) gegen den Mitbeteiligten eingebracht habe. Im Verfahren D124.1326/22 wie auch im gegenständlichen Verfahren D124.0581/23 wegen behaupteter unvollständiger bzw. unrichtiger Auskunftserteilung beauskunftete der Mitbeteiligte dem Beschwerdeführer die Lichtbilder 1 – 5, wenngleich sie ihm als Beweismittel aus dem Verfahren XXXX bereits bekannt sein mussten. Auch ein weiteres Foto (das „dritte“ Foto), auf dem jedoch wegen schlechter Qualität und Dunkelheit keine Person zu erkennen sei, sei dem Beschwerdeführer beauskunftet worden. Trotz mehrfach erteilter Auskünfte seitens des Mitbeteiligten erstatte der Beschwerdeführer weit hergeholtes Vorbringen, warum sein Auskunftsantrag nach wie vor nicht erfüllt sei. Als solches Vorbringen sei etwa jenes im Hinblick auf das „dritte“ Foto zu qualifizieren, auf dem keine Person zu erkennen sei, der Beschwerdeführer jedoch dennoch beauskunftet haben wolle, ob dieses Foto – durch Nutzung von Cloud-Diensten seitens des Mitbeteiligten – in ein Drittland transferiert worden sei. Der Datenschutzbehörde erschließe sich nicht, inwieweit sie dem Beschwerdeführer bei einem Antrag auf Auskunft, ob ein Foto, das keine personenbezogen Daten des Beschwerdeführers enthalte, in einen Drittstaat transferiert worden sei, zur Verwirklichung seines Datenschutzgrundrechts verhelfen könne. Die Datenschutzbehörde übersehe nicht, dass die Ausübung von Betroffenenrechten prinzipiell keiner Begründung seitens des Betroffenen bedürfe. Gleichzeitig könne sich die Datenschutzbehörde nicht des Eindruckes erwehren, dass die Verfahrensführung des Beschwerdeführers dazu dienen solle, Sanktionswirkungen gegen den Mitbeteiligten zu erreichen, der im Hinblick auf einen Konflikt nicht datenschutzrechtlicher Art – nämlich im Hinblick auf das unerwünschte Urinieren des Beschwerdeführers im Garten des Mitbeteiligten – vor den Zivilgerichten gegen den Beschwerdeführer obsiegt habe. Im Ergebnis sei die gegenständliche Beschwerde daher als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde zu qualifizieren und die Beschwerde daher entsprechend Art. 57 Abs. 4 DSGVO wegen Exzessivität abzulehnen gewesen.
2.13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Bescheidbeschwerde (Parteibeschwerde) gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er vorbrachte, dass es sich bei der tendenziösen Bescheidbegründung u.a. um eine hoheitliche Rufschädigung handle. Aus verwaltungsverfahrensrechtlicher Sicht verletze der angefochtene Bescheid das allgemeine – auch verfassungsgesetzlich gewährleistete – Sachlichkeitsgebot. Die Datenschutzbeschwerde sei zudem vor Zustellung des Urteils im Verfahren XXXX bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Qualifikation des Vorbringens des Beschwerdeführers zum „dritten Foto“ als schikanös basiere auf unrichtigen Feststellungen, der Mitbeteiligte habe am 19.09.2022 sein Smartphone mit zu Gericht gebracht, wo er – vor dem zuständigen Richter des Bezirksgerichtes – wiederholt auf die dort gespeicherten (und zu diesem Zeitpunkt nach den seinerzeitigen Angaben des Mitbeteiligten keineswegs gelöschten) – Digitalfotos verwiesen habe. Nach stRsp des VwGH sei es unstatthaft, sich bei strittigen Tatfragen mit schriftlichen Stellungnahmen der Parteien zu begnügen und lediglich diese beweiszuwürdigen. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass die belangte Behörde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO die Beweislast für den unstatthaft angenommenen Rechtsmissbrauch trage und es nicht angehe, dass sich die belangte Behörde offenkundig unrichtige Tatsachenbehauptungen und rechtswidrige Wertungsexzesse des Mitbeteiligten zu eigen mache. Wenn es dem Beschwerdeführer darum ginge, „Sanktionswirkungen gegen den Beschwerdegegner zu erreichen, der im Hinblick auf einen Konflikt nicht datenschutzrechtlicher Art – nämlich im Hinblick auf das unerwünschte Urinieren des Beschwerdeführers im Garten des Beschwerdegegners – vor den Zivilgerichten gegen den Beschwerdeführer obsiegt hat“, hätte er sich zwanglos u.a. gegen die sozial inadäquate – nicht durch das Sittenwidrigkeitskorrektiv gedeckte – „Ankündigung“ einer „Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft“ zur Wehr setzen können. Im Übrigen irre die belangte Behörde grundsätzlich über den Streitgegenstand der zivilgerichtlichen Auseinandersetzung. Dass der Mitbeteiligte vor den Zivilgerichten (Plural) gegen den Beschwerdeführer obsiegt habe, treffe nicht zu. Aus dem Urteil des Bezirksgerichtes ergebe sich in aller Deutlichlichkeit, dass der Mitbeteiligte mit seinem Klagebegehren zu Punkt 1.a. zwar zur Gänze obsiegt habe, mit jenem zu Punkt 1.c. jedoch zur Gänze unterlegen sei. Die belangte Behörde habe sich nicht ansatzweise mit den Anträgen des Beschwerdeführers (vgl § 13 Abs 8 AVG) auseinandergesetzt. Von einem Rechtsmissbrauch könne keine Rede sein. Eine schlüssige – tatsächliche bzw. rechtliche – Begründung liege den schwerwiegenden und unsachlichen Vorwürfen der belangten Behörde nicht zugrunde. Dass ein Schädigungszweck überhaupt verfolgt werde, weise der Beschwerdeführer aufs Schärfste zurück. Im Übrigen müsste dieser so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Dies sei offenkundig weder der Fall noch könne die belangte Behörde dies belegen. Vielmehr sei es legitim, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Mitbeteiligten seine Betroffenenrechte ausübt(e), sei es doch dieser gewesen, welcher sich rechtswidrig auf fremde Grundstücke schlich und den Beschwerdeführer sowie andere Personen gegen deren Willen ausspähte, belauschte, Bildaufnahmen vom Beschwerdeführer anfertigte, diese herumzeigte und in diesem Zusammenhang mehr als deutliche Anspielungen gemacht habe. So die belangte Behörde ernstlich davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer durch widersprüchliche Auskünfte klaglos gestellt worden sein solle, hätte sie dennoch eine Sachentscheidung zu treffen gehabt, um dem Beschwerdeführer die Bekämpfung eines abweisenden Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht – und damit eine meritorische Entscheidung des Gerichtes – zu ermöglichen.
2.14. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie den angefochtenen Bescheid verteidigte.
2.15. Der Verwaltungsgerichtshof legte mit Beschluss vom 27.06.2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002), dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. Ist der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind?
Falls die Frage 1 bejaht wird:
2. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?
3. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“
2.16. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2024, W287 2297420-1/3Z, wurde das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über das Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002 (EU 2023/0004) ausgesetzt.
2.17. Mit Urteil vom 09.01.2025, Rechtssache C-416/23, erkannte der EuGH für Recht:
„1. Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Begriff „Anfrage“ Beschwerden nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f und Art. 77 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 umfasst.
2. Art. 57 Abs. 4 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist.
3. Art. 57 Abs. 4 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde bei exzessiven Anfragen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei sie alle relevanten Umstände berücksichtigen und sich vergewissern muss, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.“
2.18. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.04.2025 wurde die Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W287 abgenommen und der Gerichtsabteilung W254 neu zugewiesen.
2.19. Am 10.12.2025 fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der BF unter anderem zu seinen Motiven für die Erhebung der Datenschutzbeschwerde und auch die belangte Behörde befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Am 27.7.2022 brachte der Mitbeteiligte beim Bezirksgericht zur GZ XXXX eine Klage gegen den Beschwerdeführer mit dem Begehren ein, dass es der Beschwerdeführer ab sofort zu unterlassen habe, in dem Gartenteil des Mitbeteiligte zu urinieren oder Verschmutzungen oder Beschädigungen zu verursachen bzw. durch Besucher verursachen zu lassen.
Als Beweismittel legte der Mitbeteiligte unter anderem 5 Lichtbilder der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, wobei auf einem Lichtbild der Beschwerdeführer zu sehen ist, vor.
2. Während des beim Bezirksgericht anhängigen Verfahrens stellte der Beschwerdeführer am 06.09.2022 ein Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO an den Mitbeteiligten, in welchem er um Mitteilung ersuchte, welche personenbezogenen Daten der Mitbeteiligte im Zusammenhang mit Bildaufnahmen einschließlich allfälliger mitverarbeiteter akustischer Informationen verarbeite sowie um eine Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit a bis d und g sowie Abs. 2 und 3 DSGVO. Das Ziel bzw. Motiv dieser datenschutzrechtlichen Anfrage an den Mitbeteiligten war vor allem die Verifizierung des Vorhandenseins von (weiteren) Bildaufnahmen des Beschwerdeführers beim Mitbeteiligten sowie die (weitere) Verwendung dieser Bildaufnahmen durch den Mitbeteiligten.
3. Mit Urteil des Bezirksgerichts vom 07.10.2022 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, es zu unterlassen, selbst oder über seine Veranlassung den parifizierten Gartenanteil des Mitbeteiligten zu betreten oder durch seine Besucher betreten zu lassen sowie auf dem parifizierten Gartenanteil des Mitbeteiligten zu urinieren oder Verschmutzungen durch seine Besucher verursachen zu lassen. Die Mehrbegehren des Inhaltes, der Beschwerdeführer sei ab sofort schuldig, es bei sonstiger Exekution zu unterlassen, – auf dem parifizierten Gartenanteil des Mitbeteiligten Verschmutzungen oder Beschädigungen zu verursachen bzw. Beschädigungen durch Besucher verursachen zu lassen, – im Garten oder im Haus ungebührlichen und nicht ortsüblichen störenden Lärm zu erzeugen bzw. durch Besucher erzeugen zu lassen, insbesondere nach 22.00 Uhr abends bzw. während der Nachtruhe, wurden abgewiesen.
4. Am 10.10.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Nicht-Erteilung der Auskunft seiner personenbezogenen Daten durch den Mitbeteiligten bei der Datenschutzbehörde ein. Die Zustellung des Urteils vom 07.10.2002 erfolgte mittels ERV, der Zustellzeitpunkt gemäß § 89d Abs. 2 GOG ist der 11.10.2022.
5. Der Mitbeteiligte erstattete am 08.11.2022 eine Stellungnahme, legte die 5 Lichtbilder, die der Mitbeteiligte im Rahmen des Verfahrens XXXX zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Garten uriniert hatte, dem Gericht vorgelegt hatte, vor und beauskunftete den Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers als Beweiszweck im Nachbarschaftsstreit zwischen Beschwerdeführer und Mitbeteiligtem. Hinsichtlich der Kategorien ergibt sich aus der Stellungnahme des Mitbeteiligten, dass es sich um die vom Mitbeteiligten angefertigten Fotos handelt, die den Beschwerdeführer in Rückenansicht bzw dessen Grundstück zeigen. Der Mitbeteiligte beauskunftete als Empfänger der Beweisfotos das BG XXXX im Verfahren XXXX und den Beschwerdeführer als Verfahrenspartei. Zur Speicherdauer beauskunftete der Mitbeteiligte, dass die Beweisfotos nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens XXXX sowie des datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens gelöscht werden. Zur Herkunft der Daten beauskunftete der Mitbeteiligte, dass er die Lichtbilder zum Belege in einem Nachbarschaftsstreit angefertigt hat. Zu Übermittlungen beauskunftete der Mitbeteiligte, dass die Daten weder an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt worden sind.
6. Mit Schriftsatz/Datenschutzbeschwerde vom 07.12.2022 machte der Beschwerdeführer eine Unrichtigkeit/Unvollständigkeit der erteilten Auskunft geltend und brachte zusammengefasst vor, dass sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2022 vor dem Bezirksgericht ergebe, dass der Mitbeteiligte personenbezogene Daten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit mindestens zwei weiteren Bildaufnahmen verarbeite. Soweit es sich beim Handy des Mitbeteiligten um ein Smartphone handle, sei zudem zu bezweifeln, dass es zu keiner Drittlandsübermittlung gekommen sei. Der Mitbeteiligte habe zudem die gegenständlichen Daten gegenüber Dritten offengelegt bzw. eine Offenlegung gegenüber Behörde angekündigt, dies jedoch nicht beauskunftet.
7. Mit Stellungnahme vom 03.04.2023 legte der Mitbeteiligte zwei weitere Lichtbildaufnahmen vor, eines, auf dem wegen schlechter Qualität keine Person zu erkennen ist, sowie dasselbe Bild durch ein Fotobearbeitungsprogramm aufgehellt, wobei nunmehr eine Person in Rückenansicht zu erkennen ist.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Bescheidbeschwerde (Parteibeschwerde) gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.
Das Motiv des Beschwerdeführers für die datenschutzrechtliche Anfrage an den Mitbeteiligten ergibt sich aus seinen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren und aus dessen glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So hat der Beschwerdeführer überzeugend dargelegt, dass er Interesse daran gehabt hätte, datenschutzrechtliche Fragen zu lösen und nicht von sachfremden Motiven geleitet war (vgl. VHP S. 6 BF: […] Nachdem er uns dann auch fotografiert hat, einmal mit der Kamera vom Grundstück des Altersheim mit Blitzlicht und sonst mit dem Handy auch. Das hat das Fass für mich zum Überlaufen gebracht, nachdem ich auch erfahren habe, dass er die Fotos herumgezeigt hat. Ich habe dann meinen Anwalt gefragt, was man da unternehmen kann. Mein Anwalt hat mir geraten, kein Gerichtsverfahren einzuleiten, sondern eine Datenschutzbeschwerde zu erheben). Der Beschwerdeführer macht auf das Bundesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck. Er hat überzeugend dargelegt, dass es ihm darum ging, dass man ihn und seine Gäste nicht ohne weiteres fotografieren könne (vgl. VHP S. 7 R: Welche Motive hatten Sie, eine Datenschutzbeschwerde zu erheben? BF: Ich wollte einfach eine Stellungnahme der DSB haben, damit die MP weiß, dass es auch für ihn Grenzen gibt, was Datenschutz betrifft und er nicht ungefragt herumfotografiert meine Gäste und mich). Außerdem hat er nachvollziehbar dargelegt, dass er davon ausgeht, dass es noch mehr Fotos gäbe (VHP S. 7 R: Was glauben Sie, was noch fehlt an Informationen? BF: An Informationen fehlen die restlichen Fotos und wem aller er die Fotos gezeigt hat, würde mich auch interessieren).
Sachfremde Motive konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. Im Übrigen kann dem Argument der Behörde, die Rechtsmissbrauchsabsicht zu belegen, nicht gefolgt werden, dass die Beschwerde nach Abschluss des bezirksgerichtlichen Verfahrens erhoben wurde, da das ursprüngliche Auskunftsbegehren vom 06.09.2022 stammt. So ist auch umgekehrt gut möglich, dass im Zuge des bezirksgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführer den Eindruck erlangt hat, dass es noch weitere Fotos gäbe. Alleine die zeitliche Nähe des Auskunftsantrages zum bezirksgerichtlichen Verfahren beweist noch keine Rechtsmissbrauchsabsicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Zu Spruchteil A):
3.3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Art. 4 DSGVO lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
Art. 15 DSGVO lautet:
„Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. 2Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. 3Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“
Art. 57 DSGVO lautet:
„Aufgaben
(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet
[…]
f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;
[…]
(4) Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.
Art. 77 DSGVO lautet:
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. […]
3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
3.3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand (Sache) des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die belangte Behörde zu Recht die Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers abgelehnt (eine Entscheidung verweigert) hat, nicht jedoch die abgelehnte Beschwerde selbst (vgl. etwa VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002; VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; VwGH 22.01.2015, 2014/06/0055, wonach ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine zurückweisende behördliche Entscheidung erhobenen Parteibeschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den zurückgewiesenen Antrag selbst entscheiden darf). Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des VwGH den zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO maßgeblichen Sachverhalt amtswegig selbst zu erheben, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vorliegen (vgl. zuletzt VwGH 31.03.2025, Ra 2022/04/0143).
3.3.2.2. Gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.
Wie oben ausgeführt, erkannte der EuGH mit Urteil vom 09.01.2025 zu C-416/23 über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem zu Recht, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist.
Die Entscheidungsgründe aus dem zitierten Urteil lauten auszugsweise wie folgt (Formatierung nicht originalgetreu):
„[…]
41 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff „Anfrage“ Beschwerden nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f und Art. 77 Abs. 1 DSGVO umfasst. […]
44 Als Zweites ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 4 DSGVO, dass Anfragen insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung „exzessiv“ sein können. Jedoch lässt sich anhand der grammatikalischen Auslegung dieser Bestimmung nicht feststellen, ob ein solcher Fall von häufiger Wiederholung und folglich allein die Zahl der eingereichten Anfragen ausreicht, um eine solche Einstufung zu rechtfertigen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist daher die Tragweite dieser Bestimmung anhand des Kontexts, in den sie sich einfügt, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu prüfen.
45 Was den Kontext anbelangt, ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 12 DSGVO allgemeine Pflichten des Verantwortlichen in Bezug auf Transparenz von Informationen und Kommunikation sowie die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person festlegt. Nach Abs. 2 Satz 1 dieses Artikels muss der Verantwortliche der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Art. 15 bis 22 DSGVO erleichtern. […]
48 Insoweit muss, wie oben in den Rn. 33, 34 und 36 ausgeführt, die Ausübung der in Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorgesehenen Befugnis als Ausnahme von dem in Art. 57 Abs. 3 DSGVO vorgesehenen Grundsatz der Unentgeltlichkeit der von den Aufsichtsbehörden erfüllten Aufgaben die Ausnahme bleiben (vgl. entsprechend Urteile vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 40, sowie vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen], C‑873/19, EU:C:2022:857, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie kann nur im Fall von Rechtsmissbrauch erfolgen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2023, FT [Kopien der Patientenakte], C‑307/22, EU:C:2023:811, Rn. 31), ohne dass die Zahl der eingereichten Beschwerden für sich genommen ein ausreichendes Kriterium für die Feststellung eines solchen Missbrauchs darstellen kann.
49 Art. 57 Abs. 4 DSGVO spiegelt nämlich die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs wider, nach der es im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 281 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Vor diesem Hintergrund muss eine Aufsichtsbehörde, wenn sie von der in Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchte, anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls feststellen, dass eine Missbrauchsabsicht der betroffenen Person vorliegt, wofür die Zahl der von dieser Person eingereichten Beschwerden allein nicht ausreicht. Das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht kann aber festgestellt werden, wenn eine Person Beschwerden einreicht, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um ihre Rechte aus der Verordnung zu schützen.
51 Insoweit ist noch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 52 Abs. 4 DSGVO sicherzustellen haben, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können. Folglich sind diese Ressourcen an den Gebrauch anzupassen, den die betroffenen Personen von ihrem Recht machen, Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden einzureichen.
52 Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, den Aufsichtsbehörden angemessene Ressourcen zur Verfügung zu stellen, damit sie sich mit allen bei ihnen eingereichten Beschwerden befassen können, und diese Ressourcen gegebenenfalls aufzustocken, um sie an den Gebrauch anzupassen, den die betroffenen Personen von ihrem Recht machen, Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO einzureichen. Eine Aufsichtsbehörde kann daher ihre Weigerung gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO, aufgrund einer Beschwerde tätig zu werden, nicht darauf stützen, dass eine Person, die eine Zahl von Beschwerden einreicht, die deutlich über der durchschnittlichen Zahl der von jeder betroffenen Person eingereichten Beschwerden liegt, erhebliche Ressourcen der Behörde in Anspruch nimmt, was die Befassung mit Beschwerden beeinträchtigt, die andere Personen einreichen.
53 Im Übrigen sind Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO, wie der Generalanwalt in Nr. 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wichtig, damit die Aufsichtsbehörden Kenntnis von Verletzungen der durch diese Verordnung geschützten Rechte erlangen. Diese Beschwerden tragen daher wesentlich dazu bei, ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für Personen in der Union zu gewährleisten und ihre Rechte im Sinne der Erwägungsgründe 10 und 11 der DSGVO zu stärken und präzise festzulegen.
54 Folglich könnte es die Verwirklichung dieses Ziels beeinträchtigen, wenn es den Aufsichtsbehörden gestattet würde, allein deshalb festzustellen, dass die Beschwerden exzessiv sind, weil ihre Zahl groß ist. Eine große Zahl von Beschwerden kann nämlich die unmittelbare Folge einer großen Zahl von Fällen sein, in denen auf Auskunftsersuchen, die eine Person zum Schutz ihrer Rechte gestellt hat, seitens eines Verantwortlichen bzw. mehrerer Verantwortlicher keine Antwort gegeben wurde oder es abgelehnt wurde, diesen Ersuchen zu entsprechen.
55 Insoweit könnte eine isolierte Betrachtung der Zahl der Beschwerden zu einer willkürlichen Beeinträchtigung der Rechte der betroffenen Person aus der DSGVO führen, so dass die Feststellung, dass exzessive Anfragen im Sinne von Art. 57 Abs. 4 dieser Verordnung vorliegen, an die Voraussetzung zu knüpfen ist, dass eine Missbrauchsabsicht der Person, die solche Beschwerden einreicht, nachgewiesen wird.
56 Auf der Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls obliegt es somit der Aufsichtsbehörde, bei der eine große Zahl von Beschwerden eingereicht wird, nachzuweisen, dass diese Zahl nicht durch den Wunsch der betroffenen Person zu erklären ist, ihre Rechte aus der DSGVO zu schützen, sondern durch einen anderen Zweck, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Zahl von Beschwerden darauf abzielt, das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde zu beeinträchtigen, indem ihre Ressourcen missbräuchlich in Anspruch genommen werden.
57 Insoweit kann die Häufung von Beschwerden einer Person ein Indiz für exzessive Anfragen sein, wenn sich herausstellt, dass die Beschwerden nicht objektiv durch Erwägungen gerechtfertigt sind, die sich auf den Schutz der Rechte beziehen, die die DSGVO dieser Person verleiht. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn eine Person eine so große Zahl von Beschwerden bei einer Aufsichtsbehörde einreicht, die eine Vielzahl von Verantwortlichen betreffen, zu denen sie nicht unbedingt einen Bezug hat, dass diese übermäßige Inanspruchnahme ihres Rechts, Beschwerden einzureichen, in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten wie dem Inhalt der Beschwerden ihre Absicht erkennen lässt, die Behörde zu lähmen, indem sie sie mit Anfragen überflutet.
58 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die DSB das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person nachgewiesen hat, ohne dass die Zahl ihrer Beschwerden für sich genommen die Ausübung der in Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorgesehenen Befugnis rechtfertigen kann.
59 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO dahin auszulegen ist, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist.“
3.3.2.3. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zu Unrecht als „exzessiv“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO qualifiziert wurde:
Die belangte Behörde begründet die Annahme der Exzessivität im angefochtenen Bescheid letztlich ausschließlich damit, dass die Verfahrensführung des Beschwerdeführers dazu dienen soll, Sanktionswirkungen gegen den Mitbeteiligten zu erreichen, der im Hinblick auf einen Konflikt nicht datenschutzrechtlicher Art – nämlich im Hinblick auf das unerwünschte Urinieren des Beschwerdeführers im Garten des Mitbeteiligten – vor den Zivilgerichten gegen den Beschwerdeführer obsiegt hat.
Der EuGH hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass Voraussetzung für die Einstufung von Anfragen bzw. Beschwerden als exzessiv im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DSGVO der Nachweis der Missbrauchsabsicht der Person, die solche Anfragen bzw. Beschwerden einreicht, ist. Nach der Rechtsprechung des OGH liegt ein Rechtsmissbrauch (nur) dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (vgl. OGH 28.04.1998, 1 Ob 384/97w). Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Verweigerung einer Sachentscheidung die Rechte der betroffenen Personen aus der DSGVO naturgemäß stark beeinträchtigt (vgl. EuGH 09.01.2025, Zl. C-416/23, Rz 69). Auch nach der rezenten Rechtsprechung des VwGH setzt die Weigerung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde durch die belangte Behörde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO eine von der belangten Behörde nachzuweisende Missbrauchsabsicht der beschwerdeführenden Partei voraus (vgl. abermals VwGH 31.03.2025, Ra 2022/04/0143).
Davon, dass im vorliegenden Fall der Schädigungszweck (Erreichen von Sanktionswirkungen/Racheakt) augenscheinlich im Vordergrund steht und andere Ziele der Rechtsausübung (der Wunsch des Beschwerdeführers, seine Rechte aus der DSGVO zu schützen) völlig in den Hintergrund treten, kann aber nicht die Rede sein: Dazu ist vorweg festzuhalten, dass das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Art. 15 DSGVO ohne spezifische Begründung und auch unabhängig von einem rechtlichen oder sonstigen Interesse geltend gemacht werden kann. Die datenschutzrechtliche Überprüfung von Datenverarbeitungen durch Prozessgegner (auch neben bzw. nach der Anstrengung von zivilgerichtlichen Verfahren) indiziert alleine jedenfalls noch keinen Rechtsmissbrauch. Die (in der rechtlichen Beurteilung dislozierte) Feststellung der belangten Behörde, die Verfahrensführung des Beschwerdeführers solle nur dazu dienen, Sanktionswirkungen gegen den Mitbeteiligten zu erreichen, wird von keinerlei Beweisergebnissen untermauert und bleibt somit im Ergebnis spekulativ und begründungsfrei, zumal der Beschwerdeführer konkret vorgebracht hat, inwiefern die vom Mitbeteiligten erteilten Auskünfte (aus seiner Sicht) nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und welche ergänzenden Auskünfte von der mitbeteiligten Partei zu erteilen wären. Von einer Missbrauchsabsicht ist nach der Rechtsprechung des VwGH auszugehen, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden, nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte (vgl. abermals VwGH 31.03.2025, Ra 2022/04/0143). Das entscheidende Motiv bzw. Ziel des Beschwerdeführers für die Erhebung der Datenschutzbeschwerde(n) ist jedoch nach den Feststellungen und dem soeben Ausgeführten sehr wohl datenschutzrechtlicher Natur und liegt (wie sich auch aus den beweiswürdigenden Überlegungen ergibt) in der Verifizierung des Vorhandenseins von (weiteren) Bildaufnahmen des Beschwerdeführers beim Mitbeteiligten sowie deren (weiterer) Verwendung).
Keinesfalls handelt es sich zudem bei der Einbringung von lediglich zwei Beschwerden durch den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang (Beschwerde wegen Nichterteilung der Auskunft sowie Beschwerde wegen mangelhafter Auskunft) um eine „Vielzahl“ an Beschwerden, was einen (gewichtigen) Anhaltspunkt für ein exzessives Vorgehen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DSGVO darstellen könnte. Aufgrund des Fehlens zeitlicher vorgelagerter (erfolgloser) Beschwerden musste dem Beschwerdeführer (im Sinne der Rechtsprechung des VwGH [29.01.2025, Ra 2022/04/0049]) die Unrichtigkeit seines Rechtsstandpunktes auch nicht bewusst sein.
Es ist dem Beschwerdeführer daher beizupflichten, wenn er ausführt, dass wenn die belangte Behörde der Meinung (gewesen) wäre, dass die Auskunft seitens des Mitbeteiligten vollständig erteilt worden sei, die Beschwerde abzuweisen gehabt hätte, zumal es gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO zu den Kernaufgaben von Aufsichtsbehörden zählt, Beschwerden zu behandeln und sich mit aller gebotenen Sorgfalt mit diesen Beschwerden zu befassen.
Aus den dargelegten Gründen ist im vorliegenden Fall keine Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers gegeben. Somit ist die Voraussetzung, dass die verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als exzessive Anfrage iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO angesehen und deren Behandlung von der belangten Behörde verweigert (oder eine Gebühr für diese verlangt) werden kann, nicht gegeben. Dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde offenkundig unbegründet ist, wurde von der belangten Behörde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.
Da die belangte Behörde somit zu Unrecht eine Ablehnung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommen hat, war dieser ersatzlos aufzuheben. Aufgrund einer solchen Aufhebung ist die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren zu einer Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag verpflichtet (vgl. abermals VwGH 31.03.2025, Ra 2022/04/0143).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der EuGH hat mit Urteil vom 09.01.2025 zu C-416/23 klare Aussagen zur Auslegung des Art 57 Abs 4 DSGVO getätigt, die im Erkenntnis berücksichtigt wurden. Das Erkenntnis bezieht sich auch auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 29.01.2025, Ra 2022/04/0049), die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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